Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1465/99 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 365/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Oktober 2000 wird verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1952 geborene Kläger hat von Januar 1992 bis September 1997 in Deutschland 69 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Am 16.09.1997 hat er einen Rentenantrag gestellt, der von der Beklagten mit Bescheid vom 20.08.1998/Widerspruchsbescheid vom 20.09.1999 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) nach Einholung von Gutachten auf neurologisch/ psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet mit Urteil vom 25.10.2000 abgewiesen, weil der Kläger die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit eines Elektroinstallateurs und darüber hinaus eine solche als Qualitätskontrolleur in der Matallindustrie noch vollschichtig verrichten könne. Das Urteil wurde dem Kläger ausweislich des Rückscheins am 19.03.2001 zugestellt.
Am 25.06.2001 (Montag) ging beim Bayer. Landessozialgericht eine Berufungsschrift ein, in der der Kläger insbesondere die Meinung vertritt, sein Gesundheitszustand sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Beigefügt war ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass er bei einer Firma für Großküchentechnik in Würzburg als Elektroinstallateur beschäftigt war. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 19.07.2001 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist versäumt sei, und angefragt, ob Wiedereinsetzungsgründe vorlägen. Daraufhin hat der Kläger eine Bestätigung des Postamtes Zagreb vorgelegt betreffend die Aufgabe eines Einschreibebriefes am 16.06.2001. Die Deutsche Post hat dazu auf Anfrage des Senats mitgeteilt, die Laufzeit des Briefes liege im Rahmen des zu Erwartenden. Die Sendung sei ohne den Vermerk "Luftpost", "Airmail" oder "Prioritaire" verschickt worden und damit nicht auf dem schnellsten, sondern auf dem kostengünstigsten Weg. Aber selbst wenn die Sendung als "prioritaire" eingeliefert worden wäre, hätte mit einer Auslieferung spätestens am 19.06.2001 nicht gerechnet werden können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2000 sowie des Bescheides vom 20.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2000 zu verwerfen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist verfristet und damit unzulässig. Nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs.1 SGG). Da der Kläger im Ausland wohnt, tritt an die Stelle der Einmonatsfrist eine solche von drei Monaten (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Ausweislich des vom Kläger persönlich unterschriebenen Rückscheins hat der Kläger das Urteil des SG am 19.03.2001 erhalten. Die Dreimonatsfrist zur Einlegung der Berufung begann deshalb am 20.03.2000 (§ 64 Abs.1 SGG) und endete am Dienstag, den 19.06.2001 (§ 64 Abs.2 Satz 1 SGG). Die Berufungsschrift ging jedoch erst am Montag, den 25.06.2001 beim Bayer. Landessozialgericht ein, also nicht innerhalb der Dreimonatsfrist. Das Rechtsmittel erweist sich deshalb als unzulässig.
Es liegen auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) vor. Nach § 67 Abs.1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Senat hat den Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen. Dieser hat eine Bescheinigung des Postamtes in Zagreb vorgelegt, wonach er seine Berufung per Einschreiben am Samstag, den 16. Juni dort aufgegeben hat. Dieses Verhalten war fahrlässig. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass ein am 16.06. per Einschreiben in Zagreb aufgegebener Brief spätestens am 19.06. beim Landessozialgericht in München ankommen würde. Dies gilt umso mehr, als es der Kläger versäumt hat, das Schreiben mit "Vorrang" (Prioritaire, Airmail o.ä.) zu versenden. Aber selbst in diesem Fall hätte, wie die Deutsche Post auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, nicht damit gerechnet werden können, dass das Schreiben rechtzeitig (am 19.06.2001) eingehen würde. Der Kläger hätte deshalb bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Schreiben früher und möglichst mit "Vorrang" zur Post geben müssen. Irgendwelche Gründe, die ihn daran gehindert hätten, hat der Kläger auf die entsprechende Frage des Senats nicht mitgeteilt. Er war demnach nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Die Berufung war deshalb wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1952 geborene Kläger hat von Januar 1992 bis September 1997 in Deutschland 69 Kalendermonate Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Am 16.09.1997 hat er einen Rentenantrag gestellt, der von der Beklagten mit Bescheid vom 20.08.1998/Widerspruchsbescheid vom 20.09.1999 abgelehnt wurde. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Landshut (SG) nach Einholung von Gutachten auf neurologisch/ psychiatrischem, orthopädischem und internistischem Gebiet mit Urteil vom 25.10.2000 abgewiesen, weil der Kläger die in Deutschland ausgeübte Tätigkeit eines Elektroinstallateurs und darüber hinaus eine solche als Qualitätskontrolleur in der Matallindustrie noch vollschichtig verrichten könne. Das Urteil wurde dem Kläger ausweislich des Rückscheins am 19.03.2001 zugestellt.
Am 25.06.2001 (Montag) ging beim Bayer. Landessozialgericht eine Berufungsschrift ein, in der der Kläger insbesondere die Meinung vertritt, sein Gesundheitszustand sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Beigefügt war ein Zeugnis, aus dem hervorgeht, dass er bei einer Firma für Großküchentechnik in Würzburg als Elektroinstallateur beschäftigt war. Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 19.07.2001 darauf hingewiesen, dass die Berufungsfrist versäumt sei, und angefragt, ob Wiedereinsetzungsgründe vorlägen. Daraufhin hat der Kläger eine Bestätigung des Postamtes Zagreb vorgelegt betreffend die Aufgabe eines Einschreibebriefes am 16.06.2001. Die Deutsche Post hat dazu auf Anfrage des Senats mitgeteilt, die Laufzeit des Briefes liege im Rahmen des zu Erwartenden. Die Sendung sei ohne den Vermerk "Luftpost", "Airmail" oder "Prioritaire" verschickt worden und damit nicht auf dem schnellsten, sondern auf dem kostengünstigsten Weg. Aber selbst wenn die Sendung als "prioritaire" eingeliefert worden wäre, hätte mit einer Auslieferung spätestens am 19.06.2001 nicht gerechnet werden können.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2000 sowie des Bescheides vom 20.08.1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20.09.1999 zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.10.2000 zu verwerfen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten und des SG.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist verfristet und damit unzulässig. Nach § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt. Diese ist beim Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen (§ 151 Abs.1 SGG). Da der Kläger im Ausland wohnt, tritt an die Stelle der Einmonatsfrist eine solche von drei Monaten (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Ausweislich des vom Kläger persönlich unterschriebenen Rückscheins hat der Kläger das Urteil des SG am 19.03.2001 erhalten. Die Dreimonatsfrist zur Einlegung der Berufung begann deshalb am 20.03.2000 (§ 64 Abs.1 SGG) und endete am Dienstag, den 19.06.2001 (§ 64 Abs.2 Satz 1 SGG). Die Berufungsschrift ging jedoch erst am Montag, den 25.06.2001 beim Bayer. Landessozialgericht ein, also nicht innerhalb der Dreimonatsfrist. Das Rechtsmittel erweist sich deshalb als unzulässig.
Es liegen auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) vor. Nach § 67 Abs.1 SGG ist, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten, ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Senat hat den Kläger auf diese Möglichkeit hingewiesen. Dieser hat eine Bescheinigung des Postamtes in Zagreb vorgelegt, wonach er seine Berufung per Einschreiben am Samstag, den 16. Juni dort aufgegeben hat. Dieses Verhalten war fahrlässig. Der Kläger konnte nicht damit rechnen, dass ein am 16.06. per Einschreiben in Zagreb aufgegebener Brief spätestens am 19.06. beim Landessozialgericht in München ankommen würde. Dies gilt umso mehr, als es der Kläger versäumt hat, das Schreiben mit "Vorrang" (Prioritaire, Airmail o.ä.) zu versenden. Aber selbst in diesem Fall hätte, wie die Deutsche Post auf Anfrage des Senats mitgeteilt hat, nicht damit gerechnet werden können, dass das Schreiben rechtzeitig (am 19.06.2001) eingehen würde. Der Kläger hätte deshalb bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt das Schreiben früher und möglichst mit "Vorrang" zur Post geben müssen. Irgendwelche Gründe, die ihn daran gehindert hätten, hat der Kläger auf die entsprechende Frage des Senats nicht mitgeteilt. Er war demnach nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungsfrist einzuhalten, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt. Die Berufung war deshalb wegen Fristversäumnis als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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