Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
18
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 U 58/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 18 U 282/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 1/03 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 03.07.2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger Leistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) zustehen.
Der am 1958 geborene Kläger übte von 1973 bis 1996 fast ausschließlich den Beruf eines Lackierers aus. Die Beklagte lehnte beim Kläger auf eine Anzeige vom 25.01.1997 hin mit Bescheid vom 24.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 1317 der Anlage zur BKV ab. Sie folgte einem von ihr eingeholten Zusammenhangsgutachten der Prof. Dr.E. (F.) vom 31.07.1998 nicht und schloss sich der ablehnenden Beurteilung des Gewerbearztes an. Die zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobene Klage nahm der Kläger nach Hinweis des SG auf die Ausschlussvorschrift des § 6 BKV am 26.10.2000 zurück.
Mit Bescheid vom 07.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2001 lehnte die Beklagte die am 27.10.2000 beantragten Leistungen nach § 3 BKV mit der Begründung ab, aus medizinischer Sicht lägen keine Hinweise dafür vor, dass Krankheitserscheinungen des Klägers in einem ursächlichen Zusammenhang mit der berufsbedingten Lösungsmittelexposition stünden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass konkret die Entstehung einer BK gedroht habe. Zudem schließe die Ausschlussvorschrift des § 6 BKV Leistungen nach § 3 BKV aus.
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob eine anerkennungsfähige (drohende oder bestehende) BK vorliege, da eine etwaige Anerkennung einer BK nach Nr 1317 der Anlage zur BKV wegen der Ausschlussvorschrift des § 6 Abs 1 BKV nicht möglich sei. Das SG hat den vom Kläger - mit Zustimmung der Beklagten - gestellten Antrag auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 09.08.2002 zurückgewiesen.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass Leistungen nach § 3 BKV auch in Betracht kämen, wenn sich die zum Zeitpunkt des Stichtages bestehende Erkrankung spätestens - wie beim Kläger anzunehmen - verschlimmert habe. Die Vorschrift des § 3 BKV ziele auf individuelle Prävention, die durch eine Stichtagsregelung nicht ausgeschlossen werden dürfe. Der Kläger sei in eine extreme gesundheitliche Gefährdung durch Einflüsse am Arbeitsplatz geraten und lediglich Opfer einer zu langsamen Aufnahme dieser Erkrankung in die BK-Liste geworden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 03.07.2002 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 07.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2001 zu verurteilen, Leistungen nach § 3 BKV ab frühest möglichem Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 03.07.2002 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 iVm Abs 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).
Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Der Senat geht - wie das SG - davon aus, dass nach den Feststellungen der Prof. Dr.E. im Gutachten vom 31.07.1998 die cerebrale Symptomatik des Klägers mit einer MdE von 30 vH mindestens seit 1991 und damit vor dem im § 6 Abs 1 BKV genannten Stichtag vom 31.12.1992 eingetreten ist. Da die BKV ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs 1 und 6 und § 193 Abs 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat und diese Gesetzesvorschriften gemäß § 212 SGB VII für vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII (01.01.1997) eingetretene Versicherungsfälle nicht gelten, kann die BKV - abgesehen von der dort getroffenen Sonderregelung des § 6 BKV - auch keine Regelungen über vor ihrem In-Kraft-Treten eingetretene berufsbedingte Erkrankungen treffen, die (noch) keine BKen sind (so BSG Urteil vom 20.02.2001 SozR 3-5670 § 3 Nr 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob dem Kläger Leistungen nach § 3 Berufskrankheitenverordnung (BKV) zustehen.
Der am 1958 geborene Kläger übte von 1973 bis 1996 fast ausschließlich den Beruf eines Lackierers aus. Die Beklagte lehnte beim Kläger auf eine Anzeige vom 25.01.1997 hin mit Bescheid vom 24.11.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25.02.1999 die Anerkennung einer Berufskrankheit (BK) nach Nr 1317 der Anlage zur BKV ab. Sie folgte einem von ihr eingeholten Zusammenhangsgutachten der Prof. Dr.E. (F.) vom 31.07.1998 nicht und schloss sich der ablehnenden Beurteilung des Gewerbearztes an. Die zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhobene Klage nahm der Kläger nach Hinweis des SG auf die Ausschlussvorschrift des § 6 BKV am 26.10.2000 zurück.
Mit Bescheid vom 07.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2001 lehnte die Beklagte die am 27.10.2000 beantragten Leistungen nach § 3 BKV mit der Begründung ab, aus medizinischer Sicht lägen keine Hinweise dafür vor, dass Krankheitserscheinungen des Klägers in einem ursächlichen Zusammenhang mit der berufsbedingten Lösungsmittelexposition stünden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass konkret die Entstehung einer BK gedroht habe. Zudem schließe die Ausschlussvorschrift des § 6 BKV Leistungen nach § 3 BKV aus.
Die hiergegen erhobene Klage hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 03.07.2002 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, es könne dahinstehen, ob eine anerkennungsfähige (drohende oder bestehende) BK vorliege, da eine etwaige Anerkennung einer BK nach Nr 1317 der Anlage zur BKV wegen der Ausschlussvorschrift des § 6 Abs 1 BKV nicht möglich sei. Das SG hat den vom Kläger - mit Zustimmung der Beklagten - gestellten Antrag auf Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache mit Beschluss vom 09.08.2002 zurückgewiesen.
Im anschließenden Berufungsverfahren hat der Kläger an seiner Auffassung festgehalten, dass Leistungen nach § 3 BKV auch in Betracht kämen, wenn sich die zum Zeitpunkt des Stichtages bestehende Erkrankung spätestens - wie beim Kläger anzunehmen - verschlimmert habe. Die Vorschrift des § 3 BKV ziele auf individuelle Prävention, die durch eine Stichtagsregelung nicht ausgeschlossen werden dürfe. Der Kläger sei in eine extreme gesundheitliche Gefährdung durch Einflüsse am Arbeitsplatz geraten und lediglich Opfer einer zu langsamen Aufnahme dieser Erkrankung in die BK-Liste geworden.
Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids vom 03.07.2002 sowie unter Abänderung des Bescheides vom 07.11.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.01.2001 zu verurteilen, Leistungen nach § 3 BKV ab frühest möglichem Zeitpunkt zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Würzburg vom 03.07.2002 zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter und im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter (§ 155 Abs 4 iVm Abs 3 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG).
Im Hinblick auf die eingehende Auseinandersetzung mit dem Sach- und Streitstoff durch das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils sieht der Senat gemäß § 153 Abs 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Gründe ab. Der Senat geht - wie das SG - davon aus, dass nach den Feststellungen der Prof. Dr.E. im Gutachten vom 31.07.1998 die cerebrale Symptomatik des Klägers mit einer MdE von 30 vH mindestens seit 1991 und damit vor dem im § 6 Abs 1 BKV genannten Stichtag vom 31.12.1992 eingetreten ist. Da die BKV ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs 1 und 6 und § 193 Abs 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) hat und diese Gesetzesvorschriften gemäß § 212 SGB VII für vor dem In-Kraft-Treten des SGB VII (01.01.1997) eingetretene Versicherungsfälle nicht gelten, kann die BKV - abgesehen von der dort getroffenen Sonderregelung des § 6 BKV - auch keine Regelungen über vor ihrem In-Kraft-Treten eingetretene berufsbedingte Erkrankungen treffen, die (noch) keine BKen sind (so BSG Urteil vom 20.02.2001 SozR 3-5670 § 3 Nr 5).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved