Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 9 RJ 26/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 370/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.1998 wird zurückgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der großen Witwenrente gem § 46 Abs 2 SGB VI.
Die am 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Sie bezog die große Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes I. A. , geboren 1956, verstorben am 03.06.1979. Die Rente wurde auf den Antrag vom 03.07.1981 erstmals mit Bescheid vom 20.07.1982 festgestellt; die Rentenhöhe betrug ab 01.09.1982 DM 496,80 monatlich. Nachdem der Sohn der Klägerin B. A. am 22.06.1996 das 18. Lebensjahr vollendet hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.1996 an die Klägerin und teilte ihr mit, dass sie beabsichtige, anstelle der zuerkannten großen Witwenrente nunmehr die kleine Witwenrente gemäß § 46 Abs 1 SGB VI zu gewähren (Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB X). Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 26.03.1996 dazu, dass sie wegen ihres Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig sei und dass sie entsprechende Untersuchungsergebnisse der türkischen Ärztekommission übersenden werde. Ein ärztlicher Untersuchungsbericht vom 28.03.1996 nennt als Diagnosen bei der Klägerin: Chronische Anxietas-Depression, Epilepsie (in Form von psychomotorischen und Petit-Mal-Anfällen), Konversionsreaktion. Mit Bescheid vom 23.05.1996 stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin anstelle der bisherigen Rente ab 01.07.1996 die kleine Witwenrente zustehe (befristet bis Januar 2005). Mit weiterem Bescheid vom 27.06.1996 lehnte die Beklagte den von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung der großen Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 SGB VI ab, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.07.1996 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, sie sei sehr krank und ihr Sohn gehe noch zur Schule; sie könne gar nichts mehr arbeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.06.1996 zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 ist ausgeführt, dass bei der Klägerin Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Die ärztliche Überprüfung habe ergeben, dass die Klägerin in der Lage sei, leichte Arbeiten ohne Schichtbetrieb und ohne besonderen Zeitdruck, ohne Eigen- und Fremdgefährdung vollschichtig zu verrichten. Die Beurteilung des Leistungsvermögens beruhe auf dem Ergebnis der am 28.03.1996 im SSK-Krankenhaus Denizli durchgeführten ärztlichen Untersuchung. Da die Klägerin keinen Beruf erlernt habe, sei sie auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.1996 - bei der Beklagten eingegangen am 20.12.1996 - Klage erhoben. Sie hat ein ärztliches Attest vom 10.12.1996 übersandt, das die gleichen Diagnosen bezeichnete wie schon vorher der Untersuchungsbericht vom 28.03.1996. Auf Veranlassung des Gerichts hat der ärztliche Sachverständige Dr.T. das Gutachten vom 17.02.1998 nach Aktenlage erstattet und ausgeführt, bei den mitgeteilten Befunden (Hirnanfallsleiden, ängstlich-depressive Verstimmung, Konversionsreaktion) sei die Klägerin in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen und in geschlossenen Räumen vollschichtig zu leisten. Mit Urteil vom 17.12.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf kleine Witwenrente, sie habe jedoch nicht die Voraussetzungen für die große Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 SGB VI erfüllt. Da die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift unstreitig nicht vorlägen, sei lediglich zu prüfen, ob die Klägerin berufs- oder erwerbsunfähig sei. Das müsse nach den ärztlichen Feststellungen verneint werden. Das Gericht stimme hier überein mit den Ausführungen im Gutachten des Dr.T. vom 17.02.1998.
Gegen dieses Urteil richtet sie die am 12.07.1999 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung der Klägerin. Sie sei krank, habe Epilepsie und dazu noch eine psychiatrische Erkrankung. Sie könne nicht arbeiten, in ihrem Umkreis finde sich auch keine Arbeit. Sie hat einen weiteren Bericht des Krankenhauses Denizli vom 19.10.1999 übersandt, in dem ähnliche Diagnosen wie schon vorher mitgeteilt wurden. Auf Veranlassung des Senats hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. S. eine gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage vom 12.07.2001 abgegeben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin seien weiterhin die Diagnosen: Chronische Anxion-Depression, Konversionsreaktion, Epilepsie (Petit-Mal) zu stellen. Es handele sich um die gleichen Krankheitszustände wie sie bereits aus den im Jahre 1998 vorgelegten Unterlagen hervorgingen. Im Ergebnis sei die Begutachtung durch Dr.T. in vollem Umfang zu bestätigen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.06.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1996 zu verurteilen, ihr anstelle der kleinen Witwenrente die große Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgericht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden, da für die Klägerin im Termin niemand erschienen ist, die erschienene Beklagte es beantragt hat und die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin (über den Juni 1996 hinaus) die Voraussetzungen für die Gewährung der großen Witwenrente nach § 46 Abs 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht erfüllt. Als einzige für sie in Frage kommende Alternative für die beantragte Rente war zu prüfen, ob die Klägerin berufs- oder erwerbsunfähig iS der §§ 43, 44 SGB VI war oder ist. Dies ist mit dem Sozialgericht zu verneinen. Im Berufungsverfahren hat der Arbeitsmediziner Dr.S. die vorher von Dr.T. beschriebene Leistungsbeurteilung in vollem Umfang bestätigt. Er hat unter Würdigung aller bis dahin vorgelegten Befunde ausgeführt, dass die Klägerin nicht gehindert ist, leichte Arbeiten allgemeiner Art in Vollschicht zu leisten. Vermieden werden müssen lediglich besonders gefährdende Aspekte einer Tätigkeit, wie Arbeiten mit Absturzgefahr oder an Maschinen mit erhöhter Unfallgefährdung. Nach der Art der mitgeteilten neurotischen Depression der Klägerin lässt sich eine zeitliche Begrenzung des beruflichen Leistungsvermögens nicht rechtfertigen; das gleiche gilt für eine zeitweise auftretende Bronchitis. Insgesamt konnte Dr.S. eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin (seit der Begutachtung durch Dr.T. im Februar 1998) nicht feststellen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin an, da der sozialmedizinisch erfahrene Sachverständige alle vorliegenden und von der Klägerin mitgeteilten Befunde berücksichtigt und überzeugend ausgewertet hat. Die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin ist demnach nicht berufs- oder erwerbsunfähig; ihr steht derzeit die große Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 SGB VI nicht zu.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung der großen Witwenrente gem § 46 Abs 2 SGB VI.
Die am 1960 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in ihrem Heimatland. Sie bezog die große Witwenrente aus der Versicherung ihres Ehemannes I. A. , geboren 1956, verstorben am 03.06.1979. Die Rente wurde auf den Antrag vom 03.07.1981 erstmals mit Bescheid vom 20.07.1982 festgestellt; die Rentenhöhe betrug ab 01.09.1982 DM 496,80 monatlich. Nachdem der Sohn der Klägerin B. A. am 22.06.1996 das 18. Lebensjahr vollendet hatte, wandte sich die Beklagte mit Schreiben vom 05.03.1996 an die Klägerin und teilte ihr mit, dass sie beabsichtige, anstelle der zuerkannten großen Witwenrente nunmehr die kleine Witwenrente gemäß § 46 Abs 1 SGB VI zu gewähren (Anhörung gemäß § 24 Abs 1 SGB X). Die Klägerin erklärte mit Schreiben vom 26.03.1996 dazu, dass sie wegen ihres Gesundheitszustandes nicht arbeitsfähig sei und dass sie entsprechende Untersuchungsergebnisse der türkischen Ärztekommission übersenden werde. Ein ärztlicher Untersuchungsbericht vom 28.03.1996 nennt als Diagnosen bei der Klägerin: Chronische Anxietas-Depression, Epilepsie (in Form von psychomotorischen und Petit-Mal-Anfällen), Konversionsreaktion. Mit Bescheid vom 23.05.1996 stellte die Beklagte fest, dass der Klägerin anstelle der bisherigen Rente ab 01.07.1996 die kleine Witwenrente zustehe (befristet bis Januar 2005). Mit weiterem Bescheid vom 27.06.1996 lehnte die Beklagte den von der Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung der großen Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 SGB VI ab, da die Klägerin nicht berufs- oder erwerbsunfähig sei. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.07.1996 Widerspruch und machte im Wesentlichen geltend, sie sei sehr krank und ihr Sohn gehe noch zur Schule; sie könne gar nichts mehr arbeiten. Die Beklagte wies den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.06.1996 zurück. Im Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 ist ausgeführt, dass bei der Klägerin Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nicht vorliege. Die ärztliche Überprüfung habe ergeben, dass die Klägerin in der Lage sei, leichte Arbeiten ohne Schichtbetrieb und ohne besonderen Zeitdruck, ohne Eigen- und Fremdgefährdung vollschichtig zu verrichten. Die Beurteilung des Leistungsvermögens beruhe auf dem Ergebnis der am 28.03.1996 im SSK-Krankenhaus Denizli durchgeführten ärztlichen Untersuchung. Da die Klägerin keinen Beruf erlernt habe, sei sie auf das gesamte Tätigkeitsfeld des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 12.11.1996 hat die Klägerin mit Schreiben vom 11.12.1996 - bei der Beklagten eingegangen am 20.12.1996 - Klage erhoben. Sie hat ein ärztliches Attest vom 10.12.1996 übersandt, das die gleichen Diagnosen bezeichnete wie schon vorher der Untersuchungsbericht vom 28.03.1996. Auf Veranlassung des Gerichts hat der ärztliche Sachverständige Dr.T. das Gutachten vom 17.02.1998 nach Aktenlage erstattet und ausgeführt, bei den mitgeteilten Befunden (Hirnanfallsleiden, ängstlich-depressive Verstimmung, Konversionsreaktion) sei die Klägerin in der Lage, leichte Arbeiten im Sitzen und in geschlossenen Räumen vollschichtig zu leisten. Mit Urteil vom 17.12.1998 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klägerin habe zwar einen Anspruch auf kleine Witwenrente, sie habe jedoch nicht die Voraussetzungen für die große Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 SGB VI erfüllt. Da die sonstigen Voraussetzungen dieser Vorschrift unstreitig nicht vorlägen, sei lediglich zu prüfen, ob die Klägerin berufs- oder erwerbsunfähig sei. Das müsse nach den ärztlichen Feststellungen verneint werden. Das Gericht stimme hier überein mit den Ausführungen im Gutachten des Dr.T. vom 17.02.1998.
Gegen dieses Urteil richtet sie die am 12.07.1999 beim Sozialgericht Bayreuth eingegangene Berufung der Klägerin. Sie sei krank, habe Epilepsie und dazu noch eine psychiatrische Erkrankung. Sie könne nicht arbeiten, in ihrem Umkreis finde sich auch keine Arbeit. Sie hat einen weiteren Bericht des Krankenhauses Denizli vom 19.10.1999 übersandt, in dem ähnliche Diagnosen wie schon vorher mitgeteilt wurden. Auf Veranlassung des Senats hat der Internist und Arbeitsmediziner Dr.M. S. eine gutachtliche Stellungnahme nach Aktenlage vom 12.07.2001 abgegeben. Er hat im Wesentlichen ausgeführt, bei der Klägerin seien weiterhin die Diagnosen: Chronische Anxion-Depression, Konversionsreaktion, Epilepsie (Petit-Mal) zu stellen. Es handele sich um die gleichen Krankheitszustände wie sie bereits aus den im Jahre 1998 vorgelegten Unterlagen hervorgingen. Im Ergebnis sei die Begutachtung durch Dr.T. in vollem Umfang zu bestätigen.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 17.12.1998 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.06.1996 idF des Widerspruchsbescheides vom 12.11.1996 zu verurteilen, ihr anstelle der kleinen Witwenrente die große Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgericht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Der Senat konnte gemäß § 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden, da für die Klägerin im Termin niemand erschienen ist, die erschienene Beklagte es beantragt hat und die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
Das Rechtsmittel der Klägerin erweist sich als nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass die Klägerin (über den Juni 1996 hinaus) die Voraussetzungen für die Gewährung der großen Witwenrente nach § 46 Abs 2 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung nicht erfüllt. Als einzige für sie in Frage kommende Alternative für die beantragte Rente war zu prüfen, ob die Klägerin berufs- oder erwerbsunfähig iS der §§ 43, 44 SGB VI war oder ist. Dies ist mit dem Sozialgericht zu verneinen. Im Berufungsverfahren hat der Arbeitsmediziner Dr.S. die vorher von Dr.T. beschriebene Leistungsbeurteilung in vollem Umfang bestätigt. Er hat unter Würdigung aller bis dahin vorgelegten Befunde ausgeführt, dass die Klägerin nicht gehindert ist, leichte Arbeiten allgemeiner Art in Vollschicht zu leisten. Vermieden werden müssen lediglich besonders gefährdende Aspekte einer Tätigkeit, wie Arbeiten mit Absturzgefahr oder an Maschinen mit erhöhter Unfallgefährdung. Nach der Art der mitgeteilten neurotischen Depression der Klägerin lässt sich eine zeitliche Begrenzung des beruflichen Leistungsvermögens nicht rechtfertigen; das gleiche gilt für eine zeitweise auftretende Bronchitis. Insgesamt konnte Dr.S. eine gravierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin (seit der Begutachtung durch Dr.T. im Februar 1998) nicht feststellen. Der Senat schließt sich dieser Einschätzung der Leistungsfähigkeit der Klägerin an, da der sozialmedizinisch erfahrene Sachverständige alle vorliegenden und von der Klägerin mitgeteilten Befunde berücksichtigt und überzeugend ausgewertet hat. Die auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbare Klägerin ist demnach nicht berufs- oder erwerbsunfähig; ihr steht derzeit die große Witwenrente gemäß § 46 Abs 2 SGB VI nicht zu.
Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen mit der Folge, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
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