Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 442/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 624/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 6. August 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1942 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keine Berufsausbildung zurückgelegt und ist während ihres Versicherungslebens als ungelernte Arbeiterin berufstätig gewesen. Zuletzt - von 1988 bis 1996 - ist sie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Reinigungskraft nachgegangen. Seit 01.07.2002 erhält die Klägerin von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag der Klägerin vom 17.06.1997 hat die Beklagte abgelehnt; die zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat die Klägerin im Hinblick auf ein Gutachten des Chefarztes der Orthopädischen Fachklinik S. Dr. D. vom 13.05.1998, in dem ihr ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen bestätigt wurde, am 16.06.1998 zurückgenommen.
Den am 30.10.1998 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1999 und Widerspruchsbescheid vom 25.03.1999 ab, nachdem eine Begutachtung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg ein vollschichtiges Arbeitsleistungsvermögen ergeben hatte (Gutachten des Arztes für Chirurgie/Sozialmedizin Dr. M. vom 09.12. 1998).
Mit der am 31.03.1999 zum SG Landshut erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter.
Das SG erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin im wesentlichen Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie Dr. S. (Gutachten vom 01.03.2001) und vom dem Chefarzt der Orthopädischen Fachklinik S. Dr. D. (Gutachten vom 09.04.2001). Dr. S. und Dr. D. kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Klägerin zwar als Reinigungsfrau nicht mehr einsetzbar sei, leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen aber noch vollschichtig verrichten könne.
Hierauf wies das SG die Klage mit Urteil vom 06.08.2001 ab.
Am 12.11.2001 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 12.10.2001 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung wies sie insbesondere auf Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und auf internistischem Fachgebiet hin, durch die ihr berufliches Leistungsvermögen aufgehoben sei.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - Sozialmedizin Frau Dr. P. ein medizinisches Sachverständigengutachten (vom 16.07.2002).
Frau Dr. P. stellte bei der Klägerin folgende Diagnosen: 1. Mäßig ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung noch langjähriger psychosozialer Belastung. 2. Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, Wirbelsäulensyndrom; Carpaltunnelsyndrom. 3. Hypertonie bei Adipositas. 4. Anamnestisch obstruktive Atemwegserkrankung. Die Sachverständige führte zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin im Wesentlichen aus, deren Belastbarkeit sei qualitativ vor allem durch die orthopädischen Veränderungen eingeschränkt. Aufgrund dieser könne die Klägerin, wie im letzten Gutachten Dr. D. beschrieben, nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben, wobei Zwangshaltungen im Wirbelsäulenbereich, Bücken, Knien oder Hocken, häufiges Treppensteigen sowie Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm zu vermeiden seien. Wegen der Schwindelneigung gelte dies auch für Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten. Allein unter Beachtung dieser Einschränkungen kämen wettbewerbsfähige Tätigkeiten als Reinigungskraft seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung nur noch unter drei Stunden täglich in Frage. Die somatoforme Schmerzstörung schränke darüber hinaus in mäßigem Umfang generell die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrationsvermögen und die Ausdauer ein. Die Klägerin könne deshalb keine Tätigkeiten mehr ausüben, die höhere Anforderungen an die genannten Funktionen stellten, auch Arbeiten unter Zeitdruck sowie unter Fließband- oder Akkordbedingungen schieden aus. Wegen der vorliegenden internistischen Leiden sollte die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft vermieden werden. Ein internistisches Gutachten erscheine im übrigen entbehrlich, weil hiervon keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten seien. Alle körperlich leichten und psychisch nicht belastenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, zum Beispiel leichte Sortiertätigkeiten oder ähnliche, seien der Klägerin noch 8 Stunden täglich zumutbar. Der Weg zur Arbeitsstätte unterliegt im üblichen Umfang keinen Einschränkungen. Die Klägerin könne sich noch auf eine andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen, soweit es sich dabei um geistig einfache Tätigkeiten, die der fehlenden fachlichen Ausbildung Rechnung trügen, handle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06.08.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.11.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise, ab 01.01.2001, Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 06.08.2001 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da sie ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 30.10.1998 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bereits eingeschränkt. Sie kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses körperlich leichte und psychisch nicht belastende Arbeiten noch vollschichtig (d.h. 8 Stunden täglich) verrichten, wobei Zwangshaltungen im Wirbelsäulenbereich ebenso zu vermeiden sind wie Bücken, Knien oder Hocken, häufiges Treppensteigen, Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten mit höheren Ansprüchen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrationsvermögen sowie an die Ausdauer, Arbeiten unter Zeitdruck sowie unter Fließband- oder Akkordbedingungen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Nässe oder Zugluft. Die Klägerin kann sich noch auf eine andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen, soweit es sich dabei um geistig einfache Tätigkeiten, die der fehlenden fachlichen Ausbildung Rechnung tragen, handelt. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da die Klägerin die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus den Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - Sozialmedizin Frau Dr. P. und des Orthopäden Dr. D. , dem Frau Dr. P. aufgrund eigener Prüfung gefolgt ist. Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an. Der Einholung eines internistischen Gutachtens bedurfte es nicht, da Frau Dr. P. überzeugend dargelegt hat, dass hieraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse für das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zu erwarten seien.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der einer Reinigungsfrau, dem die Klägerin schon deshalb nicht mehr gewachsen ist, weil er - dies ist allgemeinkundig - mit höheren als körperlich leichten Belastungen verbunden ist.
Obwohl die Klägerin ihren maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist sie aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr. 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als 3 Monaten, Arg. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen.
Als ungelernter Arbeiterin sind der Klägerin alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würde, die der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass im Anschluß an Frau Dr. P. die Klägerin zumindest leichte Sortierarbeiten noch vollschichtig verrichten könnte. Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, gültig bis 31.12. 2000, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI waren solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie die Klägerin - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn eine Versicherte - wie die Klägerin - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 06.08.2001 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch der Klägerin auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise - ab 01.01.2001 - auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die am 1942 geborene Klägerin hat nach ihren Angaben keine Berufsausbildung zurückgelegt und ist während ihres Versicherungslebens als ungelernte Arbeiterin berufstätig gewesen. Zuletzt - von 1988 bis 1996 - ist sie einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als Reinigungskraft nachgegangen. Seit 01.07.2002 erhält die Klägerin von der Beklagten Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Einen ersten auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gerichteten Antrag der Klägerin vom 17.06.1997 hat die Beklagte abgelehnt; die zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobene Klage hat die Klägerin im Hinblick auf ein Gutachten des Chefarztes der Orthopädischen Fachklinik S. Dr. D. vom 13.05.1998, in dem ihr ein vollschichtiges berufliches Leistungsvermögen bestätigt wurde, am 16.06.1998 zurückgenommen.
Den am 30.10.1998 erneut gestellten Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1999 und Widerspruchsbescheid vom 25.03.1999 ab, nachdem eine Begutachtung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle Regensburg ein vollschichtiges Arbeitsleistungsvermögen ergeben hatte (Gutachten des Arztes für Chirurgie/Sozialmedizin Dr. M. vom 09.12. 1998).
Mit der am 31.03.1999 zum SG Landshut erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihren Rentenanspruch weiter.
Das SG erhob über Gesundheitszustand und berufliches Leistungsvermögen der Klägerin im wesentlichen Beweis durch Einholung medizinischer Sachverständigengutachten von dem Facharzt für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie Dr. S. (Gutachten vom 01.03.2001) und vom dem Chefarzt der Orthopädischen Fachklinik S. Dr. D. (Gutachten vom 09.04.2001). Dr. S. und Dr. D. kamen übereinstimmend zum Ergebnis, dass die Klägerin zwar als Reinigungsfrau nicht mehr einsetzbar sei, leichte Arbeiten unter Beachtung qualitativer Einschränkungen aber noch vollschichtig verrichten könne.
Hierauf wies das SG die Klage mit Urteil vom 06.08.2001 ab.
Am 12.11.2001 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 12.10.2001 zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung wies sie insbesondere auf Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und auf internistischem Fachgebiet hin, durch die ihr berufliches Leistungsvermögen aufgehoben sei.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - Sozialmedizin Frau Dr. P. ein medizinisches Sachverständigengutachten (vom 16.07.2002).
Frau Dr. P. stellte bei der Klägerin folgende Diagnosen: 1. Mäßig ausgeprägte somatoforme Schmerzstörung noch langjähriger psychosozialer Belastung. 2. Degenerative Veränderungen beider Kniegelenke, Wirbelsäulensyndrom; Carpaltunnelsyndrom. 3. Hypertonie bei Adipositas. 4. Anamnestisch obstruktive Atemwegserkrankung. Die Sachverständige führte zum beruflichen Leistungsvermögen der Klägerin im Wesentlichen aus, deren Belastbarkeit sei qualitativ vor allem durch die orthopädischen Veränderungen eingeschränkt. Aufgrund dieser könne die Klägerin, wie im letzten Gutachten Dr. D. beschrieben, nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben, wobei Zwangshaltungen im Wirbelsäulenbereich, Bücken, Knien oder Hocken, häufiges Treppensteigen sowie Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm zu vermeiden seien. Wegen der Schwindelneigung gelte dies auch für Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten. Allein unter Beachtung dieser Einschränkungen kämen wettbewerbsfähige Tätigkeiten als Reinigungskraft seit dem Zeitpunkt der Rentenantragstellung nur noch unter drei Stunden täglich in Frage. Die somatoforme Schmerzstörung schränke darüber hinaus in mäßigem Umfang generell die nervliche Belastbarkeit, das Konzentrationsvermögen und die Ausdauer ein. Die Klägerin könne deshalb keine Tätigkeiten mehr ausüben, die höhere Anforderungen an die genannten Funktionen stellten, auch Arbeiten unter Zeitdruck sowie unter Fließband- oder Akkordbedingungen schieden aus. Wegen der vorliegenden internistischen Leiden sollte die Einwirkung von Kälte, Nässe und Zugluft vermieden werden. Ein internistisches Gutachten erscheine im übrigen entbehrlich, weil hiervon keine darüber hinausgehenden Erkenntnisse zu erwarten seien. Alle körperlich leichten und psychisch nicht belastenden Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, zum Beispiel leichte Sortiertätigkeiten oder ähnliche, seien der Klägerin noch 8 Stunden täglich zumutbar. Der Weg zur Arbeitsstätte unterliegt im üblichen Umfang keinen Einschränkungen. Die Klägerin könne sich noch auf eine andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen, soweit es sich dabei um geistig einfache Tätigkeiten, die der fehlenden fachlichen Ausbildung Rechnung trügen, handle.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 06.08.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab 01.11.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise, ab 01.01.2001, Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 06.08.2001 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, dass dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch der Klägerin sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, dass jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., da sie ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 30.10.1998 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen bei der Klägerin nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ist bereits eingeschränkt. Sie kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses körperlich leichte und psychisch nicht belastende Arbeiten noch vollschichtig (d.h. 8 Stunden täglich) verrichten, wobei Zwangshaltungen im Wirbelsäulenbereich ebenso zu vermeiden sind wie Bücken, Knien oder Hocken, häufiges Treppensteigen, Heben oder Tragen von Lasten über 10 Kilogramm, Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten, Arbeiten mit höheren Ansprüchen an die nervliche Belastbarkeit, an das Konzentrationsvermögen sowie an die Ausdauer, Arbeiten unter Zeitdruck sowie unter Fließband- oder Akkordbedingungen, Arbeiten unter Einwirkung von Kälte, Nässe oder Zugluft. Die Klägerin kann sich noch auf eine andere als die bisher ausgeübte Erwerbstätigkeit umstellen, soweit es sich dabei um geistig einfache Tätigkeiten, die der fehlenden fachlichen Ausbildung Rechnung tragen, handelt. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da die Klägerin die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).
Dieses berufliche Leistungsvermögen der Klägerin ergibt sich vor allem aus den Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie - Sozialmedizin Frau Dr. P. und des Orthopäden Dr. D. , dem Frau Dr. P. aufgrund eigener Prüfung gefolgt ist. Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an. Der Einholung eines internistischen Gutachtens bedurfte es nicht, da Frau Dr. P. überzeugend dargelegt hat, dass hieraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse für das berufliche Leistungsvermögen der Klägerin zu erwarten seien.
Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der einer Reinigungsfrau, dem die Klägerin schon deshalb nicht mehr gewachsen ist, weil er - dies ist allgemeinkundig - mit höheren als körperlich leichten Belastungen verbunden ist.
Obwohl die Klägerin ihren maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist sie aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben können; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr. 138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist die Klägerin der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters (keine Anlernzeit oder eine solche von weniger als 3 Monaten, Arg. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen.
Als ungelernter Arbeiterin sind der Klägerin alle Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen sie körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt bei der Klägerin weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einer Versicherten erforderlich machen würde, die der Gruppe mit dem Leitberuf des ungelernten Arbeiters zuzuordnen ist. Dennoch sei darauf hingewiesen, dass im Anschluß an Frau Dr. P. die Klägerin zumindest leichte Sortierarbeiten noch vollschichtig verrichten könnte. Ob der Klägerin ein Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., dass nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und dass hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr. 8).
Die Klägerin, die keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, gültig bis 31.12. 2000, weil sie die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI waren solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie die Klägerin - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn eine Versicherte - wie die Klägerin - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Landshut vom 06.08.2001 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
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