Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 2/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 358/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 12.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt (Prüfung 1967) und hat in diesem Beruf bis Dezember 1968 gearbeitet. Von 1969 bis 1975 war er beim Bundesgrenzschutz verpflichtet, von 1975 bis 1979 war er als Justizvollzugsbeamter tätig. Von Mai 1980 bis Februar 1981 war er nach seinen Angaben Holzarbeiter, von Juli 1981 bis Juli 1982 Kraftfahrer, danach bis Mai 1984 Objektleiter einer Gebäudereinigung; daran anschließend war er bis 1988 selbstständiger Handelsvertreter für die Fa. "V." und von 1989 bis 1992 Lagerist und Fahrer bei einer Firma für Büroartikel. Vom 10.04.1995 bis 11.01.1996 nahm er an einem PRR-Kurs teil und vom 29.01.1996 bis 31.05.1996 besuchte er einen EDV-Kurs. Einer weiteren Maßnahme der beruflichen Fortbildung hat sich der Kläger vom 07.04. bis 04.10.1997 "im Lagerbereich mit EDV und Staplerschein" unterzogen.
Am 29.05.1996 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Berufs (BU)- bzw Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte ließ ihn durch den Chirurgen Dr.G. untersuchen, der im Wesentlichen Funktionseinschränkungen im rechten und linken Handgelenk sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom feststellte. Er erachtete den Kläger für fähig, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus vollschichtig zu leisten, für mittelschwere Arbeiten bestehe nur ein Einsatzvermögen bis zu zwei Stunden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.09.1996 ab; der Kläger sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig, er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten in Vollschicht verrichten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1996 zurück. Der Kläger müsse sich nach seinem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen und könne dort leichte Arbeiten in Vollschicht verrichten.
Dagegen hat der Kläger am 03.01.1997 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe den Beruf des Maschinenschlossers erlernt und sich von diesem Beruf nicht freiwillig gelöst. Längerfristig habe er Schlossertätigkeiten aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr ausüben können. Auch sein Einsatz beim Bundesgrenzschutz und als Vollzugsbeamter bei der Justiz seien berufsnah zum Schlosserberuf gewesen, da er beim Grenzschutz als Kraftfahrer tätig gewesen sei und Reparaturleistungen erbracht habe; auch im Justizvollzugsdienst sei er zuständig für Schlosserei und Installation gewesen und habe auch Schweißlehrgänge durchgeführt. Das SG hat Befundberichte des Nervenarztes Dr.K. und des Allgemeinarztes L. sowie die ärztlichen Unterlagen der Klinik für Handchirurgie in Bad Neustadt/Saale zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Orthopäde Dr.W. das Gutachten vom 23.04.1998 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr.G. hielt er den Kläger für fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten in Vollschicht auszuüben; mittelschwere und schwere Arbeiten, zB auch Schlossertätigkeiten, könnten nur noch im Umfang bis zu zwei Stunden geleistet werden. Auf Antrag des Klägers hat Prof.Dr.L. , Chefarzt für Handchirurgie in B. , das weitere Gutachten vom 07.01.1999 erstattet. Eine zeitliche Einschränkung der Belastbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht; als Schlosser sei er praktisch nicht mehr einsetzbar. Es bestehe eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände um ein Drittel. Mit Urteil vom 12.05.1999 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 24.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1996 abgewiesen. Der Kläger habe sich bereits 20 Monate nach seiner Ausbildung vom erlernten Beruf des Maschinenschlossers gelöst und sei zuletzt nicht mehr als Facharbeiter tätig gewesen; er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die erlernten Tätigkeiten als Maschinenschlosser seien nicht vergleichbar mit den Helfertätigkeiten im Kfz-Schlosserbereich beim Grenzschutz und den Aushilfstätigkeiten in den Werkstätten der Justizvollzugsanstalt in Ebrach. Der Kläger sei insgesamt nicht mindestens fünf Jahre nach seiner Ausbildung im erlernten Beruf tätig gewesen. Er sei jedoch nach der Entlassung aus dem Heilverfahren im Jahre 1985 noch für mittelschwere Arbeiten vollschichtig einsatzfähig gewesen und habe danach Arbeiten als Holzarbeiter, Lagerist und Verkaufsfahrer verrichtet, die größeren Kraftaufwand erfordert hätten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei beim Kläger nicht erkennbar. Er sei aber beispielsweise verweisbar auf leichte Pförtnertätigkeiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 26.07.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU. Die Funktionen beider Hände seien jeweils um ein Drittel eingeschränkt. Schon darin liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen. Im Übrigen sei das SG nicht auf den Antrag auf Einholung eines internistischen Gutachtens eingegangen. Der Kläger hat einen Arztbrief des Rheumatologen Dr.W. vom 22.09.1999 vorgelegt. Von diesem und von dem Allgemeinarzt L. hat der Senat auch Befundberichte über den Kläger eingeholt (vom 06.08.2000 und vom 11.08.2000). Auf Veranlassung des Gerichts hat der Internist und Arbeitsmediziner Prof.Dr.Z. das Gutachten vom 01.12.2000 erstattet. Er hat folgende Diagnosen genannt: 1. Zweimalige Kahnbeinfraktur rechts mit mittelgradiger Funktionsbeeinträchtigung, Spaltung eines Carpaltunnelsyndroms links einschließlich Denervation mit schwerer Funktionsbeeinträchtigung, Handgelenksarthrose beidseits, 2. chronische Gelenkgicht und sekundäre degenerative Veränderungen der Sprunggelenke und Kniegelenke, Halux valgus et rigidus rechts, Senk-Spreiz-Füße, 3. degenerative Veränderungen der LWS mit mäßiggradiger Bewegungseinschränkung nach Bandscheibenoperation 1985, 4. Adipositas, Hyperlipoproteinämie, nutritiv-toxische Hepatopathie. Hinsichtlich des Schweregrades seien dem Kläger nur noch leichte Arbeiten übertragbar; diese jedoch vollschichtig bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen. Mittelschwere Arbeiten könnten nur noch stundenweise zugemutet werden. Zu vermeiden seien Arbeiten in einseitiger Körperhaltung, Arbeiten mit häufigem Bücken, Hocken, Knien, Heben und Tragen von Lasten, Handgeschick (ohne Anforderungen an die Feinmotorik der Hände). Unter Beachtung dieser Gegebenheiten könne der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist weiterhin verrichten.
Der Kläger hat dazu ausgeführt, dass er den Bezug zu seinem Lehrberuf nicht verloren habe. Auf den Beruf eines einfachen Pförtners brauche er sich nicht verweisen zu lassen. Dieser Beruf habe zudem eine enorme Wandlung erfahren und erfordere auch Bildschirmarbeit (Schriftsatz vom 30.01.2001). Mit weiterem Schriftsatz vom 08.05.2001 hat sich der Kläger die Stellung eines Antrags gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorbehalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 12.05.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1996 zu verurteilen, ab Antragstellung Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, einen noch zu benennenden Gutachter seiner Wahl zu hören.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg sowie die Leistungsakte des Arbeitsamtes Schweinfurt mit Reha-Teil und die Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Würzburg vorgelegen (GdB = 20, lt Bescheid vom 22.10.1996). Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG). Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen BU bzw EU iS der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Der Kläger ist weder erwerbs- noch berufsunfähig iS des Gesetzes. Rente wegen BU erhält der Versicherte, der die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat und berufsunfähig iS des § 43 SGB VI ist. Berufsunfähig sind nach Abs 2 dieser Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes zugemutet werden können. Nach diesen Kriterien liegt beim Kläger schon BU nicht vor. Der Kläger ist trotz der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen und einer damit verbundenen Leistungseinbuße nach wie vor in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigt worden. Der Kläger ist seit dem Rentenantrag durch den Chirurgen Dr.G. , den Orthopäden Dr.W. , den Handchirurgen Prof.Dr.L. und im Berufungsverfahren internistisch und arbeitsmedizinisch durch Prof.Dr.Z. untersucht und begutachtet worden. Das vordergründige Leiden des Klägers besteht in einer Einschränkung der Funktion beider Hände bzw Handgelenke (nach dem Gutachten von Prof.L. besteht eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände um ein Drittel). Daneben leidet der Kläger an degenerativen Veränderungen der LWS und der Sprunggelenke und Kniegelenke. Eine vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachte rheumatische Erkrankung hat sich nicht bestätigen lassen, wie der Rheumatologe Dr.W. in seinem Arztbrief vom 20.09.1999 und auch im Befundbericht vom 06.08.2000 festgestellt hat ("derzeit kein Anhalt für aktive entzündliche rheumatische Grunderkrankung"). Auch bei der Begutachtung durch Prof.Z. hat der Rheumatest einen negativen Befund ergeben.
Der Kläger ist damit in der Lage, leichte Arbeiten bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Pausen in Vollschicht zu leisten. Die Arbeiten können im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden, wobei länger dauernde Zwangshaltungen vermieden werden sollen. Auch Arbeiten unter ungünstigen Umwelteinflüssen wie Kälte oder Hitze sind dem Kläger nicht zuzumuten. Wegen des Handbefundes sollen keine Anforderungen an die Feinmotorik der Hände gestellt werden. Dieser beschriebene Zustand besteht beim Kläger seit dem Jahr 1996, wie von Prof.L. und auch von Prof.Z. gutachtlich festgehalten wurde. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" des Versicherten. Dieser ist im Falle des Klägers der eines Lageristen und (Auslieferungs-)Fahrers, den er bis 1992 ausgeübt hat (lt Angaben zum Rentenantrag; vgl auch S 3 Akte Arbeitsamt und S 3 Akte LVA, BF-Teil). Dieser Beruf ist nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zur Prüfung der Qualifikation von Beruftätigkeiten allenfalls dem Bereich des angelernten Arbeiters zuzurechnen; da für die Ausübung dieser Tätigkeiten lediglich eine kurzzeitige Einweisung und Unterrichtung erforderlich ist, kommt nur eine Zuordnung zum unteren Bereich der Gruppe der Angelernten (mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von weniger als zwölf Monaten) in Betracht. Dies bedeutet, dass der Kläger in voller Breite auf sämtliche, auch nur einfachen Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht mehr auf den Berufsschutz des erlernten Fachberufs als Schlosser berufen kann. Der Kläger war nach seiner Ausbildung für den Schlosserberuf, die im Februar 1967 beendet war, nur noch bis Ende des Jahres 1968 in diesem Berufsbereich tätig und wurde im Januar 1969 zum Bundesgrenzschutz einberufen; gesundheitliche Gründe für eine Lösung vom Schlosserberuf bereits zu diesem Zeitpunkt sind nicht erkennbar geworden und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Nach der Einlassung des Klägers vor dem SG wie auch in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2001 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger beim Bundesgrenzschutz oder später als Justizvollzugsbeamter noch in mehr als geringfügigem Umfang im Schlosserberuf gearbeitet hat. In der Justizvollzugsanstalt hatte der Kläger in erster Linie den üblichen Vollzugsdienst zu leisten; er hatte keine Erlaubnis zur Ausbildung von Lehrlingen und hat auch keinen theoretischen Unterricht erteilt, sondern war lediglich in der Vertretung des Meisters oder anderer Ausbilder tätig, wenn diese krankheits- oder urlaubsbedingt ausgefallen waren. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt noch in nennenswertem Umfang auch als Schlosser gearbeitet hat, hat er sich mit der Aufgabe dieses Arbeitsverhältnisses (erneut) vom Schlosserberuf gelöst, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe maßgeblich gewesen wären. Der Kläger hat dazu erklärt, er habe den Justizvollzugsdienst deswegen aufgegeben, weil ihm die Fahrstrecke von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz zu weit war und weil sich eine von ihm beabsichtigte Versetzung innerhalb des Justizdienstes nach Bamberg nicht verwirklichen ließ. Nach Beendigung der Tätigkeit im Justizvollzugsdienst im Jahre 1979 hat der Kläger keine qualifizierten Berufstätigkeiten mehr ausgeübt, die einen Berufsschutz als Facharbeiter hätten begründen können.
Allein in der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist noch keine schwere spezifische Behinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen iS der Rechtsprechung des BSG zu sehen, die dem Kläger den Zugang zum Arbeitsmarkt über das normale Maß hinaus erschweren könnte. Diese Funktionsminderung führt lediglich dazu, dass keine Anforderungen an die Feinmotorik der Hände gestellt werden sollen, wie zuletzt auch Prof.Z. herausgestellt hat. Der Gebrauch der Hände für den "Normalbedarf" ist dadurch aber nicht wesentlich gehindert und lässt Arbeiten eines Lageristen (bei Beachtung der Gewichtsbegrenzung für Heben und Tragen), eines Telefonisten oder auch für den Pförtnerberuf weiterhin zu; auch insoweit ergibt sich aus allen vorliegenden Gutachten ein einheitliches Bild. Die Ausübung einer einfachen Pförtnertätigkeit entspricht auch nach Auffassung des Senats den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, wie sie in den genannten Gutachten dargelegt wurden. Sie erlaubt, wie allgemein bekannt, idR einen Wechsel der Körperhaltung und erfordert keineswegs längerdauernde körperliche Zwangshaltungen. Im Übrigen hebt sich die Pförtnertätigkeit schon im Hinblick auf die ihr innewohnende Kontrollfunktion typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraus (Urteil des BSG vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R). Der Kläger ist deshalb aufgrund seines "bisherigen Berufs" nicht berufsunfähig und bei weiterhin bestehendem vollschichtigen Leistungsvermögen auch nicht erwerbsunfähig. Dem Antrag des Klägers, gemäß § 109 SGG einen weiteren medizinischen Sachverständigen anzuhören, war nicht zu entsprechen. Das Gutachten von Prof.Z. ist an die Beteiligten am 27.12.2000 abgesandt worden mit Frist zur Stellungnahme bis zum 31.01.2001. Der Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 30.01.2001 enthält keinen Hiweis auf eine beabsichtigte Antragstellung gemäß § 109 SGG. Im weiteren Schriftsatz vom 08.05.2001 hat sich der Bevollmächtigte einen entsprechenden Antrag vorbehalten und erst im Schriftsatz vom 17.09.2001 einen solchen Antrag vorsorglich gestellt. Der Kläger hatte seit Zugang des letzten Gutachtens hinreichend Zeit, einen Antrag nach § 109 SGG frühzeitig und rechtzeitig (innerhalb der vorgegebenen Frist) zu stellen. Wenn er dies bis unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 19.09.2001 nicht getan hat, ist darin eine grobe Nachlässigkeit zu sehen, die bei Stattgabe des Antrags zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Der Antrag war daher abzulehnen, § 109 Abs 2 SGG.
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen, mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1949 geborene Kläger hat nach seinen Angaben den Beruf eines Maschinenschlossers erlernt (Prüfung 1967) und hat in diesem Beruf bis Dezember 1968 gearbeitet. Von 1969 bis 1975 war er beim Bundesgrenzschutz verpflichtet, von 1975 bis 1979 war er als Justizvollzugsbeamter tätig. Von Mai 1980 bis Februar 1981 war er nach seinen Angaben Holzarbeiter, von Juli 1981 bis Juli 1982 Kraftfahrer, danach bis Mai 1984 Objektleiter einer Gebäudereinigung; daran anschließend war er bis 1988 selbstständiger Handelsvertreter für die Fa. "V." und von 1989 bis 1992 Lagerist und Fahrer bei einer Firma für Büroartikel. Vom 10.04.1995 bis 11.01.1996 nahm er an einem PRR-Kurs teil und vom 29.01.1996 bis 31.05.1996 besuchte er einen EDV-Kurs. Einer weiteren Maßnahme der beruflichen Fortbildung hat sich der Kläger vom 07.04. bis 04.10.1997 "im Lagerbereich mit EDV und Staplerschein" unterzogen.
Am 29.05.1996 beantragte er die Gewährung von Rente wegen Berufs (BU)- bzw Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte ließ ihn durch den Chirurgen Dr.G. untersuchen, der im Wesentlichen Funktionseinschränkungen im rechten und linken Handgelenk sowie ein chronisches Lendenwirbelsäulen (LWS)-Syndrom feststellte. Er erachtete den Kläger für fähig, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechselrhythmus vollschichtig zu leisten, für mittelschwere Arbeiten bestehe nur ein Einsatzvermögen bis zu zwei Stunden.
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 24.09.1996 ab; der Kläger sei nicht berufs- oder erwerbsunfähig, er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeiten in Vollschicht verrichten. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 03.12.1996 zurück. Der Kläger müsse sich nach seinem beruflichen Werdegang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen und könne dort leichte Arbeiten in Vollschicht verrichten.
Dagegen hat der Kläger am 03.01.1997 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Er habe den Beruf des Maschinenschlossers erlernt und sich von diesem Beruf nicht freiwillig gelöst. Längerfristig habe er Schlossertätigkeiten aufgrund seiner Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr ausüben können. Auch sein Einsatz beim Bundesgrenzschutz und als Vollzugsbeamter bei der Justiz seien berufsnah zum Schlosserberuf gewesen, da er beim Grenzschutz als Kraftfahrer tätig gewesen sei und Reparaturleistungen erbracht habe; auch im Justizvollzugsdienst sei er zuständig für Schlosserei und Installation gewesen und habe auch Schweißlehrgänge durchgeführt. Das SG hat Befundberichte des Nervenarztes Dr.K. und des Allgemeinarztes L. sowie die ärztlichen Unterlagen der Klinik für Handchirurgie in Bad Neustadt/Saale zum Verfahren beigenommen. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Orthopäde Dr.W. das Gutachten vom 23.04.1998 nach ambulanter Untersuchung des Klägers erstellt. In Übereinstimmung mit dem Gutachten des Dr.G. hielt er den Kläger für fähig, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten in Vollschicht auszuüben; mittelschwere und schwere Arbeiten, zB auch Schlossertätigkeiten, könnten nur noch im Umfang bis zu zwei Stunden geleistet werden. Auf Antrag des Klägers hat Prof.Dr.L. , Chefarzt für Handchirurgie in B. , das weitere Gutachten vom 07.01.1999 erstattet. Eine zeitliche Einschränkung der Belastbarkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe nicht; als Schlosser sei er praktisch nicht mehr einsetzbar. Es bestehe eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände um ein Drittel. Mit Urteil vom 12.05.1999 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 24.09.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1996 abgewiesen. Der Kläger habe sich bereits 20 Monate nach seiner Ausbildung vom erlernten Beruf des Maschinenschlossers gelöst und sei zuletzt nicht mehr als Facharbeiter tätig gewesen; er sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Die erlernten Tätigkeiten als Maschinenschlosser seien nicht vergleichbar mit den Helfertätigkeiten im Kfz-Schlosserbereich beim Grenzschutz und den Aushilfstätigkeiten in den Werkstätten der Justizvollzugsanstalt in Ebrach. Der Kläger sei insgesamt nicht mindestens fünf Jahre nach seiner Ausbildung im erlernten Beruf tätig gewesen. Er sei jedoch nach der Entlassung aus dem Heilverfahren im Jahre 1985 noch für mittelschwere Arbeiten vollschichtig einsatzfähig gewesen und habe danach Arbeiten als Holzarbeiter, Lagerist und Verkaufsfahrer verrichtet, die größeren Kraftaufwand erfordert hätten. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen iS der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei beim Kläger nicht erkennbar. Er sei aber beispielsweise verweisbar auf leichte Pförtnertätigkeiten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 26.07.1999 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers. Er verlangt weiterhin die Gewährung von Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU. Die Funktionen beider Hände seien jeweils um ein Drittel eingeschränkt. Schon darin liege eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsbeschränkungen. Im Übrigen sei das SG nicht auf den Antrag auf Einholung eines internistischen Gutachtens eingegangen. Der Kläger hat einen Arztbrief des Rheumatologen Dr.W. vom 22.09.1999 vorgelegt. Von diesem und von dem Allgemeinarzt L. hat der Senat auch Befundberichte über den Kläger eingeholt (vom 06.08.2000 und vom 11.08.2000). Auf Veranlassung des Gerichts hat der Internist und Arbeitsmediziner Prof.Dr.Z. das Gutachten vom 01.12.2000 erstattet. Er hat folgende Diagnosen genannt: 1. Zweimalige Kahnbeinfraktur rechts mit mittelgradiger Funktionsbeeinträchtigung, Spaltung eines Carpaltunnelsyndroms links einschließlich Denervation mit schwerer Funktionsbeeinträchtigung, Handgelenksarthrose beidseits, 2. chronische Gelenkgicht und sekundäre degenerative Veränderungen der Sprunggelenke und Kniegelenke, Halux valgus et rigidus rechts, Senk-Spreiz-Füße, 3. degenerative Veränderungen der LWS mit mäßiggradiger Bewegungseinschränkung nach Bandscheibenoperation 1985, 4. Adipositas, Hyperlipoproteinämie, nutritiv-toxische Hepatopathie. Hinsichtlich des Schweregrades seien dem Kläger nur noch leichte Arbeiten übertragbar; diese jedoch vollschichtig bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Arbeitspausen. Mittelschwere Arbeiten könnten nur noch stundenweise zugemutet werden. Zu vermeiden seien Arbeiten in einseitiger Körperhaltung, Arbeiten mit häufigem Bücken, Hocken, Knien, Heben und Tragen von Lasten, Handgeschick (ohne Anforderungen an die Feinmotorik der Hände). Unter Beachtung dieser Gegebenheiten könne der Kläger die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Lagerist weiterhin verrichten.
Der Kläger hat dazu ausgeführt, dass er den Bezug zu seinem Lehrberuf nicht verloren habe. Auf den Beruf eines einfachen Pförtners brauche er sich nicht verweisen zu lassen. Dieser Beruf habe zudem eine enorme Wandlung erfahren und erfordere auch Bildschirmarbeit (Schriftsatz vom 30.01.2001). Mit weiterem Schriftsatz vom 08.05.2001 hat sich der Kläger die Stellung eines Antrags gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorbehalten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 12.05.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.12.1996 zu verurteilen, ab Antragstellung Rente wegen EU, hilfsweise wegen BU, zu gewähren. Hilfsweise beantragt er, einen noch zu benennenden Gutachter seiner Wahl zu hören.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des SG Würzburg sowie die Leistungsakte des Arbeitsamtes Schweinfurt mit Reha-Teil und die Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes Würzburg vorgelegen (GdB = 20, lt Bescheid vom 22.10.1996). Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 SGG). Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.
Das SG hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger Rente wegen BU bzw EU iS der §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht zusteht. Der Kläger ist weder erwerbs- noch berufsunfähig iS des Gesetzes. Rente wegen BU erhält der Versicherte, der die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt hat und berufsunfähig iS des § 43 SGB VI ist. Berufsunfähig sind nach Abs 2 dieser Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit des Versicherten zu beurteilen ist, alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes zugemutet werden können. Nach diesen Kriterien liegt beim Kläger schon BU nicht vor. Der Kläger ist trotz der bei ihm festgestellten Gesundheitsstörungen und einer damit verbundenen Leistungseinbuße nach wie vor in der Lage, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig und regelmäßig zu verrichten. Dieses vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren bestätigt worden. Der Kläger ist seit dem Rentenantrag durch den Chirurgen Dr.G. , den Orthopäden Dr.W. , den Handchirurgen Prof.Dr.L. und im Berufungsverfahren internistisch und arbeitsmedizinisch durch Prof.Dr.Z. untersucht und begutachtet worden. Das vordergründige Leiden des Klägers besteht in einer Einschränkung der Funktion beider Hände bzw Handgelenke (nach dem Gutachten von Prof.L. besteht eine Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände um ein Drittel). Daneben leidet der Kläger an degenerativen Veränderungen der LWS und der Sprunggelenke und Kniegelenke. Eine vom Kläger im Berufungsverfahren vorgebrachte rheumatische Erkrankung hat sich nicht bestätigen lassen, wie der Rheumatologe Dr.W. in seinem Arztbrief vom 20.09.1999 und auch im Befundbericht vom 06.08.2000 festgestellt hat ("derzeit kein Anhalt für aktive entzündliche rheumatische Grunderkrankung"). Auch bei der Begutachtung durch Prof.Z. hat der Rheumatest einen negativen Befund ergeben.
Der Kläger ist damit in der Lage, leichte Arbeiten bei durchschnittlicher Belastung und betriebsüblichen Pausen in Vollschicht zu leisten. Die Arbeiten können im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen stattfinden, wobei länger dauernde Zwangshaltungen vermieden werden sollen. Auch Arbeiten unter ungünstigen Umwelteinflüssen wie Kälte oder Hitze sind dem Kläger nicht zuzumuten. Wegen des Handbefundes sollen keine Anforderungen an die Feinmotorik der Hände gestellt werden. Dieser beschriebene Zustand besteht beim Kläger seit dem Jahr 1996, wie von Prof.L. und auch von Prof.Z. gutachtlich festgehalten wurde. Ausgangspunkt für die Prüfung von BU ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf" des Versicherten. Dieser ist im Falle des Klägers der eines Lageristen und (Auslieferungs-)Fahrers, den er bis 1992 ausgeübt hat (lt Angaben zum Rentenantrag; vgl auch S 3 Akte Arbeitsamt und S 3 Akte LVA, BF-Teil). Dieser Beruf ist nach dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zur Prüfung der Qualifikation von Beruftätigkeiten allenfalls dem Bereich des angelernten Arbeiters zuzurechnen; da für die Ausübung dieser Tätigkeiten lediglich eine kurzzeitige Einweisung und Unterrichtung erforderlich ist, kommt nur eine Zuordnung zum unteren Bereich der Gruppe der Angelernten (mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von weniger als zwölf Monaten) in Betracht. Dies bedeutet, dass der Kläger in voller Breite auf sämtliche, auch nur einfachen Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar ist, ohne dass es der konkreten Benennung einer Verweisungstätigkeit bedarf. Mit dem SG ist davon auszugehen, dass sich der Kläger nicht mehr auf den Berufsschutz des erlernten Fachberufs als Schlosser berufen kann. Der Kläger war nach seiner Ausbildung für den Schlosserberuf, die im Februar 1967 beendet war, nur noch bis Ende des Jahres 1968 in diesem Berufsbereich tätig und wurde im Januar 1969 zum Bundesgrenzschutz einberufen; gesundheitliche Gründe für eine Lösung vom Schlosserberuf bereits zu diesem Zeitpunkt sind nicht erkennbar geworden und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Nach der Einlassung des Klägers vor dem SG wie auch in der mündlichen Verhandlung am 19.09.2001 kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger beim Bundesgrenzschutz oder später als Justizvollzugsbeamter noch in mehr als geringfügigem Umfang im Schlosserberuf gearbeitet hat. In der Justizvollzugsanstalt hatte der Kläger in erster Linie den üblichen Vollzugsdienst zu leisten; er hatte keine Erlaubnis zur Ausbildung von Lehrlingen und hat auch keinen theoretischen Unterricht erteilt, sondern war lediglich in der Vertretung des Meisters oder anderer Ausbilder tätig, wenn diese krankheits- oder urlaubsbedingt ausgefallen waren. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Kläger in der Justizvollzugsanstalt noch in nennenswertem Umfang auch als Schlosser gearbeitet hat, hat er sich mit der Aufgabe dieses Arbeitsverhältnisses (erneut) vom Schlosserberuf gelöst, ohne dass dafür gesundheitliche Gründe maßgeblich gewesen wären. Der Kläger hat dazu erklärt, er habe den Justizvollzugsdienst deswegen aufgegeben, weil ihm die Fahrstrecke von seinem Wohnort zum Arbeitsplatz zu weit war und weil sich eine von ihm beabsichtigte Versetzung innerhalb des Justizdienstes nach Bamberg nicht verwirklichen ließ. Nach Beendigung der Tätigkeit im Justizvollzugsdienst im Jahre 1979 hat der Kläger keine qualifizierten Berufstätigkeiten mehr ausgeübt, die einen Berufsschutz als Facharbeiter hätten begründen können.
Allein in der Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit beider Hände ist noch keine schwere spezifische Behinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen iS der Rechtsprechung des BSG zu sehen, die dem Kläger den Zugang zum Arbeitsmarkt über das normale Maß hinaus erschweren könnte. Diese Funktionsminderung führt lediglich dazu, dass keine Anforderungen an die Feinmotorik der Hände gestellt werden sollen, wie zuletzt auch Prof.Z. herausgestellt hat. Der Gebrauch der Hände für den "Normalbedarf" ist dadurch aber nicht wesentlich gehindert und lässt Arbeiten eines Lageristen (bei Beachtung der Gewichtsbegrenzung für Heben und Tragen), eines Telefonisten oder auch für den Pförtnerberuf weiterhin zu; auch insoweit ergibt sich aus allen vorliegenden Gutachten ein einheitliches Bild. Die Ausübung einer einfachen Pförtnertätigkeit entspricht auch nach Auffassung des Senats den gesundheitlichen Verhältnissen des Klägers, wie sie in den genannten Gutachten dargelegt wurden. Sie erlaubt, wie allgemein bekannt, idR einen Wechsel der Körperhaltung und erfordert keineswegs längerdauernde körperliche Zwangshaltungen. Im Übrigen hebt sich die Pförtnertätigkeit schon im Hinblick auf die ihr innewohnende Kontrollfunktion typischerweise aus dem Kreis einfachster ungelernter Tätigkeiten heraus (Urteil des BSG vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R). Der Kläger ist deshalb aufgrund seines "bisherigen Berufs" nicht berufsunfähig und bei weiterhin bestehendem vollschichtigen Leistungsvermögen auch nicht erwerbsunfähig. Dem Antrag des Klägers, gemäß § 109 SGG einen weiteren medizinischen Sachverständigen anzuhören, war nicht zu entsprechen. Das Gutachten von Prof.Z. ist an die Beteiligten am 27.12.2000 abgesandt worden mit Frist zur Stellungnahme bis zum 31.01.2001. Der Schriftsatz des klägerischen Bevollmächtigten vom 30.01.2001 enthält keinen Hiweis auf eine beabsichtigte Antragstellung gemäß § 109 SGG. Im weiteren Schriftsatz vom 08.05.2001 hat sich der Bevollmächtigte einen entsprechenden Antrag vorbehalten und erst im Schriftsatz vom 17.09.2001 einen solchen Antrag vorsorglich gestellt. Der Kläger hatte seit Zugang des letzten Gutachtens hinreichend Zeit, einen Antrag nach § 109 SGG frühzeitig und rechtzeitig (innerhalb der vorgegebenen Frist) zu stellen. Wenn er dies bis unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 19.09.2001 nicht getan hat, ist darin eine grobe Nachlässigkeit zu sehen, die bei Stattgabe des Antrags zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde. Der Antrag war daher abzulehnen, § 109 Abs 2 SGG.
Die Berufung des Klägers war zurückzuweisen, mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind, § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved