L 6 RJ 367/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 462/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 367/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1938 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat hat er in der Zeit vom 10.04.1954 bis 28.11.1961 und vom 01.01.1973 bis 12.11.1991 insgesamt 20 Jahre, 11 Monate und 7 Tage Versicherungszeiten nachgewiesen. Er ist als Invalide der I. Kategorie nach kroatischen Rechtsvorschriften anerkannt und bezieht seit 13.11.1991 Invalidenrente vom kroatischen Versicherungsträger.

In der Zeit vom 09.07.1962 bis 01.01.1965 war er insgesamt 28 Monate versicherungspflichtig in Deutschland u.a. als Helfer in der Bauindustrie beschäftigt.

Der Kläger hatte erstmals am 20.06.1991 bei der Beklagten Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung beantragt. Diesen Antrag hatte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.1994 abgelehnt, nachdem sie aufgrund einer stationären Untersuchung vom 18.04. bis 20.04.1994 in ihrer Ärztlichen Gutachterstelle in R ... zu dem Ergebnis gekommen war, dass der Kläger zwar nicht mehr als Bauarbeiter arbeiten könne, er jedoch noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten könne. Als Gesundheitsstörungen waren seinerzeit ausgeprägte degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Funktionsminderung und Bandscheibenschädigung, Krampfaderbildung beidseits ohne Abflussbehinderung oder Ödeme, Nierensteindiathese links mit Nierenzyste und ein labiler Bluthochdruck ohne Ausgleichsstörungen festgestellt worden.

Am 15.11.1994 beantragte der Kläger erneut Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der deutschen Arbeiterrentenversicherung. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht mehr gegeben seien. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24.03.1997 zurück. Der Widerspruch sei nicht zulässig, weil das Rechtsschutzbedürfnis fehle.

Nachdem ein Gutachten der Invalidenkommission vom 02.09.1996 vorgelegt worden war, in dem die Kommissionsärzte M. P ... und J. P ... zum Ergebnis gekommen waren, dass der Kläger nur noch halb- bis untervollschichtig leichte Arbeiten zu ebener Erde ohne besondere Belastungen der Wirbelsäule verrichten könne, hat Dr.D ... vom Sozialmedizinischen Dienst der Beklagten den Kläger noch zu einer vollschichtigen Tätigkeit mit leichten Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts in der Lage beurteilt.

Mit Bescheid vom 02.05.1997 lehnte die Beklagte darauf den Rentenantrag endgültig ab, der zum Gegenstand eines bereits gegen den Bescheid vom 24.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.03.1997 zum Sozialgericht Landshut erhobenen Klageverfahrens wurde.

Das Sozialgericht hat ein Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers durch den Facharzt für Allgemeinmedizin Dr.Z ... eingeholt. In seinem Gutachten nach Aktenlage vom 11.09.1998 hat der ärztliche Sachverständige die Beurteilung der Vorgutachter der Beobachtungsstelle Regensburg bestätigt und den Kläger ebenfalls noch zu vollschichtigen Tätigkeiten mit leichten Arbeiten ohne Belastungen der Wirbelsäule und ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit in der Lage beurteilt.

Mit Urteil vom 22. Januar 1999 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Kläger sei jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Untersuchung in der Ärztlichen Gutachterstelle in R ... im April 1994 weder berufs- noch erwerbsunfähig gewesen. Für einen später eingetretenen Leistungsfall erfülle der Kläger nicht mehr die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung. Der Senat hat Sachverständigengutachten auf innerem, orthopädischem und nervenärztlichem Fachgebiet zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt.

In seinem schriftlichen Gutachten vom 01.12.2000 stellt Dr.K ... vonseiten des nervenärztlichen Fachgebietes eine Neurasthenie und ein leichtes chronisches Wirbelsäulen-Syndrom ohne neurologische Reiz- oder Ausfallserscheinungen fest. Der Kläger sei noch zu leichten bis kurzfristig mittelschweren Arbeiten vollschichtig fähig, ohne Akkord, Schicht, nicht in Zwangshaltungen sowie ohne schweres Heben und Tragen von Lasten in der Lage. Eine Tätigkeit als Bauarbeiter sei ihm damit nicht mehr zuzumuten.

Dr.F ... stellt in seinem orthopädischen Gutachten vom 04.12. 2000 als Gesundheitsstörungen Verschleißerscheinungen an der gesamten Wirbelsäule, beginnende Verschleißerscheinungen an den Hüftgelenken und geringe Verschleißerscheinungen an den Kniegelenken sowie arthrotische Veränderungen an den Großzehengrundgelenken bei Hyperuricämie, eine Schultereckgelenksarthrose beidseits, gichtige Polyarthrose der Fingergelenke, ein erhebliches Übergewicht und eine Varikose mit geringen Ödemen an den Beinen fest. Mit Rücksicht darauf seien dem Kläger Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten oder in Zwangshaltungen sowie unter Einflüssen von Kälte, Nässe oder Zugluft nicht mehr möglich. Zu leichten körperlichen Arbeiten in wechselnder Ausgangslage in trockenen temperierten Räumen sei der Kläger jedoch noch in der Lage. Dr.E ... stellt in seinem internistischen Gutachten vom 11.12. 2000 vonseiten seines Fachgebietes einen arteriellen Hypertonus Unterschenkelvarikosis sowie ein erhebliches Übergewicht fest, nebenbefundlich einen Zustand nach Magengeschwür, mehrere Lipome und äußerte den Verdacht auf eine chronische Bronchitis ohne Lungenfunktionsstörung sowie auf Lebertumor im linken Leberlappen und auf ein Hämorrhoidalleiden. Der Kläger sei in der Lage, leichte bis kurzzeitig mittelschwere körperliche Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Zwar sei er nicht mehr als Bauarbeiter einsetzbar, Tätigkeiten wie er sie nach seinen Angaben zuletzt als Verkäufer ausgeführt habe, seien ihm jedoch durchaus möglich.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 22. Januar 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.05.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10. 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.03. 1997 zu verurteilen, ihm aufgrund des am 15.11.1994 gestellten Antrages Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) i.d.F. des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) oder gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Ein Versicherter ist berufsunfähig gemäß § 43 SGB VI a.F., dessen Erwerbsfähigkeit infolge von Gesundheitsstörungen auf weniger als die Hälfte derjenigen eines gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und die ihm mit Rücksicht auf die Dauer und den Umfang seiner Ausbildung sowie seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Erwerbsunfähig gemäß § 44 SGB VI ist, wer infolge von Gesundheitsstörungen außer Stande ist, eine Berufstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder durch Erwerbstätigkeit ein Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630 DM übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist, wer vollschichtig erwerbstätig sein kann oder selbständig tätig ist. Gemäß § 43 SGB VI i.d.F. des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann.

Diese gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind beim Kläger nicht nachgewiesen. Nach den zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers getroffenen Beurteilungen der vom Senat befragten ärztlichen Sachverständigen Dres.K ..., F ... und E ... ist der Kläger bis heute aus gesundheitlichen Gründen nicht an einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit leichten Arbeiten gehindert. Diese von den ärztlichen Sachverständigen getroffene Beurteilung überzeugt den Senat, zumal sie diese auf eingehende klinische Untersuchungen des Klägers stützen und dabei keinerlei Gesundheitsstörungen feststellen konnten, die für sich alleine oder in ihrem Zusammenwirken das körperliche Leistungsvermögen des Klägers in rentenberechtigendem Grade herabsetzen. Damit hat der Kläger keinen Rentenanspruch, auch wenn er nach Ansicht des Senates die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung bzw. verminderter Erwerbsfähigkeit nach dem deutsch-kroatischen Abkommen, jedenfalls seit dessen Inkrafttreten, erfüllt.

Angesichts der Fähigkeit des Klägers zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen und seiner in Deutschland versicherungspflichtig ausgeübten Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer hat der Kläger deshalb keinen Rentenanspruch.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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