Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 962/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 400/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 13.05.1997.
Der am 1952 geborene Kläger österreichischer Staatsangehörigkeit hat in der Bundesrepublik von 1973 bis Mai 1998 Versicherungszeiten zurückgelegt. Eine Lehre als Koch hat er nach zweieinhalb Jahren abgebrochen. Seit 1978 war er im Baugewerbe tätig, wobei er zuletzt von April 1983 bis April 1997 als Rammhilfe bei der Firma H. beschäftigt war. Laut Arbeitgeber wurde er nach interner Schulung über die Dauer eines Jahres nach der Tariflohngruppe III, Spezialbaufacharbeiter entlohnt. Gründe für die hohe Entlohnung waren nach Angaben des Arbeitgebers lange Betriebszugehörigkeit und regionaler Arbeitskräftemangel.
Der Kläger hat zwischen 1994 und 1996 mehrere Unfälle erlitten, die die Amputation zweier Zehen, die Daumenendgliedamputation links, einen Außenbandriß am linken Sprunggelenk, eine Innenmeniscusteilentfernung und eine offene vordere Acromionplastik zur Folge hatten. Die Gewährung von Unfallrente wurde durch die zuständige Berufsgenossenschaft abgelehnt. Der Grad der Behinderung nach dem SchwbG beträgt seit 1995 30 v.H.
Am 03.05.1997 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die ambulante Untersuchung durch den Allgemeinmediziner Dr.L. ergab eine Funktions- und Belastungsminderung der linken Schulter, eine Neigung zu Kniegelenksbeschwerden und zu Halswirbelsäulenbeschwerden. Nach Ansicht des Sachverständigen ist der Kläger als Rechtshänder in seiner Handfunktion gering eingeschränkt. Flüssiges Gehen und sicheres Stehen sei mit orthopädischen Schuhen möglich, so dass leichte bis mittelschwere Arbeiten teilweise sitzend vollschichtig zumutbar seien, wenn sie nicht mit ständiger Überkopfarbeit und feinmanuellen Arbeiten verbunden seien und nicht in unebenem Gelände zu erbringen seien. Gestützt auf dieses Gutachten vom 31.07.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag am 25.08.1997 ab. Den Widerspruch wies sie am 10.12.1997 zurück.
Mit der am 09.01.1998 erhobenen Klage verwies der Kläger auf Einschränkungen durch orthopädische Gesundheitsstörungen und Schmerzen an der linken Schulter, am linken Daumenstumpf und rechten Vorfuß. Auch machte er Berufsschutz als Koch und Tiefbauspezialarbeiter geltend. Nach der Beiziehung von Unterlagen aus der Unfallklinik Murnau, aus dem Krankenhaus Füssen und dem Krankenhaus St.Vinzenz in Pfronten sowie der Beiziehung von Berichten der behandelnden Ärzte beauftragte das Gericht den Orthopäden Dr.H. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser stellte am 12.12.1998 eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die Vorfußteilamputation, die Teilamputation des linken Daumens, eine aktive Bewegungseinschränkung der linken Schulter und einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule fest. Er hielt Schwerarbeit, einen längeren Anmarschweg zur Arbeit, Zeitdruck, Wechselschicht und Nachtarbeit, überwiegendes Stehen, einseitige Zwangshaltung, häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, Treppen- und Leiternsteigen und eine Gefährdung an laufenden Maschinen für unzumutbar. Er verneinte die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch acht Stunden leichte Arbeiten verrichten. Dabei sollte der Anmarschweg zur Arbeitsstelle unter 500 m liegen.
Die Beklagte wandte ein, die Gehstreckenbeschränkung erscheine zweifelhaft, nachdem der Sachverständige selbst feststelle, dass der Kläger mit orthopädischem Schuhwerk sicher gut gehfähig sei. Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage am 30.05. 2000 mit der Begründung ab, der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und wegen seiner vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht erwerbsunfähig.
Gegen das am 14.06.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 14.07.2000 Berufung ein. Aus einem Heilverfahren vom 31.10. bis 28.11.2000 ist der Kläger als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entlassen worden. Entsprechend dem Attest der Hausärztin S. stellte sich der Kläger ab November 2000 dem Arbeitsmarkt als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten zur Verfügung.
Das Gericht veranlasste eine ambulante Untersuchung durch den Orthopäden Dr.Z. , der in seinem Gutachten vom 14.11. 2001 eine deutliche Arthrosebildung der linken Schulter mit Bewegungseinschränkung diagnostizierte. Darüber hinaus beschrieb er eine leichte Kniegelenksarthrose beidseits, ein Cervikobrachialsyndrom, eine Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfall mit chronischen Wurzelreizerscheinungen, initiale Hüftgelenksarthrose beidseits, Zustand nach teilweiser Vorfußamputation rechts, Zustand nach mehreren Fingeramputationen links sowie eine Auslockerung des linken Sprunggelenks mäßigen Grades. Für ausgeschlossen hielt er Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen, auf Leitern und Gerüsten, in häufigem Bücken oder in kniender Position sowie hohe Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit. Seines Erachtens sollte der Anmarschweg zur Arbeitsstätte nicht wesentlich mehr als 500 m betragen. Er sah jedoch keinen Grund für eine Einschränkung des Anmarschweges zur Arbeit auf unter 500 m. Er bejahte die vollschichtige Belastbarkeit für leichtere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne eindeutige Zwangshaltungen.
In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, mit seinen Einschränkungen finde er an seinem Wohnort keinen Arbeitsplatz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.05.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 25.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Antrags vom 13.05.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg, der Akten der Tiefbau BG, des Arbeitsamts Füssen, der LVA Schwaben sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.05.2000 ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 25.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben Versicherte, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs.1 SGB VI in der bis 31.12. 2000 maßgebenen Fassung). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von köperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit vom Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er seinen bisherigen Beruf als Rammhilfe nicht mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen lässt jedoch noch andere zumutbare Tätigkeiten zu.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 Nr.107, 169). In der Regel ist dies die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die zuletzt auf Dauer ausgeübt worden ist, es sei denn, es ist nicht zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen (BSGE SozR 2200 § 1246 Nr.130, 164). Dementsprechend ist auf die letzte Tätigkeit als Rammhilfe, ausgeübt bei der Firma H. von 1983 bis 1997, abzustellen. Zu Beginn seiner Berufslaufbahn hat der Kläger zwar ein Ausbildungsverhältnis in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kochs inne gehabt. Die Ausbildung hat er jedoch erfolglos abgebrochen.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bestimmt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zugemutet werden können einem Versicherten grundsätzlich alle von ihm ausführbaren Tätigkeiten, die nach ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSGE vom 28.11.1985 in SozR §1246 Nr.132). Zur Beurteilung der Wertigkeit der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge die Berufe der Versicherten in vier Gruppen eingeteilt werden können. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden sie durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahen), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140). Entsprechend der Qualität der verrichteten Arbeit ist der bisherige Beruf des Klägers dem des angelernten Arbeiters zuzuordnen.
Zwar ist der Kläger von seinem letzten Arbeitgeber wie ein Facharbeiter entlohnt worden, was nach ständiger Rechtsprechung des BSG als zuverlässiges Beweisanzeichen für die Qualität der ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung anzusehen ist (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.129, 114 und 168). Das Bundessozialgericht hat aber auch deutlich gemacht, dass sich die Qualität und betriebliche Bedeutung einer Tätigkeit nicht einfach aus der Entlohnung als Einzeltatsache ableiten lassen. Insbesondere, wenn die tarifliche Zuordnung des Klägers durch den Arbeitgeber erfolgt, ist zu prüfen, ob die von dem Versicherten ausgeführte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit der tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber kann also durchaus widerlegt werden (BSGE vom 28.05.1991 Az.: 13/5 RJ 69/90). Dies hat der Arbeitgeber mit seiner Auskunft vom 09.05.2001 getan.
Die Berufsgruppe III für die Berufe des Baugewerbes ist Facharbeitern vorbehalten, die eine dreijährige Ausbildung absolviert haben bzw. besondere Fertigkeiten als gehobene Baufacharbeiter vorweisen können. Als Rammhilfe erfüllte der Kläger jedoch allenfalls die Voraussetzungen als Baufacharbeiter im Sinn der Berufsgruppe V 2.10. Aus der Beschreibung der Tätigkeit des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger über darüber hinausgehende Fertigkeiten verfügen musste, die ihn erst auf die Qualitätsstufe eines gehobenen Baufacharbeiters bzw. Spezialbaufacharbeiters stellen könnten. Er hat also keine Leistungen erbracht, wie sie von einem Facharbeiter gemeinhin erwartet werden, und er hat auch nicht über dessen theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten verfügt. Der Arbeitgeber hat vielmehr mitgeteilt, dass die hohe tarifliche Einstufung aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und wegen regionalen Arbeitskräftemangels erfolgt ist.
Der Kläger kann nicht der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs zugeordnet werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und im oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG vom 29.03.1994 in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45). Laut Auskunft des Arbeitgebers ist der Kläger lediglich ein Jahr lang intern geschult worden. Als Angelernter des unteren Bereichs kann der Kläger auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, weil der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden darf (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.243 m.w.N.).
Das Restleistungsvermögen des Klägers ist soweit ausreichend, dass er es noch wirtschaftlich verwerten kann. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das überzeugende und ausführliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.Z. , der den Kläger persönlich untersucht, die Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Ausführungen schlüssig begründet hat. Der Facharzt befindet sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Dr.H. , der den Kläger im Klageverfahren ebenfalls ambulant untersucht hat. Das Leistungsvermögen des Klägers ist im Verwaltungsverfahren durch Dr.L. und im Anschluss an das Heilverfahren 2000 ähnlich beurteilt worden und auch die behandelnde Hausärztin Dr.S. hält leichte bis mittelschwere Arbeiten für vollschichtig zumutbar. Insoweit hat sich der Kläger gegenüber dem Arbeitsamt als leistungsfähig zur Verfügung gestellt. Abweichende Atteste vorhandener Ärzte liegen nicht vor. Auch der GdB nach dem Schwerbehindertengesetz bietet keinen Anlass zu Zweifeln an der vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers.
Im Vordergrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet steht die deutliche Arthrosebildung an der linken Schulter bei Zustand nach zweimaliger Operation. Verblieben ist eine Minderung der groben Kraft und Beweglichkeit, die für Überkopfbewegungen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.
An der linken Hand ist der Kläger auch durch seine Daumen- und Endgliedamputationen behindert. Feinmotorische Arbeiten mit der linken Hand können daher nicht mehr ausgeübt werden.
Die leichte beginnende Kniegelenksarthrose beidseits hat noch keine Bewegungseinschränkungen zur Folge. Ausgeschlossen sind aber Arbeiten in knieender und hockender Position sowie häufiges Treppensteigen.
Die Degeneration der Lendenwirbelsäule ist röntgenologisch nur mäßig, es besteht jedoch ein CT-Befund, der einen Bandscheibenvorfall L 5/S 1 nachweist. Außerdem besteht eine chronische Wurzelreizerscheinung S 1 links mit Verlust des Achillessehnenreflexes. Die Motorik ist nicht gemindert. Die damit verbundenen Beschwerden lassen eine vollschichtige ausschließlich sitzende oder stehende Tätigkeit ebenso unzumutbar erscheinen wie Arbeiten mit häufigen Beugebewegungen. Das Cervikobrachialsyndrom bedeutet keine zusätzlichen Einschränkungen, weil Überkopfarbeiten und Kraft erfordernde Arbeiten bereits durch die Gesundheitsstörungen an der linken Schulter ausgeschlossen sind.
Die beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits mit leicht vermehrter Veränderung und synovialer Zystenbildung links sowie leichter Sklerose in beiden Hüftgelenken schränkt die tageszeitliche Belastung bezüglich Stehen und Gehen ein. Das Gehvermögen wird weiter beeinträchtigt durch einen Zustand nach teilweiser Vorfußamputation rechts mit ungüstigem statischen Verlust des Großzehenballens sowie durch eine Auslockerung des linken Sprunggelenks mäßigen Grades. Dadurch bestehen Einschränkungen beim Abrollen, was jedoch mit orthopädischem Schuhwerk gut ausgeglichen wird. Insbesondere sollten Arbeiten auf unebenem Gelände vermieden werden.
Zusammenfassend können dem Kläger keine Arbeiten mehr zugemutet werden, die das Heben und Tragen von Lasten erfordern, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken und Knien. Ausgeschlossen sind besondere Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit und an die Feinmotorik der linken Hand. Im Positiven kann der Kläger noch leichte Arbeiten zu ebener Erde in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Mit diesem Restleistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Zu nennen sind solche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Verpacken, aber auch Aufsicht und Kontrolle, nachdem die kognitiven Fähigkeiten nicht und die Handfunktion des Rechtshänders nur links gering eingeschränkt sind.
Dem Kläger ist keine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag, um seine Erwerbsfähigkeit bejahen zu können. Die konkrete Benennung ist nur dann notwendig, wenn beim Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSGE vom 19.08.1997 in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 m.w.N.). Eine derartige Einschränkung liegt nur vor, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Die qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers schränken das typische Betätigungsfeld leichter körperlicher Arbeit jedoch nicht weiter nennenswert ein. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) dargelegt hat, ist der Ausschluss von Tätigkeiten in einförmiger Körperhaltung und mit häufigem Bücken ebensowenig relevant wie der Ausschluss von Tätigkeiten, die an laufenden Maschinen zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass der Kläger die zumutbaren Vollzeittätigkeiten noch unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aufsuchen kann und er für neue Tätigkeiten noch ausreichend umstellungs- und anpassungsfähig ist. Letzteres ist angesichts des Alters des Klägers und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte nicht zweifelhaft. Dass der Kläger einen Arbeitsplatz auch trotz seines eingeschränkten Gehvermögens aufsuchen kann, ist durch die Begutachtung durch Dr.Z. geklärt worden. Während Dr.H. dem Kläger lediglich einen Gehweg von unter 500 m zumuten wollte, konnte Dr.Z. keinen Grund für eine Einschränkung auf unter 500 m finden. Auch die Beklagte hatte Zweifel an der von Dr.H. bejahten Gehstreckenlimitierung angemeldet, nachdem in seinem Gutachten davon die Rede war, dass der Kläger mit orthopädischem Schuh sicher gut gehfähig sei. Dies wurde auch von Dr.L. so gesehen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch ohne Pkw dazu in der Lage ist, täglich einen Arbeitsplatz aufzusuchen.
Dass der Kläger in der Umgebung seines Wohnortes große Schwierigkeiten hat, einen seinen Einschränkungen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, kann nicht der Versichertengemeinschaft angelastet werden. Das Risiko der Arbeitslosigkeit wird ausschließlich von der Arbeitslosenversicherung abgedeckt, von der der Kläger auch Leistungen erhält. Für die Rentenversicherung ist ausschlaggebend, ob der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen einen Arbeitsplatz ausfüllen kann, sei er offen oder besetzt. Da dies vorliegend der Fall ist, ist ein Rentenanspruch nicht gegeben.
Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI nicht erfüllt sind. Denn der Kläger ist nicht infolge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 13.05.1997.
Der am 1952 geborene Kläger österreichischer Staatsangehörigkeit hat in der Bundesrepublik von 1973 bis Mai 1998 Versicherungszeiten zurückgelegt. Eine Lehre als Koch hat er nach zweieinhalb Jahren abgebrochen. Seit 1978 war er im Baugewerbe tätig, wobei er zuletzt von April 1983 bis April 1997 als Rammhilfe bei der Firma H. beschäftigt war. Laut Arbeitgeber wurde er nach interner Schulung über die Dauer eines Jahres nach der Tariflohngruppe III, Spezialbaufacharbeiter entlohnt. Gründe für die hohe Entlohnung waren nach Angaben des Arbeitgebers lange Betriebszugehörigkeit und regionaler Arbeitskräftemangel.
Der Kläger hat zwischen 1994 und 1996 mehrere Unfälle erlitten, die die Amputation zweier Zehen, die Daumenendgliedamputation links, einen Außenbandriß am linken Sprunggelenk, eine Innenmeniscusteilentfernung und eine offene vordere Acromionplastik zur Folge hatten. Die Gewährung von Unfallrente wurde durch die zuständige Berufsgenossenschaft abgelehnt. Der Grad der Behinderung nach dem SchwbG beträgt seit 1995 30 v.H.
Am 03.05.1997 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Rentenantrag. Die ambulante Untersuchung durch den Allgemeinmediziner Dr.L. ergab eine Funktions- und Belastungsminderung der linken Schulter, eine Neigung zu Kniegelenksbeschwerden und zu Halswirbelsäulenbeschwerden. Nach Ansicht des Sachverständigen ist der Kläger als Rechtshänder in seiner Handfunktion gering eingeschränkt. Flüssiges Gehen und sicheres Stehen sei mit orthopädischen Schuhen möglich, so dass leichte bis mittelschwere Arbeiten teilweise sitzend vollschichtig zumutbar seien, wenn sie nicht mit ständiger Überkopfarbeit und feinmanuellen Arbeiten verbunden seien und nicht in unebenem Gelände zu erbringen seien. Gestützt auf dieses Gutachten vom 31.07.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag am 25.08.1997 ab. Den Widerspruch wies sie am 10.12.1997 zurück.
Mit der am 09.01.1998 erhobenen Klage verwies der Kläger auf Einschränkungen durch orthopädische Gesundheitsstörungen und Schmerzen an der linken Schulter, am linken Daumenstumpf und rechten Vorfuß. Auch machte er Berufsschutz als Koch und Tiefbauspezialarbeiter geltend. Nach der Beiziehung von Unterlagen aus der Unfallklinik Murnau, aus dem Krankenhaus Füssen und dem Krankenhaus St.Vinzenz in Pfronten sowie der Beiziehung von Berichten der behandelnden Ärzte beauftragte das Gericht den Orthopäden Dr.H. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser stellte am 12.12.1998 eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit durch die Vorfußteilamputation, die Teilamputation des linken Daumens, eine aktive Bewegungseinschränkung der linken Schulter und einen Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule fest. Er hielt Schwerarbeit, einen längeren Anmarschweg zur Arbeit, Zeitdruck, Wechselschicht und Nachtarbeit, überwiegendes Stehen, einseitige Zwangshaltung, häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, häufiges Bücken, Treppen- und Leiternsteigen und eine Gefährdung an laufenden Maschinen für unzumutbar. Er verneinte die volle Gebrauchsfähigkeit der Hände. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne der Kläger noch acht Stunden leichte Arbeiten verrichten. Dabei sollte der Anmarschweg zur Arbeitsstelle unter 500 m liegen.
Die Beklagte wandte ein, die Gehstreckenbeschränkung erscheine zweifelhaft, nachdem der Sachverständige selbst feststelle, dass der Kläger mit orthopädischem Schuhwerk sicher gut gehfähig sei. Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage am 30.05. 2000 mit der Begründung ab, der Kläger sei auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und wegen seiner vollschichtigen Leistungsfähigkeit nicht erwerbsunfähig.
Gegen das am 14.06.2000 zugestellte Urteil legte der Kläger am 14.07.2000 Berufung ein. Aus einem Heilverfahren vom 31.10. bis 28.11.2000 ist der Kläger als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten entlassen worden. Entsprechend dem Attest der Hausärztin S. stellte sich der Kläger ab November 2000 dem Arbeitsmarkt als arbeitsfähig für leichte bis mittelschwere Arbeiten zur Verfügung.
Das Gericht veranlasste eine ambulante Untersuchung durch den Orthopäden Dr.Z. , der in seinem Gutachten vom 14.11. 2001 eine deutliche Arthrosebildung der linken Schulter mit Bewegungseinschränkung diagnostizierte. Darüber hinaus beschrieb er eine leichte Kniegelenksarthrose beidseits, ein Cervikobrachialsyndrom, eine Lumboischialgie links bei Bandscheibenvorfall mit chronischen Wurzelreizerscheinungen, initiale Hüftgelenksarthrose beidseits, Zustand nach teilweiser Vorfußamputation rechts, Zustand nach mehreren Fingeramputationen links sowie eine Auslockerung des linken Sprunggelenks mäßigen Grades. Für ausgeschlossen hielt er Überkopfarbeiten, Arbeiten mit Heben und Tragen von Gegenständen, auf Leitern und Gerüsten, in häufigem Bücken oder in kniender Position sowie hohe Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit. Seines Erachtens sollte der Anmarschweg zur Arbeitsstätte nicht wesentlich mehr als 500 m betragen. Er sah jedoch keinen Grund für eine Einschränkung des Anmarschweges zur Arbeit auf unter 500 m. Er bejahte die vollschichtige Belastbarkeit für leichtere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne eindeutige Zwangshaltungen.
In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, mit seinen Einschränkungen finde er an seinem Wohnort keinen Arbeitsplatz.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.05.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 25.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund des Antrags vom 13.05.1997 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Augsburg, der Akten der Tiefbau BG, des Arbeitsamts Füssen, der LVA Schwaben sowie der Berufungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die statthafte, form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 30.05.2000 ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 25.08.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.1997. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit.
Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit haben Versicherte, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs.1 SGB VI in der bis 31.12. 2000 maßgebenen Fassung). Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von köperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit vom Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er seinen bisherigen Beruf als Rammhilfe nicht mehr ausüben kann. Sein Restleistungsvermögen lässt jedoch noch andere zumutbare Tätigkeiten zu.
Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSGE in SozR 2200 § 1246 Nr.107, 169). In der Regel ist dies die versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, die zuletzt auf Dauer ausgeübt worden ist, es sei denn, es ist nicht zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen (BSGE SozR 2200 § 1246 Nr.130, 164). Dementsprechend ist auf die letzte Tätigkeit als Rammhilfe, ausgeübt bei der Firma H. von 1983 bis 1997, abzustellen. Zu Beginn seiner Berufslaufbahn hat der Kläger zwar ein Ausbildungsverhältnis in dem anerkannten Ausbildungsberuf des Kochs inne gehabt. Die Ausbildung hat er jedoch erfolglos abgebrochen.
Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit bestimmt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zugemutet werden können einem Versicherten grundsätzlich alle von ihm ausführbaren Tätigkeiten, die nach ihrer Wertigkeit dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (BSGE vom 28.11.1985 in SozR §1246 Nr.132). Zur Beurteilung der Wertigkeit der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ein Mehrstufenschema entwickelt, demzufolge die Berufe der Versicherten in vier Gruppen eingeteilt werden können. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden sie durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahen), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.138, 140). Entsprechend der Qualität der verrichteten Arbeit ist der bisherige Beruf des Klägers dem des angelernten Arbeiters zuzuordnen.
Zwar ist der Kläger von seinem letzten Arbeitgeber wie ein Facharbeiter entlohnt worden, was nach ständiger Rechtsprechung des BSG als zuverlässiges Beweisanzeichen für die Qualität der ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung anzusehen ist (vgl. BSG in SozR 2200 § 1246 Nr.129, 114 und 168). Das Bundessozialgericht hat aber auch deutlich gemacht, dass sich die Qualität und betriebliche Bedeutung einer Tätigkeit nicht einfach aus der Entlohnung als Einzeltatsache ableiten lassen. Insbesondere, wenn die tarifliche Zuordnung des Klägers durch den Arbeitgeber erfolgt, ist zu prüfen, ob die von dem Versicherten ausgeführte Tätigkeit in ihren Merkmalen und ihrer Wertigkeit der Berufs- und Tarifgruppe entspricht, nach der er bezahlt wird. Die Richtigkeit der tariflichen Einstufung durch den Arbeitgeber kann also durchaus widerlegt werden (BSGE vom 28.05.1991 Az.: 13/5 RJ 69/90). Dies hat der Arbeitgeber mit seiner Auskunft vom 09.05.2001 getan.
Die Berufsgruppe III für die Berufe des Baugewerbes ist Facharbeitern vorbehalten, die eine dreijährige Ausbildung absolviert haben bzw. besondere Fertigkeiten als gehobene Baufacharbeiter vorweisen können. Als Rammhilfe erfüllte der Kläger jedoch allenfalls die Voraussetzungen als Baufacharbeiter im Sinn der Berufsgruppe V 2.10. Aus der Beschreibung der Tätigkeit des Klägers sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger über darüber hinausgehende Fertigkeiten verfügen musste, die ihn erst auf die Qualitätsstufe eines gehobenen Baufacharbeiters bzw. Spezialbaufacharbeiters stellen könnten. Er hat also keine Leistungen erbracht, wie sie von einem Facharbeiter gemeinhin erwartet werden, und er hat auch nicht über dessen theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten verfügt. Der Arbeitgeber hat vielmehr mitgeteilt, dass die hohe tarifliche Einstufung aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und wegen regionalen Arbeitskräftemangels erfolgt ist.
Der Kläger kann nicht der Gruppe der angelernten Arbeiter des oberen Bereichs zugeordnet werden. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von drei bis zwölf Monaten und im oberen Bereich dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 bis zu 24 Monaten zuzuordnen (BSG vom 29.03.1994 in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.45). Laut Auskunft des Arbeitgebers ist der Kläger lediglich ein Jahr lang intern geschult worden. Als Angelernter des unteren Bereichs kann der Kläger auf alle Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts verwiesen werden, weil der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf grundsätzlich auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden darf (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.243 m.w.N.).
Das Restleistungsvermögen des Klägers ist soweit ausreichend, dass er es noch wirtschaftlich verwerten kann. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf das überzeugende und ausführliche Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr.Z. , der den Kläger persönlich untersucht, die Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und seine Ausführungen schlüssig begründet hat. Der Facharzt befindet sich im Wesentlichen in Übereinstimmung mit Dr.H. , der den Kläger im Klageverfahren ebenfalls ambulant untersucht hat. Das Leistungsvermögen des Klägers ist im Verwaltungsverfahren durch Dr.L. und im Anschluss an das Heilverfahren 2000 ähnlich beurteilt worden und auch die behandelnde Hausärztin Dr.S. hält leichte bis mittelschwere Arbeiten für vollschichtig zumutbar. Insoweit hat sich der Kläger gegenüber dem Arbeitsamt als leistungsfähig zur Verfügung gestellt. Abweichende Atteste vorhandener Ärzte liegen nicht vor. Auch der GdB nach dem Schwerbehindertengesetz bietet keinen Anlass zu Zweifeln an der vollschichtigen Leistungsfähigkeit des Klägers.
Im Vordergrund der zahlreichen Gesundheitsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet steht die deutliche Arthrosebildung an der linken Schulter bei Zustand nach zweimaliger Operation. Verblieben ist eine Minderung der groben Kraft und Beweglichkeit, die für Überkopfbewegungen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellt.
An der linken Hand ist der Kläger auch durch seine Daumen- und Endgliedamputationen behindert. Feinmotorische Arbeiten mit der linken Hand können daher nicht mehr ausgeübt werden.
Die leichte beginnende Kniegelenksarthrose beidseits hat noch keine Bewegungseinschränkungen zur Folge. Ausgeschlossen sind aber Arbeiten in knieender und hockender Position sowie häufiges Treppensteigen.
Die Degeneration der Lendenwirbelsäule ist röntgenologisch nur mäßig, es besteht jedoch ein CT-Befund, der einen Bandscheibenvorfall L 5/S 1 nachweist. Außerdem besteht eine chronische Wurzelreizerscheinung S 1 links mit Verlust des Achillessehnenreflexes. Die Motorik ist nicht gemindert. Die damit verbundenen Beschwerden lassen eine vollschichtige ausschließlich sitzende oder stehende Tätigkeit ebenso unzumutbar erscheinen wie Arbeiten mit häufigen Beugebewegungen. Das Cervikobrachialsyndrom bedeutet keine zusätzlichen Einschränkungen, weil Überkopfarbeiten und Kraft erfordernde Arbeiten bereits durch die Gesundheitsstörungen an der linken Schulter ausgeschlossen sind.
Die beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits mit leicht vermehrter Veränderung und synovialer Zystenbildung links sowie leichter Sklerose in beiden Hüftgelenken schränkt die tageszeitliche Belastung bezüglich Stehen und Gehen ein. Das Gehvermögen wird weiter beeinträchtigt durch einen Zustand nach teilweiser Vorfußamputation rechts mit ungüstigem statischen Verlust des Großzehenballens sowie durch eine Auslockerung des linken Sprunggelenks mäßigen Grades. Dadurch bestehen Einschränkungen beim Abrollen, was jedoch mit orthopädischem Schuhwerk gut ausgeglichen wird. Insbesondere sollten Arbeiten auf unebenem Gelände vermieden werden.
Zusammenfassend können dem Kläger keine Arbeiten mehr zugemutet werden, die das Heben und Tragen von Lasten erfordern, das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Überkopfarbeiten, häufiges Bücken und Knien. Ausgeschlossen sind besondere Anforderungen an die Geh- und Stehfähigkeit und an die Feinmotorik der linken Hand. Im Positiven kann der Kläger noch leichte Arbeiten zu ebener Erde in wechselnder Körperhaltung vollschichtig verrichten. Mit diesem Restleistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Zu nennen sind solche Verrichtungen wie Zureichen, Abnehmen, Verpacken, aber auch Aufsicht und Kontrolle, nachdem die kognitiven Fähigkeiten nicht und die Handfunktion des Rechtshänders nur links gering eingeschränkt sind.
Dem Kläger ist keine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag, um seine Erwerbsfähigkeit bejahen zu können. Die konkrete Benennung ist nur dann notwendig, wenn beim Versicherten eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (BSGE vom 19.08.1997 in SozR 3-2200 § 1247 Nr. 23 m.w.N.). Eine derartige Einschränkung liegt nur vor, wenn die Fähigkeit des Versicherten, zumindest körperlich leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, zusätzlich in erheblichem Umfang eingeschränkt ist. Die qualitativen Leistungseinschränkungen des Klägers schränken das typische Betätigungsfeld leichter körperlicher Arbeit jedoch nicht weiter nennenswert ein. Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 19.12.1996 (SozR 3-2600 § 44 SGB VI Nr.8) dargelegt hat, ist der Ausschluss von Tätigkeiten in einförmiger Körperhaltung und mit häufigem Bücken ebensowenig relevant wie der Ausschluss von Tätigkeiten, die an laufenden Maschinen zu erbringen sind. Entscheidend ist, dass der Kläger die zumutbaren Vollzeittätigkeiten noch unter den in den Betrieben üblichen Bedingungen ausüben kann, entsprechende Arbeitsplätze aufsuchen kann und er für neue Tätigkeiten noch ausreichend umstellungs- und anpassungsfähig ist. Letzteres ist angesichts des Alters des Klägers und dem Fehlen jeglicher Anhaltspunkte nicht zweifelhaft. Dass der Kläger einen Arbeitsplatz auch trotz seines eingeschränkten Gehvermögens aufsuchen kann, ist durch die Begutachtung durch Dr.Z. geklärt worden. Während Dr.H. dem Kläger lediglich einen Gehweg von unter 500 m zumuten wollte, konnte Dr.Z. keinen Grund für eine Einschränkung auf unter 500 m finden. Auch die Beklagte hatte Zweifel an der von Dr.H. bejahten Gehstreckenlimitierung angemeldet, nachdem in seinem Gutachten davon die Rede war, dass der Kläger mit orthopädischem Schuh sicher gut gehfähig sei. Dies wurde auch von Dr.L. so gesehen. Der Senat geht davon aus, dass der Kläger auch ohne Pkw dazu in der Lage ist, täglich einen Arbeitsplatz aufzusuchen.
Dass der Kläger in der Umgebung seines Wohnortes große Schwierigkeiten hat, einen seinen Einschränkungen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden, kann nicht der Versichertengemeinschaft angelastet werden. Das Risiko der Arbeitslosigkeit wird ausschließlich von der Arbeitslosenversicherung abgedeckt, von der der Kläger auch Leistungen erhält. Für die Rentenversicherung ist ausschlaggebend, ob der Versicherte mit seinem Leistungsvermögen einen Arbeitsplatz ausfüllen kann, sei er offen oder besetzt. Da dies vorliegend der Fall ist, ist ein Rentenanspruch nicht gegeben.
Mit der Ablehnung eines Anspruchs auf Berufsunfähigkeitsrente steht auch fest, dass die strengeren Voraussetzungen für die Gewährung der Erwerbsunfähigkeitsrente gemäß § 44 SGB VI nicht erfüllt sind. Denn der Kläger ist nicht infolge von Krankheit gehindert, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben und dadurch mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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