L 6 RJ 364/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 959/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 364/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 10. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Der Kläger, der am 1946 geboren und Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien ist, hat nach Auskunft des jugoslawischen Versicherungsträgers in seinem Herkunftsland vom 17.6.1977 bis 3.7.1997 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt. In der Bundesrepublik Deutschland weist er Pflichtbeitragszeiten vom 3.10.1968 bis 19.3.1977 auf. Er ist hier überwiegend und auch zuletzt als Omnibusfahrer beschäftigt gewesen. Die dazu erforderliche Fahrerlaubnis hat er 1971 in Deutschland erworben. Seit 3.7.1997 bezieht der Kläger nach seinen Angaben in seiner Heimat Invalidenrente der I. Kategorie.

Mit Bescheid vom 27.1.1999 und Widerspruchsbescheid vom 8.6.1999 lehnte die Beklagte den am 18.3.1997 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Der Versicherte könne nämlich noch vollschichtig als Montierer, Sortierer oder einfacher Pförtner arbeiten, Berufe, auf die er auch dann zumutbar verwiesen werden könne, wenn man davon ausginge, er sei nach seinem Berufsbild als angelernter Arbeiter des oberen Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG anzusehen.

Mit der am 30.7.1999 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter.

Nach Beiziehung der Verwaltungsakten der Beklagten erholte das SG eine Auskunft vom letzten deutschen Arbeitgeber des Klägers, der Firma D. GmbH (Fa. D.). Diese teilte unter dem 8.12.1999 mit, der Kläger habe einen Personenbeförderungsschein besessen und als normaler, einfacher Busfahrer Linienbusse gefahren. Die Entlohnung sei nach einem Haustarif erfolgt.

Zur Feststellung von Gesundheitszustand und beruflichem Leistungsvermögen des Klägers holte das SG sodann medizinische Sachverständigengutachten ein von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Verhaltenstherapie, Manuelle Medizin Dr.Dr. W. (Gutachten vom 29.5.2000) und von der Ärztin/Sozialmedizin Dr. T. (Gutachten vom 30.6.2000).

Folgende Gesundheitsstörungen wurden beim Kläger von den Sachverständigen festgestellt: 1. Leichte depressive Störung. 2. Paroxysmaler Lagerungsschwindel. 3. Spannungskopfschmerz. 4. Chronische Bronchitis. 5. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Funktionseinschränkung. 6. Sehminderung rechts mehr als links. 7. Als Nebenbefunde: Cholesterinerhöhung, Schwerhörigkeit (anamnestisch).

Die Ergebnisse der Begutachtungen zusammenfassend stellte Frau Dr. T. fest, der Kläger könne leichte Arbeiten aus wechselnder Ausgangslage vollschichtig zu verrichten; hierbei seien Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten ebensowenig zumutbar wie besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, besonderer Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht. Beschränkungen des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht. Der Kläger könne sich auch noch auf eine neue alters- und ausbildungsentsprechende Berufstätigkeit umstellen. Für den Beruf eines Busfahrers sei der Kläger schon wegen des Schwindelsyndroms nicht mehr geeignet.

Hierzu äußerte der Kläger mit Schreiben vom 31.7.2000, er halte die Gutachten für richtig und erwarte ein für ihn günstiges Ergebnis.

Nach Anhörung der Beteiligten wies das SG die Klage mit Gerichtsbescheid vom 10.10.2000 ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er nicht wenigstens berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI sei. Er könne nämlich nach dem Ergebnis der durchgeführten medizinischen Ermittlungen ohne rechtserhebliche qualitative Einschränkungen noch vollschichtig arbeiten. Daß ihm seine zuletzt in Deutschland ausgeübte Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden könne, sei ohne rechtliche Auswirkung, da er nach dem festgestellten Berufsbild als angelernter Arbeiter des unteren Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG zu beurteilen und somit auf praktisch alle Berufstätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei. Erst recht sei der Kläger nicht erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI.

Am 11.6.2001 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm zu einem unbekannten Zeitpunkt in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Zur Begründung trug er vor, er könne wegen Verschlechterung seines Gesundheitszustands nicht mehr vollschichtig arbeiten. Zum Nachweis fügte er medizinische Unterlagen bei.

Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut sowie die Verwaltungsakten der Beklagten bei und holte von der Fa. D. eine ergänzende Auskunft ein (vom 14.8.2001). Im Anschluß hieran zog der Senat den Lohntarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer des privaten Verkehrsgewerbes im Lande Niedersachsen vom 16.3.1977 (TV) bei, der für den Kläger hypothetisch zuletzt gegolten hätte, und die Neufassung des TV vom 24.9.1994.

Der nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 10.10.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27.1.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.6.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 18.3.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise - ab 1.1.2001 - eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 10.10.2000 ist nicht zu beanstanden, weil der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 1.1.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12. 2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI a.F., weil er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 18.3.1997 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.

Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten; hierbei sind Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten ebensowenig zumutbar wie besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit, besonderer Zeitdruck, Nacht- oder Wechselschicht. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Der Kläger kann sich auch noch auf eine neue alters- und ausbildungsentsprechende Berufstätigkeit umstellen.

Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den vom SG eingeholten Gutachten des Arztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie, Verhaltenstherapie, Manuelle Medizin Dr.Dr. W. und der Ärztin/Sozialmedizin Dr. T ... Der Senat schließt sich den Aussagen dieser schlüssigen und überzeugenden Gutachten an.

Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor: 1. Leichte depressive Störung. 2. Paroxysmaler Lagerungsschwindel. 3. Spannungskopfschmerz. 4. Chronische Bronchitis. 5. Wirbelsäulenabhängige Beschwerden ohne Funktionseinschränkung. 6. Sehminderung rechts mehr als links. 7. Als Nebenbefunde: Cholesterinerhöhung, Schwerhörigkeit (anamnestisch).

Hierdurch wird die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers - wie oben dargelegt - qualitativ, nicht jedoch quantitativ eingeschränkt. Wesentliche neue Gesichtspunkte ergeben sich aus den vom Kläger im Berufungsverfahren vorgelegten medizinischen Unterlagen nicht. Der "Orthopädische Befund" der Orthopädisch-Traumatologischen Dienststelle des Allgemeinen Krankenhauses P. vom Mai 2001 schließt - unterstellt, daß die darin enthaltene Schlußfolgerung zutrifft - zusätzlich zu den bisher festgestellten qualitativen Einschränkungen nur Arbeiten in Zwangshaltung aus. Die beiden Befundungen durch das Neurozentrum Dr. B. vom 16.5.2001 dokumentieren keine Veränderungen, die nicht bereits von Dr.Dr. W. im Grundsatz beschrieben worden wären, sie werden nur etwas dramatischer dargestellt. Die Notwendigkeit einer nochmaligen Begutachtung des Klägers kann nicht gesehen werden.

Nach dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend der eines Omnibusfahrers, wie ihn der Kläger bei der Fa. D. ausgeübt hat.

Diesen Beruf kann der Kläger schon wegen des Schwindelsyndroms nicht mehr ausüben, wie die medizinischen Sachverständigen des SG überzeugend, weil auf allgemeinkundigen Tatsachen beruhend, festgestellt haben.

Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - Versicherte nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 1246 Nr.138).

Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des oberen Bereichs (Ausbildungs- bzw. Anlernzeit von mehr als einem bis zu 2 Jahren, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der Kläger wäre aufgrund seiner Berufstätigkeit in die (höchste) Lohngruppe 1 des TV einzugruppieren gewesen ("Kraftfahrer mit Omnibusführerschein"), vgl. § 2 Abs. 1 des TV; Facharbeiter (sc. im Sinn eines mehr als zweijährigen Ausbildungsberufs), die im Geltungsbereich des TV beschäftigt waren, erhielten hingegen den ortsüblichen Facharbeiterlohn, somit regelmäßig eine höhere Entlohnung, vgl. § 2 Abs. 6 des TV; daß dies mit der etwas unklaren Formulierung gemeint ist, ergibt sich aus der Neufassung des TV vom 24.9.1994, wonach - vgl. § 3 Abs. 5 a.a.O. - Handwerker und Facharbeiter den tariflichen Lohn ihrer Berufsgruppe erhalten, mindestens aber einen Lohn, der betragsmäßig etwas über demjenigen der Lohngruppe 1 liegt. Damit wird deutlich, daß nach dem TV (in der für den Kläger geltenden Fassung) ein Omnibusfahrer kraft Tarifvertrags angelernter Arbeiter des oberen Bereichs im Sinn der Rechtsprechung des BSG war, weil echte Facharbeiter tariflich höher eingestuft worden sind.

Als angelerntem Arbeiter des oberen Bereichs ist dem Kläger, wie auch die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend ausführt, und worauf der Senat in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, die Verweisung auf den Beruf eines einfachen (Tages-)Pförtners sozial zumutbar (vgl. Urteil des BSG vom 5.4.2001 - B 13 RJ 61/00 R). Es ist allgemeinkundig, daß eine solche Berufstätigkeit, die jedermann aufgrund zahlreicher eigener Beobachtungen kennt, dem beruflichen Leistungsvermögen des Klägers entspricht; vor allem stellt die Tätigkeit eines einfachen (Tages-)Pförtners auch keine besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit. Ob dem Kläger ein solcher Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte, ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI, daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.

Daß der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 10.10.2000 war somit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved