Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 698/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 355/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2001 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1942 geborene jugoslawische Staatsangehörige hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war in Deutschland vom 03/73 bis 05/84 für 121 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Heimatland sind in der Zeit von 04/60 bis 09/96 für 20 Jahre, 6 Monate und 7 Tage Versicherungszeiten als Maurer und Pförtner verzeichnet. Der erste Rentenantrag von September 1989 wurde mit Bescheid vom 28.01.1991 abgelehnt.
Auf Antrag vom Januar 1996 hielt die Invalidenkommission in Novi Sad den Kläger nach Untersuchung vom September 1996 auf Dauer für erwerbsunfähig. Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) ließ den Kläger im Oktober 1997 internistisch und nervenärztlich untersuchen und begutachten.
Mit Bescheid vom 20.11.1997 lehnte die LVA den Antrag ab. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (reaktive depressive Verstimmungszustände, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnützungserscheinungen und ohne neurologische Ausfälle, Zustand nach Lungenembolie ohne Nachweis einer Lungenfunktionsstörung, labiler Bluthochdruck und Vergrößerung der Vorsteherdrüse) könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen (ohne Akkord- und Nachtschicht, ohne ständiges Sitzen oder Stehen und ohne häufiges Bücken) vollschichtig verrichten. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 03.02.1998).
In der zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe in seinem Heimatland Invalidenrente, auch in Deutschland könne er nicht mehr arbeiten. Das SG hat Auskünfte von Arbeitgebern sowie ärztliche Befunde aus Jugoslawien beigezogen. Terminsladungen zu einer gerichtsärztlichen Untersuchung im März 1999, Oktober 1999 und Februar 2000 hat der Kläger krankheitsbedingt abgesagt. Im Auftrag des SG hat die Ärztin für Psychiatrie Dr. M. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Als Gesundheitsstörungen werden aufgeführt: Depressives Syndrom, Vertigo, wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle, ein Zustand nach Lungenembolie, ein labiler Bluthochdruck sowie eine vergrößerte Vorsteherdrüse. Der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in Wechselhaltung und überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, jedoch nicht mehr als Maurer verrichten. Unzumutbar seien Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; Umstellungsfähigkeit bestehe auf einfachere Tätigkeiten.
Durch Urteil vom 17.01.2001, zugestellt am 20.02.2001, hat das SG die Klage abgewiesen. Dem medizinischen Beweisergebnis werde gefolgt, ein Berufsschutz als Maurer sei nicht nachgewiesen. Der Kläger könne vielmehr auf Anlerntätigkeiten, die sich durch Einarbeitung auszeichneten, zumutbar verwiesen werden. Die zuletzt in Jugoslawien ausgeübte Tätigkeit als Pförtner könne weiterhin vollschichtig verrichtet werden.
Mit der am 05.06.2001 beim SG eingegangenen Berufung vom 23.05.2001 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) rügt der Kläger, dass ihm die unterschiedliche Bewertung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörung "psychotische Depressionen" unverständlich sei. Gleiche medizinische Befunde könnten in Jugoslawien nicht zur Erwerbsunfähigkeit, in Deutschland jedoch zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung befähigen. Ihm stehe daher Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu.
Das LSG hat auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen und angefragt, ob Gründe für eine Wiedereinsetzung vorlägen. Fristende sei Montag, der 21.05.2001, gewesen, die Berufung sei jedoch erst am 05.06.2001 beim SG eingegangen. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2001 sowie den Bescheid vom 20.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag vom 26.01.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2001 als unzulässig zu verwerfen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist verspätet und damit unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, das das Urteil erlassen hat, eingelegt wird.
Wird das Urteil im Ausland zugestellt, beträgt die Berufungsfrist nach § 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate (allgemeine Meinung, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4). Insbesondere wird es nicht als sinnvoll angesehen, die Berufungsfrist anders zu beurteilen als die Fristen zur Erhebung der Klage und zur Einlegung der Revision. Die Einlegung der Berufung erfordert eine gewisse Überlegungszeit. Der im Ausland wohnende Rechtsmittelkläger hat bei der Einholung von Auskünften, bei der Erteilung von Informationen sowie der Übersetzung des in der deutschen Gerichtssprache abgefassten Urteils einschließlich der Rechtsmittelbelehrung in der Regel größere Schwierigkeiten als der im Inland wohnende Beteiligte. Da in § 153 Abs.1 SGG die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91 und 105 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gelten sollen, kann daraus geschlossen werden, dass eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs.1 Satz 2 SGG für die Einlegung von Rechtsmitteln, hier für die Berufung, nicht ausgeschlossen sein sollte.
Die Einhaltung der Berufungsfrist ist von Amts wegen zu prüfen, sie ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 151, Rn. 1). Diese Rechtslage gilt auch ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) zum 2.1.2002 weiter, das insoweit keine Änderung herbeigeführt hat.
Nach § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung des Urteils. Eine Ausfertigung des vollständigen Urteils des Sozialgerichts vom 17.01.2001 wurde per Einschreiben am 13.02.2001 aufgegeben und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Rückschein am 20.02.2001 zugestellt (§§ 135, 137, 63 Abs. 2 SGG; § 4 Abs. 1 VwZG). Diese Form der Zustellung ist nach Art. 32 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das in der Bundesrepublik Jugoslawien fortgilt (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 250 SGB VI Nr. 3), zulässig. Die Berufungsfrist begann somit am 21.2.2001 und endete am Montag, den 21.05.2001, da das Fristende auf einen Sonntag fiel (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGG). Der Schriftsatz über die Einlegung der Berufung mit Datum vom 23.5.2001 ist beim Sozialgericht Landshut erst am 05.06.2001 eingegangen und damit nach Ablauf der Frist. Selbst wenn in diesem Fall die übliche Postlaufzeit überschritten sein sollte, wäre der Zugang in keinem Fall fristgerecht. Denn bei Absendung des Schriftstücks vom 23.05.2001 am selben Tag hätte der Schriftsatz unter keinen Umständen bereits am 21.05.2001 beim SG oder beim LSG eingehen können.
Die Berufungsfrist von drei Monaten kann auch nicht verlängert oder verkürzt werden. So ist diese Frist eine gesetzliche Fristenregelung, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zu den Rechtsmaterien gehört, die eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht zulassen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten oder wenn zwar Verschulden vorlag, ihm aber das nicht zugerechnet werden kann. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht hierbei dem Verschulden des Beteiligten gleich; dies verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 60, 253).
Gründe für eine Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Damit war der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, geht dies zu seinen Lasten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 67, Rn. 13). Die Wertung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist ist kein formales Argument. Vielmehr ist das Vertrauen der Beklagten auf die Rechtssicherheit und die Rechtsverbindlichkeit ihrer Entscheidung schutzwürdig. Ebenso gilt der überparteiliche Gesichtspunkt der Wahrung des Rechtsfriedens.
Nach alledem war die Berufung nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2001 ist rechtskräftig, die Entscheidung der Beklagten bindend geworden. Eine materiell-rechtliche Überprüfung der Bescheide, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit versagen, konnte der Senat somit nicht vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1942 geborene jugoslawische Staatsangehörige hat nach seinen Angaben keinen Beruf erlernt. Er war in Deutschland vom 03/73 bis 05/84 für 121 Monate versicherungspflichtig beschäftigt. In seinem Heimatland sind in der Zeit von 04/60 bis 09/96 für 20 Jahre, 6 Monate und 7 Tage Versicherungszeiten als Maurer und Pförtner verzeichnet. Der erste Rentenantrag von September 1989 wurde mit Bescheid vom 28.01.1991 abgelehnt.
Auf Antrag vom Januar 1996 hielt die Invalidenkommission in Novi Sad den Kläger nach Untersuchung vom September 1996 auf Dauer für erwerbsunfähig. Die Landesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz (LVA) ließ den Kläger im Oktober 1997 internistisch und nervenärztlich untersuchen und begutachten.
Mit Bescheid vom 20.11.1997 lehnte die LVA den Antrag ab. Trotz der vorliegenden Gesundheitsstörungen (reaktive depressive Verstimmungszustände, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei Abnützungserscheinungen und ohne neurologische Ausfälle, Zustand nach Lungenembolie ohne Nachweis einer Lungenfunktionsstörung, labiler Bluthochdruck und Vergrößerung der Vorsteherdrüse) könne der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mittelschwere Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen (ohne Akkord- und Nachtschicht, ohne ständiges Sitzen oder Stehen und ohne häufiges Bücken) vollschichtig verrichten. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 03.02.1998).
In der zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger im Wesentlichen vorgetragen, er beziehe in seinem Heimatland Invalidenrente, auch in Deutschland könne er nicht mehr arbeiten. Das SG hat Auskünfte von Arbeitgebern sowie ärztliche Befunde aus Jugoslawien beigezogen. Terminsladungen zu einer gerichtsärztlichen Untersuchung im März 1999, Oktober 1999 und Februar 2000 hat der Kläger krankheitsbedingt abgesagt. Im Auftrag des SG hat die Ärztin für Psychiatrie Dr. M. ein Gutachten nach Aktenlage erstellt. Als Gesundheitsstörungen werden aufgeführt: Depressives Syndrom, Vertigo, wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne neurologische Funktionsausfälle, ein Zustand nach Lungenembolie, ein labiler Bluthochdruck sowie eine vergrößerte Vorsteherdrüse. Der Kläger könne noch leichte bis gelegentlich mittelschwere Arbeiten in Wechselhaltung und überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, jedoch nicht mehr als Maurer verrichten. Unzumutbar seien Arbeiten mit besonderen Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten; Umstellungsfähigkeit bestehe auf einfachere Tätigkeiten.
Durch Urteil vom 17.01.2001, zugestellt am 20.02.2001, hat das SG die Klage abgewiesen. Dem medizinischen Beweisergebnis werde gefolgt, ein Berufsschutz als Maurer sei nicht nachgewiesen. Der Kläger könne vielmehr auf Anlerntätigkeiten, die sich durch Einarbeitung auszeichneten, zumutbar verwiesen werden. Die zuletzt in Jugoslawien ausgeübte Tätigkeit als Pförtner könne weiterhin vollschichtig verrichtet werden.
Mit der am 05.06.2001 beim SG eingegangenen Berufung vom 23.05.2001 zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) rügt der Kläger, dass ihm die unterschiedliche Bewertung der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörung "psychotische Depressionen" unverständlich sei. Gleiche medizinische Befunde könnten in Jugoslawien nicht zur Erwerbsunfähigkeit, in Deutschland jedoch zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung befähigen. Ihm stehe daher Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu.
Das LSG hat auf die Versäumung der Berufungsfrist hingewiesen und angefragt, ob Gründe für eine Wiedereinsetzung vorlägen. Fristende sei Montag, der 21.05.2001, gewesen, die Berufung sei jedoch erst am 05.06.2001 beim SG eingegangen. Der Kläger hat sich dazu nicht geäußert.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2001 sowie den Bescheid vom 20.11.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antrag vom 26.01.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17.01.2001 als unzulässig zu verwerfen.
Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die Verwaltungsakten der Beklagten. Auf ihren Inhalt wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist verspätet und damit unzulässig. Gründe für eine Wiedereinsetzung sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist nach § 151 Abs. 2 SGG auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht, das das Urteil erlassen hat, eingelegt wird.
Wird das Urteil im Ausland zugestellt, beträgt die Berufungsfrist nach § 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 2 SGG drei Monate (allgemeine Meinung, vgl. BSG, SozR § 151 SGG Nr. 11; BSG SozR 1500 § 151 SGG Nr. 4). Insbesondere wird es nicht als sinnvoll angesehen, die Berufungsfrist anders zu beurteilen als die Fristen zur Erhebung der Klage und zur Einlegung der Revision. Die Einlegung der Berufung erfordert eine gewisse Überlegungszeit. Der im Ausland wohnende Rechtsmittelkläger hat bei der Einholung von Auskünften, bei der Erteilung von Informationen sowie der Übersetzung des in der deutschen Gerichtssprache abgefassten Urteils einschließlich der Rechtsmittelbelehrung in der Regel größere Schwierigkeiten als der im Inland wohnende Beteiligte. Da in § 153 Abs.1 SGG die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91 und 105 SGG für das Verfahren vor dem Landessozialgericht entsprechend gelten sollen, kann daraus geschlossen werden, dass eine entsprechende Anwendung des § 87 Abs.1 Satz 2 SGG für die Einlegung von Rechtsmitteln, hier für die Berufung, nicht ausgeschlossen sein sollte.
Die Einhaltung der Berufungsfrist ist von Amts wegen zu prüfen, sie ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Berufung (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage 1998, § 151, Rn. 1). Diese Rechtslage gilt auch ab Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6.SGGÄndG) vom 17.08.2001 (BGBl. I S. 2144) zum 2.1.2002 weiter, das insoweit keine Änderung herbeigeführt hat.
Nach § 64 Abs.1 SGG beginnt der Lauf der Berufungsfrist mit dem Tag nach der Zustellung des Urteils. Eine Ausfertigung des vollständigen Urteils des Sozialgerichts vom 17.01.2001 wurde per Einschreiben am 13.02.2001 aufgegeben und dem Prozessbevollmächtigten des Klägers laut Rückschein am 20.02.2001 zugestellt (§§ 135, 137, 63 Abs. 2 SGG; § 4 Abs. 1 VwZG). Diese Form der Zustellung ist nach Art. 32 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968, das in der Bundesrepublik Jugoslawien fortgilt (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 250 SGB VI Nr. 3), zulässig. Die Berufungsfrist begann somit am 21.2.2001 und endete am Montag, den 21.05.2001, da das Fristende auf einen Sonntag fiel (§ 64 Abs. 1 und Abs. 2 SGG). Der Schriftsatz über die Einlegung der Berufung mit Datum vom 23.5.2001 ist beim Sozialgericht Landshut erst am 05.06.2001 eingegangen und damit nach Ablauf der Frist. Selbst wenn in diesem Fall die übliche Postlaufzeit überschritten sein sollte, wäre der Zugang in keinem Fall fristgerecht. Denn bei Absendung des Schriftstücks vom 23.05.2001 am selben Tag hätte der Schriftsatz unter keinen Umständen bereits am 21.05.2001 beim SG oder beim LSG eingehen können.
Die Berufungsfrist von drei Monaten kann auch nicht verlängert oder verkürzt werden. So ist diese Frist eine gesetzliche Fristenregelung, die aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit zu den Rechtsmaterien gehört, die eine Auslegung gegen den Wortlaut des Gesetzes nicht zulassen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 Abs. 1 SGG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn ein Beteiligter ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten oder wenn zwar Verschulden vorlag, ihm aber das nicht zugerechnet werden kann. Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten steht hierbei dem Verschulden des Beteiligten gleich; dies verstößt nicht gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 60, 253).
Gründe für eine Wiedereinsetzung hat der Kläger nicht vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Damit war der Kläger nicht ohne Verschulden verhindert, die Berufungsfrist von drei Monaten einzuhalten. Nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast, wonach jeder die Beweislast für die Tatsachen trägt, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen, geht dies zu seinen Lasten (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 67, Rn. 13). Die Wertung der Berufung als unzulässig wegen Versäumung der Berufungsfrist ist kein formales Argument. Vielmehr ist das Vertrauen der Beklagten auf die Rechtssicherheit und die Rechtsverbindlichkeit ihrer Entscheidung schutzwürdig. Ebenso gilt der überparteiliche Gesichtspunkt der Wahrung des Rechtsfriedens.
Nach alledem war die Berufung nach § 158 Abs. 1 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 17. Januar 2001 ist rechtskräftig, die Entscheidung der Beklagten bindend geworden. Eine materiell-rechtliche Überprüfung der Bescheide, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit versagen, konnte der Senat somit nicht vornehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
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