L 8 AL 230/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 5 AL 1223/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 8 AL 230/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Februar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen Eintritts einer Sperrzeit von zwölf Wochen und Erlöschens des Anspruchs ab 10.07.1999 streitig.

Der am 1970 geborene Kläger war seit 12.12.1996 arbeitslos und bezog seitdem Alhi. Nachdem der Kläger das ihm am 07.04.1999 unterbreitete Arbeitsangebot der Beklagten als Verkaufsmitarbeiter bei der Firma K. mit Rechtsfolgenbelehrung unter Hinweis auf die Folgen des Eintritts einer zweiten Sperrzeit abgelehnt hatte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.1999 den Eintritt einer Sperrzeit vom 17.04. bis 09.07. 1999 fest. Die hiergegen erhobene Klage (S 5 AL 1149/99) hat das Sozialgericht München mit Urteil vom 13.02.2001 abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hat das Bayer. Landessozialgericht mit Urteil vom 11.10.2002 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 31.05.1999 wurde dem Kläger postalisch ein Arbeitsangebot als Paketzusteller bei der Firma M. GmbH angeboten. Am 02.07.1999 erklärte der Kläger, dass er sich nicht mit dem Arbeitgeber in Verbindung setzen möchte, da es ihm aufgrund einer früheren Tätigkeit bei der Firma U. als Aushilfe und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Streitigkeiten mit dem verantwortlichen Vorgesetzten unmöglich erscheine, ein weiteres Beschäftigungsverhältnis bei dieser Firma einzugehen.

Dementsprechend meldete auch die Firma M. GmbH (Firma M.) an die Beklagte zurück, dass sich der Kläger weder vorgestellt noch telefonisch oder schriftlich beworben habe. Nach der BewA über eine Beratung vom 02.07.1999 handelte es sich bei dem Vermittlungsvorschlag nicht um die Firma U., sondern um ein Unternehmen, das die Auftragsabwicklung/Paketdienst für U. übernommen hatte.

Mit Bescheid vom 14.07.1999 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass die Entscheidung über die Bewilligung von Alhi ab 10.07.1999 aufgehoben werde, da der Anspruch erloschen sei. Die aufgrund der Arbeitsablehnung eingetretene zweite Sperr- zeit umfasse zusammen mit der bereits eingetretenen Sperrzeit 24 Wochen.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 16.08.1999 Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben, welche von der Beklagten als Widerspruch gewertet wurde. Zur Begründung hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, die Firma M. arbeite sehr wohl mit und für die Firma U. und sei mit dieser im Lager von U. untergebracht.

Nach Ermittlungen bei der Firma M. , wodurch erneut bestätigt wurde, dass diese ein völlig eigenständiges Unternehmen ist, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28.09.1999 den Widerspruch als unbegründet zurück. Der Kläger habe keinen wichtigen Grund für die Arbeitsablehnung gehabt, da die Firma M. ein völlig eigenständiges Unternehmen sei. Die Arbeitsstelle sei in jeder Hinsicht zumutbar gewesen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 13.02.2001 hat der Kläger erklärt, er habe sich nach seiner Stellungnahme vom 02.07. 1999 mit der Firma M. , Frau Z. , in Verbindung gesetzt, die ihm erklärt habe, sie habe Leute nur bis maximal 25 Jahre alt gesucht. Dabei hat er auch auf ein entsprechendes Zeitungsinserat verwiesen.

Mit Urteil vom 13.02.2001 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Tätigkeit als Paketzusteller sei dem Kläger aufgrund seiner langanhaltenden Arbeitslosigkeit zumutbar gewesen. Davon abgesehen, dass die geltend gemachte Altersbeschränkung gegenüber der Beklagten nicht geäußert worden sei, sei davon auszugehen, dass die Altersangaben nur in dem Sinne gemeint gewesen seien, dass jüngere Bewerber gesucht werden. Eine Überschreitung der Altersgrenze um drei Jahre stelle von vornherein bei weiterer Geeignetheit keinen Ablehnungsgrund dar. Im Übrigen habe der Kläger für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses auch keinen wichtigen Grund gehabt.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen erneut vor, dass die Firma U. der "Chef" der Firma M. gewesen sei. Im Übrigen weist er erneut auf die Alterbegrenzung im Zeitungsinserat hin. Darüber- hinaus sei die Firma M. seit dem 30.08.1999 nicht mehr existent.

Auf eine entsprechende gerichtliche Nachfrage teilte die Beklagte mit, dass am 08.03.2000 der Antrag der Firma M. auf Eröffnung des Konkursverfahrens beim Amtsgericht Deggendorf mangels Masse abgewiesen worden sei. Zum 30.08.1999 habe die Firma noch bestanden, nachdem ihr ein Insolvenzgeld-Anspruch bis Februar 2000 vorliege. Das Stellenangebot sei nicht mit der Altersangabe 20 bis 25 Jahre eingeschränkt gewesen, da dies sonst unter der Rubrik Kenntnisse/Fertigkeiten aufgenommen worden wäre.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 13.02.2001 sowie der Bescheide vom 14.07.1999 und 28.09.1999 zu verurteilen, ihm ab 10.07.1999 Alhi zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der Verwaltungsunterlagen der Beklagten, der Verfahrensakte beider Rechtszüge sowie der Berufungsakte L 8 AL 286/01 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), ein Ausschließungsgrund (§ 144 Abs.1 SGG) liegt nicht vor.

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen, da die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden sind.

Der Anspruch auf Alhi ist gemäß § 147 Abs.1 Nr.2 Sozialgesetzbuch (SGB) III ab 10.07.1999 erloschen, weil der Kläger nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi Anlass für den Eintritt von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen gegeben, über den Eintritt dieser Sperrzeiten nach Entstehung des Anspruchs schriftliche Bescheide erhalten hat und auf die Rechtsfolgen des Eintritts der Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen hingewiesen worden ist. Nach Entstehung des Anspruchs auf Alhi hat die Beklagte mit Bescheid vom 18.05.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.1999, bestätigt durch das Urteil des Senats vom 11.10.2002, den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen ab 17.04.1999 festgestellt. Mit Bescheid vom 14.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.1999 hat sie den Eintritt einer weiteren Sperrzeit von zwölf Wochen festgestellt, die am 01.06. 1999 begann und kalendermäßig ablief.

Der Kläger hat dadurch, dass er sich bei der Firma M. nicht vorgestellt hat, das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses vereitelt bzw. diese angebotene Beschäftigung nicht angenommen, weshalb gemäß § 144 Abs.1 Nr.2 SGB III erneut eine Sperrzeit von zwölf Wochen eingetreten und der Anspruch nach § 147 Abs.1 Nr.2 SGB III erloschen ist. Ein wichtiger Grund für das Verhalten des Klägers liegt nicht vor. Es handelte sich um ein zumutbares Arbeitsangebot, das ihm am 31.05.1999 unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit unterbreitet worden war. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten auch, dass mit der Unterbreitung dieses Angebots der Kläger darauf hingewiesen worden war, dass bei Nichtannahme der Anspruch erlischt, weil seit seiner Entstehung dann Sperrzeiten von einer Dauer von insgesamt mindestens 24 Wochen eingetreten sind.

Der Senat folgt im Übrigen den Ausführungen des SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und sieht gemäß § 153 Abs.2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Somit war die Berufung gegen das Urteil des SG München vom 13.02.2001 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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