Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 15 RJ 2569/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 352/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung gemäß § 44 SGB X gerichtete Klage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit vom 15.07.1994 (Antrag) bis 31.01.2000.
Der am 1940 geborene Kläger, ein österreichischer Staatsangehöriger, hat keine Berufsausbildung durchlaufen und war in seinem Heimatland von September 1956 bis März 1971 unter anderem als landwirtschaftlicher Helfer, Bau- und Textilarbeiter, Matrose, Lkw-Fahrer (ca. drei Jahre), Monteur, Eisengießer und Schweisser versicherungspflichtig beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) arbeitete er - mit Unterbrechungen - von Juli 1981 bis Dezember 1992 (zwischen Mai und Dezember 1992 liegen fünf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit) und bezog anschließend Arbeitslosengeld und ab 01.12.1994 Arbeitslosenhilfe. Zumindest von März 1984 bis Dezember 1992 war der Kläger, der den Führerschein der Klasse II besitzt, als Kraftfahrer bei verschiedenen Baufirmen tätig, und zwar von März 1984 bis Dezember 1991 - mit Ausnahme der Winterpausen - bei der Firma P ...
Nach mehreren Auskünften dieses Fuhrunternehmens, unter anderem vom 31.08. und 27.09.2000, war der Kläger auf örtlichen Baustellen tätig und fuhr zunächst einen Lkw ohne Ladekran, dann einen 16-Tonner-Lkw mit Ladekran und Greifer. Er bekam dort zunächst 18,00 DM Stundenlohn brutto und nach Umstellung auf den Lkw mit Ladekran eine Zulage von 5,00 DM brutto (Arbeitserschwernis). Seine Aufgaben bestanden in Anfuhr von Kies und Sand, Schuttauflegen mit Greifer vom Kran, Schutt und Abfälle aufladen und abfahren sowie dem Auflegen und Abladen von Gehwegplatten mit Plattenzange und Kran.
Den ersten Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit stellte der Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden bei der Beklagten im August 1994. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.1995 ab, weil der Kläger trotz Fettleber mit Transaminasenerhöhung, Alkoholabusus, organischen Psycho-Syndroms (diese Gesundheitsstörung soll nach den eingeholten Gutachten nicht vorliegen!), pseudoneurotischen Syndroms, erheblicher Schwerhörigkeit, Versorgung mit Hörgerät, Halswirbelsäulen-Syndroms, Lendenwirbelsäulen-Syndroms, Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, degenerativen Kniegelenksveränderungen, beginnender Dupuytren sche Kontraktur 4. Strahl beidseitig und geringer Varikosis beider Unterschenkel noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne Zwangshaltung sowie ohne Zeitdruck ganztätig zu verrichten. Vorausgegangen war die Einholung ärztlicher Unterlagen (u.a. Arztbrief des Nervenarztes Dr.B. vom 17.06.1994 mit der Diagnose "Verdacht auf cerebrale Durchblutungsstörungen" wegen der vom Kläger angegebenen Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörungen). Dem ablehnenden Bescheid lagen mehrere Gutachten zu Grunde, unter anderem 1. Chirurgisch-orthopädisches Gutachten der Dr.L. vom 04./10.01.1995 mit den Diagnosen: Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende Gonarthrose beidseits, beginnende Dupuytren sche Kontraktur 4.Strahl beidseits, Varizen beider Unterschenkel und Senk-Spreiz-Fuß beidseits. Die Ärztin schlug ein Heilverfahren vor und hielt im Übrigen den Kläger für fähig, leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn kg und ohne Zwangshaltung vollschichtig zu verrichten. 2. Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.B. vom 08./27.02.1995 mit der Hauptdiagnose: Pseudoneurasthenisches Syndrom mit im Vordergrund stehender Rentenorientierung (gemeint: Rentenwunsch) und den Nebendiagnosen Schwerhörigkeit beiderseits sowie chronischer übermäßiger Alkoholkonsum mit sekundären krankhaften Veränderungen an Leber und sehr diskret auch am peripheren Nervensystem (Polyneuropathie, bestehend in einer leichten Abschwächung der Sehnenreflexe). Dr.B. fand keine Hinweise für eine organische Hirnleistungsstörung und sah eher einen fixierten Rentenwunsch sowie ein teils widersprüchliches Verhalten des Klägers bei den psychopathometrischen, neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen im Sinne einer Simulation. Der Sachverständige hielt den Kläger als Bauhelfer und Lkw-Kraftfahrer nicht mehr für einsetzbar, im Übrigen aber für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit vollschichtig zu verrichten. 3. Gutachten des Internisten und Kardiologen Dr.B. vom 22.02.1995 mit den Diagnosen: Fettleber und Transaminasenerhöhung, Alkoholabusus, organisches Psycho-Syndrom, pseudoneurasthenisches Syndrom, erhebliche Schwerhörigkeit, Versorgung mit Hörgerät, Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Fehlhaltung und degenerative Veränderungen, degenerative Kniegelenksveränderungen, beginnende Gonarthrose beidseits, beginnende Dupuytren sche Kontraktur 4.Strahl beidseits, geringe Varikosis beider Unterschenkel, Senk-Spreiz-Fuß beidseits und pseudoneurasthenisches Syndrom mit im Vordergrund stehender "Rentenorientierung". Dr.B. meinte, dass wohl ein organisches Psycho-Syndrom aufgrund eines langfristigen Alkoholabusus vorliege, obwohl die technischen Befunde (Doppler-Sonographie, EEG, Kernspintomographie) keine Hinweise auf cerebrale Durchblutungsstörungen ergäben. Er hielt den Kläger als Lkw-Kraftfahrer, gleich ob mit oder ohne Ladetätigkeit, nicht mehr für einsetzbar. Im Übrigen könne der Kläger leichte Arbeiten ohne Zwangshaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn kg vollschichtig verrichten, wobei aufgrund des psychiatrischen Gutachtens Aufmerksamkeit beanspruchende Tätigkeiten und auch Zeitdruck vermieden werden müssten.
Nachdem der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.03.1995 eingelegt hatte, veranlasste die Widerspruchsstelle der Beklagten die Einholung dreier weiterer Gutachten:
1. Gutachten der Internistin Dr.W. vom 04./10.07.1995 mit den Diagnosen: Degeneratives HWS- und LWS-Syndrom ohne Wurzelreizsymptomatik, beginnende Gonarthrose beidseits, toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden mit Restpolyneuropathie nach langjährigem und gebessertem Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit, mittlere bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit (Verständigung mit Hilfe von zwei Hörgeräten gut möglich), Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, labile arterielle Hypertonie, Struma I in euthyreoter Funktionslage, Nierenzysten, harnpflichtige Substanzen im Normbereich, Persönlichkeitsstörung, pseudoneurasthenisches Syndrom, Dupuytren sche Kontraktur am 4.Strahl beidseits, Senk-Spreiz-Füße beidseits, Hammerzehenbildung 2. bis 4. Zehe beidseits und geringe Varikosis beider Unterschenkel. Dr.W. hielt den Kläger als Kraftfahrer nicht mehr für einsetzbar, im Übrigen erschienen ihr leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde aus wechselnder Ausgangslage, ohne Zwangshaltung und ohne viel Bücken möglich. 2. Gutachten des Nervenarztes Dr.M. vom 05.07.1995 mit den Diagnosen: Persönlichkeitsstörung mit Rentenbegehren, Restpolyneuropathie nach langjährigem, seit zwei Jahren gebesserten Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit und wirbelsäulen-abhängige Beschwerden bei Fehlhaltung ohne Wurzelreizsymptomatik. Dr.M. sah primär eine Persönlichkeitsstörung des Klägers "als Einzelgänger" mit der Reaktion eines Rentenbegehrens, ohne eigentlichen Anhalt für das Vorliegen weiterer Alkoholfolgen am Nervensystem. Der Arzt hielt den Kläger als Bauhelfer und Lkw-Fahrer halb- bis unter vollschichtig und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Bereich mittelschwerer Arbeiten vollschichtig für einsetzbar. 3. Gutachten des HNO-Arztes Prof.Dr.B. vom 07.07.1995 mit der Diagnose: Mittlere bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit (bei gut möglicher Verständigung mit Hilfe von zwei Hörgeräten, allerdings seien besondere Anforderungen an das Hörvermögen nicht zu stellen).
Unter Zugrundelegung dieser Ergebnisse wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den eingelegten Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.1995 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 4 Ar 1712/95) holte das Sozialgericht das fachchirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr.L. vom 02.05.1996 und das internistische Gutachten des Dr.E. vom 28.06.1996 ein. Dr.L. diagnostizierte ein chronisches Halswirbelsäulen- sowie Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit mäßiger Funktionsminderung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, eine initial Dupuytren sche Kontraktur Dig.IV beidseits bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen, eine Chondropathia patellae bei leichtgradiger Saphena parva-Insuffizienz und Senk-Spreiz-Füße beidseits. Er hielt den Kläger für fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte und kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten in gelegentlich wechselnder Arbeitsposition zu verrichten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg, ohne häufiges Bücken und ohne häufige Überkopfarbeit; ausschließliche Arbeiten an Maschinen und am Fließband sollten nicht das vorrangige Berufskriterium darstellen. Prof.Dr.E. diagnostizierte eine Alkoholkrankheit mit Fettleber und Hirnleistungsstörungen (schwerwiegende hirnorganische Veränderungen konnten aber ausgeschlossen werden), einen Bluthochdruck sowie ein Lungenemphysem und hielt den Kläger für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten; zu vermeiden seien Arbeiten, die erhöhte Konzentration (z.B. Arbeiten an Maschinen, Fließband usw.), intaktes Kurzzeitgedächtnis oder gefahrbewusstes Handeln erforderten, so dass auch gefahrengeneigte Tätigkeiten ausgeschlossen seien.
In der mündlichen Verhandlung am 08.11.1996 nahm der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage zurück.
Im Januar 1997 stellte er bei der Beklagten einen zweiten Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund seiner seelischen Störungen sowie der Rücken-, Kreuz- und Knieprobleme. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen ließ die Beklagte vom Allgemeinmediziner und Sozialmediziner Dr.T. das Gutachten vom 19.02.1997 erstellen. Dieser Sachverständige diagnostizierte ein chronisches HWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne ausgeprägte Wurzelreizsymptomatik, einen alkoholtoxischen Leberparenchymschaden mit Transaminasenaktivität und beginnenden Hirnleistungsstörungen, eine medikamentös nicht eingestellte arterielle Hypertonie Stadium I, eine beginnende Gonarthrose, eine Schwerhörigkeit beidseits, einen Zustand nach Gehörsturz vor Jahren, einen Zustand nach flüchtiger cerebraler Ischämie 1996 mit vorübergehendem Taubheitsgefühl der linken Körperseite, eine Hyperlipidämie sowie Hyperurikämie und eine diabetische Stoffwechsellage. Dr.T. sah keine Befundverschlechterung gegenüber den letzten Untersuchungen und hielt den Kläger für fähig, leichte Arbeiten zu ebener Erde, ohne viel Bücken und ohne Zwangshaltung vollschichtig zu verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit bindend gewordenem Bescheid vom 11.03.1997 ab.
Am 15.04.1998 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und legte einen beim Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck am 26.02.1998 geschlossenen Vergleich vor, nach dem ihm beginnend mit dem 01.02.1995 die (österreichische) vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen sei. Aufgrund dieses Sachverhalts bat er um eventuelle Zahlung auch der deutschen Rente bzw. um Bekanntgabe, wie die deutsche Rente jetzt zur Gewährung kommen könne. In der Folgezeit mahnte der Kläger mehrfach die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit an. Dem gerichtlichen Vergleich lag Folgendes zu Grunde: Auf den ersten Rentenantrag des Klägers vom 25.07.1994 hatte die Beklagte das zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien den Antrag sowie Unterlagen übermittelt. Die Pensionsversicherungsanstalt hatte daraufhin die Gewährung einer Invalidenpension abgelehnt. Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck stellte die Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger anheim, Antrag auf vorzeitige Alterspension bei geminderter Arbeitsfähigkeit, die ab dem 57.Lebensjahr (Januar 1997) bezogen werden könnte, zu stellen. Nach umfangreicher gerichtlicher Begutachtung, aus der sich im Übrigen ergab, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten mit vielen qualitativen Einschränkungen verrichten könne, wurde am 26.02.1998 der Vergleich geschlossen, dass dem Kläger vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 01.02.1995 zustehe.
Die Beklagte (im jetzigen Rechtsstreit) wertete das Vorbringen des Klägers vom 15.04.1998 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Sozialgesetzbuchs Teil X (SGB X) und zog ärztliche Unterlagen aus dem österreichen Gerichtsverfahren bei. Im Einzelnen sind sechs Gutachten erstellt worden, ein orthopädisch-chirurgisches, ein neurologisches, ein psychiatrisches, ein angiologisches , ein Gutachten auf HNO-Gebiet sowie ein internistisches und zusammenfassendes Gutachten. Aus keinem dieser Gutachten ergab sich die ärztliche Auffassung, dass der Kläger nicht mehr vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar gewesen wäre. Nach Einholung einer Stellungnahme des Dr.H. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten vom 03.07.1998 entschied die Beklagte mit formlosem Schreiben vom 09.07.1998 (Bescheid), dass sich keine Änderung in der medizinischen Beurteilung ergebe und Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach wie vor nicht vorliege; es verbleibe daher bei dem früheren ablehnenden Bescheid.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren S 15 RJ 2569/98 verfolgte der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit weiter. Nach Beiziehung von Befundberichten und ärztlichen Unterlagen holte das Sozialgericht das Gutachten des Internisten und Nephrologen Prof.Dr.E. vom 14.09.1999 und das fachchirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr.L. vom 20.10.1999 ein. Prof.Dr.E. diagnostizierte nutritiv-toxische Leberschädigung ohne Anhalt für zirrhotischen Umbau, anamnestische Hirnleistungsstörungen und Verdacht auf pseudoneurasthenisches Syndrom sowie eine Hyperurikämie mit anamnestisch rezidivierenden Gichtanfällen. Er sah keine Änderung in den Befunden laut den Vorgutachten; auch der psychische Eindruck des Klägers anlässlich der Untersuchung lasse keine Progredienz seiner Störungen erkennen. Auf internistischem Gebiet lägen keine wesentlichen Erkrankungen vor. Der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten bei einfachen, routinemäßigen und im Ablauf gleichmäßigen Tätigkeiten vollschichtig verrichten; nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die erhöhtes Konzentrationsvermögen, Reaktionsschnelligkeit, erhöhtes Verantwortungsbewusstsein und gefahrenbewusstes Handeln voraussetzten. Eine Besserung des intellektuellen und psychischen Leistungsvermögens sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Eindruckmäßig habe der Kläger seinen früheren Alkoholkonsum deutlich reduziert. Außer einem chirurgisch-orthopädischem Gutachten seien weitere fachärztliche Untersuchungen nicht erforderlich, da sich das psychische Verhalten des Klägers gegenüber den Vorgutachten nicht verändert habe und deshalb eine erneute nervenärztliche Begutachtung keine neuen Gesichtspunkte erbringen dürfte.
Dr.L. diagnostizierte in seinem Gutachten ein chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mittelschwerer Prägung mit sich daraus ergebender Funktionseinschränkung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, eine beginnende Dupuytren sche Kontraktur Dig.IV und V beidseits bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen, eine Periarthritis humeroscapularis rechts mit mäßiggradigem "schmerzhaften Bogen", eine Chondropathia patellae beidseits bei Vena saphena parva-Varikosis im Entfall eine Ulcus-Leidens der Haut sowie Senk-Spreiz-Füße beidseits. Der Sachverständige sah eine Verschlimmerung gegenüber den Vorgutachten in der inzwischen aufgetretenen Periarthritis humeroscapularis rechts und in einer Zunahme der Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Er hielt den Kläger für fähig, leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten in gelegentlich wechselnder Arbeitsposition vollschichtig zu verrichten, wobei Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg, häufiges Bücken, ausschließliches Arbeiten an Maschinen und am Fließband und häufige Überkopfarbeiten entfallen sollten; an die Kraft und Geschicklichkeit der Finger beider Hände sollten durchaus noch normale Ansprüche gestellt werden. Die Gehfähigkeit sei erhalten. Nicht mehr zumutbar seien häufiges Treppensteigen sowie häufigstes Besteigen von Leitern und Gerüsten. Das Verhalten des Klägers habe doch erhebliche Zeichen eines Rentenbegehrens gezeigt, dies umso mehr, als durch ein angiologisches Gutachten Zeichen einer ausgeprägten Durchblutungsstörung des Gehirns weder angiologisch noch neurologisch bestätigt werden konnten.
Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2000 dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.02.2000 in Höhe von monatlich 1.178,63 DM bei einem Leistungsfall vom 13.01.2000 (Ab 01.08.2000 wurde die Rente mit 1.135,71 DM neu berechnet).
In der mündlichen Verhandlung am 11.04.2000 gab der Kläger an, dass er ausschließlich bei Baufirmen gefahren habe und somit nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt gewesen sei.
Mit Urteil vom 11.04.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab, weil dem Kläger seit "Rentenantrag" kein Rentenanspruch zustehe; welchen "Rentenantrag" (vom August 1994, Januar 1997 oder April 1998) das Sozialgericht meinte, geht aus dem Urteil nicht hervor, ebenso wenig der Zeitraum, für den es die Anspruchsvoraussetzungen verneinte. Das Sozialgericht ging - ohne Begründung - davon aus, dass der Kläger in den Bereich der angelernten Arbeiter der unteren Gruppe einzuordnen sei, und merkte hier noch an, dass wegen des Konkurses des letzten Arbeitgebers (bei dem Kläger nur wenige Monate gearbeitet hatte) nicht mehr ermittelt werden konnte, wie der Kläger tariflich eingestuft gewesen war.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung begehrt der Kläger (wortwörtlich), das Urteil vom 11.04.2000 sowie den Bescheid vom 09.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 09.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vom 15.07.1994 bis Januar 2000 zu gewähren. Zur Begründung führt er an, dass ihm die Berufsunfähigkeitsrente zustehe, weil diese höher als die von ihm bezogene Arbeitslosenhilfe gewesen sei. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand seit Erstellung des letzten Gutachtens noch verschlechtert. Er behauptet, der Vorsitzende Richter in erster Instanz habe ihm in der Verhandlung gesagt, dass aufgrund der Gutachten Be- rufsunfähigkeit zuerkannt werden könne, weil aber die Berufsunfähigkeitsrente nur zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente ausmache und somit das Arbeitslosengeld höher sei, werde die Klage abgewiesen. Hierzu legt der Kläger die von der Beklagten früher erstellten Berechnungen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Regelaltersrente (worüber der Kläger das Wort Be- rufsunfähigkeit geschrieben hat) vom 13.07.1994 mit monatlichen Rentenbeträgen von 1.114,06 DM und 1.003,10 DM vor, weiterhin den Änderungsbescheid des Arbeitsamts München vom 09.01.1997, mit dem die Arbeitslosenhilfe ab 01.01.1997 auf 208,20 DM wöchentlich festgesetzt worden war.
Neben den Versichertenakten hat der Senat die Schwerbehindertenakte des AVF Regensburg, die Leistungsakte des Arbeitsamts München, den Anhang (Anlage 3) zu dem ab 01.07.1978 geltenden Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (Beschreibung der Berufsgruppen) sowie die ab 01.04.1991 und 01.04.1992 im Gebiet der BRD für das Baugewerbe geltenden Lohntarifverträge beigezogen, weiterhin nochmals versucht, bei den letzten drei Arbeitgebern des Klägers Auskünfte zu erlangen.
Nach den Mitteilungen der Fa.P. (Beschäftigung des Klägers von 1984 bis 1991) erhielt der Kläger zuletzt einen Stundenlohn von 18,00 DM zuzüglich einer Erschwerniszulage von 5,00 DM (Die Firma war nicht tarifgebunden und hat nicht nach Tarif bezahlt). Die Fa.M. GmbH & Co. teilte mit Schreiben vom 12.09.2000 mit, der Kläger sei als Kraftfahrer (ungelernter Arbeiter) vom 10. bis 26.06.1992 beschäftigt und nach Lohngruppe M IV des Tarifvertrags für das Baugewerbe entlohnt worden. Die vom Kläger beigebrachten Lohnabrechnungen der Fa.F. GmbH für September und Oktober 1992 ergaben, dass der Kläger einen Grundlohn von 20,00 DM brutto erhielt.
Der Senat hat den Kläger mehrmals auf die Rechtslage hingewiesen, nämlich dass nach Aktenlage weder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe noch ein Berufsschutz des Facharbeiters. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, mit der Erschwerniszulage von 5,00 DM erreiche er einen Facharbeiterlohn von 23,00 DM; im Übrigen habe er eine Berufsausbildung als Kraftfahrer wegen langjähriger Arbeit, Erfahrung und Kenntnisse nicht für notwendig gehalten, und er bestehe auf einer Berufungsverhandlung, weil er ja auf die Höhe des Stundenlohns keinen Einfluss gehabt habe; alles andere sei für ihn pure Bürokratie.
In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2001 hat der Kläger - obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet war und er auch während der Verhandlung bei weiterwirkender Androhung eines Ordnungsgelds bis 1.000,- DM - anwesend zu sein hatte, unerlaubt nach einiger Zeit abrupt den Sitzungssaal verlassen.
Er beantragt (sinngemäß, nach Auslegung),
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.04.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 09.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung des Antrags vom April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, bis zum 31.01.2000 zu zahlen, weiterhin die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 06.03.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1995 sowie den Bescheid vom 11.03.1997 zurückzunehmen und Rentenleistungen unter Berücksichtigung des Antrags vom August 1994 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben zur mündlichen Verhandlung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bereits abgeschlossenen Streitakten erster und zweiter Instanz vorgelegen. Zur Ergänzung des Tatbestands - insbesondere hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Unterlangen - wird hierauf und auf die zu Beweiszwecken beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 f, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass dem Kläger ein Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit seit 1994 nicht zusteht, mithin der mit Rechtsmittel angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1998 nicht zu beanstanden ist, weiterhin in den bereits rechtsverbindlich gewordenen Bescheiden vom 06.03.1995 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1995) und vom 11.03.1997 das Recht nicht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs.1 des Sozialgesetzbuches Teil X - SGB X -). Demnach war auch das Urteil des Sozialgerichts in dem allein maßgeblichen Tenor (Urteilsspruch) zu bestätigen, wenn auch die Ausführungen und Begründungen unzulänglich waren.
Bei seinem Urteil hat der Senat zu Grunde gelegt, dass der Kläger im Rentenverfahren sowie in dem folgenden Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz sinngemäß begehrt hat, dass ihm auf den im April 1998 gestellten Antrag Rente zu gewähren ist ("Neuantrag") sowie auch zu prüfen und zu entscheiden ist, ob ihm auf seine im August 1994 und Januar 1997 gestellten (und bereits verbindlich abgelehnten) Anträge bei richtiger Entscheidung der Beklagten nachweislich bereits früher Rentenleistungen gewährt werden hätten müssen ("Zugunstenentscheidung"). Nur dies wird der geäußerten Absicht des Klägers gerecht, die bereits abgeschlossenen Rentenverfahren 1994 und 1997 nach einer für ihn in Österreich ergangenen günstigen Entscheidung wiederaufzunehmen. Unklare Anträge, die ein Versicherter im Klage- und Rentenverfahren stellt, sind im Zweifelsfalle zu seinen Gunsten weit auszulegen (vgl. § 2 Abs.1 des Sozialgesetzbuchs Teil I für das Verwaltungsverfahren); an die Fassung (Formulierung) der Anträge ist das Gericht nicht gebunden (vgl. § 123 SGG für das Streitverfahren). Aus diesen Gründen hat der Senat ein Begehren des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auch wegen Erwerbsunfähigkeit behandelt, obwohl sein Vortrag in zweiter Instanz sich ausschließlich auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hat, so dass der Eindruck entstanden ist, der Klägers sehe sehr wohl ein, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ernsthaft in Frage stehe und es - zumindest vordergründig - um die Rente wegen Berufsunfähigkeit gehe.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ... Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - in den ab 1992 und 1996 geltenden Fassungen). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt bzw. das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt ... Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 2 Nr.2 SGB VI in den ab 1992 und 1996 geltenden Fassungen).
Der Kläger erfüllt seit 1994 nicht die medizinischen Tatbestände für eine Berentung wegen Berufsunfähigkeit, umso weniger sind die strengeren Voraussetzungen für Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit gegeben. Der Kläger kann seit 1994 seinen bisherigen Beruf als Lkw-Fahrer (auf Baustellen) nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit erfordert auch die Eignung für längerdauernde, mittelschwere Tätigkeiten (mit Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg) und vor allem auch im Freien; so hat der Kläger im Renten- und Sozialgerichtsverfahren dargelegt, dass nicht allein Fahrertätigkeiten gefordert worden waren, sondern auch manuelle Arbeiten wie Aufräumen von Baustellen, Schuttzusammenkehren und Aufladen sowie Gegenstände auf- und abzuladen, für die der Greifer des Lkws nicht geeignet gewesen ist. Es besteht aber beim Kläger von 1994 bis 2000 ein Leistungsvermögen für leichte und kurzfristig mittelschwere vollschitigte Arbeiten.
Der Senat hat seine Überzeugung auf die im Klageverfahren eingeholten Gutachten des Dr.L. (1996 und 1998) und des Prof. Dr.E. (1996 und 1998) gestützt, weiterhin alle sonstigen ärztlichen Unterlagen und Gutachten (aus der BRD und Österreich) im Wege des Urkundsbeweises ausgewertet. Hieraus ergibt sich nicht nur übereinstimmend, sondern auch schlüssig, dass im fraglichen Zeitraum ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers vorgelegen hat.
Die nochmalige Einholung von Gutachten erschien dem Senat nicht geboten. Durch eine Wiederholung der Beweisaufnahme könnte lediglich rückwirkend für die Vergangenheit der im Rechtsstreit maßgebliche Gesundheitszustand des Klägers bis 31.01.2000 nach Aktenlage festgestellt werden, wofür aber keine Veranlassung bestand, da nach den älteren und zeitnäheren Gutachten und ärztlichen Unterlagen die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits hinreichend abgeklärt sind.
Beim Kläger bestanden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit leichter Fehlstellung, die anfangs zu einem leichtergradigen Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom (vgl. Gutachten der Dr.L. vom 04./10.01.1995) und später mit mittelschwerer Prägung (vgl. zuletzt Gutachten des Dr.L. vom 20.10.1999) sowie zu anfangs endgradigen Bewegungseinschränkungen und auch später noch leichteren Bewegungseinbußen (vgl. Gutachten des Dr.L. vom 20.10.1999: Beweglichkeit der Halswirbelsäule frei, um ein Viertel eingeschränkt demonstriert, Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule je nach Bewegungsebene um ein Viertel bis ein Drittel der Norm eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand 30 cm) geführt haben, ohne dass Zeichen einer Wurzelreizung oder Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes feststellbar gewesen sind.
Die vom Kläger geäußerten Knieschmerzen sind auf eine beginnende "Gonarthrose" (noch normalweite Gelenkspalten; vermehrte Randkantenausziehung, damit besser umschrieben mit Chondropathia patellae beidseits) zurückzuführen, wobei auch zuletzt im Oktober 1999 eine arthrosetypische Klinik nicht festgestellt werden konnte. Weiterhin bestanden seit 1994 keine Kniegelenksergüsse, keine Lockerung des Bandapparates und keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke, damit nur eine relativ geringgradige Einschränkung hinsichtlich der Belastbarkeit.
Erst im Laufe der Jahre nach 1994 ist eine Periarthritis humeroscapularis hinzugekommen, die aber wesentliche Behinderungen des Klägers nicht zur Folge hatte. So zeigten sich keine Schonungszeichen (die Schultergürtelmuskulatur war nach wie vor kräftig angelegt), und es fanden sich entzündliche oder arthrosetypische Veränderungen der Schultergelenke, Schultereckgelenke sowie Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke ebenso wenig wie klinikrelevante Zeichen einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion. Das Schultergelenk rechts zeigte sich - nach Einstellung der anfänglichen Gegenarbeit durch den Kläger - passiv völlig frei beweglich (vgl. Gutachten des Dr.L. vom 20.10.1999).
Noch keine bedeutsamen Auswirkungen hatten die beginnenden, subaponeurotischen Verdickungen des vierten und zuletzt auch des fünften Fingerstrahles bei (nur) beginnender Dupuytren scher Kontraktur, nachdem die Streck- und Beugefähigkeit der Finger sich als erhalten und die Kraftentwicklung als gut erwies.
Die Senk-Spreiz-Füße stellten - sozialmedizinisch gesehen - noch keine bedeutsamen Gesundheitsstörungen dar, ebenso wenig eine leichtgradige Vena saphena parva-Varikosis, die bisher zu keinen Komplikationen (z.B. posttrombotisches Syndrom) geführt hat.
In Anbetracht der Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet waren dem Kläger im Zeitraum 1994 bis 2000 anfangs leichte und mittelschwere, später nur mehr leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar, bei Ausschluss des Hebens und Tragens von Lasten (anfangs über 10 kg, später über 7,5 kg), von häufigem Bücken und von Zwangshaltungen der Wirbelsäule; aufgrund der Periarthritis sollten zuletzt häufige Arbeiten über Kopf gemieden werden, wegen der chronischen Chondropathia patellae auch häufiges Treppensteigen sowie häufigstes Besteigen von Leitern und Gerüsten. Ein gelegentlicher Wechsel in der Arbeitsposition (Sitzen, Stehen, Gehen) sollte gewährleistet sein. Die Fähigkeit, arbeitstäglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter in angemessener Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, war aber noch nicht eingeschränkt.
Auf internistischem Gebiet lag vorübergehend ein "milder" arterieller Bluthochdruck (z.B. 160/100 mmHg laut Gutachten der Dr.W. vom 04./10.07.1995) vor, der wohl durch vorübergehend übermäßigen Alkoholgenuss des Klägers bedingt war, nachdem dieser die spätere Reduzierung des Alkoholgenusses glaubhaft dargelegt hat und Prof.Dr.E. im Gutachten vom 14.09.1999 einen normalen Wert (130/90 mmHg) feststellen konnte. Bei fehlenden Beschwerdeangaben, mehrfachen unauffälligen Elektrokardiogrammen und fehlenden Hinweisen auf eine Herzkranzgefäßkrankheit (unauffälliger Befund der Netzhautarterien, fehlendes Strömungsgeräusch über den großen arteriellen Blutleitern und gut tastbare peripere Arterienpulse) ergab sich kein Hinweis auf eine vorzeitige Arterieskleroseentwicklung. Hinsichtlich des Herz-Kreislauf-Systems war der Kläger als gesund anzusehen.
Von geringer Bedeutung waren eine (wohl alkoholtoxisch bedingte) Fettleber (Parenchymschädigung) und Stoffwechselstörungen (u.a. Erhöhung der Transaminasen, Hypercholesterinämie, zuletzt eine latente diabetische Lage). Hinweise auf einen zirrhotischen Umbau der Leber bzw. auf höhergradige Leberfunktionsstörungen ergaben sich von 1994 bis 2000 nicht; abgesehen davon bestanden von Anfang an keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit, wie sie bei fortgeschrittener Lebererkrankung z.B. mit allgemeiner körperlichen Schwäche auftreten. Wenig wesentlich war ein im Jahre 1995 noch nicht vorliegender und im Jahre 1999 festgestellter erhöhter Blutharnsäurespiegel, der die gelegentlich vom Kläger angegebenen Gichtanfälle im Bereich des rechten Fußes erklären kann. Wie Prof.Dr.E. und Dr.L. dargelegt haben, ist die Erhöhung der Harnsäure zunächst einer medikamentösen Behandlung zugänglich, und bleibende Folgen einer Gicht (z.B. entzündliche Veränderungen der großen oder/und kleinen Gelenke) haben sich nicht feststellen lassen. Soweit anamnestisch Gichtanfälle auftraten, dauerten sie kürzere Zeiten und konnten allenfalls vorübergehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, aber nicht anhaltende (mehr als sechs Monate dauernde) Behinderungen im Sinne der verminderten Erwerbsfähigkeit begründen.
Ein Alkoholabuses hat nicht zu einer messbaren Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers geführt. Folgeerscheinungen auf psychiatrischem Gebiet, z.B. eine Depression, lagen nicht vor. Die durch den Alkoholmissbrauch möglicherweise bedingten organischen Schäden auf internistischem und neurologischem Gebiet sind gering geblieben. Hinsichtlich der Fettleber wird nur sehr diskret in Erscheinung getreten, konnte im Jahre 1995 von Dr.B. und Dr.M. nur anhand einer leichten Abschwächung der Sehnenreflexe festgestellt werden. Hieraus ergibt sich keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; dies wäre erst bei starker Störung des peripheren Nervensystems, etwa bei einer wesentlichen Gehbehinderung, der Fall.
Große Unsicherheiten bestanden hinsichtlich eines "organischen Psychosyndroms" (von der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 06.03.1995 entgegen der damaligen Gutachtenslage angenommen) bzw. hinsichtlich zerebraler Durchblutungsstörungen (so ein Verdacht laut Arztbrief des Dr.B. vom 17.06.1994), die auf langjährigen Alkoholabusus, aber auch auf anderen Ursachen beruhen können. Beide "Diagnosen" beruhten letztlich allein auf den anamnestischen subjektiven Angaben des Klägers über Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörungen, teilweise auch über erschwertes Erinnerungsvermögen, und haben sich anlässlich der von Dr.B. veranlassten Untersuchungen nicht bestätigen lassen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die technischen Untersuchungen (Elektroenzephalogramm; Kernspintomogramm des Schädels, Doppler-Sonographie der extracraniellen gehirnversorgenden Gefäße) keinerlei Hinweise auf Durchblutungsstörungen des Gehirns ergaben (vgl. u.a. Gutachten des Internisten Dr.B. vom 22.02.1995) und dass Dr.B. bei seiner Untersuchung im Februar 1995 mehr zweckorientierte Angaben des Klägers und eine submaximale Leistungsbereitschaft gesehen hat und Störungen zerebraler Funktionen auch nach neurologisch-psychiatrischer Untersuchung einschließlich mehrerer psychologischer Tests nicht erkennen konnte. Auch der Nervenarzt Dr.M. konnte im Sommer 1995 Anhalte für Schäden am Gehirn nicht feststellen.
"Hirnleistungsstörungen" wurden zwar später noch von dem insoweit nicht fachkompetenten Internisten Prof.Dr.E. im Gutachten vom 28.06.1996 angenommen, wobei aber nach dessen Ansicht keine schwerwiegenden hirnorganischen Veränderungen vorliegen könnten (laut dessen späterem Gutachten vom 14.09.1999 soll insoweit auch keine Verschlechterung eingetreten sein), und der Allgemeinarzt Dr.T. hat in seinem Gutachten vom 19.02.1997 offenbar diese Diagnose übernommen, denn eine einschlägige Untersuchung und die Beschreibung entsprechender Befunde sind nicht vorhanden. Die Psychiaterin und Neurologin Dr.T. (auf das psychiatrische Gebiet beschränkte Gutachten vom 30.04.1997 für das Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck) hielt in ihrem Kurzgutachten Hinweise für eine leichte Hirnleistungsschwäche, die sich in einer Verlangsamung der kognitiven Leistungen äußere, für gegeben, ebenso Dr.P. in seinem neurologischen Gutachten vom 05.01.1998, der aber keine einschlägigen Befunde erhoben und auf das Gutachten der Dr.T. Bezug genommen hat, die wiederum nicht ausreichende Leistungstests wie Dr.B. angestellt oder zumindestens beschrieben hat. Unklar blieb damit, ob eine solche Hirnleistungsschwäche tatsächlich vorlag, oder eher ein pseudoneurasthenisches Syndrom (so Dr.B.: pseudoneurasthenisches Syndrom mit im Vordergrund stehender Rentenorientierung). Eine völlig sichere Beurteilung wird sich durch die Einholung eines Gutachtens kaum mehr erreichen lassen, da hierin Gesundheitsstörungen im Zeitraum von 1994 bis Januar 2000 "rückwirkend" im Jahre 2001 diagnostiziert würden, und mit Ausnahme der Befunde des Dr.B. fundiertes ärztliches Material für die Zeit von 1994 bis Januar 2000 nicht vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nur einmal kurze Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und dort vermutlich mit einem Antidepressivum "wegen Nervosität" behandelt worden ist, und im Übrigen die Krankengeschichte "leer" ist.
Daher hält der Senat eine sichere Diagnose für die Zeit vor Januar 2000 nicht mehr für möglich, eine neuerliche Begutachtung für die zurückliegende Zeit aber auch dann nicht geboten, wenn noch eine sichere Diagnose möglich wäre. Berücksichtigt muss werden, dass in der Rentenversicherung die aktuellen nachteiligen (und nicht die künftigen) Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf das Erwerbsleben von Bedeutung sind, damit zunächst nicht die Ursache der Gesundheitsstörung, weiterhin sogar nicht einmal die nähere Art der Gesundheitsstörung, wenn die Auswirkungen hieraus dieselben wären. Dies ist vorliegend der Fall. Alle Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet (sowie der Allgemeinarzt Dr.T. und der Internist Prof.Dr.E.) sahen keine wesentlichen Behinderungen des Klägers und hielten ihn - gleich ob psychoorganisches Syndrom (Hirnleistungsstörung, Hirnleistungsschwäche) oder pseudoneurasthenisches Syndrom - für in der Lage, dennoch leichte und mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration (Arbeiten an Maschinen und am Fließband) und an die Aufmerksamkeit (gefahrgeneigte Tätigkeiten). Dieses Ergebnis hat der Senat seiner Beurteilung zu Grunde gelegt.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen konnte der Kläger von 1994 bis 2000 zwar nicht mehr im zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein, er ist jedoch auf andere ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrgruppenschemas "Facharbeiter" (mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren oder entsprechenden allumfassenden theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten), "angelernter Arbeiter" (mit einer Berufsausbildung von drei bis 24 Monaten oder entsprechenden allumfassenden Kenntnissen und Fähigkeiten) und "ungelernter Arbeiter" (mit einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit von bis zu drei Monaten) ist der Kläger in die Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter oder allenfalls der angelernten Arbeiter im unteren Bereich (Ausbildung von drei bis zwölf Monaten oder mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten) einzuordnen. Der Führerschein der Klasse II, den der Kläger zur Ausübung seines Berufs benötigt hat, kann in einer Zeit von drei Monaten ohne weiteres erworben werden (in Zeitungsannoncen werden oft Intensivkurse von einem Monat angeboten). Damit steht der Kläger einem ungelernten Arbeiter (im Sinne der Rentenversicherung) gleich. Von einem Facharbeiter oder angelernten Arbeiter im oberen Bereich ist nicht auszugehen. Ein "Berufskraftfahrer" durchläuft eine Ausbildung von zwei Jahren und schließt diese mit einer Prüfung ab (siehe Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26.10.1973, Bundesgesetzblatt I, 1519); hierbei werden ihm nicht nur technische Kenntnisse vermittelt, sondern auch solche über den Güternahverkehr und Güterfernverkehr einschließlich des grenzüberschreitenden Verkehrs (Fertigkeits- und Kenntnisprüfung, u.a. Beurteilung von Störungen an Fahrzeugen und Beseitigung einfacher Störungen, die den Straßenverkehr betreffenden Vorschriften, Verkehrssicherheit, Fahrtechnik und Verhalten nach Unfällen oder Zwischenfällen im Straßenverkehr, Güterverkehr, hier wiederum sachgerechte Durchführung von Beförderungsaufträgen einschließlich des "Verwaltungsaufwands" wie z.B. Ladepapiere und Verzollung). Der Kläger verfügt nicht über eine derartige zweijährige Ausbildung und kann auch nicht während seiner Berufstätigkeit im "Baustellenverkehr" derartige praktische Kenntnisse und theoretische Fähigkeiten in vollem Umfange erworben haben.
Weiterhin darf ohnehin nicht allein auf die fachlichen Qualitäten bzw. die Ausbildung abgestellt werden; maßgebend ist vor allem der zuletzt ausgeübte Beruf, d.h. die Berufsstellung, in der der Versicherte überwiegend (in der Regel auch zuletzt) seine Tätigkeit ausgeübt und die sein Berufsleben maßgebend geprägt hat. Zu Grunde zu legen ist hier die Beschäftigung des Klägers bei der Fa.P. von 1984 bis 1991. Bei dieser war der Kläger als "einfacher" Lkw-Fahrer, wie Arbeitnehmer mit der Führerscheinklasse II (ohne Prüfung des Berufskraftfahrers) eingestellt werden, tätig; daneben hat er im Zusammenhang mit der Fahrertätigkeit auch Arbeiten verrichtet, wie sie von Bauwerkern (ehemalige Bezeichnung Hilfsarbeiter) verrichtet werden, nämlich die Baustelle "aufräumen", Schutt zusammenkehren und aufladen und sonstige manuelle Auf- und Abladetätigkeiten, sofern der am Lastwagen montierte Kran bzw. Greifer hierfür nicht zum Einsatz gekommen ist.
Auch die Bedienung eines einfachen Ladekrans kann besondere berufliche Qualifikationen nicht begründen. Bauarbeiter, die - ohne entsprechende Ausbildung bzw. Berufsabschluss - einzelne einfachere Maschinen bedienen und sogar einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten durchführen, sind in der niedrigsten Lohngruppe M VI (Maschinenfachwerker - Eingangslohngruppe laut Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - Anhang BRTV -) eingeordnet und steigen nach zweijähriger Berufstätigkeit in die Lohngruppe M V 4 auf. Die Lohngruppe M V 3 stellt die Eingangslohngruppe für die Arbeitnehmer dar, die die Fahrprüfung der Führerscheinklassen III und II abgelegt haben und als Kraftfahrer beschäftigt werden; dies entspricht der Wertigkeit nach und von der Bezahlung her der Eingangslohngruppe M V 1 (Baumaschinist) für Arbeitnehmer, die einen von den Tarifvertragsparteien anerkannten Baumaschinistenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben und weiterhin bestimmte Tätigkeitsmerkmale erfüllen (Kenntnis und Einsatzmöglichkeiten von Baumaschinen und Geräten ... Grundkenntnisse der Antriebsmaschinen und Übertragungselemente für Baumaschinen ... Aufstellen, Einrichten, Bedienen, Warten und Unterhalten von Maschinen und Geräten ...). Die Lohngruppen M IV 2 und M IV 3 (Baumaschinenwart/Kraftfahrer) stellen die Tarifgruppen für Arbeitnehmer nach den Tarifen M V 1, 2 und 3 nach zwei- bis dreijähriger Tätigkeit dar.
Erst die Lohngruppe M III (Baumaschinenführer mit entsprechender Prüfung oder Berufskraftfahrer mit zweijähriger Ausbildung und Prüfung nach dreijähriger Fahrpraxis oder Baumaschinisten mit Ausbildung und Prüfung nach zweijähriger Tätigkeit) entspricht von der Wertigkeit her dem "Facharbeiter im rentenrechtlichen Sinne" (BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95).
Die tarifliche Einordnung vermag aufzuzeigen, wie die Wertigkeit der Berufe im Bereich des Baugewerbes beurteilt wird, und kann auch hinsichtlich der jeweils vorgesehenen Vergütungen als Indiz herangezogen werden, welcher Berufsgruppe in etwa diejenigen Arbeitnehmer zugehören, die "außertariflich", d.h. bei fehlender Tarifbindung, bezahlt werden. Ein solcher Vergleich ergibt aber nichts zu Gunsten des Klägers. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Stundenlohn des Klägers von 18,00 DM bei der Fa.P. dem eines ungelernter Arbeiters nach Tarifgruppe M VI der Tarifverträge vom 15.04.1991 (17,97 DM Stundenlohn ab 01.04.1991) und vom 19.05.1992 (19,01 DM Stundenlohn ab 01.04.1992) am ehesten entspricht. In der Tarifgruppe M V sind für alle Untergruppen 18,70 DM (19,78 DM ab 01.04.1992), in der Tarifgruppe M IV 1 bis 3 19,24 DM bis 19,64 DM je nach Untergruppe (20,35 DM bis 20,78 DM ab 01.04.1992) und in der Tarifgruppe M III (Facharbeiter mit verschiedenen Untergruppen) 21,32 DM (22,56 DM ab 01.04.1992) bezahlt worden. Damit entspricht die Bezahlung des Klägers bei der Fa.P. nicht einmal der Entlohnung eines Arbeitnehmers, der die Fahrprüfung der Klasse II abgelegt hat und in die Tarifgruppe M III 3 in den ersten drei Jahren, und danach in die Tarifgruppe M IV 2 eingestuft wird; erst recht hat der Kläger nicht den Lohn eines ausgebildeten Berufskraftfahrers erreicht, der nach der Tarifgruppe M IV 1 in den ersten drei Jahren und danach nach der Tarifgruppe M III 2 (als Facharbeiter im rentenrechtlichen Sinne) bezahlt wird.
Ähnliches gilt für die Entlohnung des Klägers bei der Fa.M. GmbH und Co, bei der der Kläger allerdings nur vom 10. bis 26.06.1992 beschäftigt gewesen ist, so dass diese Zeit sein Berufsleben nicht maßgebend geprägt haben kann. Bei dieser Firma wurde der Kläger als Kraftfahrer/ungelernter Arbeiter geführt und nach Tarifgruppe M IV entlohnt, also allein nach dem Stundenlohn (ohne Zulage) etwas besser als bei der Fa.P. , nach dem Gesamtstundenlohn sogar wesentlich schlechter. Bei der Fa.F. GmbH bezog der Kläger im September/Oktober 1992 einen Stundenlohn von 20,00 DM, also weniger als ein "einfacher" Fahrer nach dreijähriger Berufspraxis, der im Jahre 1992 einen Stundenlohn von 20,78 DM erhielt.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Fa.P. 5,00 DM pro Stunde für die Bedienung eines Greifkrans gezahlt hat, so dass er mit 23,00 DM (18,00 DM Stundenlohn zuzüglich 5,00 DM) den tariflichen Facharbeiterlohn rechnerisch erreichen würde. Die Zulage wird nicht für besondere fachliche Qualifikationen gewährt; wie bereits oben dargelegt, entspricht die Bedienung eines einfachen Lkw-Krans bzw. Greifers einer ungelernten Tätigkeit. Dies stimmt auch mit den Angaben der Fa.P. überein, dass es sich hier um eine Zulage wegen Arbeitserschwernis gehandelt habe. Qualitätsfremde Merkmale (Zulagen für Schmutz, schweres Heben und Tragen, Temperatur, Gase und Dämpfe, Lärm, Blendung und Lichtmangel, Unfallgefahr, hinderliche Schutzkleidung usw.) begründen nach der Rechtsprechung keine besonderen qualifizierenden Umstände und sind bei einem Vergleich mit dem üblichen Facharbeiterlohn nicht heranzuziehen (BSG vom 19.08.1997 - 13 RJ 87/96).
Ungelernte Arbeiter wie auch angelernte Arbeiter im unteren Bereich können zumutbar auf alle geeignete Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Nachdem beim Kläger keine Häufung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen, ist ihm ein konkreter Verweisungsberuf nicht zu benennen. Das Risiko, einen dem Gesundheitszustand entsprechenden Arbeitsplatz wegen höheren Alters oder längerer Arbeitslosigkeit oder angespannter Lage des Arbeitsmarkts nicht zu erhalten, ist nicht von der Rentenversicherung zu tragen; derartige Umstände können allein für sich die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht begründen.
Nachdem die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erfüllt sind, liegen umso weniger die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die noch weitergehende Einschränkungen des Erwerbsvermögens des Versicherten erfordern, vor.
Die Frage, ob dem Kläger ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zusteht oder nicht zusteht, ist nach dem Inhalt der gesetzlichen Vorschriften nicht abhängig von der Frage, ob das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe höher oder niedriger als die Rentenleistungen waren. Dies mag höchstens ein überlegenswerter Gesichtspunkt sein, ob ein Rechtsmittel, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohnehin (aus medizinischen Gründen) keine Erfolgsaussicht hätte, zurückgenommen oder aufrechterhalten werden sollte. Möglicherweise hat der Kläger die Ausführungen des Richters in erster Instanz missverstanden, wenn er in der Berufung damit argumentiert, dass die Leistungen der Arbeitsverwaltung höher gewesen seien als eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hierauf kam es aber nicht maßgebend an. Daher ergeht nur nebenbei der Hinweis, dass eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur zwei Drittel der Altersrente (oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ausmacht, und bis zum 31.12.1998 das Arbeitslosengeld und auch die Arbeitslosenhilfe (z.B. zwischen 1996 und 1998 von rund 204,00 DM bis 217,00 DM wöchentlich) höher gewesen ist als eine Berufsunfähigkeitsrente. Erst mit der Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe infolge Zurückstufung mit Wirkung ab 01.01.1999 auf 139,16 DM, 135,80 DM und 140,28 DM wöchentlich ergab sich ab diesem Zeitpunkt, dass die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit höher waren als die wegen Arbeitslosigkeit. Dies hatte aber auf die Entscheidung des Senats keinerlei Einfluss.
Der Kläger kann sich zur Begründung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht auch nicht darauf berufen, dass er von Österreich aus ab 01.02.1995 eine Rente - vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG - erhält. Es besteht für die deutschen Rentenversicherungsträger keine gesetzliche, durch zwischenstaatliche Verträge oder durch EWG-Vertrag begründete Bindung, irgendeine Rente dann zu gewähren, wenn auch ein Abkommensstaat (z.B. Österreich) bzw. ein Mitglied der EWG ähnliche Rente nach seinen Vorschriften gewährt. Vielmehr ist die Frage, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zusteht, ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen und hängt nicht davon ab, ob und wie nach ausländischem Recht Begriffe wie z.B. "verminderte Arbeitsfähigkeit" gehandhabt werden.
Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er auch nach österreichischem Recht keine Invalidenpension erhalten hat, vielmehr eine vorzeitige Alterspension, die unter bestimmten, vom deutschen Recht ohnehin abweichenden Voraussetzungen ab dem 57. oder 55.Lebensjahr gewährt wird. Gemäß § 253 d ASVG wird neben anderem gefordert, dass in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt worden ist und der Versicherte nicht mehr im Stande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Hier findet sich also eine vom deutschen Recht abweichende Definition der Berufsunfähigkeit ohne die Möglichkeit der Verweisung auf andersartige, nur von der Wertigkeit her gleiche oder tiefer stehende Erwerbstätigkeiten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Bei den abgehandelten Gesundheitsstörungen und der durchgeführten Beweiswürdigung konnte auch eine Klage auf Verbescheidung nach § 44 SGB X keinen Erfolg haben.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Die auf Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung gemäß § 44 SGB X gerichtete Klage wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit vom 15.07.1994 (Antrag) bis 31.01.2000.
Der am 1940 geborene Kläger, ein österreichischer Staatsangehöriger, hat keine Berufsausbildung durchlaufen und war in seinem Heimatland von September 1956 bis März 1971 unter anderem als landwirtschaftlicher Helfer, Bau- und Textilarbeiter, Matrose, Lkw-Fahrer (ca. drei Jahre), Monteur, Eisengießer und Schweisser versicherungspflichtig beschäftigt. In der Bundesrepublik Deutschland (BRD) arbeitete er - mit Unterbrechungen - von Juli 1981 bis Dezember 1992 (zwischen Mai und Dezember 1992 liegen fünf Zeiten der Arbeitsunfähigkeit) und bezog anschließend Arbeitslosengeld und ab 01.12.1994 Arbeitslosenhilfe. Zumindest von März 1984 bis Dezember 1992 war der Kläger, der den Führerschein der Klasse II besitzt, als Kraftfahrer bei verschiedenen Baufirmen tätig, und zwar von März 1984 bis Dezember 1991 - mit Ausnahme der Winterpausen - bei der Firma P ...
Nach mehreren Auskünften dieses Fuhrunternehmens, unter anderem vom 31.08. und 27.09.2000, war der Kläger auf örtlichen Baustellen tätig und fuhr zunächst einen Lkw ohne Ladekran, dann einen 16-Tonner-Lkw mit Ladekran und Greifer. Er bekam dort zunächst 18,00 DM Stundenlohn brutto und nach Umstellung auf den Lkw mit Ladekran eine Zulage von 5,00 DM brutto (Arbeitserschwernis). Seine Aufgaben bestanden in Anfuhr von Kies und Sand, Schuttauflegen mit Greifer vom Kran, Schutt und Abfälle aufladen und abfahren sowie dem Auflegen und Abladen von Gehwegplatten mit Plattenzange und Kran.
Den ersten Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit stellte der Kläger wegen Wirbelsäulenbeschwerden bei der Beklagten im August 1994. Diesen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 06.03.1995 ab, weil der Kläger trotz Fettleber mit Transaminasenerhöhung, Alkoholabusus, organischen Psycho-Syndroms (diese Gesundheitsstörung soll nach den eingeholten Gutachten nicht vorliegen!), pseudoneurotischen Syndroms, erheblicher Schwerhörigkeit, Versorgung mit Hörgerät, Halswirbelsäulen-Syndroms, Lendenwirbelsäulen-Syndroms, Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, degenerativen Kniegelenksveränderungen, beginnender Dupuytren sche Kontraktur 4. Strahl beidseitig und geringer Varikosis beider Unterschenkel noch in der Lage sei, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten ohne Nacht- und Wechselschicht, ohne Zwangshaltung sowie ohne Zeitdruck ganztätig zu verrichten. Vorausgegangen war die Einholung ärztlicher Unterlagen (u.a. Arztbrief des Nervenarztes Dr.B. vom 17.06.1994 mit der Diagnose "Verdacht auf cerebrale Durchblutungsstörungen" wegen der vom Kläger angegebenen Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörungen). Dem ablehnenden Bescheid lagen mehrere Gutachten zu Grunde, unter anderem 1. Chirurgisch-orthopädisches Gutachten der Dr.L. vom 04./10.01.1995 mit den Diagnosen: Fehlhaltung und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, beginnende Gonarthrose beidseits, beginnende Dupuytren sche Kontraktur 4.Strahl beidseits, Varizen beider Unterschenkel und Senk-Spreiz-Fuß beidseits. Die Ärztin schlug ein Heilverfahren vor und hielt im Übrigen den Kläger für fähig, leichte körperliche Arbeiten ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn kg und ohne Zwangshaltung vollschichtig zu verrichten. 2. Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr.B. vom 08./27.02.1995 mit der Hauptdiagnose: Pseudoneurasthenisches Syndrom mit im Vordergrund stehender Rentenorientierung (gemeint: Rentenwunsch) und den Nebendiagnosen Schwerhörigkeit beiderseits sowie chronischer übermäßiger Alkoholkonsum mit sekundären krankhaften Veränderungen an Leber und sehr diskret auch am peripheren Nervensystem (Polyneuropathie, bestehend in einer leichten Abschwächung der Sehnenreflexe). Dr.B. fand keine Hinweise für eine organische Hirnleistungsstörung und sah eher einen fixierten Rentenwunsch sowie ein teils widersprüchliches Verhalten des Klägers bei den psychopathometrischen, neurologischen und neurophysiologischen Untersuchungen im Sinne einer Simulation. Der Sachverständige hielt den Kläger als Bauhelfer und Lkw-Kraftfahrer nicht mehr für einsetzbar, im Übrigen aber für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten ohne besondere Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit vollschichtig zu verrichten. 3. Gutachten des Internisten und Kardiologen Dr.B. vom 22.02.1995 mit den Diagnosen: Fettleber und Transaminasenerhöhung, Alkoholabusus, organisches Psycho-Syndrom, pseudoneurasthenisches Syndrom, erhebliche Schwerhörigkeit, Versorgung mit Hörgerät, Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom, Fehlhaltung und degenerative Veränderungen, degenerative Kniegelenksveränderungen, beginnende Gonarthrose beidseits, beginnende Dupuytren sche Kontraktur 4.Strahl beidseits, geringe Varikosis beider Unterschenkel, Senk-Spreiz-Fuß beidseits und pseudoneurasthenisches Syndrom mit im Vordergrund stehender "Rentenorientierung". Dr.B. meinte, dass wohl ein organisches Psycho-Syndrom aufgrund eines langfristigen Alkoholabusus vorliege, obwohl die technischen Befunde (Doppler-Sonographie, EEG, Kernspintomographie) keine Hinweise auf cerebrale Durchblutungsstörungen ergäben. Er hielt den Kläger als Lkw-Kraftfahrer, gleich ob mit oder ohne Ladetätigkeit, nicht mehr für einsetzbar. Im Übrigen könne der Kläger leichte Arbeiten ohne Zwangshaltung und ohne Heben und Tragen von Lasten über zehn kg vollschichtig verrichten, wobei aufgrund des psychiatrischen Gutachtens Aufmerksamkeit beanspruchende Tätigkeiten und auch Zeitdruck vermieden werden müssten.
Nachdem der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 06.03.1995 eingelegt hatte, veranlasste die Widerspruchsstelle der Beklagten die Einholung dreier weiterer Gutachten:
1. Gutachten der Internistin Dr.W. vom 04./10.07.1995 mit den Diagnosen: Degeneratives HWS- und LWS-Syndrom ohne Wurzelreizsymptomatik, beginnende Gonarthrose beidseits, toxisch-nutritiver Leberparenchymschaden mit Restpolyneuropathie nach langjährigem und gebessertem Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit, mittlere bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit (Verständigung mit Hilfe von zwei Hörgeräten gut möglich), Hypercholesterinämie, Hyperurikämie, labile arterielle Hypertonie, Struma I in euthyreoter Funktionslage, Nierenzysten, harnpflichtige Substanzen im Normbereich, Persönlichkeitsstörung, pseudoneurasthenisches Syndrom, Dupuytren sche Kontraktur am 4.Strahl beidseits, Senk-Spreiz-Füße beidseits, Hammerzehenbildung 2. bis 4. Zehe beidseits und geringe Varikosis beider Unterschenkel. Dr.W. hielt den Kläger als Kraftfahrer nicht mehr für einsetzbar, im Übrigen erschienen ihr leichte bis mittelschwere Arbeiten zu ebener Erde aus wechselnder Ausgangslage, ohne Zwangshaltung und ohne viel Bücken möglich. 2. Gutachten des Nervenarztes Dr.M. vom 05.07.1995 mit den Diagnosen: Persönlichkeitsstörung mit Rentenbegehren, Restpolyneuropathie nach langjährigem, seit zwei Jahren gebesserten Alkoholmissbrauch ohne Abhängigkeit und wirbelsäulen-abhängige Beschwerden bei Fehlhaltung ohne Wurzelreizsymptomatik. Dr.M. sah primär eine Persönlichkeitsstörung des Klägers "als Einzelgänger" mit der Reaktion eines Rentenbegehrens, ohne eigentlichen Anhalt für das Vorliegen weiterer Alkoholfolgen am Nervensystem. Der Arzt hielt den Kläger als Bauhelfer und Lkw-Fahrer halb- bis unter vollschichtig und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Bereich mittelschwerer Arbeiten vollschichtig für einsetzbar. 3. Gutachten des HNO-Arztes Prof.Dr.B. vom 07.07.1995 mit der Diagnose: Mittlere bis hochgradige Innenohrschwerhörigkeit (bei gut möglicher Verständigung mit Hilfe von zwei Hörgeräten, allerdings seien besondere Anforderungen an das Hörvermögen nicht zu stellen).
Unter Zugrundelegung dieser Ergebnisse wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den eingelegten Rechtsbehelf mit Widerspruchsbescheid vom 30.11.1995 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 4 Ar 1712/95) holte das Sozialgericht das fachchirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr.L. vom 02.05.1996 und das internistische Gutachten des Dr.E. vom 28.06.1996 ein. Dr.L. diagnostizierte ein chronisches Halswirbelsäulen- sowie Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit mäßiger Funktionsminderung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, eine initial Dupuytren sche Kontraktur Dig.IV beidseits bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen, eine Chondropathia patellae bei leichtgradiger Saphena parva-Insuffizienz und Senk-Spreiz-Füße beidseits. Er hielt den Kläger für fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig leichte und kurzfristig auch mittelschwere Arbeiten in gelegentlich wechselnder Arbeitsposition zu verrichten, ohne Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg, ohne häufiges Bücken und ohne häufige Überkopfarbeit; ausschließliche Arbeiten an Maschinen und am Fließband sollten nicht das vorrangige Berufskriterium darstellen. Prof.Dr.E. diagnostizierte eine Alkoholkrankheit mit Fettleber und Hirnleistungsstörungen (schwerwiegende hirnorganische Veränderungen konnten aber ausgeschlossen werden), einen Bluthochdruck sowie ein Lungenemphysem und hielt den Kläger für fähig, leichte und mittelschwere Arbeiten vollschichtig zu verrichten; zu vermeiden seien Arbeiten, die erhöhte Konzentration (z.B. Arbeiten an Maschinen, Fließband usw.), intaktes Kurzzeitgedächtnis oder gefahrbewusstes Handeln erforderten, so dass auch gefahrengeneigte Tätigkeiten ausgeschlossen seien.
In der mündlichen Verhandlung am 08.11.1996 nahm der Kläger nach Erörterung der Sach- und Rechtslage die Klage zurück.
Im Januar 1997 stellte er bei der Beklagten einen zweiten Rentenantrag wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit aufgrund seiner seelischen Störungen sowie der Rücken-, Kreuz- und Knieprobleme. Nach Beiziehung ärztlicher Unterlagen ließ die Beklagte vom Allgemeinmediziner und Sozialmediziner Dr.T. das Gutachten vom 19.02.1997 erstellen. Dieser Sachverständige diagnostizierte ein chronisches HWS-Syndrom bei bekannten degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne ausgeprägte Wurzelreizsymptomatik, einen alkoholtoxischen Leberparenchymschaden mit Transaminasenaktivität und beginnenden Hirnleistungsstörungen, eine medikamentös nicht eingestellte arterielle Hypertonie Stadium I, eine beginnende Gonarthrose, eine Schwerhörigkeit beidseits, einen Zustand nach Gehörsturz vor Jahren, einen Zustand nach flüchtiger cerebraler Ischämie 1996 mit vorübergehendem Taubheitsgefühl der linken Körperseite, eine Hyperlipidämie sowie Hyperurikämie und eine diabetische Stoffwechsellage. Dr.T. sah keine Befundverschlechterung gegenüber den letzten Untersuchungen und hielt den Kläger für fähig, leichte Arbeiten zu ebener Erde, ohne viel Bücken und ohne Zwangshaltung vollschichtig zu verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag mit bindend gewordenem Bescheid vom 11.03.1997 ab.
Am 15.04.1998 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und legte einen beim Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck am 26.02.1998 geschlossenen Vergleich vor, nach dem ihm beginnend mit dem 01.02.1995 die (österreichische) vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen sei. Aufgrund dieses Sachverhalts bat er um eventuelle Zahlung auch der deutschen Rente bzw. um Bekanntgabe, wie die deutsche Rente jetzt zur Gewährung kommen könne. In der Folgezeit mahnte der Kläger mehrfach die Gewährung einer Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit an. Dem gerichtlichen Vergleich lag Folgendes zu Grunde: Auf den ersten Rentenantrag des Klägers vom 25.07.1994 hatte die Beklagte das zwischenstaatliche Verfahren eingeleitet und der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter in Wien den Antrag sowie Unterlagen übermittelt. Die Pensionsversicherungsanstalt hatte daraufhin die Gewährung einer Invalidenpension abgelehnt. Während des anschließenden Klageverfahrens vor dem Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck stellte die Pensionsversicherungsanstalt dem Kläger anheim, Antrag auf vorzeitige Alterspension bei geminderter Arbeitsfähigkeit, die ab dem 57.Lebensjahr (Januar 1997) bezogen werden könnte, zu stellen. Nach umfangreicher gerichtlicher Begutachtung, aus der sich im Übrigen ergab, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten mit vielen qualitativen Einschränkungen verrichten könne, wurde am 26.02.1998 der Vergleich geschlossen, dass dem Kläger vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit ab 01.02.1995 zustehe.
Die Beklagte (im jetzigen Rechtsstreit) wertete das Vorbringen des Klägers vom 15.04.1998 als Überprüfungsantrag gemäß § 44 des Sozialgesetzbuchs Teil X (SGB X) und zog ärztliche Unterlagen aus dem österreichen Gerichtsverfahren bei. Im Einzelnen sind sechs Gutachten erstellt worden, ein orthopädisch-chirurgisches, ein neurologisches, ein psychiatrisches, ein angiologisches , ein Gutachten auf HNO-Gebiet sowie ein internistisches und zusammenfassendes Gutachten. Aus keinem dieser Gutachten ergab sich die ärztliche Auffassung, dass der Kläger nicht mehr vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einsetzbar gewesen wäre. Nach Einholung einer Stellungnahme des Dr.H. vom Ärztlichen Dienst der Beklagten vom 03.07.1998 entschied die Beklagte mit formlosem Schreiben vom 09.07.1998 (Bescheid), dass sich keine Änderung in der medizinischen Beurteilung ergebe und Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit nach wie vor nicht vorliege; es verbleibe daher bei dem früheren ablehnenden Bescheid.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09.11.1998 zurück.
Im anschließenden Klageverfahren S 15 RJ 2569/98 verfolgte der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit weiter. Nach Beiziehung von Befundberichten und ärztlichen Unterlagen holte das Sozialgericht das Gutachten des Internisten und Nephrologen Prof.Dr.E. vom 14.09.1999 und das fachchirurgisch-orthopädische Gutachten des Dr.L. vom 20.10.1999 ein. Prof.Dr.E. diagnostizierte nutritiv-toxische Leberschädigung ohne Anhalt für zirrhotischen Umbau, anamnestische Hirnleistungsstörungen und Verdacht auf pseudoneurasthenisches Syndrom sowie eine Hyperurikämie mit anamnestisch rezidivierenden Gichtanfällen. Er sah keine Änderung in den Befunden laut den Vorgutachten; auch der psychische Eindruck des Klägers anlässlich der Untersuchung lasse keine Progredienz seiner Störungen erkennen. Auf internistischem Gebiet lägen keine wesentlichen Erkrankungen vor. Der Kläger könne leichte und mittelschwere Arbeiten bei einfachen, routinemäßigen und im Ablauf gleichmäßigen Tätigkeiten vollschichtig verrichten; nicht zumutbar seien Tätigkeiten, die erhöhtes Konzentrationsvermögen, Reaktionsschnelligkeit, erhöhtes Verantwortungsbewusstsein und gefahrenbewusstes Handeln voraussetzten. Eine Besserung des intellektuellen und psychischen Leistungsvermögens sei in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Eindruckmäßig habe der Kläger seinen früheren Alkoholkonsum deutlich reduziert. Außer einem chirurgisch-orthopädischem Gutachten seien weitere fachärztliche Untersuchungen nicht erforderlich, da sich das psychische Verhalten des Klägers gegenüber den Vorgutachten nicht verändert habe und deshalb eine erneute nervenärztliche Begutachtung keine neuen Gesichtspunkte erbringen dürfte.
Dr.L. diagnostizierte in seinem Gutachten ein chronisches Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mittelschwerer Prägung mit sich daraus ergebender Funktionseinschränkung ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes, eine beginnende Dupuytren sche Kontraktur Dig.IV und V beidseits bei Ausübbarkeit der Grob- und Feingriffformen, eine Periarthritis humeroscapularis rechts mit mäßiggradigem "schmerzhaften Bogen", eine Chondropathia patellae beidseits bei Vena saphena parva-Varikosis im Entfall eine Ulcus-Leidens der Haut sowie Senk-Spreiz-Füße beidseits. Der Sachverständige sah eine Verschlimmerung gegenüber den Vorgutachten in der inzwischen aufgetretenen Periarthritis humeroscapularis rechts und in einer Zunahme der Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. Er hielt den Kläger für fähig, leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten in gelegentlich wechselnder Arbeitsposition vollschichtig zu verrichten, wobei Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg, häufiges Bücken, ausschließliches Arbeiten an Maschinen und am Fließband und häufige Überkopfarbeiten entfallen sollten; an die Kraft und Geschicklichkeit der Finger beider Hände sollten durchaus noch normale Ansprüche gestellt werden. Die Gehfähigkeit sei erhalten. Nicht mehr zumutbar seien häufiges Treppensteigen sowie häufigstes Besteigen von Leitern und Gerüsten. Das Verhalten des Klägers habe doch erhebliche Zeichen eines Rentenbegehrens gezeigt, dies umso mehr, als durch ein angiologisches Gutachten Zeichen einer ausgeprägten Durchblutungsstörung des Gehirns weder angiologisch noch neurologisch bestätigt werden konnten.
Während des Klageverfahrens gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2000 dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ab 01.02.2000 in Höhe von monatlich 1.178,63 DM bei einem Leistungsfall vom 13.01.2000 (Ab 01.08.2000 wurde die Rente mit 1.135,71 DM neu berechnet).
In der mündlichen Verhandlung am 11.04.2000 gab der Kläger an, dass er ausschließlich bei Baufirmen gefahren habe und somit nicht im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt gewesen sei.
Mit Urteil vom 11.04.2000 wies das Sozialgericht die Klage ab, weil dem Kläger seit "Rentenantrag" kein Rentenanspruch zustehe; welchen "Rentenantrag" (vom August 1994, Januar 1997 oder April 1998) das Sozialgericht meinte, geht aus dem Urteil nicht hervor, ebenso wenig der Zeitraum, für den es die Anspruchsvoraussetzungen verneinte. Das Sozialgericht ging - ohne Begründung - davon aus, dass der Kläger in den Bereich der angelernten Arbeiter der unteren Gruppe einzuordnen sei, und merkte hier noch an, dass wegen des Konkurses des letzten Arbeitgebers (bei dem Kläger nur wenige Monate gearbeitet hatte) nicht mehr ermittelt werden konnte, wie der Kläger tariflich eingestuft gewesen war.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung begehrt der Kläger (wortwörtlich), das Urteil vom 11.04.2000 sowie den Bescheid vom 09.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheid vom 09.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm antragsgemäß Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit vom 15.07.1994 bis Januar 2000 zu gewähren. Zur Begründung führt er an, dass ihm die Berufsunfähigkeitsrente zustehe, weil diese höher als die von ihm bezogene Arbeitslosenhilfe gewesen sei. Außerdem habe sich sein Gesundheitszustand seit Erstellung des letzten Gutachtens noch verschlechtert. Er behauptet, der Vorsitzende Richter in erster Instanz habe ihm in der Verhandlung gesagt, dass aufgrund der Gutachten Be- rufsunfähigkeit zuerkannt werden könne, weil aber die Berufsunfähigkeitsrente nur zwei Drittel der Erwerbsunfähigkeitsrente ausmache und somit das Arbeitslosengeld höher sei, werde die Klage abgewiesen. Hierzu legt der Kläger die von der Beklagten früher erstellten Berechnungen der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und der Regelaltersrente (worüber der Kläger das Wort Be- rufsunfähigkeit geschrieben hat) vom 13.07.1994 mit monatlichen Rentenbeträgen von 1.114,06 DM und 1.003,10 DM vor, weiterhin den Änderungsbescheid des Arbeitsamts München vom 09.01.1997, mit dem die Arbeitslosenhilfe ab 01.01.1997 auf 208,20 DM wöchentlich festgesetzt worden war.
Neben den Versichertenakten hat der Senat die Schwerbehindertenakte des AVF Regensburg, die Leistungsakte des Arbeitsamts München, den Anhang (Anlage 3) zu dem ab 01.07.1978 geltenden Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland (Beschreibung der Berufsgruppen) sowie die ab 01.04.1991 und 01.04.1992 im Gebiet der BRD für das Baugewerbe geltenden Lohntarifverträge beigezogen, weiterhin nochmals versucht, bei den letzten drei Arbeitgebern des Klägers Auskünfte zu erlangen.
Nach den Mitteilungen der Fa.P. (Beschäftigung des Klägers von 1984 bis 1991) erhielt der Kläger zuletzt einen Stundenlohn von 18,00 DM zuzüglich einer Erschwerniszulage von 5,00 DM (Die Firma war nicht tarifgebunden und hat nicht nach Tarif bezahlt). Die Fa.M. GmbH & Co. teilte mit Schreiben vom 12.09.2000 mit, der Kläger sei als Kraftfahrer (ungelernter Arbeiter) vom 10. bis 26.06.1992 beschäftigt und nach Lohngruppe M IV des Tarifvertrags für das Baugewerbe entlohnt worden. Die vom Kläger beigebrachten Lohnabrechnungen der Fa.F. GmbH für September und Oktober 1992 ergaben, dass der Kläger einen Grundlohn von 20,00 DM brutto erhielt.
Der Senat hat den Kläger mehrmals auf die Rechtslage hingewiesen, nämlich dass nach Aktenlage weder Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zustehe noch ein Berufsschutz des Facharbeiters. Der Kläger vertritt hierzu die Auffassung, mit der Erschwerniszulage von 5,00 DM erreiche er einen Facharbeiterlohn von 23,00 DM; im Übrigen habe er eine Berufsausbildung als Kraftfahrer wegen langjähriger Arbeit, Erfahrung und Kenntnisse nicht für notwendig gehalten, und er bestehe auf einer Berufungsverhandlung, weil er ja auf die Höhe des Stundenlohns keinen Einfluss gehabt habe; alles andere sei für ihn pure Bürokratie.
In der mündlichen Verhandlung am 07.06.2001 hat der Kläger - obwohl sein persönliches Erscheinen angeordnet war und er auch während der Verhandlung bei weiterwirkender Androhung eines Ordnungsgelds bis 1.000,- DM - anwesend zu sein hatte, unerlaubt nach einiger Zeit abrupt den Sitzungssaal verlassen.
Er beantragt (sinngemäß, nach Auslegung),
das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.04.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 09.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Berücksichtigung des Antrags vom April 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, bis zum 31.01.2000 zu zahlen, weiterhin die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 06.03.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1995 sowie den Bescheid vom 11.03.1997 zurückzunehmen und Rentenleistungen unter Berücksichtigung des Antrags vom August 1994 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat haben zur mündlichen Verhandlung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bereits abgeschlossenen Streitakten erster und zweiter Instanz vorgelegen. Zur Ergänzung des Tatbestands - insbesondere hinsichtlich des Inhalts der ärztlichen Unterlangen - wird hierauf und auf die zu Beweiszwecken beigezogenen Akten und Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143 f, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.
Der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass dem Kläger ein Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit seit 1994 nicht zusteht, mithin der mit Rechtsmittel angefochtene Bescheid der Beklagten vom 09.07.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.1998 nicht zu beanstanden ist, weiterhin in den bereits rechtsverbindlich gewordenen Bescheiden vom 06.03.1995 (in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.1995) und vom 11.03.1997 das Recht nicht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind (§ 44 Abs.1 des Sozialgesetzbuches Teil X - SGB X -). Demnach war auch das Urteil des Sozialgerichts in dem allein maßgeblichen Tenor (Urteilsspruch) zu bestätigen, wenn auch die Ausführungen und Begründungen unzulänglich waren.
Bei seinem Urteil hat der Senat zu Grunde gelegt, dass der Kläger im Rentenverfahren sowie in dem folgenden Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz sinngemäß begehrt hat, dass ihm auf den im April 1998 gestellten Antrag Rente zu gewähren ist ("Neuantrag") sowie auch zu prüfen und zu entscheiden ist, ob ihm auf seine im August 1994 und Januar 1997 gestellten (und bereits verbindlich abgelehnten) Anträge bei richtiger Entscheidung der Beklagten nachweislich bereits früher Rentenleistungen gewährt werden hätten müssen ("Zugunstenentscheidung"). Nur dies wird der geäußerten Absicht des Klägers gerecht, die bereits abgeschlossenen Rentenverfahren 1994 und 1997 nach einer für ihn in Österreich ergangenen günstigen Entscheidung wiederaufzunehmen. Unklare Anträge, die ein Versicherter im Klage- und Rentenverfahren stellt, sind im Zweifelsfalle zu seinen Gunsten weit auszulegen (vgl. § 2 Abs.1 des Sozialgesetzbuchs Teil I für das Verwaltungsverfahren); an die Fassung (Formulierung) der Anträge ist das Gericht nicht gebunden (vgl. § 123 SGG für das Streitverfahren). Aus diesen Gründen hat der Senat ein Begehren des Klägers auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und auch wegen Erwerbsunfähigkeit behandelt, obwohl sein Vortrag in zweiter Instanz sich ausschließlich auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit bezogen hat, so dass der Eindruck entstanden ist, der Klägers sehe sehr wohl ein, dass eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit nicht ernsthaft in Frage stehe und es - zumindest vordergründig - um die Rente wegen Berufsunfähigkeit gehe.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können ... Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 Sätze 1, 2 und 4 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB VI - in den ab 1992 und 1996 geltenden Fassungen). Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt bzw. das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt ... Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 1, erster Halbsatz und Satz 2 Nr.2 SGB VI in den ab 1992 und 1996 geltenden Fassungen).
Der Kläger erfüllt seit 1994 nicht die medizinischen Tatbestände für eine Berentung wegen Berufsunfähigkeit, umso weniger sind die strengeren Voraussetzungen für Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit gegeben. Der Kläger kann seit 1994 seinen bisherigen Beruf als Lkw-Fahrer (auf Baustellen) nicht mehr ausüben. Die Tätigkeit erfordert auch die Eignung für längerdauernde, mittelschwere Tätigkeiten (mit Heben und Tragen von Lasten über 7,5 kg) und vor allem auch im Freien; so hat der Kläger im Renten- und Sozialgerichtsverfahren dargelegt, dass nicht allein Fahrertätigkeiten gefordert worden waren, sondern auch manuelle Arbeiten wie Aufräumen von Baustellen, Schuttzusammenkehren und Aufladen sowie Gegenstände auf- und abzuladen, für die der Greifer des Lkws nicht geeignet gewesen ist. Es besteht aber beim Kläger von 1994 bis 2000 ein Leistungsvermögen für leichte und kurzfristig mittelschwere vollschitigte Arbeiten.
Der Senat hat seine Überzeugung auf die im Klageverfahren eingeholten Gutachten des Dr.L. (1996 und 1998) und des Prof. Dr.E. (1996 und 1998) gestützt, weiterhin alle sonstigen ärztlichen Unterlagen und Gutachten (aus der BRD und Österreich) im Wege des Urkundsbeweises ausgewertet. Hieraus ergibt sich nicht nur übereinstimmend, sondern auch schlüssig, dass im fraglichen Zeitraum ein vollschichtiges Leistungsvermögen des Klägers vorgelegen hat.
Die nochmalige Einholung von Gutachten erschien dem Senat nicht geboten. Durch eine Wiederholung der Beweisaufnahme könnte lediglich rückwirkend für die Vergangenheit der im Rechtsstreit maßgebliche Gesundheitszustand des Klägers bis 31.01.2000 nach Aktenlage festgestellt werden, wofür aber keine Veranlassung bestand, da nach den älteren und zeitnäheren Gutachten und ärztlichen Unterlagen die entscheidungserheblichen Tatsachen bereits hinreichend abgeklärt sind.
Beim Kläger bestanden degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit leichter Fehlstellung, die anfangs zu einem leichtergradigen Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom (vgl. Gutachten der Dr.L. vom 04./10.01.1995) und später mit mittelschwerer Prägung (vgl. zuletzt Gutachten des Dr.L. vom 20.10.1999) sowie zu anfangs endgradigen Bewegungseinschränkungen und auch später noch leichteren Bewegungseinbußen (vgl. Gutachten des Dr.L. vom 20.10.1999: Beweglichkeit der Halswirbelsäule frei, um ein Viertel eingeschränkt demonstriert, Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule je nach Bewegungsebene um ein Viertel bis ein Drittel der Norm eingeschränkt, Finger-Boden-Abstand 30 cm) geführt haben, ohne dass Zeichen einer Wurzelreizung oder Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes feststellbar gewesen sind.
Die vom Kläger geäußerten Knieschmerzen sind auf eine beginnende "Gonarthrose" (noch normalweite Gelenkspalten; vermehrte Randkantenausziehung, damit besser umschrieben mit Chondropathia patellae beidseits) zurückzuführen, wobei auch zuletzt im Oktober 1999 eine arthrosetypische Klinik nicht festgestellt werden konnte. Weiterhin bestanden seit 1994 keine Kniegelenksergüsse, keine Lockerung des Bandapparates und keine wesentlichen Bewegungseinschränkungen der Kniegelenke, damit nur eine relativ geringgradige Einschränkung hinsichtlich der Belastbarkeit.
Erst im Laufe der Jahre nach 1994 ist eine Periarthritis humeroscapularis hinzugekommen, die aber wesentliche Behinderungen des Klägers nicht zur Folge hatte. So zeigten sich keine Schonungszeichen (die Schultergürtelmuskulatur war nach wie vor kräftig angelegt), und es fanden sich entzündliche oder arthrosetypische Veränderungen der Schultergelenke, Schultereckgelenke sowie Schlüsselbein-Brustbein-Gelenke ebenso wenig wie klinikrelevante Zeichen einer degenerativen Rotatorenmanschettenläsion. Das Schultergelenk rechts zeigte sich - nach Einstellung der anfänglichen Gegenarbeit durch den Kläger - passiv völlig frei beweglich (vgl. Gutachten des Dr.L. vom 20.10.1999).
Noch keine bedeutsamen Auswirkungen hatten die beginnenden, subaponeurotischen Verdickungen des vierten und zuletzt auch des fünften Fingerstrahles bei (nur) beginnender Dupuytren scher Kontraktur, nachdem die Streck- und Beugefähigkeit der Finger sich als erhalten und die Kraftentwicklung als gut erwies.
Die Senk-Spreiz-Füße stellten - sozialmedizinisch gesehen - noch keine bedeutsamen Gesundheitsstörungen dar, ebenso wenig eine leichtgradige Vena saphena parva-Varikosis, die bisher zu keinen Komplikationen (z.B. posttrombotisches Syndrom) geführt hat.
In Anbetracht der Gesundheitsstörungen auf orthopädisch-chirurgischem Gebiet waren dem Kläger im Zeitraum 1994 bis 2000 anfangs leichte und mittelschwere, später nur mehr leichte und kurzfristig mittelschwere Arbeiten vollschichtig zumutbar, bei Ausschluss des Hebens und Tragens von Lasten (anfangs über 10 kg, später über 7,5 kg), von häufigem Bücken und von Zwangshaltungen der Wirbelsäule; aufgrund der Periarthritis sollten zuletzt häufige Arbeiten über Kopf gemieden werden, wegen der chronischen Chondropathia patellae auch häufiges Treppensteigen sowie häufigstes Besteigen von Leitern und Gerüsten. Ein gelegentlicher Wechsel in der Arbeitsposition (Sitzen, Stehen, Gehen) sollte gewährleistet sein. Die Fähigkeit, arbeitstäglich viermal eine Wegstrecke von mehr als 500 Meter in angemessener Zeit zurückzulegen und öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, war aber noch nicht eingeschränkt.
Auf internistischem Gebiet lag vorübergehend ein "milder" arterieller Bluthochdruck (z.B. 160/100 mmHg laut Gutachten der Dr.W. vom 04./10.07.1995) vor, der wohl durch vorübergehend übermäßigen Alkoholgenuss des Klägers bedingt war, nachdem dieser die spätere Reduzierung des Alkoholgenusses glaubhaft dargelegt hat und Prof.Dr.E. im Gutachten vom 14.09.1999 einen normalen Wert (130/90 mmHg) feststellen konnte. Bei fehlenden Beschwerdeangaben, mehrfachen unauffälligen Elektrokardiogrammen und fehlenden Hinweisen auf eine Herzkranzgefäßkrankheit (unauffälliger Befund der Netzhautarterien, fehlendes Strömungsgeräusch über den großen arteriellen Blutleitern und gut tastbare peripere Arterienpulse) ergab sich kein Hinweis auf eine vorzeitige Arterieskleroseentwicklung. Hinsichtlich des Herz-Kreislauf-Systems war der Kläger als gesund anzusehen.
Von geringer Bedeutung waren eine (wohl alkoholtoxisch bedingte) Fettleber (Parenchymschädigung) und Stoffwechselstörungen (u.a. Erhöhung der Transaminasen, Hypercholesterinämie, zuletzt eine latente diabetische Lage). Hinweise auf einen zirrhotischen Umbau der Leber bzw. auf höhergradige Leberfunktionsstörungen ergaben sich von 1994 bis 2000 nicht; abgesehen davon bestanden von Anfang an keine wesentlichen Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit, wie sie bei fortgeschrittener Lebererkrankung z.B. mit allgemeiner körperlichen Schwäche auftreten. Wenig wesentlich war ein im Jahre 1995 noch nicht vorliegender und im Jahre 1999 festgestellter erhöhter Blutharnsäurespiegel, der die gelegentlich vom Kläger angegebenen Gichtanfälle im Bereich des rechten Fußes erklären kann. Wie Prof.Dr.E. und Dr.L. dargelegt haben, ist die Erhöhung der Harnsäure zunächst einer medikamentösen Behandlung zugänglich, und bleibende Folgen einer Gicht (z.B. entzündliche Veränderungen der großen oder/und kleinen Gelenke) haben sich nicht feststellen lassen. Soweit anamnestisch Gichtanfälle auftraten, dauerten sie kürzere Zeiten und konnten allenfalls vorübergehende Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, aber nicht anhaltende (mehr als sechs Monate dauernde) Behinderungen im Sinne der verminderten Erwerbsfähigkeit begründen.
Ein Alkoholabuses hat nicht zu einer messbaren Einschränkung der Erwerbsfähigkeit des Klägers geführt. Folgeerscheinungen auf psychiatrischem Gebiet, z.B. eine Depression, lagen nicht vor. Die durch den Alkoholmissbrauch möglicherweise bedingten organischen Schäden auf internistischem und neurologischem Gebiet sind gering geblieben. Hinsichtlich der Fettleber wird nur sehr diskret in Erscheinung getreten, konnte im Jahre 1995 von Dr.B. und Dr.M. nur anhand einer leichten Abschwächung der Sehnenreflexe festgestellt werden. Hieraus ergibt sich keine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit; dies wäre erst bei starker Störung des peripheren Nervensystems, etwa bei einer wesentlichen Gehbehinderung, der Fall.
Große Unsicherheiten bestanden hinsichtlich eines "organischen Psychosyndroms" (von der Beklagten im Ablehnungsbescheid vom 06.03.1995 entgegen der damaligen Gutachtenslage angenommen) bzw. hinsichtlich zerebraler Durchblutungsstörungen (so ein Verdacht laut Arztbrief des Dr.B. vom 17.06.1994), die auf langjährigen Alkoholabusus, aber auch auf anderen Ursachen beruhen können. Beide "Diagnosen" beruhten letztlich allein auf den anamnestischen subjektiven Angaben des Klägers über Konzentrationsstörungen und Wortfindungsstörungen, teilweise auch über erschwertes Erinnerungsvermögen, und haben sich anlässlich der von Dr.B. veranlassten Untersuchungen nicht bestätigen lassen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass die technischen Untersuchungen (Elektroenzephalogramm; Kernspintomogramm des Schädels, Doppler-Sonographie der extracraniellen gehirnversorgenden Gefäße) keinerlei Hinweise auf Durchblutungsstörungen des Gehirns ergaben (vgl. u.a. Gutachten des Internisten Dr.B. vom 22.02.1995) und dass Dr.B. bei seiner Untersuchung im Februar 1995 mehr zweckorientierte Angaben des Klägers und eine submaximale Leistungsbereitschaft gesehen hat und Störungen zerebraler Funktionen auch nach neurologisch-psychiatrischer Untersuchung einschließlich mehrerer psychologischer Tests nicht erkennen konnte. Auch der Nervenarzt Dr.M. konnte im Sommer 1995 Anhalte für Schäden am Gehirn nicht feststellen.
"Hirnleistungsstörungen" wurden zwar später noch von dem insoweit nicht fachkompetenten Internisten Prof.Dr.E. im Gutachten vom 28.06.1996 angenommen, wobei aber nach dessen Ansicht keine schwerwiegenden hirnorganischen Veränderungen vorliegen könnten (laut dessen späterem Gutachten vom 14.09.1999 soll insoweit auch keine Verschlechterung eingetreten sein), und der Allgemeinarzt Dr.T. hat in seinem Gutachten vom 19.02.1997 offenbar diese Diagnose übernommen, denn eine einschlägige Untersuchung und die Beschreibung entsprechender Befunde sind nicht vorhanden. Die Psychiaterin und Neurologin Dr.T. (auf das psychiatrische Gebiet beschränkte Gutachten vom 30.04.1997 für das Arbeits- und Sozialgericht Innsbruck) hielt in ihrem Kurzgutachten Hinweise für eine leichte Hirnleistungsschwäche, die sich in einer Verlangsamung der kognitiven Leistungen äußere, für gegeben, ebenso Dr.P. in seinem neurologischen Gutachten vom 05.01.1998, der aber keine einschlägigen Befunde erhoben und auf das Gutachten der Dr.T. Bezug genommen hat, die wiederum nicht ausreichende Leistungstests wie Dr.B. angestellt oder zumindestens beschrieben hat. Unklar blieb damit, ob eine solche Hirnleistungsschwäche tatsächlich vorlag, oder eher ein pseudoneurasthenisches Syndrom (so Dr.B.: pseudoneurasthenisches Syndrom mit im Vordergrund stehender Rentenorientierung). Eine völlig sichere Beurteilung wird sich durch die Einholung eines Gutachtens kaum mehr erreichen lassen, da hierin Gesundheitsstörungen im Zeitraum von 1994 bis Januar 2000 "rückwirkend" im Jahre 2001 diagnostiziert würden, und mit Ausnahme der Befunde des Dr.B. fundiertes ärztliches Material für die Zeit von 1994 bis Januar 2000 nicht vorliegt. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger nur einmal kurze Zeit in psychiatrischer Behandlung gewesen ist und dort vermutlich mit einem Antidepressivum "wegen Nervosität" behandelt worden ist, und im Übrigen die Krankengeschichte "leer" ist.
Daher hält der Senat eine sichere Diagnose für die Zeit vor Januar 2000 nicht mehr für möglich, eine neuerliche Begutachtung für die zurückliegende Zeit aber auch dann nicht geboten, wenn noch eine sichere Diagnose möglich wäre. Berücksichtigt muss werden, dass in der Rentenversicherung die aktuellen nachteiligen (und nicht die künftigen) Auswirkungen einer Gesundheitsstörung auf das Erwerbsleben von Bedeutung sind, damit zunächst nicht die Ursache der Gesundheitsstörung, weiterhin sogar nicht einmal die nähere Art der Gesundheitsstörung, wenn die Auswirkungen hieraus dieselben wären. Dies ist vorliegend der Fall. Alle Sachverständigen auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet (sowie der Allgemeinarzt Dr.T. und der Internist Prof.Dr.E.) sahen keine wesentlichen Behinderungen des Klägers und hielten ihn - gleich ob psychoorganisches Syndrom (Hirnleistungsstörung, Hirnleistungsschwäche) oder pseudoneurasthenisches Syndrom - für in der Lage, dennoch leichte und mittelschwere Tätigkeiten zu verrichten, ohne besondere Anforderungen an die Konzentration (Arbeiten an Maschinen und am Fließband) und an die Aufmerksamkeit (gefahrgeneigte Tätigkeiten). Dieses Ergebnis hat der Senat seiner Beurteilung zu Grunde gelegt.
Mit dem verbliebenen Leistungsvermögen konnte der Kläger von 1994 bis 2000 zwar nicht mehr im zuletzt ausgeübten Beruf tätig sein, er ist jedoch auf andere ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrgruppenschemas "Facharbeiter" (mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung von mehr als zwei Jahren oder entsprechenden allumfassenden theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten), "angelernter Arbeiter" (mit einer Berufsausbildung von drei bis 24 Monaten oder entsprechenden allumfassenden Kenntnissen und Fähigkeiten) und "ungelernter Arbeiter" (mit einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit von bis zu drei Monaten) ist der Kläger in die Berufsgruppe der ungelernten Arbeiter oder allenfalls der angelernten Arbeiter im unteren Bereich (Ausbildung von drei bis zwölf Monaten oder mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten) einzuordnen. Der Führerschein der Klasse II, den der Kläger zur Ausübung seines Berufs benötigt hat, kann in einer Zeit von drei Monaten ohne weiteres erworben werden (in Zeitungsannoncen werden oft Intensivkurse von einem Monat angeboten). Damit steht der Kläger einem ungelernten Arbeiter (im Sinne der Rentenversicherung) gleich. Von einem Facharbeiter oder angelernten Arbeiter im oberen Bereich ist nicht auszugehen. Ein "Berufskraftfahrer" durchläuft eine Ausbildung von zwei Jahren und schließt diese mit einer Prüfung ab (siehe Verordnung über die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer vom 26.10.1973, Bundesgesetzblatt I, 1519); hierbei werden ihm nicht nur technische Kenntnisse vermittelt, sondern auch solche über den Güternahverkehr und Güterfernverkehr einschließlich des grenzüberschreitenden Verkehrs (Fertigkeits- und Kenntnisprüfung, u.a. Beurteilung von Störungen an Fahrzeugen und Beseitigung einfacher Störungen, die den Straßenverkehr betreffenden Vorschriften, Verkehrssicherheit, Fahrtechnik und Verhalten nach Unfällen oder Zwischenfällen im Straßenverkehr, Güterverkehr, hier wiederum sachgerechte Durchführung von Beförderungsaufträgen einschließlich des "Verwaltungsaufwands" wie z.B. Ladepapiere und Verzollung). Der Kläger verfügt nicht über eine derartige zweijährige Ausbildung und kann auch nicht während seiner Berufstätigkeit im "Baustellenverkehr" derartige praktische Kenntnisse und theoretische Fähigkeiten in vollem Umfange erworben haben.
Weiterhin darf ohnehin nicht allein auf die fachlichen Qualitäten bzw. die Ausbildung abgestellt werden; maßgebend ist vor allem der zuletzt ausgeübte Beruf, d.h. die Berufsstellung, in der der Versicherte überwiegend (in der Regel auch zuletzt) seine Tätigkeit ausgeübt und die sein Berufsleben maßgebend geprägt hat. Zu Grunde zu legen ist hier die Beschäftigung des Klägers bei der Fa.P. von 1984 bis 1991. Bei dieser war der Kläger als "einfacher" Lkw-Fahrer, wie Arbeitnehmer mit der Führerscheinklasse II (ohne Prüfung des Berufskraftfahrers) eingestellt werden, tätig; daneben hat er im Zusammenhang mit der Fahrertätigkeit auch Arbeiten verrichtet, wie sie von Bauwerkern (ehemalige Bezeichnung Hilfsarbeiter) verrichtet werden, nämlich die Baustelle "aufräumen", Schutt zusammenkehren und aufladen und sonstige manuelle Auf- und Abladetätigkeiten, sofern der am Lastwagen montierte Kran bzw. Greifer hierfür nicht zum Einsatz gekommen ist.
Auch die Bedienung eines einfachen Ladekrans kann besondere berufliche Qualifikationen nicht begründen. Bauarbeiter, die - ohne entsprechende Ausbildung bzw. Berufsabschluss - einzelne einfachere Maschinen bedienen und sogar einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten durchführen, sind in der niedrigsten Lohngruppe M VI (Maschinenfachwerker - Eingangslohngruppe laut Anhang zum Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe - Anhang BRTV -) eingeordnet und steigen nach zweijähriger Berufstätigkeit in die Lohngruppe M V 4 auf. Die Lohngruppe M V 3 stellt die Eingangslohngruppe für die Arbeitnehmer dar, die die Fahrprüfung der Führerscheinklassen III und II abgelegt haben und als Kraftfahrer beschäftigt werden; dies entspricht der Wertigkeit nach und von der Bezahlung her der Eingangslohngruppe M V 1 (Baumaschinist) für Arbeitnehmer, die einen von den Tarifvertragsparteien anerkannten Baumaschinistenlehrgang mit Erfolg abgeschlossen haben und weiterhin bestimmte Tätigkeitsmerkmale erfüllen (Kenntnis und Einsatzmöglichkeiten von Baumaschinen und Geräten ... Grundkenntnisse der Antriebsmaschinen und Übertragungselemente für Baumaschinen ... Aufstellen, Einrichten, Bedienen, Warten und Unterhalten von Maschinen und Geräten ...). Die Lohngruppen M IV 2 und M IV 3 (Baumaschinenwart/Kraftfahrer) stellen die Tarifgruppen für Arbeitnehmer nach den Tarifen M V 1, 2 und 3 nach zwei- bis dreijähriger Tätigkeit dar.
Erst die Lohngruppe M III (Baumaschinenführer mit entsprechender Prüfung oder Berufskraftfahrer mit zweijähriger Ausbildung und Prüfung nach dreijähriger Fahrpraxis oder Baumaschinisten mit Ausbildung und Prüfung nach zweijähriger Tätigkeit) entspricht von der Wertigkeit her dem "Facharbeiter im rentenrechtlichen Sinne" (BSG vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/95).
Die tarifliche Einordnung vermag aufzuzeigen, wie die Wertigkeit der Berufe im Bereich des Baugewerbes beurteilt wird, und kann auch hinsichtlich der jeweils vorgesehenen Vergütungen als Indiz herangezogen werden, welcher Berufsgruppe in etwa diejenigen Arbeitnehmer zugehören, die "außertariflich", d.h. bei fehlender Tarifbindung, bezahlt werden. Ein solcher Vergleich ergibt aber nichts zu Gunsten des Klägers. Es ist vielmehr festzustellen, dass der Stundenlohn des Klägers von 18,00 DM bei der Fa.P. dem eines ungelernter Arbeiters nach Tarifgruppe M VI der Tarifverträge vom 15.04.1991 (17,97 DM Stundenlohn ab 01.04.1991) und vom 19.05.1992 (19,01 DM Stundenlohn ab 01.04.1992) am ehesten entspricht. In der Tarifgruppe M V sind für alle Untergruppen 18,70 DM (19,78 DM ab 01.04.1992), in der Tarifgruppe M IV 1 bis 3 19,24 DM bis 19,64 DM je nach Untergruppe (20,35 DM bis 20,78 DM ab 01.04.1992) und in der Tarifgruppe M III (Facharbeiter mit verschiedenen Untergruppen) 21,32 DM (22,56 DM ab 01.04.1992) bezahlt worden. Damit entspricht die Bezahlung des Klägers bei der Fa.P. nicht einmal der Entlohnung eines Arbeitnehmers, der die Fahrprüfung der Klasse II abgelegt hat und in die Tarifgruppe M III 3 in den ersten drei Jahren, und danach in die Tarifgruppe M IV 2 eingestuft wird; erst recht hat der Kläger nicht den Lohn eines ausgebildeten Berufskraftfahrers erreicht, der nach der Tarifgruppe M IV 1 in den ersten drei Jahren und danach nach der Tarifgruppe M III 2 (als Facharbeiter im rentenrechtlichen Sinne) bezahlt wird.
Ähnliches gilt für die Entlohnung des Klägers bei der Fa.M. GmbH und Co, bei der der Kläger allerdings nur vom 10. bis 26.06.1992 beschäftigt gewesen ist, so dass diese Zeit sein Berufsleben nicht maßgebend geprägt haben kann. Bei dieser Firma wurde der Kläger als Kraftfahrer/ungelernter Arbeiter geführt und nach Tarifgruppe M IV entlohnt, also allein nach dem Stundenlohn (ohne Zulage) etwas besser als bei der Fa.P. , nach dem Gesamtstundenlohn sogar wesentlich schlechter. Bei der Fa.F. GmbH bezog der Kläger im September/Oktober 1992 einen Stundenlohn von 20,00 DM, also weniger als ein "einfacher" Fahrer nach dreijähriger Berufspraxis, der im Jahre 1992 einen Stundenlohn von 20,78 DM erhielt.
Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Fa.P. 5,00 DM pro Stunde für die Bedienung eines Greifkrans gezahlt hat, so dass er mit 23,00 DM (18,00 DM Stundenlohn zuzüglich 5,00 DM) den tariflichen Facharbeiterlohn rechnerisch erreichen würde. Die Zulage wird nicht für besondere fachliche Qualifikationen gewährt; wie bereits oben dargelegt, entspricht die Bedienung eines einfachen Lkw-Krans bzw. Greifers einer ungelernten Tätigkeit. Dies stimmt auch mit den Angaben der Fa.P. überein, dass es sich hier um eine Zulage wegen Arbeitserschwernis gehandelt habe. Qualitätsfremde Merkmale (Zulagen für Schmutz, schweres Heben und Tragen, Temperatur, Gase und Dämpfe, Lärm, Blendung und Lichtmangel, Unfallgefahr, hinderliche Schutzkleidung usw.) begründen nach der Rechtsprechung keine besonderen qualifizierenden Umstände und sind bei einem Vergleich mit dem üblichen Facharbeiterlohn nicht heranzuziehen (BSG vom 19.08.1997 - 13 RJ 87/96).
Ungelernte Arbeiter wie auch angelernte Arbeiter im unteren Bereich können zumutbar auf alle geeignete Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden. Nachdem beim Kläger keine Häufung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegen, ist ihm ein konkreter Verweisungsberuf nicht zu benennen. Das Risiko, einen dem Gesundheitszustand entsprechenden Arbeitsplatz wegen höheren Alters oder längerer Arbeitslosigkeit oder angespannter Lage des Arbeitsmarkts nicht zu erhalten, ist nicht von der Rentenversicherung zu tragen; derartige Umstände können allein für sich die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht begründen.
Nachdem die Voraussetzungen für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nicht erfüllt sind, liegen umso weniger die Voraussetzungen für eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die noch weitergehende Einschränkungen des Erwerbsvermögens des Versicherten erfordern, vor.
Die Frage, ob dem Kläger ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit zusteht oder nicht zusteht, ist nach dem Inhalt der gesetzlichen Vorschriften nicht abhängig von der Frage, ob das Arbeitslosengeld bzw. die Arbeitslosenhilfe höher oder niedriger als die Rentenleistungen waren. Dies mag höchstens ein überlegenswerter Gesichtspunkt sein, ob ein Rechtsmittel, das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ohnehin (aus medizinischen Gründen) keine Erfolgsaussicht hätte, zurückgenommen oder aufrechterhalten werden sollte. Möglicherweise hat der Kläger die Ausführungen des Richters in erster Instanz missverstanden, wenn er in der Berufung damit argumentiert, dass die Leistungen der Arbeitsverwaltung höher gewesen seien als eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Hierauf kam es aber nicht maßgebend an. Daher ergeht nur nebenbei der Hinweis, dass eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur zwei Drittel der Altersrente (oder der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit) ausmacht, und bis zum 31.12.1998 das Arbeitslosengeld und auch die Arbeitslosenhilfe (z.B. zwischen 1996 und 1998 von rund 204,00 DM bis 217,00 DM wöchentlich) höher gewesen ist als eine Berufsunfähigkeitsrente. Erst mit der Herabsetzung der Arbeitslosenhilfe infolge Zurückstufung mit Wirkung ab 01.01.1999 auf 139,16 DM, 135,80 DM und 140,28 DM wöchentlich ergab sich ab diesem Zeitpunkt, dass die Leistungen wegen Berufsunfähigkeit höher waren als die wegen Arbeitslosigkeit. Dies hatte aber auf die Entscheidung des Senats keinerlei Einfluss.
Der Kläger kann sich zur Begründung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht auch nicht darauf berufen, dass er von Österreich aus ab 01.02.1995 eine Rente - vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit nach § 253 d ASVG - erhält. Es besteht für die deutschen Rentenversicherungsträger keine gesetzliche, durch zwischenstaatliche Verträge oder durch EWG-Vertrag begründete Bindung, irgendeine Rente dann zu gewähren, wenn auch ein Abkommensstaat (z.B. Österreich) bzw. ein Mitglied der EWG ähnliche Rente nach seinen Vorschriften gewährt. Vielmehr ist die Frage, ob dem Kläger Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit zusteht, ausschließlich nach deutschem Recht zu beurteilen und hängt nicht davon ab, ob und wie nach ausländischem Recht Begriffe wie z.B. "verminderte Arbeitsfähigkeit" gehandhabt werden.
Im Übrigen ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass er auch nach österreichischem Recht keine Invalidenpension erhalten hat, vielmehr eine vorzeitige Alterspension, die unter bestimmten, vom deutschen Recht ohnehin abweichenden Voraussetzungen ab dem 57. oder 55.Lebensjahr gewährt wird. Gemäß § 253 d ASVG wird neben anderem gefordert, dass in mindestens der Hälfte der Beitragsmonate während der letzten 15 Jahre eine gleiche oder gleichartige Tätigkeit ausgeübt worden ist und der Versicherte nicht mehr im Stande ist, durch diese Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das ein körperlich und gesunder Versicherter regelmäßig durch eine solche Tätigkeit zu erzielen pflegt. Hier findet sich also eine vom deutschen Recht abweichende Definition der Berufsunfähigkeit ohne die Möglichkeit der Verweisung auf andersartige, nur von der Wertigkeit her gleiche oder tiefer stehende Erwerbstätigkeiten.
Unter Berücksichtigung aller Umstände war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Bei den abgehandelten Gesundheitsstörungen und der durchgeführten Beweiswürdigung konnte auch eine Klage auf Verbescheidung nach § 44 SGB X keinen Erfolg haben.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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