Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 11/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 353/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 02.02.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Leistung aus der deutschen Versicherung für Hinterbliebene als "Hilfe an Dritte". Die Klägerin führte vor dem Sozialgericht und dem Bayer. Landessozialgericht bereits ein Verfahren wegen Gewährung von Witwenrente an die geschiedene Hinterbliebene. Mit Urteil des Senats vom 21.10.1998 war diese Berufung zurückgewiesen worden, mit der Begründung, dass die Scheidung erst nach dem 01.07.1977 erfolgt sei und deshalb kein Anspruch nach § 243 SGB VI be- stehe.
Mit Schreiben vom 18.12.1998 beantragte sie durch ihren Bevollmächtigten ein Entgelt in Form einer Hilfe, die sie erhalten hätte, wenn der frühere Ehegatte noch leben würde. Sie begründete ihren Anspruch mit dem Unterhalt, den sie vom geschiedenen Ehemann erhalten habe.
Mit Bescheid vom 21.01.1999 lehnte die Beklagte Gewährung von Hilfe an dritte Personen ab, mit der Begründung, dies sei in der deutschen Versicherung nicht vorgesehen.
Der Widerspruch stützte sich darauf, dass diese Hilfe nicht unmöglich sei, das Gesetz könne alles vorsehen und auch neue Formen schaffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente und der Mitteilung, dass eine Generalklausel für sonstige Leistungen im SGB VI nicht enthalten sei.
Die Klage vom 29.12.1999 wurde damit begründet, dass es der Klägerin unmöglich sei, nach Deutschland einzureisen und hier ihren Wohnsitz zu nehmen, in Jugoslawien können sie Sozialhilfe nicht bekommen. Nach Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2001 die Klage ab.
Laut Rückschein wurde dieser Gerichtsbescheid am 19.02.2001 zur Post gegeben und am 22.02.2001 oder 27.02.2001 zugestellt.
Mit Schreiben vom 16.05.2001, eingegangen am 28.05.2001 beim Sozialgericht, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Berufung einlegen lassen. In der Hauptsache sei streitig ein Entgelt für dritte Personen für Hilfeleistungen. Von den jugoslawischen Behörden könne die Klägerin eine derartige Leistung nicht bekommen, da ihr geschiedener und verstorbener Ehegatte deutscher Versicherter gewesen sei. Deswegen müsse sie Leistungen aus Deutschland erhalten.
Laut beigefügtem Umschlag wurde das Schreiben am 16.05.2001 zur Post gegeben. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt wurde. Dazu ist eine Äußerung nicht eingegangen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Landshut vom 02.02.2001 und des Bescheides der Beklagten vom 21.01.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 und die Gewährung von Zahlungen aus der deutschen Versicherung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten und des SG Landshut S 2 RJ 558/96 A und S 7 RJ 11/00 A sowie die Akte des BayLSG L 16 RJ 169/98 und L 16 RJ 353/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zwar form- und wohl auch fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist sich jedoch als unbegründet. Es lässt sich aus dem vorliegenden Zustellungsnachweis nicht sicher bestimmen, ob der Gerichtsbescheid am 22.02.2001 oder 27.02.2001 zugegangen ist. Zugunsten der Klägerin geht der Senat aber von einer Zustellung am 27.02. 2001 aus, so dass die am 28.05.2001, einem Montag, eingegangene Berufung noch rechtzeitig eingelegt wurde.
Der Rechtsstreit kann auch in der Sache keinen Erfolg haben, da die von der Klägerin begehrte Leistung in den deutschen Gesetzen zur Rentenversicherung insbesondere dem SGB VI nicht vorgesehen ist. Sie ist als Geschiedene, deren Scheidung nach dem 01.01.1977 stattgefunden hat, nicht leistungsberechtigt in der deutschen Versicherung, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 21.10.1998 ergibt. Gründe, die eine Überprüfung dieser Entscheidung rechtfertigen würden, liegen sicherlich nicht vor. Die von ihr begehrte Leistung, Sozialhilfe für in Jugoslawien lebende Angehörige von Versicherten, ist in den deutschen Bestimmungen nicht vorgesehen. Es ist aus der Rentenversicherung, insbesondere im SGB VI, keine Leistung durch die Beklagte denkbar, die die Klägerin in Anspruch nehmen könnte. Die Beklagte hat somit, ebenso wie das Sozialgericht, zu Recht eine Leistungsgewährung verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer Leistung aus der deutschen Versicherung für Hinterbliebene als "Hilfe an Dritte". Die Klägerin führte vor dem Sozialgericht und dem Bayer. Landessozialgericht bereits ein Verfahren wegen Gewährung von Witwenrente an die geschiedene Hinterbliebene. Mit Urteil des Senats vom 21.10.1998 war diese Berufung zurückgewiesen worden, mit der Begründung, dass die Scheidung erst nach dem 01.07.1977 erfolgt sei und deshalb kein Anspruch nach § 243 SGB VI be- stehe.
Mit Schreiben vom 18.12.1998 beantragte sie durch ihren Bevollmächtigten ein Entgelt in Form einer Hilfe, die sie erhalten hätte, wenn der frühere Ehegatte noch leben würde. Sie begründete ihren Anspruch mit dem Unterhalt, den sie vom geschiedenen Ehemann erhalten habe.
Mit Bescheid vom 21.01.1999 lehnte die Beklagte Gewährung von Hilfe an dritte Personen ab, mit der Begründung, dies sei in der deutschen Versicherung nicht vorgesehen.
Der Widerspruch stützte sich darauf, dass diese Hilfe nicht unmöglich sei, das Gesetz könne alles vorsehen und auch neue Formen schaffen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente und der Mitteilung, dass eine Generalklausel für sonstige Leistungen im SGB VI nicht enthalten sei.
Die Klage vom 29.12.1999 wurde damit begründet, dass es der Klägerin unmöglich sei, nach Deutschland einzureisen und hier ihren Wohnsitz zu nehmen, in Jugoslawien können sie Sozialhilfe nicht bekommen. Nach Hinweis auf den beabsichtigten Gerichtsbescheid wies das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 02.02.2001 die Klage ab.
Laut Rückschein wurde dieser Gerichtsbescheid am 19.02.2001 zur Post gegeben und am 22.02.2001 oder 27.02.2001 zugestellt.
Mit Schreiben vom 16.05.2001, eingegangen am 28.05.2001 beim Sozialgericht, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Berufung einlegen lassen. In der Hauptsache sei streitig ein Entgelt für dritte Personen für Hilfeleistungen. Von den jugoslawischen Behörden könne die Klägerin eine derartige Leistung nicht bekommen, da ihr geschiedener und verstorbener Ehegatte deutscher Versicherter gewesen sei. Deswegen müsse sie Leistungen aus Deutschland erhalten.
Laut beigefügtem Umschlag wurde das Schreiben am 16.05.2001 zur Post gegeben. Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass die Berufung verspätet eingelegt wurde. Dazu ist eine Äußerung nicht eingegangen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Aufhebung des Gerichtsbescheides des SG Landshut vom 02.02.2001 und des Bescheides der Beklagten vom 21.01.1999 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 13.10.1999 und die Gewährung von Zahlungen aus der deutschen Versicherung.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Akte der Beklagten und des SG Landshut S 2 RJ 558/96 A und S 7 RJ 11/00 A sowie die Akte des BayLSG L 16 RJ 169/98 und L 16 RJ 353/01 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zwar form- und wohl auch fristgerecht erhoben (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) erweist sich jedoch als unbegründet. Es lässt sich aus dem vorliegenden Zustellungsnachweis nicht sicher bestimmen, ob der Gerichtsbescheid am 22.02.2001 oder 27.02.2001 zugegangen ist. Zugunsten der Klägerin geht der Senat aber von einer Zustellung am 27.02. 2001 aus, so dass die am 28.05.2001, einem Montag, eingegangene Berufung noch rechtzeitig eingelegt wurde.
Der Rechtsstreit kann auch in der Sache keinen Erfolg haben, da die von der Klägerin begehrte Leistung in den deutschen Gesetzen zur Rentenversicherung insbesondere dem SGB VI nicht vorgesehen ist. Sie ist als Geschiedene, deren Scheidung nach dem 01.01.1977 stattgefunden hat, nicht leistungsberechtigt in der deutschen Versicherung, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 21.10.1998 ergibt. Gründe, die eine Überprüfung dieser Entscheidung rechtfertigen würden, liegen sicherlich nicht vor. Die von ihr begehrte Leistung, Sozialhilfe für in Jugoslawien lebende Angehörige von Versicherten, ist in den deutschen Bestimmungen nicht vorgesehen. Es ist aus der Rentenversicherung, insbesondere im SGB VI, keine Leistung durch die Beklagte denkbar, die die Klägerin in Anspruch nehmen könnte. Die Beklagte hat somit, ebenso wie das Sozialgericht, zu Recht eine Leistungsgewährung verneint.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziffer 1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved