L 6 RJ 34/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 26 RJ 1587/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 34/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der am 1964 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger türkischer Nationalität, der sich seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Er gibt an, keine abgeschlossene Berufsausbildung zu besitzen und im wesentlichen als Montierer versicherungspflichtig beschäftigt gewesen zu sein. Nach den Auskünften der Firma B. GmbH, T. (Beschäftigung vom 07.11.1988 bis 28.06.1991), ist der Kläger als Montierer in der Muldenfertigung eingesetzt gewesen. Seine Entlohnung hat sich höchstens nach Lohngruppe 5 der Siemens-Arbeitsbewertung (SAB) gerichtet (Lohngruppe 5: "Angelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die eine angemessene Zeit - als angemessen gilt eine Anlernzeit von etwa acht Wochen - mit Spezialarbeiten beschäftigt werden und dieselben in der üblichen Zeit zu verrichten in der Lage sind").

Ein erster auf Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteter Antrag des Klägers vom 04.06.1991 ist von der Beklagten abgelehnt worden (Bescheid vom 29.11.1991; Widerspruchsbescheid vom 03.04.1992). Auch den am 14.12.1992 erneut gestellten Antrag hat die Beklagte abgelehnt (Bescheid vom 03.03.1994 und Widerspruchsbescheid vom 10.05.1994). Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG; Az. S 13 Ar 617/94) hat dieses bezüglich des Gesundheitszustands und des sich hieraus ergebenden beruflichen Leistungsvermögens des Klägers im Wesentlichen Beweis erhoben durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Arzt für Psychiatrie/Psychotherapie, Psychoanalyse Dr. V. (Gutachten vom 31.12.1994), von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (Gutachten vom 13.09.1995) und von dem Nervenarzt Dr. T. (Gutachten vom 13.03.1997). Aufgrund des Ergebnisses dieser Begutachtungen wies das SG die Klage mit Urteil vom 28.11.1997 ab. Im folgenden Berufungsverfahren vor dem Bayer. Landessozialgericht (Az. L 6 RJ 280/98) hat der Senat von Dr. T. eine Stellungnahme zur Berufungsbegründung eingeholt (vom 26.10.1998) und sodann mit Urteil vom 26.01.1999 die Berufung als unbegründet zurückgewiesen.

Den zum vorliegenden Verfahren führenden Antrag auf Zahlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit stellte der Kläger am 07.03.2000. Die Beklagte lehnte ihn mit Bescheid vom 19.07.2000 und Widerspruchsbescheid vom 14.09.2000 ab, nachdem eine Begutachtung durch den Facharzt für Nervenheilkunde Dr. R. ein grundsätzlich vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers ergeben hatte.

Mit der am 21.09.2000 zum SG München erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Zur Begründung legte er ein ärztliches Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F. vom 28.12.2000 vor.

Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG München S 13 AR 617/94 sowie die Berufungsakte des Bayer. Landessozialgerichts L 6 RJ 280/98 bei und erholte Befundberichte sowie medizinische Unterlagen von den behandelnden Ärzten des Klägers (Neurologe Dr. B. , Befundbericht vom 18.01.2001; Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. F. , Befundbericht vom 25.01.2001).

Sodann holte das SG von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. ein medizinisches Sachverständigengutachten ein (vom 11.05.2001). Dr. K. stellte beim Kläger eine Angsterkrankung mit Panikattacken bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit und einen Tranquilizer-Mißbrauch fest. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei in dem jetzt überschaubaren Zeitraum von zwölf Jahren nicht erkennbar. Der Kläger könne unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ohne qualitative Leistungseinschränkungen mittelschwere Arbeiten vollschichtig verrichten. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 10.01.2002 wies das SG die Klage ab.

Am 25.01.2002 ging die Berufung des Klägers gegen diesen Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er sei noch nie richtig untersucht worden, daher könne er weder die Gutachten noch das Urteil akzeptieren.

Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG München vom 10.01.2002 sowie den Bescheid der Beklagten vom 19.07.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.09.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 07.03.2000 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.01.2002 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG München vom 10.01.2002 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 07.03.2000 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist kaum eingeschränkt. Er kann nämlich bei Berücksichtigung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen - Angsterkrankung mit Panikattacken bei einer histrionisch strukturierten Persönlichkeit; Tranquilizer-Mißbrauch - unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses ohne qualitative Leistungseinschränkungen mittelschwere Arbeiten noch vollschichtig verrichten. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestehen nicht, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10).

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus dem vom SG eingeholten schlüssigen und überzeugenden Gutachten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. , dem sich der Senat vollinhaltlich anschließt. Nicht nachvollziehbar ist angesichts der umfangreichen Vorbegutachtung die Behauptung des Klägers, er sei noch nie richtig untersucht worden.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend derjenige als Montierer in der Muldenfertigung, den der Kläger zuletzt ausgeübt hat. Diesem Beruf ist der Kläger zweifellos noch körperlich und geistig gewachsen, nachdem bei ihm keinerlei qualitative Einschränkungen des beruflichen Leistungsvermögens bestehen. Ein Versicherter, der seinen maßgeblichen Beruf noch ausüben kann, ist nicht berufsunfähig. Aber selbst wenn dem Kläger dieser Beruf aus gesundheitlichen Gründen verschlossen wäre, wäre er nicht berufsunfähig, weil er nach den Auskünften seines letzten Arbeitgebers höchstens als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG zu beurteilen ist und damit auf praktisch alle ungelernten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden kann.

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI a.F. sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - ihre oder (irgend)eine andere Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - seinen oder einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 10.01.2002 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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