Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 11 Ar 1290/95 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 338/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18. April 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit streitig.
Die am 1944 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In Deutschand war sie vom 13.10.1969 bis zum 30.06.1975 mit 69 Pflichtbeiträgen in der deutschen Rentenversicherung der Arbeiter in einer Maschinenfabrik versichert. In ihrer Heimat Jugoslawien arbeitete sie zuletzt vom 09.12.1975 bis zum 13.03.1994 als Küchenhilfe.
Den am 13.01.1994 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte - gestützt auf Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.M. vom 27.03.1995, des Internisten Dr.R. vom 31.03.1995 und auf die sozialärztliche Stellungnahme von Dr.L. vom 25.07.1995 - mit Bescheid vom 08.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1995 ab. Die Klägerin könne trotz ihrer Gesundheitsstörungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Akkordarbeit und ohne besondere Anforderung an die Feinmotorik der linken Hand vollschichtig verrichten.
Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, da sie erwerbsunfähig sei.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte in Serbien sowie ein Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.T. vom 17.04.1997 eingeholt, wonach die Klägerin für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig sei. Das Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltung, unter Zugluft, Hitze- oder Kälteeinwirkung, im Freien, zur Nachtzeit oder im Akkord seien dagegen nicht mehr zumutbar.
Durch Urteil vom 18.04.1997 hat das SG - gestützt auf das Gutachten der Dr.T. - die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) - begründet mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach ihrem Hirnschlag 1993 - hat der Senat nach Aktenlage zwei weitere Gutachten des Internisten Dr.P. (28.12.2000) und der Neurologin Dr.V. (09.05.2001 eingeholt. Dazu hatte die Klägerin ein ärztliches Attest einer Herzklinik über einen stationären Aufenthalt vom 11. bis 25.08.98 unter der Diagnose eines Renfarkts 11.08.1998 sowie eines Instituts für vaskuläre und rheumatische erkrankungen über einen stationären Aufenthalt vom 08.02. bis 01.03.1999 vorgelegt. Dazu hat für die Beklagte der Beratungsarzt Dr.R. am 07.04. und 30.4.1999 Stellung genommmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 18.04.1997 sowie des Bescheides vom 08.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1995 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.04.1997 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie auf die Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung). Auch ist sie nicht vermindert erwerbsfähig bzw. (teil)erwerbsgemindert in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI, da sie dessen strengere Tatbestandsvoraussetzungen erst recht nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) setzt neben der hier unstrittig erfüllten Wartezeit und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung, hier durch anrechenbare jugoslawische Pflichtbeiträgen erfüllt, vgl. Art.25 Abs.1 DJUSVA, das in bilateraler Weise im Verhältnis zwischen Serbien und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens weiter gilt) das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit voraus. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI sind dies Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat sogar davon überzeugt, dass die Klägerin über ein vollschichtiges Erwerbsvermögen verfügt und damit weit mehr als in § 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI bezeichnet verdienen kann. Der Klägerin ist damit auch der Arbeitsmarkt nicht "praktisch verschlossen" (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.S.1827, nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist. Nach den nachfolgend dargelegten Beweisergebnissen besitzt die Klägerin ein vollschichtiges Erwerbsvermögen und ist damit erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art.82 Abs.2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.6.2000: B 4 RA 52/99 R B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R), des § 43 Abs.2 S.1 und 2 teilweise (unter sechstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
Das folgt aus den schlüssigen Gutachten der Dres.T. , P. und V. Danach liegen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vor:
1. Halbseitenrestschwäche links nach Schlaganfall im Jahre 1993 mit residualer, diskreter Hemiparese links
2. koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt im Jahre 1998 bei derzeit stabiler Anginapectoris mit nur gering ein geschränkter Herzpumpfunktion
3. Bluthochdruck
4. Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen
5. erhebliches Übergewicht.
Insbesondere nach den Ausführungen von Dr.V. zum Leistungsvermögen haben sich die Symptome des Schlaganfalls vom 24.08.1993 während des Aufenthaltes in der Akutklinik und in der anschließenden Rehabilitationsbehandlung merklich zurückgebildet, was sich 1995 bei der Untersuchung durch Dr.M. und 1997 bei Dr.T. bestätigte. In den jüngsten ärztlichen Berichten (zuletzt Mitte 2000) wird ein stabiles neurologisches Defizit mit einer diskreten Hemiparese links beschrieben. Auch die zweite Hauptdiagnose einer coronaren Herzkrankheit hat nach Dr.P. keine gravierenden Leistungseinschränkungen zur Folge. Am 11.08.1998 wurde die Klägerin zwar mit dem Bild einer instabilen Angina pectoris in der Klinik für Kardiologie im Institut für kardiovaskuläre Erkrankungen in S. aufgenommen. Der Verlauf war aber unkompliziert. Eine Herzkatheteruntersuchung erfolgte nicht. Die Pumpfunktion des Herzens war mit 48% nur gering eingeschränkt und eine prognostisch ungünstigere Akinesie oder Dyskinesie fand sich nicht. Infolge des 1998 aufgetretenen Herzinfarkts hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwar verschlechtert, aber nicht so gravierend, dass sie nicht leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen könnte.
In der Regel muss das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und zu dessen Feststellung Beweis erheben. Der Umfang der Ermittlungen des Gerichts steht aber in Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung der Klägerin. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich nach dem Gutachten von Dr.P. nicht ersehen, dass eine Anreise zur Untersuchung in Deutschland nicht möglich gewesen wäre. Damit kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 7, 106, 19, 53) von einer Erwerbsminderung unter acht bzw. sechs Stunden ausgegangen werden. Den Nachteil, dass dieser Sachverhalt u.U. im Unklaren bleibt, trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast die Klägerin als diejenige, die sich eines Rentenanspruchs berühmt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl., § 103, RdNr.19a). Wie in allen Rechtszweigen gilt auch im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das hat hier zur Folge, dass die objektive Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft. Bei der bestehenden Beweislage ist damit weder ein Unvermögen zu achtstündigem (sog. vollschichtigem) Erwerb nachgewiesen, noch das weitergehende Unvermögen von unter sechs Stunden (§ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Die vorhandenen Rentengutachten sowie die von der Klägerin vorgelegten Befunde über Behandlungen lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu.
Angesichts des damit bei der Klägerin vorhandenen vollschichtigen Erwerbsvermögens zumindest für leichte körperliche Tätigkeiten - auch wenn ihr nicht Arbeiten mit körperlicher Zwangshaltung, das Heben und Tragen von Lasten, Bücken und Überkopfarbeit sowie Arbeiten in Zugluft oder unter Hitze- und Nässeeinwirkung zumutbar sind - ist ihr der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme eines vom BSG entwickelten sogenannten Katalogfalls, noch für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Behinderung vor, welche die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machten.
Die vor dem 01.01.1961 geborene Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI, da sie während ihres Aufenthalts in Deutschland als ungelernte Arbeiterin in einer Maschinenfabrik keinen Berufsschutz erworben hat und es somit nicht darauf ankommt, ob sie in dieser Tätigkeit vier bzw. ab 01.01.2001 nurmehr drei Stunden arbeiten kann.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbstätigkeit streitig.
Die am 1944 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. In Deutschand war sie vom 13.10.1969 bis zum 30.06.1975 mit 69 Pflichtbeiträgen in der deutschen Rentenversicherung der Arbeiter in einer Maschinenfabrik versichert. In ihrer Heimat Jugoslawien arbeitete sie zuletzt vom 09.12.1975 bis zum 13.03.1994 als Küchenhilfe.
Den am 13.01.1994 gestellten Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit lehnte die Beklagte - gestützt auf Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.M. vom 27.03.1995, des Internisten Dr.R. vom 31.03.1995 und auf die sozialärztliche Stellungnahme von Dr.L. vom 25.07.1995 - mit Bescheid vom 08.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1995 ab. Die Klägerin könne trotz ihrer Gesundheitsstörungen leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne Akkordarbeit und ohne besondere Anforderung an die Feinmotorik der linken Hand vollschichtig verrichten.
Hiergegen hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Landshut (SG) erhoben, da sie erwerbsunfähig sei.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte in Serbien sowie ein Gutachten der Sozialmedizinerin Dr.T. vom 17.04.1997 eingeholt, wonach die Klägerin für leichte Arbeiten vollschichtig einsatzfähig sei. Das Heben und Tragen von Lasten, Tätigkeiten in Zwangshaltung, unter Zugluft, Hitze- oder Kälteeinwirkung, im Freien, zur Nachtzeit oder im Akkord seien dagegen nicht mehr zumutbar.
Durch Urteil vom 18.04.1997 hat das SG - gestützt auf das Gutachten der Dr.T. - die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) - begründet mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach ihrem Hirnschlag 1993 - hat der Senat nach Aktenlage zwei weitere Gutachten des Internisten Dr.P. (28.12.2000) und der Neurologin Dr.V. (09.05.2001 eingeholt. Dazu hatte die Klägerin ein ärztliches Attest einer Herzklinik über einen stationären Aufenthalt vom 11. bis 25.08.98 unter der Diagnose eines Renfarkts 11.08.1998 sowie eines Instituts für vaskuläre und rheumatische erkrankungen über einen stationären Aufenthalt vom 08.02. bis 01.03.1999 vorgelegt. Dazu hat für die Beklagte der Beratungsarzt Dr.R. am 07.04. und 30.4.1999 Stellung genommmen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 18.04.1997 sowie des Bescheides vom 08.05.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.09.1995 zu verurteilen, ihr ab Antragstellung Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 18.04.1997 zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Prozessakten beider Instanzen sowie auf die Akten der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit im Sinne von §§ 43, 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 gültigen Fassung). Auch ist sie nicht vermindert erwerbsfähig bzw. (teil)erwerbsgemindert in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung des § 43 SGB VI, da sie dessen strengere Tatbestandsvoraussetzungen erst recht nicht erfüllt.
Ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 SGB VI (in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) setzt neben der hier unstrittig erfüllten Wartezeit und versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sog. 3/5-Belegung, hier durch anrechenbare jugoslawische Pflichtbeiträgen erfüllt, vgl. Art.25 Abs.1 DJUSVA, das in bilateraler Weise im Verhältnis zwischen Serbien und der Bundesrepublik Deutschland bis zum Inkrafttreten eines neuen Abkommens weiter gilt) das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit voraus. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI sind dies Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat sogar davon überzeugt, dass die Klägerin über ein vollschichtiges Erwerbsvermögen verfügt und damit weit mehr als in § 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI bezeichnet verdienen kann. Der Klägerin ist damit auch der Arbeitsmarkt nicht "praktisch verschlossen" (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSGE 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13; beibehalten im Reformgesetz der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.S.1827, nach § 43 Abs.3, 2. Halbsatz n.F.). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente beurteilt sich die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten nicht nur nach der im Gesetz allein genannten - gesundheitlichen - Fähigkeit, Arbeiten zu verrichten, sondern auch danach, durch Arbeit Erwerb zu erzielen, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten - zur Zeit - nicht der Fall ist. Nach den nachfolgend dargelegten Beweisergebnissen besitzt die Klägerin ein vollschichtiges Erwerbsvermögen und ist damit erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art.82 Abs.2 GG, § 302 a SGB VI i.d.F. des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl. 1827, BSG Entscheidungen vom 21.6.2000: B 4 RA 52/99 R B 4 RA 65/99 R, B 4 RA 72/99 R), des § 43 Abs.2 S.1 und 2 teilweise (unter sechstündiges Arbeitsvermögen) erwerbsgemindert.
Das folgt aus den schlüssigen Gutachten der Dres.T. , P. und V. Danach liegen bei der Klägerin folgende Gesundheitsstörungen vor:
1. Halbseitenrestschwäche links nach Schlaganfall im Jahre 1993 mit residualer, diskreter Hemiparese links
2. koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Herzinfarkt im Jahre 1998 bei derzeit stabiler Anginapectoris mit nur gering ein geschränkter Herzpumpfunktion
3. Bluthochdruck
4. Wirbelsäulenbeschwerden bei Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen
5. erhebliches Übergewicht.
Insbesondere nach den Ausführungen von Dr.V. zum Leistungsvermögen haben sich die Symptome des Schlaganfalls vom 24.08.1993 während des Aufenthaltes in der Akutklinik und in der anschließenden Rehabilitationsbehandlung merklich zurückgebildet, was sich 1995 bei der Untersuchung durch Dr.M. und 1997 bei Dr.T. bestätigte. In den jüngsten ärztlichen Berichten (zuletzt Mitte 2000) wird ein stabiles neurologisches Defizit mit einer diskreten Hemiparese links beschrieben. Auch die zweite Hauptdiagnose einer coronaren Herzkrankheit hat nach Dr.P. keine gravierenden Leistungseinschränkungen zur Folge. Am 11.08.1998 wurde die Klägerin zwar mit dem Bild einer instabilen Angina pectoris in der Klinik für Kardiologie im Institut für kardiovaskuläre Erkrankungen in S. aufgenommen. Der Verlauf war aber unkompliziert. Eine Herzkatheteruntersuchung erfolgte nicht. Die Pumpfunktion des Herzens war mit 48% nur gering eingeschränkt und eine prognostisch ungünstigere Akinesie oder Dyskinesie fand sich nicht. Infolge des 1998 aufgetretenen Herzinfarkts hat sich der Gesundheitszustand der Klägerin zwar verschlechtert, aber nicht so gravierend, dass sie nicht leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausführen könnte.
In der Regel muss das Gericht nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen erforschen und zu dessen Feststellung Beweis erheben. Der Umfang der Ermittlungen des Gerichts steht aber in Beziehung zur Mitwirkungsverpflichtung der Klägerin. Aus den vorliegenden Befunden lässt sich nach dem Gutachten von Dr.P. nicht ersehen, dass eine Anreise zur Untersuchung in Deutschland nicht möglich gewesen wäre. Damit kann nicht mit der erforderlichen an Gewissheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BSGE 7, 106, 19, 53) von einer Erwerbsminderung unter acht bzw. sechs Stunden ausgegangen werden. Den Nachteil, dass dieser Sachverhalt u.U. im Unklaren bleibt, trifft nach dem Grundsatz der objektive Beweislast die Klägerin als diejenige, die sich eines Rentenanspruchs berühmt (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6.Aufl., § 103, RdNr.19a). Wie in allen Rechtszweigen gilt auch im Sozialgerichtsverfahren der Grundsatz, dass jeder die objektive Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Das hat hier zur Folge, dass die objektive Beweislast im Sozialgerichtsprozess in der Regel den Kläger trifft. Bei der bestehenden Beweislage ist damit weder ein Unvermögen zu achtstündigem (sog. vollschichtigem) Erwerb nachgewiesen, noch das weitergehende Unvermögen von unter sechs Stunden (§ 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung). Die vorhandenen Rentengutachten sowie die von der Klägerin vorgelegten Befunde über Behandlungen lassen eine solche Schlussfolgerung nicht zu.
Angesichts des damit bei der Klägerin vorhandenen vollschichtigen Erwerbsvermögens zumindest für leichte körperliche Tätigkeiten - auch wenn ihr nicht Arbeiten mit körperlicher Zwangshaltung, das Heben und Tragen von Lasten, Bücken und Überkopfarbeit sowie Arbeiten in Zugluft oder unter Hitze- und Nässeeinwirkung zumutbar sind - ist ihr der Arbeitsmarkt praktisch nicht verschlossen. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme eines vom BSG entwickelten sogenannten Katalogfalls, noch für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Behinderung vor, welche die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machten.
Die vor dem 01.01.1961 geborene Klägerin hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI, da sie während ihres Aufenthalts in Deutschland als ungelernte Arbeiterin in einer Maschinenfabrik keinen Berufsschutz erworben hat und es somit nicht darauf ankommt, ob sie in dieser Tätigkeit vier bzw. ab 01.01.2001 nurmehr drei Stunden arbeiten kann.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved