Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 914/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 371/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 18.05.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1957 geborene Klägerin erlernte vom 01.08.1972 bis 01.07.1975 den Beruf der Zahnarzthelferin und war bis Juni 1984 als solche und als Zahnarztsekretärin beschäftigt. Die Tätigkeit endete wegen einer Umorganisation in der Praxis. Von November 1985 bis Dezember 1985 übte die Klägerin eine Aushilfstätigkeit beim Versandhaus Q. in F. aus. Nach dem 23.12.1985 war sie nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 08.01.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit. In dem im Verwaltungsverfahren von Frau Dr.M. eingeholten Gutachten vom 26.01.1998 führte diese aus, dass es bei der Klägerin 1989 erstmals zu einem generalisierten Krampfanfall gekommen sei. Unter medikamentöser Behandlung hätten sich insgesamt sieben Anfälle, zuletzt im Mai 1996 ereignet. Bei einem Krampfanfall im Jahre 1996 habe die Klägerin eine Schulterverletzung rechts mit Tuberculumfraktur und Luxation erlitten, die in Fehlstellung und unter einem Rotatorenmanschettendefekt verheilt sei. Es bestehe deshalb bei ihr eine deutlich schmerzhafte Funktionsstörung im rechten Schultergelenk, so dass sie nur noch leichte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und Schichtdienst, Eigen- und Fremdgefährdung, nicht über Schulterhöhe vollschichtig verrichten könne.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 05.02.1998 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit an die Klägerin ab.
Hiergegen hat sie am 27.02.1998 Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998 als unbegründet zurückwies, da die Klägerin insbesondere noch vollschichtig Tätigkeiten als Telefonistin, Registratorin, Botin sowie leichte Büroarbeiten in einer Abrechnungsstelle für zahnärztliche Dienstleistungen verrichten könne.
Dagegen hat die Klägerin am 06.10.1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben.
In dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr.G. vom 09.09.1999 hat dieser die bereits bekannten Diagnosen in Bezug auf die Klägerin bestätigt und darüber hinaus das Vorliegen eines sekundären Fibyomalgiesyndroms und einer psychovegetativen Allgemeinstörung angenommen. Da bei ihr jedoch keine hirnorganische Wesensänderung auf Grund des Anfallsleidens und keine erkennbare neurotische oder psychotische Symptomatik vorliege, könne die Klägerin auch weiterhin vollschichtig leichte Tätigkeiten mit den bereits bekannten Einschränkungen verrichten.
Der gem § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehörte Neurologe und Psychiater Dr.W. bestätigte im Gutachten vom 04.02.2000 die von Herrn Dr.G. festgestellten Gesundheitsstörungen der Klägerin. Die bei ihr vorliegende unfallneurotisch-konversive Entwicklung besitze jedoch keinen Krankheitswert. Es hätten sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass die Verhaltensweisen der Klägerin ihrer willentlichen Kontrolle entglitten seien. Sie könne deshalb Schreibtischarbeiten ohne Überlastung des rechten Armes vollschichtig verrichten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2000 abgewiesen. Bei der Klägerin liege keine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vor. Zur Einholung eines orthopädischen Zusatzgutachtens habe sich das SG nicht gedrängt gesehen, da bei den klinischen Untersuchungen der Wirbelsäule der Klägerin neurologische Defizite oder mit einer zusätzlichen qualitativen Leistungseinbuße verbundene Bewegungseinschränkungen nicht hätten festgestellt werden können.
Gegen das ihr am 10.06.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 29.06.2000 beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Sie sei als Ersthelferin/Zahnarztsekretärin Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion gewesen und auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der epileptischen Anfälle und der Einschränkung der Beweglichkeit ihrer rechten Schulter nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Zahnarzthelferin zu verrichten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zu verurteilen, ihr eine Versichertenrente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie, eine berufskundliche Stellungnahme über die Arbeit einer Zahnarzthelferin, Zahnarztsekretärin und einer Angestellten in einer Abrechnungsstelle oder der kassenärztlichen Verwaltung sowie ein orthopädisches Gutachten von Amts wegen nach § 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Erstgerichtes für zutreffend.
In dem vom Senat eingeholten Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.O. vom 21.02.2001 ging die Sachverständige davon aus, dass bei der Klägerin ein ätiopathogenetisch, noch immer unklares epileptisches Anfallsleiden mit seltenen großen Anfällen ohne Aura, jedoch mit postiktalen Dämmerzuständen und eine posttraumatische Schultergelenksarthropathie mit einer schmerzhaften Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts in allen drei Ebenen vorliege. Neurologische Folgeerscheinungen des Schultertraumas bestünden bei ihr jedoch nicht. Dies bedinge eine gewisse Einschränkung des Feinhand- geschickes, selbst wenn in den distalen Abschnitten der händigen Extremität keine sensiblen oder motorischen Einschränkungen hätten nachgewiesen werden können. Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit oder der Fähigkeit einer Verantwortungsübernahme lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie betreue tagsüber allein verantwortlich Kinder und Haushalt. Die von ihr verwendeten neuen Antiepileptika verfügten über eine gute Verträglichkeit und geringe Nebenwirkungsrate. Die Klägerin könne leichte vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne zusätzliche Pausen verrichten, insbesondere noch die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Zahnarzthelferin, wenn sie nicht unmittelbar zur Stuhlassistenz herangezogen werde. Auch Tätigkeiten in der Organisation einer größeren Zahnarztpraxis und einer Abrechnungsstelle sowie Tätigkeiten im Bereich einer zahnärztlichen Praxis/Ambulanz oder Klinik könne sie ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit noch vollschichtig verrichten. Gleiches gelte für die Verweisungstätigkeiten als Telefonistin oder im Empfangsbereich einer Arztpraxis. Ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstelle seien der Klägerin zumutbar, weitere fachärztliche Gutachten nicht erforderlich.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache nicht als begründet, denn das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zutreffend abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Nach § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 SGB VI).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Eine rentenrechtlich bedeutsame Leistungsbeeinträchtigung, die in medizinischer Hinsicht dem Eintritt von EU entspricht, lässt sich bei ihr nicht feststellen. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen aller im sozialgerichtlichen und im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen an, die uneingeschränkt von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgehen.
Gegenüber dem Anspruch auf Rente wegen EU muss sich eine Versicherte uneingeschränkt auf alle ihrem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten entbehrlich, wenn die Versicherte (selbst einfache und ungelernte) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes noch regelmäßig über die betriebsübliche Vollschichtarbeitszeit verrichten kann (vgl BSG vom 24.02.1999 - B 5 RJ 30/98 R; vom 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R -). Um jedoch zu verhindern, dass soziale Wirklichkeit und soziales Leistungsrecht in realitätsfremder Weise auseinanderfallen, fordert das BSG als Ausnahme von diesem Grundsatz die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, wenn die im Einzelfall vorliegenden Einsatzbeschränkungen so erheblich sind, dass von vornherhein ernste Zweifel aufkommen müssen, ob eine Versicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch in den üblichen Betriebsablauf eingegliedert werden kann (vgl BSG aaO mwN aus der Rechtsprechung).
Die von der gerichtlichen Sachverständigen Dr.O. genannten Einschränkungen der Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Tätigkeiten mit Stress, hohem Verantwortungs- sowie Zeitdruck oder in Wechsel- und Nachtschicht, mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, unter Gefährdung der eigenen Person und mit der vollen Anforderung an die Beweglichkeit der oberen rechten Extremität im Schultergelenk) stellen jedoch nach Auffassung des Senats keine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder "schwere spezifische Leistungsbehinderungen" dar, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nötigen. Solange eine Versicherte imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht grundsätzlich keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, Arbeitsplätze oder Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu bezeichnen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 90). Einschränkungen der Wegefähigkeit der Klägerin liegen ebenfalls nicht vor.
Die vom Senat getroffenen medizinischen Feststellungen wurden im Berufungsverfahren weder substantiiert angegriffen noch durch anderslautende objektive Befunde erschüttert oder gar widerlegt. Zu einer weiteren medizinischen Sachaufklärung auf orthopädischem Fachgebiet bestand mithin keine Veranlassung. So hat die gerichtliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 21.02.2001 insbesondere ausgeführt, dass die von der Klägerin gezeigte Schmerzschonhaltung bei Prüfung der aktiven und passiven Gelenksbeweglichkeit in allen drei Freiheitsgraden die Befunderhebung erschwert und ein orthopädisches Fachgutachten deshalb nicht zu einer weiteren Aufklärung beitragen kann. Im Übrigen wurden die Gesundheitsstörungen der Klägerin im oberen rechten Schultergelenksbereich bereits durch die Beschränkung ihrer Einsetzbarkeit auf Tätigkeiten, die keine volle Beweglichkeit der oberen Extremitäten im Schultergelenk erfordern, begrenzt und Arbeitshaltungen über Schulterhöhe oder mit ständig erhobenem Arm nicht mehr für zumutbar angesehen. Den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet wurde damit Rechnung getragen.
Dem erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, gem § 109 SGG einen weiteren orthopädischen Sachverständigen anzuhören, war ebenfalls nicht zu entsprechen, weil der Antrag verspätet geltend gemacht worden ist (§ 109 Abs 2 SGG). Bereits durch das Schreiben des Senats vom 06.03.2001 war die Bevollmächtigte der Klägerin aufgefordert worden, bis zum 31.03.2001 mitzuteilen, ob die Berufung aufrecht erhalten bleibe. Auf Grund des Vorbringens der Bevollmächtigten der Klägerin, dass sie diese Stellungnahme krankheitsbedingt erst bis zum 23.04.2001 abgeben könne, war die Frist verlängert worden. Bis zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2001 bestand hinreichend Zeit, einen formgültigen Antrag nach § 109 SGG zu stellen (vgl BSG in SozR § 109 Nr 24). Die Bevollmächtigte der Klägerin hat stattdessen mit Schriftsatz vom 23.04.2001 einen Sachantrag gestellt, obwohl der Senat bereits im Schreiben vom 06.03.2001 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er den Sachverhalt für nicht weiter aufklärungsbedürftig hält und die Beweiserhebung von Amts wegen abgeschlossen ist. Im Allgemeinen erscheint eine Überlegungsfrist von sieben Wochen (zur Prüfung ob der Antrag nach § 109 SGG gestellt werden soll) ausreichend. Der erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist daher nach Überzeugung des Senats aus Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden. Darüber hinaus wäre das Verfahren durch die mit der Einholung des Gutachtens notwendigerweise verbundene Vertagung des Rechtsstreites nicht unerheblich verzögert worden.
Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI. Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst aber alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Der "bisherige Beruf" der Klägerin ist nach Auffassung des Senats der einer Zahnarzthelferin. Obwohl sie auch als Ersthelferin beschäftigt war, verleiht ihr dies nicht den Status einer Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion, dafür ist allein die Tatsache, dass sie für die Ausbildung von Zahnarzthelferinnen in der Praxis und für den Einsatz der übrigen Arzthelferinnen verantwortlich war, nicht ausreichend.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn auch als Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion wäre die Klägerin weiterhin auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Wie die von dem Senat gehörte Sachverständige Dr.O. in ihrem Gutachten vom 21.02.2001 ausgeführt hat, kann die Klägerin die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Zahnarzthelferin noch ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit verrichten, wenn sie nicht unmittelbar zur Stuhlassistenz herangezogen wird. Tätigkeiten in der Organisation einer größeren Zahnarztpraxis oder einer Abrechnungsstelle sowie in einer Ambulanz oder Klinik oder eine Mitarbeit in der kassenzahnärztlichen Verwaltung sind ihr weiterhin vollschichtig zumutbar. Das Berufsbild der Zahnarzthelferin (BKZ 8562 der Bundesanstalt für Arbeit) umfasst auch Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin im Büro und in der Verwaltung sowie im öffentlichen Gesundheitswesen. Derart beschäftigte Zahnarzthelferinnen sind im Empfang, beim Betreuen und Informieren der Patienten/innen (ua beim Treffen von Terminsabsprachen, Beraten der Zahnpflege und Mundhygiene) jedenfalls auch mit der Betreuung nach der Behandlung beschäftigt. Sie haben dabei Büro-, Verwaltungs- und Abrechnungsarbeiten (etwa beim Führen von Terminkalendern oder Bestellbüchern, beim Treffen von Terminabsprachen mit zahntechnischen Laboratiorien und Erledigungen von Abrechnungsarbeiten) und das Verwalten von Vorräten (Medikamente, Verbrauchsmaterial) zu verrichten. Eine solche Tätigkeit hat die Klägerin auch bereits in den Praxen der Dres S. und G. verrichtet. Da die Klägerin nach den Ausführungen der gerichtlichten Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, auch weiterhin Tätigkeiten aus dem Berufsbild der Zahnarzthelferin vollschichtig ohne Gefährung ihrer Restgesundheit verrichten kann, ist sie nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI und hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes zum Berufsbild einer Zahnarzthelferin, Zahnarztsekreätrin oder Angestellten einer Abrechnungsstelle der kassenärztlichen Verwaltung sah sich der Senat nicht gedrängt, da ärztliche Sachverständige auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in diesem Bereich über ausreichende Kenntnisse des Berufsbildes einer Arzthelferin verfügen.
Die Berufung der Klägerin vom 29.06.2000 gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Die am 1957 geborene Klägerin erlernte vom 01.08.1972 bis 01.07.1975 den Beruf der Zahnarzthelferin und war bis Juni 1984 als solche und als Zahnarztsekretärin beschäftigt. Die Tätigkeit endete wegen einer Umorganisation in der Praxis. Von November 1985 bis Dezember 1985 übte die Klägerin eine Aushilfstätigkeit beim Versandhaus Q. in F. aus. Nach dem 23.12.1985 war sie nicht mehr versicherungspflichtig beschäftigt.
Am 08.01.1998 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit. In dem im Verwaltungsverfahren von Frau Dr.M. eingeholten Gutachten vom 26.01.1998 führte diese aus, dass es bei der Klägerin 1989 erstmals zu einem generalisierten Krampfanfall gekommen sei. Unter medikamentöser Behandlung hätten sich insgesamt sieben Anfälle, zuletzt im Mai 1996 ereignet. Bei einem Krampfanfall im Jahre 1996 habe die Klägerin eine Schulterverletzung rechts mit Tuberculumfraktur und Luxation erlitten, die in Fehlstellung und unter einem Rotatorenmanschettendefekt verheilt sei. Es bestehe deshalb bei ihr eine deutlich schmerzhafte Funktionsstörung im rechten Schultergelenk, so dass sie nur noch leichte Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck und Schichtdienst, Eigen- und Fremdgefährdung, nicht über Schulterhöhe vollschichtig verrichten könne.
Die Beklagte lehnte daraufhin mit Bescheid vom 05.02.1998 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit an die Klägerin ab.
Hiergegen hat sie am 27.02.1998 Widerspruch erhoben, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.09.1998 als unbegründet zurückwies, da die Klägerin insbesondere noch vollschichtig Tätigkeiten als Telefonistin, Registratorin, Botin sowie leichte Büroarbeiten in einer Abrechnungsstelle für zahnärztliche Dienstleistungen verrichten könne.
Dagegen hat die Klägerin am 06.10.1998 Klage zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhoben.
In dem vom SG eingeholten Gutachten von Dr.G. vom 09.09.1999 hat dieser die bereits bekannten Diagnosen in Bezug auf die Klägerin bestätigt und darüber hinaus das Vorliegen eines sekundären Fibyomalgiesyndroms und einer psychovegetativen Allgemeinstörung angenommen. Da bei ihr jedoch keine hirnorganische Wesensänderung auf Grund des Anfallsleidens und keine erkennbare neurotische oder psychotische Symptomatik vorliege, könne die Klägerin auch weiterhin vollschichtig leichte Tätigkeiten mit den bereits bekannten Einschränkungen verrichten.
Der gem § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gehörte Neurologe und Psychiater Dr.W. bestätigte im Gutachten vom 04.02.2000 die von Herrn Dr.G. festgestellten Gesundheitsstörungen der Klägerin. Die bei ihr vorliegende unfallneurotisch-konversive Entwicklung besitze jedoch keinen Krankheitswert. Es hätten sich auch keine Hinweise dafür ergeben, dass die Verhaltensweisen der Klägerin ihrer willentlichen Kontrolle entglitten seien. Sie könne deshalb Schreibtischarbeiten ohne Überlastung des rechten Armes vollschichtig verrichten.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 18.05.2000 abgewiesen. Bei der Klägerin liege keine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit vor. Zur Einholung eines orthopädischen Zusatzgutachtens habe sich das SG nicht gedrängt gesehen, da bei den klinischen Untersuchungen der Wirbelsäule der Klägerin neurologische Defizite oder mit einer zusätzlichen qualitativen Leistungseinbuße verbundene Bewegungseinschränkungen nicht hätten festgestellt werden können.
Gegen das ihr am 10.06.2000 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 29.06.2000 beim Bayer.Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.
Sie sei als Ersthelferin/Zahnarztsekretärin Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion gewesen und auf Grund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der epileptischen Anfälle und der Einschränkung der Beweglichkeit ihrer rechten Schulter nicht mehr in der Lage, eine Tätigkeit als Zahnarzthelferin zu verrichten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zu verurteilen, ihr eine Versichertenrente wegen Erwerbs-, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren. Hilfsweise beantragt sie, eine berufskundliche Stellungnahme über die Arbeit einer Zahnarzthelferin, Zahnarztsekretärin und einer Angestellten in einer Abrechnungsstelle oder der kassenärztlichen Verwaltung sowie ein orthopädisches Gutachten von Amts wegen nach § 109 SGG einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Erstgerichtes für zutreffend.
In dem vom Senat eingeholten Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr.O. vom 21.02.2001 ging die Sachverständige davon aus, dass bei der Klägerin ein ätiopathogenetisch, noch immer unklares epileptisches Anfallsleiden mit seltenen großen Anfällen ohne Aura, jedoch mit postiktalen Dämmerzuständen und eine posttraumatische Schultergelenksarthropathie mit einer schmerzhaften Einschränkung der Schultergelenksbeweglichkeit rechts in allen drei Ebenen vorliege. Neurologische Folgeerscheinungen des Schultertraumas bestünden bei ihr jedoch nicht. Dies bedinge eine gewisse Einschränkung des Feinhand- geschickes, selbst wenn in den distalen Abschnitten der händigen Extremität keine sensiblen oder motorischen Einschränkungen hätten nachgewiesen werden können. Störungen der Merk- und Konzentrationsfähigkeit oder der Fähigkeit einer Verantwortungsübernahme lägen bei der Klägerin nicht vor. Sie betreue tagsüber allein verantwortlich Kinder und Haushalt. Die von ihr verwendeten neuen Antiepileptika verfügten über eine gute Verträglichkeit und geringe Nebenwirkungsrate. Die Klägerin könne leichte vollschichtige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ohne zusätzliche Pausen verrichten, insbesondere noch die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Zahnarzthelferin, wenn sie nicht unmittelbar zur Stuhlassistenz herangezogen werde. Auch Tätigkeiten in der Organisation einer größeren Zahnarztpraxis und einer Abrechnungsstelle sowie Tätigkeiten im Bereich einer zahnärztlichen Praxis/Ambulanz oder Klinik könne sie ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit noch vollschichtig verrichten. Gleiches gelte für die Verweisungstätigkeiten als Telefonistin oder im Empfangsbereich einer Arztpraxis. Ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstelle seien der Klägerin zumutbar, weitere fachärztliche Gutachten nicht erforderlich.
Auf die beigezogenen Akten der Beklagten und des SG wird ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 SGG) ist auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG).
Das Rechtsmittel erweist sich jedoch in der Sache nicht als begründet, denn das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 05.02.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.09.1998 zutreffend abgewiesen, da die Klägerin keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.
Nach § 44 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 Halbs 1 SGB VI).
Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin nicht vor. Eine rentenrechtlich bedeutsame Leistungsbeeinträchtigung, die in medizinischer Hinsicht dem Eintritt von EU entspricht, lässt sich bei ihr nicht feststellen. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen aller im sozialgerichtlichen und im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen an, die uneingeschränkt von einem vollschichtigen Leistungsvermögen der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausgehen.
Gegenüber dem Anspruch auf Rente wegen EU muss sich eine Versicherte uneingeschränkt auf alle ihrem Leistungsvermögen entsprechende Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen. Dabei ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) die konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten entbehrlich, wenn die Versicherte (selbst einfache und ungelernte) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsfeldes noch regelmäßig über die betriebsübliche Vollschichtarbeitszeit verrichten kann (vgl BSG vom 24.02.1999 - B 5 RJ 30/98 R; vom 11.05.1999 - B 13 RJ 71/97 R -). Um jedoch zu verhindern, dass soziale Wirklichkeit und soziales Leistungsrecht in realitätsfremder Weise auseinanderfallen, fordert das BSG als Ausnahme von diesem Grundsatz die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit, wenn die im Einzelfall vorliegenden Einsatzbeschränkungen so erheblich sind, dass von vornherhein ernste Zweifel aufkommen müssen, ob eine Versicherte mit dem ihr verbliebenen Leistungsvermögen noch in den üblichen Betriebsablauf eingegliedert werden kann (vgl BSG aaO mwN aus der Rechtsprechung).
Die von der gerichtlichen Sachverständigen Dr.O. genannten Einschränkungen der Einsetzbarkeit der Klägerin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (Tätigkeiten mit Stress, hohem Verantwortungs- sowie Zeitdruck oder in Wechsel- und Nachtschicht, mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, unter Gefährdung der eigenen Person und mit der vollen Anforderung an die Beweglichkeit der oberen rechten Extremität im Schultergelenk) stellen jedoch nach Auffassung des Senats keine "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder "schwere spezifische Leistungsbehinderungen" dar, die zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit nötigen. Solange eine Versicherte imstande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht grundsätzlich keine Pflicht der Verwaltung und der Gerichte, Arbeitsplätze oder Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu bezeichnen. Vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl von Arbeitsplätzen auf dem Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr 90). Einschränkungen der Wegefähigkeit der Klägerin liegen ebenfalls nicht vor.
Die vom Senat getroffenen medizinischen Feststellungen wurden im Berufungsverfahren weder substantiiert angegriffen noch durch anderslautende objektive Befunde erschüttert oder gar widerlegt. Zu einer weiteren medizinischen Sachaufklärung auf orthopädischem Fachgebiet bestand mithin keine Veranlassung. So hat die gerichtliche Sachverständige in ihrem Gutachten vom 21.02.2001 insbesondere ausgeführt, dass die von der Klägerin gezeigte Schmerzschonhaltung bei Prüfung der aktiven und passiven Gelenksbeweglichkeit in allen drei Freiheitsgraden die Befunderhebung erschwert und ein orthopädisches Fachgutachten deshalb nicht zu einer weiteren Aufklärung beitragen kann. Im Übrigen wurden die Gesundheitsstörungen der Klägerin im oberen rechten Schultergelenksbereich bereits durch die Beschränkung ihrer Einsetzbarkeit auf Tätigkeiten, die keine volle Beweglichkeit der oberen Extremitäten im Schultergelenk erfordern, begrenzt und Arbeitshaltungen über Schulterhöhe oder mit ständig erhobenem Arm nicht mehr für zumutbar angesehen. Den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auf orthopädischem Fachgebiet wurde damit Rechnung getragen.
Dem erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, gem § 109 SGG einen weiteren orthopädischen Sachverständigen anzuhören, war ebenfalls nicht zu entsprechen, weil der Antrag verspätet geltend gemacht worden ist (§ 109 Abs 2 SGG). Bereits durch das Schreiben des Senats vom 06.03.2001 war die Bevollmächtigte der Klägerin aufgefordert worden, bis zum 31.03.2001 mitzuteilen, ob die Berufung aufrecht erhalten bleibe. Auf Grund des Vorbringens der Bevollmächtigten der Klägerin, dass sie diese Stellungnahme krankheitsbedingt erst bis zum 23.04.2001 abgeben könne, war die Frist verlängert worden. Bis zur mündlichen Verhandlung am 31.05.2001 bestand hinreichend Zeit, einen formgültigen Antrag nach § 109 SGG zu stellen (vgl BSG in SozR § 109 Nr 24). Die Bevollmächtigte der Klägerin hat stattdessen mit Schriftsatz vom 23.04.2001 einen Sachantrag gestellt, obwohl der Senat bereits im Schreiben vom 06.03.2001 zum Ausdruck gebracht hatte, dass er den Sachverhalt für nicht weiter aufklärungsbedürftig hält und die Beweiserhebung von Amts wegen abgeschlossen ist. Im Allgemeinen erscheint eine Überlegungsfrist von sieben Wochen (zur Prüfung ob der Antrag nach § 109 SGG gestellt werden soll) ausreichend. Der erst zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag ist daher nach Überzeugung des Senats aus Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden. Darüber hinaus wäre das Verfahren durch die mit der Einholung des Gutachtens notwendigerweise verbundene Vertagung des Rechtsstreites nicht unerheblich verzögert worden.
Die Klägerin ist auch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI. Berufsunfähig sind danach Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach dem die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst aber alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Der "bisherige Beruf" der Klägerin ist nach Auffassung des Senats der einer Zahnarzthelferin. Obwohl sie auch als Ersthelferin beschäftigt war, verleiht ihr dies nicht den Status einer Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion, dafür ist allein die Tatsache, dass sie für die Ausbildung von Zahnarzthelferinnen in der Praxis und für den Einsatz der übrigen Arzthelferinnen verantwortlich war, nicht ausreichend.
Letztlich kann diese Frage jedoch dahinstehen, denn auch als Facharbeiterin mit Vorgesetztenfunktion wäre die Klägerin weiterhin auf Facharbeitertätigkeiten verweisbar. Wie die von dem Senat gehörte Sachverständige Dr.O. in ihrem Gutachten vom 21.02.2001 ausgeführt hat, kann die Klägerin die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Zahnarzthelferin noch ohne Gefährdung ihrer Restgesundheit verrichten, wenn sie nicht unmittelbar zur Stuhlassistenz herangezogen wird. Tätigkeiten in der Organisation einer größeren Zahnarztpraxis oder einer Abrechnungsstelle sowie in einer Ambulanz oder Klinik oder eine Mitarbeit in der kassenzahnärztlichen Verwaltung sind ihr weiterhin vollschichtig zumutbar. Das Berufsbild der Zahnarzthelferin (BKZ 8562 der Bundesanstalt für Arbeit) umfasst auch Tätigkeiten einer Zahnarzthelferin im Büro und in der Verwaltung sowie im öffentlichen Gesundheitswesen. Derart beschäftigte Zahnarzthelferinnen sind im Empfang, beim Betreuen und Informieren der Patienten/innen (ua beim Treffen von Terminsabsprachen, Beraten der Zahnpflege und Mundhygiene) jedenfalls auch mit der Betreuung nach der Behandlung beschäftigt. Sie haben dabei Büro-, Verwaltungs- und Abrechnungsarbeiten (etwa beim Führen von Terminkalendern oder Bestellbüchern, beim Treffen von Terminabsprachen mit zahntechnischen Laboratiorien und Erledigungen von Abrechnungsarbeiten) und das Verwalten von Vorräten (Medikamente, Verbrauchsmaterial) zu verrichten. Eine solche Tätigkeit hat die Klägerin auch bereits in den Praxen der Dres S. und G. verrichtet. Da die Klägerin nach den Ausführungen der gerichtlichten Sachverständigen, denen sich der Senat anschließt, auch weiterhin Tätigkeiten aus dem Berufsbild der Zahnarzthelferin vollschichtig ohne Gefährung ihrer Restgesundheit verrichten kann, ist sie nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs 2 SGB VI und hat damit keinen Anspruch auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente. Zur Einholung einer berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes zum Berufsbild einer Zahnarzthelferin, Zahnarztsekreätrin oder Angestellten einer Abrechnungsstelle der kassenärztlichen Verwaltung sah sich der Senat nicht gedrängt, da ärztliche Sachverständige auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit in diesem Bereich über ausreichende Kenntnisse des Berufsbildes einer Arzthelferin verfügen.
Die Berufung der Klägerin vom 29.06.2000 gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 18.05.2000 war deshalb zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
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