Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 30 RJ 2322/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 354/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 26. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1944 geborene Kläger hat als selbständiger Kraftfahrzeugmechaniker-Meister bis 31.10.1982 für 204 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Nachdem er zum 19.10.1982 aus der Handwerksrolle gelöscht worden war, hat er noch zwei freiwillige Beiträge (für November und Dezember 1982) entrichtet. Weitere rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor. Die Kontakte zwischen Kläger und Beklagter sind damals spätestens am 29.11.1983 beendet worden (Verfügung durch den Sachbearbeiter "Zum Akt" von diesem Tag). Auch über den Oktober 1982 hinaus ist der Kläger als selbständiger Kraftfahrzeugmechaniker-Meister berufstätig geblieben, und zwar - nach seinen Angaben - bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26.06.1997 bei zuletzt verkürzter Arbeitszeit.
Am 25.03.1988 hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem es zu einer Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers gekommen ist. Der Kläger ist in diesem Zeitpunkt als selbständiger Unternehmer nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag hat der Kläger am 18.12.1992 gestellt. Er halte sich seit 25.03.1988 für erwerbsgemindert. Aufgrund des Arbeitsunfalls von 1988 habe sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert, zur Zeit könne er in seinem Beruf als selbständiger Kraftfahrzeugmechaniker-Meister nur noch eine fünfzigprozentige Arbeitsleistung erbringen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 18.12.1992 mit Bescheid vom 01.07.1993 und Widerspruchsbescheid vom 06.09.1994 ab. Der Versicherte sei zwar seit 22.03.1993 berufsunfähig; zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die für eine Rentenleistung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Den in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrag des Klägers vom 11.09.1997, der das vorliegende Verfahren einleitete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.1997 und mit (am 30.09.1998 zur Post gegebenen) Widerspruchsbescheid vom 25.09.1998 ab, wobei sie als Zeitpunkt für den Eintritt der Berufsunfähigkeit den 12.06.1997 nannte.
Mit der am 27.10.1998 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeit sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, womit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2000 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente. Er sei zwar berufsunfähig, die für einen Rentenanspruch nötigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI - seien aber nicht erfüllt, gleichgültig, ob die Berufsunfähigkeit 1992 oder erst 1997 eingetreten sei.
Am 19.06.2000 ging die Berufung des Klägers gegen diesen ihm am 19.05.2000 zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er wünsche eine Gleichbehandlung mit Umsiedlern.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG München vom 26.04.2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25.09.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 11.09.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Rentenakten der Beklagten; Klageakte des SG München - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG München vom 19.06.2000 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht; eine Änderung zugun- Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung - n.F. - ) nicht eingetreten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI a.F.) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. Ebensowenig hat der Kläger ab 1.1.2001 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß den §§ 43, 240 SGB VI n.F.
Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt der Kläger an sich nur bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im November 1984: der Fünf-Jahres-Zeitraum 01.11.1979 bis 31.10.1984 enthält gerade noch drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (vom 01.11.1979 bis 31.10.1984); aufgrund der Übergangsvorschrift der §§ 240 Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen darüber hinaus auch noch erfüllt, wenn die Erwerbsminderung spätestens im Dezember 1984 eingetreten wäre, weil das Jahr 1984 im Dezember 1984 noch mit freiwilligen Beiträgen hätte belegt werden können.
Der Kläger ist - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - bis einschließlich Dezember 1984 und weiter jedenfalls bis zu dem am 25.03.1988 erlittenen Arbeitsunfall weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen; ob durch den Arbeitsunfall tatsächlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, kann dahinstehen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger jedenfalls im Dezember 1984 (und auch weiterhin jedenfalls bis März 1988) nicht erfüllt gewesen. Dies ergibt sich gesichert daraus, dass der Kläger damals seinen Beruf als selbständiger Kraftfahrzeugmeister ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen voll ausgeübt hat. Er hat im Rahmen des ersten Rentenantrags auch ausdrücklich angegeben, dass seine Arbeitsfähigkeit (erst) aufgrund des Arbeitsunfalls vom März 1988 nachgelassen hat. Erst recht ist der Kläger in dieser Zeit noch nicht erwerbsunfähig gewesen, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB nicht erfüllt hat.
Möglicherweise ist der Kläger, was aber (vgl. oben) dahinstehen kann, seit dem Arbeitsunfall vom März 1988 berufsunfähig. Schon in diesem Zeitpunkt erfüllt er jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht mehr, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der (möglichen) Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hat (vgl. oben).
Gemäß den §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Fünf-Jahreszeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände sind beim Kläger offensichtlich nicht gegeben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt. Die Erwerbsminderung ist zwar möglicherweise auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Der Arbeitsunfall kann aber nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls - dies ergibt sich aus seinem Schreiben vom 03.04.2001 auf Anfrage des Senats - nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen ist (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 11.2.1960 - 4 RJ 201/58 = BSGE 11,295; BSG-Urteil vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82 = SozR 2200 § 1252 RVO Nr. 3).
Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.
Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1) liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers ist die Zeit ab 01.01.1984 unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.
Nach der seit 01.01.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1 - S. 3/4). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also frühestens seit dem ersten Rentenantrag vom 28.12.1992, unterbrochen. Hieraus folgt, dass für die Jahre ab 1984 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.
Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten des Klägers ein (vgl. zum folgenden Abschnitt BSG-Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seite 67 -). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Absatz 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Die beim Kläger möglicherweise bestehende Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI kann jedoch im Hinblick auf die formelle Publizität der Gesetze nicht als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkannt werden (vgl. hierzu KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 18); jedenfalls aber hätte der Kläger hinsichtlich der Beiträge für die Jahre ab 1984 die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - nach dieser Vorschrift allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen wäre, was offensichtlich nicht zutrifft.
Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstosses gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19), liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich vor dem ersten Rentenantrag des Klägers vom 28.12.1992 zuletzt am 29.11.1983 mit dem Versicherungsleben des Klägers beschäftigt (Vermerk des Sachbearbeiters "Zum Akt"). In diesem Zeitpunkt hat sich eine Pflicht zur Beratung in Bezug auf die durch das HBegleitG 1984 zum 01.01.1984 in Kraft getretenen Rechtsänderungen für die Beklagte nicht ergeben, denn die Beklagte konnte damals die erst am 22.12.1983 vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Neuregelungen in ihrer konkreten Gestalt nicht kennen. Auf nur mögliche Rechtsänderungen - auch soweit sie bereits in Gesetzesentwürfen und Beratungen in Bundestag und Bundesrat Gestalt angenommen haben - bezieht sich die Beratungspflicht allenfalls dann, wenn diese mit dem geplanten Inkrafttreten eine zuvor bestehende Rechtsposition nachteilig zu beeinflussen drohen und diese Folgen nur durch eine vor Inkrafttreten der Neuregelung vorzunehmende Rechtshandlung zu vermeiden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit konnte auch nach dem 01.01.1984 noch durch Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten werden (vgl. zur Beratungspflicht bei künftigen Rechtsänderungen BSG-Urteil vom 25.08.1993 - 13 RJ 43/92 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 7 - Seite 31 -; BSG-Urteil vom 26.10.1994 - 11 RAr 5/94 = SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 16 - Seite 51 - mit weiteren Nachweisen).
Die Zeit ab Januar 1984 ist auch nicht (vgl. oben Nr. 2 und 3) mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzeiten belegt, vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, somit vorliegend - wenn überhaupt - erst mit dem Arbeitsunfall vom 25.03.1988. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die im Zusammenhang mit dem 2.Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten (u.a. Anrechnungszeit wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit) kommen keine auch nur annähernd in Betracht.
Wie bereits erwähnt, ist eine Änderung zugunsten des Klägers in dem Sinn, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung nicht eingetreten.
Da somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon seit Januar 1985 und erst recht beim möglichen Eintritt der Erwerbsminderung im März 1988 nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, der Kläger somit keinen Rentenanspruch hat, war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 26.04.2000 zurückzuweisen. Abschließend sei noch bemerkt, dass auch Umsiedler keinen Rentenanspruch haben, wenn ihr (ausländisches) Versicherungsleben dem des Klägers entspricht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der am 1944 geborene Kläger hat als selbständiger Kraftfahrzeugmechaniker-Meister bis 31.10.1982 für 204 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt. Nachdem er zum 19.10.1982 aus der Handwerksrolle gelöscht worden war, hat er noch zwei freiwillige Beiträge (für November und Dezember 1982) entrichtet. Weitere rentenrechtliche Zeiten liegen nicht vor. Die Kontakte zwischen Kläger und Beklagter sind damals spätestens am 29.11.1983 beendet worden (Verfügung durch den Sachbearbeiter "Zum Akt" von diesem Tag). Auch über den Oktober 1982 hinaus ist der Kläger als selbständiger Kraftfahrzeugmechaniker-Meister berufstätig geblieben, und zwar - nach seinen Angaben - bis zum Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 26.06.1997 bei zuletzt verkürzter Arbeitszeit.
Am 25.03.1988 hat der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten, bei dem es zu einer Kompressionsfraktur des 1. Lendenwirbelkörpers gekommen ist. Der Kläger ist in diesem Zeitpunkt als selbständiger Unternehmer nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag hat der Kläger am 18.12.1992 gestellt. Er halte sich seit 25.03.1988 für erwerbsgemindert. Aufgrund des Arbeitsunfalls von 1988 habe sich sein Gesundheitszustand laufend verschlechtert, zur Zeit könne er in seinem Beruf als selbständiger Kraftfahrzeugmechaniker-Meister nur noch eine fünfzigprozentige Arbeitsleistung erbringen.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag vom 18.12.1992 mit Bescheid vom 01.07.1993 und Widerspruchsbescheid vom 06.09.1994 ab. Der Versicherte sei zwar seit 22.03.1993 berufsunfähig; zu diesem Zeitpunkt seien jedoch die für eine Rentenleistung erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt.
Den in einen Rentenantrag umgedeuteten Rehabilitationsantrag des Klägers vom 11.09.1997, der das vorliegende Verfahren einleitete, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 09.12.1997 und mit (am 30.09.1998 zur Post gegebenen) Widerspruchsbescheid vom 25.09.1998 ab, wobei sie als Zeitpunkt für den Eintritt der Berufsunfähigkeit den 12.06.1997 nannte.
Mit der am 27.10.1998 zum Sozialgericht München (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Berufsunfähigkeit sei auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen, womit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 26.04.2000 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente. Er sei zwar berufsunfähig, die für einen Rentenanspruch nötigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI - seien aber nicht erfüllt, gleichgültig, ob die Berufsunfähigkeit 1992 oder erst 1997 eingetreten sei.
Am 19.06.2000 ging die Berufung des Klägers gegen diesen ihm am 19.05.2000 zugestellten Gerichtsbescheid beim Bayer. Landessozialgericht ein. Er wünsche eine Gleichbehandlung mit Umsiedlern.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des SG München vom 26.04.2000 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25.09.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 11.09.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten - Rentenakten der Beklagten; Klageakte des SG München - und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG München vom 19.06.2000 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit und - ab 01.01.2001 - auch keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Die Rechtslage beurteilt sich gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI noch nach den §§ 43, 44 SGB VI in der vom 01.01.1992 bis zum 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da ein Leistungsbeginn vor dem 01.01.2001 im Streit steht; eine Änderung zugun- Rentenanspruch bestehen könnte, ist durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung (insbesondere §§ 43, 240, 241 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden neuen Fassung - n.F. - ) nicht eingetreten.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (zum Begriff vgl. § 33 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SGB VI a.F.) nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. Ebensowenig hat der Kläger ab 1.1.2001 einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung gemäß den §§ 43, 240 SGB VI n.F.
Nach den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 1 Satz 1 SGB VI a.F. haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie - neben anderen Voraussetzungen - 1. berufs- bzw. erwerbsunfähig sind und 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben. Das unter Nr. 2 genannte Tatbestandsmerkmal erfüllt der Kläger an sich nur bis zu einem (nicht gegebenen, vgl. unten) Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit spätestens im November 1984: der Fünf-Jahres-Zeitraum 01.11.1979 bis 31.10.1984 enthält gerade noch drei Jahre Pflichtbeitragszeiten (vom 01.11.1979 bis 31.10.1984); aufgrund der Übergangsvorschrift der §§ 240 Abs. 2 Satz 2, 241 Abs. 2 Satz 2 SGB VI wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen darüber hinaus auch noch erfüllt, wenn die Erwerbsminderung spätestens im Dezember 1984 eingetreten wäre, weil das Jahr 1984 im Dezember 1984 noch mit freiwilligen Beiträgen hätte belegt werden können.
Der Kläger ist - §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI - bis einschließlich Dezember 1984 und weiter jedenfalls bis zu dem am 25.03.1988 erlittenen Arbeitsunfall weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen; ob durch den Arbeitsunfall tatsächlich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist, kann dahinstehen.
Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a. F. sind nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4).
Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit sind beim Kläger jedenfalls im Dezember 1984 (und auch weiterhin jedenfalls bis März 1988) nicht erfüllt gewesen. Dies ergibt sich gesichert daraus, dass der Kläger damals seinen Beruf als selbständiger Kraftfahrzeugmeister ohne gesundheitsbedingte Einschränkungen voll ausgeübt hat. Er hat im Rahmen des ersten Rentenantrags auch ausdrücklich angegeben, dass seine Arbeitsfähigkeit (erst) aufgrund des Arbeitsunfalls vom März 1988 nachgelassen hat. Erst recht ist der Kläger in dieser Zeit noch nicht erwerbsunfähig gewesen, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB nicht erfüllt hat.
Möglicherweise ist der Kläger, was aber (vgl. oben) dahinstehen kann, seit dem Arbeitsunfall vom März 1988 berufsunfähig. Schon in diesem Zeitpunkt erfüllt er jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI a.F. nicht mehr, da er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der (möglichen) Erwerbsminderung keine drei Jahre Pflichtbeiträge mehr aufzuweisen hat (vgl. oben).
Gemäß den §§ 43 Abs. 3, 44 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Fünf-Jahreszeitraum um darin liegende Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Nr. 1 und 3), um Berücksichtigungszeiten (Nr. 2) und Ausbildungszeiten (Nr. 4). Solche Verlängerungstatbestände sind beim Kläger offensichtlich nicht gegeben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind auch nicht nach den §§ 43 Abs. 4, 44 Abs. 4 SGB VI in Verbindung mit § 53 SGB VI erfüllt. Die Erwerbsminderung ist zwar möglicherweise auf den Arbeitsunfall zurückzuführen. Der Arbeitsunfall kann aber nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger im Zeitpunkt des Arbeitsunfalls - dies ergibt sich aus seinem Schreiben vom 03.04.2001 auf Anfrage des Senats - nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert gewesen ist (vgl. hierzu BSG-Urteil vom 11.2.1960 - 4 RJ 201/58 = BSGE 11,295; BSG-Urteil vom 01.12.1982 - 4 RJ 9/82 = SozR 2200 § 1252 RVO Nr. 3).
Auch nach den Übergangsvorschriften der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) erfüllt der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht.
Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 01.01.1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten ist. Satz 2 der Vorschrift bestimmt, dass für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich ist.
Beitragszeiten vom 01.01.1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (vgl. oben Nr. 1) liegen beim Kläger nicht vor und sind auch nicht mehr herstellbar. Nach dem Versicherungsverlauf des Klägers ist die Zeit ab 01.01.1984 unbelegt. Eine nachträgliche Belegung mit Beiträgen - es kommen nur freiwillige in Betracht - ist nicht mehr zulässig.
Nach der seit 01.01.1992 in Kraft befindlichen Vorschrift des § 197 Abs. 2 SGB VI sind freiwillige Beiträge nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden (zur Anwendbarkeit des § 197 Abs. 2 SGB VI auf freiwillige Beiträge für das Jahr 1991, jedoch nicht für die Jahre davor, vgl. BSG-Urteil vom 15.12.1994 - 12 RK 55/93 = SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr. 1 - S. 3/4). Die in § 197 Abs. 2 SGB VI genannte Frist wird gemäß § 198 Satz 1 SGB VI durch ein Verfahren über einen Rentenanspruch, vorliegend also frühestens seit dem ersten Rentenantrag vom 28.12.1992, unterbrochen. Hieraus folgt, dass für die Jahre ab 1984 eine Beitragszahlung nicht mehr möglich ist.
Auch § 197 Abs. 3 SGB VI greift nicht zugunsten des Klägers ein (vgl. zum folgenden Abschnitt BSG-Urteil vom 11.5.2000 - B 13 RJ 85/98 R = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 18 - Seite 67 -). Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente, auf Antrag der Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in § 197 Absatz 1 und 2 SGB VI genannten Frist zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Die beim Kläger möglicherweise bestehende Unkenntnis der §§ 240 Abs. 2, 241 Abs. 2 SGB VI kann jedoch im Hinblick auf die formelle Publizität der Gesetze nicht als unverschuldetes Hindernis der Beitragszahlung anerkannt werden (vgl. hierzu KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 18); jedenfalls aber hätte der Kläger hinsichtlich der Beiträge für die Jahre ab 1984 die in § 27 Abs. 3 SGB X geregelte Jahresfrist, die auch im Rahmen des § 197 Abs. 3 SGB VI entsprechend gilt, versäumt; die Nachzahlung wäre - § 27 Abs. 3 letzter Halbsatz SGB X - nach dieser Vorschrift allenfalls dann noch zuzulassen, wenn diese zuvor infolge höherer Gewalt unmöglich gewesen wäre, was offensichtlich nicht zutrifft.
Auch ein Fehlverhalten der Beklagten in Gestalt eines Verstosses gegen ihre Beratungspflicht nach § 14 SGB I, das in anderem Zusammenhang Grundlage für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wäre und vorliegend zu einer besonderen Härte im Sinn des § 197 Abs. 3 SGB VI führen könnte (vgl. KassKomm-Peters § 197 SGB VI Rdnr. 19), liegt nicht vor. Die Beklagte hat sich vor dem ersten Rentenantrag des Klägers vom 28.12.1992 zuletzt am 29.11.1983 mit dem Versicherungsleben des Klägers beschäftigt (Vermerk des Sachbearbeiters "Zum Akt"). In diesem Zeitpunkt hat sich eine Pflicht zur Beratung in Bezug auf die durch das HBegleitG 1984 zum 01.01.1984 in Kraft getretenen Rechtsänderungen für die Beklagte nicht ergeben, denn die Beklagte konnte damals die erst am 22.12.1983 vom Bundestag beschlossenen gesetzlichen Neuregelungen in ihrer konkreten Gestalt nicht kennen. Auf nur mögliche Rechtsänderungen - auch soweit sie bereits in Gesetzesentwürfen und Beratungen in Bundestag und Bundesrat Gestalt angenommen haben - bezieht sich die Beratungspflicht allenfalls dann, wenn diese mit dem geplanten Inkrafttreten eine zuvor bestehende Rechtsposition nachteilig zu beeinflussen drohen und diese Folgen nur durch eine vor Inkrafttreten der Neuregelung vorzunehmende Rechtshandlung zu vermeiden sind. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor, denn die Anwartschaft für eine Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit konnte auch nach dem 01.01.1984 noch durch Entrichtung freiwilliger Beiträge aufrechterhalten werden (vgl. zur Beratungspflicht bei künftigen Rechtsänderungen BSG-Urteil vom 25.08.1993 - 13 RJ 43/92 = SozR 3-5750 Art. 2 § 6 ArVNG Nr. 7 - Seite 31 -; BSG-Urteil vom 26.10.1994 - 11 RAr 5/94 = SozR 3-1200 § 14 SGB I Nr. 16 - Seite 51 - mit weiteren Nachweisen).
Die Zeit ab Januar 1984 ist auch nicht (vgl. oben Nr. 2 und 3) mit beitragsfreien Zeiten, also mit Anrechnungszeiten, einer Zurechnungszeit oder Ersatzeiten belegt, vgl. § 54 Abs. 4 SGB VI. Eine Zurechnungszeit im Sinn des § 59 SGB VI scheidet schon deshalb aus, weil sie erst mit dem Eintritt der Erwerbsminderung beginnen kann, vgl. § 59 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI, somit vorliegend - wenn überhaupt - erst mit dem Arbeitsunfall vom 25.03.1988. Ersatzzeiten gemäß den §§ 250, 251 SGB VI kommen nicht in Betracht, da diese nur Tatbestände betreffen, die im Zusammenhang mit dem 2.Weltkrieg und dessen Folgen sowie im Zusammenhang mit der deutschen Teilung stehen. Von den in den §§ 58, 252 SGB VI genannten Anrechnungszeiten (u.a. Anrechnungszeit wegen Krankheit, wegen Arbeitslosigkeit) kommen keine auch nur annähernd in Betracht.
Wie bereits erwähnt, ist eine Änderung zugunsten des Klägers in dem Sinn, dass ab 01.01.2001 ein Rentenanspruch bestehen könnte, durch die zum 01.01.2001 erfolgte Rechtsänderung nicht eingetreten.
Da somit die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit schon seit Januar 1985 und erst recht beim möglichen Eintritt der Erwerbsminderung im März 1988 nicht mehr vorgelegen haben und auch nicht mehr herstellbar sind, der Kläger somit keinen Rentenanspruch hat, war die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG München vom 26.04.2000 zurückzuweisen. Abschließend sei noch bemerkt, dass auch Umsiedler keinen Rentenanspruch haben, wenn ihr (ausländisches) Versicherungsleben dem des Klägers entspricht.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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