L 16 RJ 409/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 932/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 409/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.04.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der am 1955 geborene Kläger ist bosnischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in seiner Heimat. Dort hat er vom 08.01.1975 bis 03.08.1992 als Wasserinstallateur und Taxifahrer Versicherungszeiten zurückgelegt. Seit 05.02.1998 bezieht er bosnische Pension. In der Bundesrepublik war er vom 01.03.1993 bis 13.06. 1997 als Lagerhelfer versicherungspflichtig beschäftigt. Laut Auskunft des Arbeitgebers hat er Lesemappen hergestellt und Kunden beliefert. Beendet wurde das Arbeitsverhältnis wegen Ablaufs der Aufenthaltsduldung. Am 12.12.1997 beantragte er die Gewährung von Rente. Laut JU 207 vom 04.02.1998 ist der Kläger aufgrund eines Morbus Bechterew mit deutlicher Bewegungseinschränkung der Wirbelsäule und Zustand nach Oberarmfraktur nicht erwerbsfähig. Hingegen hielt der von der Beklagten zugezogene Sozialmediziner leichte Arbeiten unter qualitativen Einschränkungen für vollschichtig zumutbar. Dementsprechend wurde der Rentenantrag am 25.05.1998 abgelehnt. Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, neben der Wirbelsäulenerkrankung unter einem Zustand nach Schussverletzung 1991 mit Folgen an Leber, Lunge und beiden Händen zu leiden. Nach Einholung einer weiteren sozialmedizinischen Stellungnahme wies die Beklagte den Widerspruch am 03.09.1998 zurück. In dem am 28.09.1998 eingeleiteten Klageverfahren erstellte der Chirurg Dr.L. am 19.04.1999 im Auftrag des Gerichts ein Gutachten nach ambulanter Untersuchung. Der Sachverständige diagnostizierte ein deutliches Lendenwirbelsäulensyndrom, ein leichtgradiges Halswirbelsäulensyndrom und Veränderungen am rechten Ellenbogen und linken Schultergelenk. Er hielt leichte Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen unter Ausschluss von häufigen Überkopfarbeiten und ausschließlichen Arbeiten an Maschinen oder am Fließband für vollschichtig zumutbar. Gestützt hierauf wies das Sozialgericht die Klage am 26.04.2001 ab. Gegen den am 22.05.2001 zugestellten Gerichtsbescheid legte der Kläger am 29.06.2001 Berufung ein. Er sei zu 100 % Invalide und deswegen in Bosnien berentet. Dr.L. habe den Morbus Bechterew, der sich laufend verschlechtere, verkannt. Nicht berücksichtigt sei, dass er in Bosnien lebe, wo er keine Arbeit finden könne. Das Gericht veranlasste eine orthopädische und eine internistische Untersuchung des Klägers in der Bundesrepublik. Dr.Z. diagnostizierte in seinem Gutachten vom 04.03.2002 als Hauptleiden einen Morbus Bechterew mit weitgehender Ankylose des Iliosacralgelenks sowie teilweiser Einsteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule und daneben degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, Lendenwirbelsäule, linken Schulter, rechten Ellenbogen, an Knien und Hüften. Seines Erachtens können nur leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichtet werden. Ausgeschlossen seien Heben und Tragen von Lasten, Arbeiten unter Zugluft und Kälteeinwirkung, häufiges Bücken, Rotation und Überstreckung der Wirbelsäule. Besonders beeinträchtigt sei er mit seiner linken Schulter und dem rechten Ellenbogen sowie insgesamt beiden Händen.

Der Internist Dr.E. hielt in seinem Gutachten vom 14.03.2002 neben dem Morbus Bechterew eine HLO-assoziierte Antrumgastritis, einen Zustand nach Schussverletzung mit schwartigen Veränderungen am linken Zwerchfellwinkel und Stammvarikosis links als Gesundheitsstörungen fest. Leichte körperliche Arbeiten mit mehrmaligem Wechsel der Position seien vollschichtig zumutbar, wenn sie in geschlossenen Räumen ohne Zugluft und Kälteeinwirkung erbracht werden könnten. Nicht möglich seien das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo, häufiges Bücken und Zwangshaltungen. Auf telefonische Rückfrage hin habe ihm Dr.Z. bestätigt, dass ungewöhnliche Behinderungen von Seiten der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten nicht vorhanden seien. Der Ärztliche Dienst der Beklagten schloss sich der zusammenfassenden Beurteilung des Hauptgutachters E. an und hielt den Arbeitsmarkt für nicht verschlossen. Demgegenüber vertrat der Kläger die Ansicht, aufgrund seiner Behinderung könne er keinen Arbeitsplatz finden. Ihm stehe Rente zu. Er sei auch nicht damit einverstanden, dass die mündliche Verhandlung ohne seine Anwesenheit stattfinde. Er selbst sei außerstande, die Reise zu finanzieren.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.04. 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 25.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.1998 zu verurteilen, ab 05.02.1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt

die Zurückweisung der Berufung.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Akten des Sozialgerichts Landshut sowie der Berufungsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Trotz Abwesenheit des vom Verhandlungstermin unterrichteten Klägers in der mündlichen Verhandlung war das Gericht nicht an der Entscheidung gehindert. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Finanzierung seines persönlichen Erscheinens. Es obliegt ihm und nicht der Staatskasse, von seinem Recht zur mündlichen Anhörung Gebrauch zu machen. Er hatte ausreichend Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung.

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26.04.2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 25.05. 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.09.1998. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Rente wegen Erwerbsminderung. Gemäß § 44 Abs.1 Satz 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 maßgebenden Fassung haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, wenn sie erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt ihrer Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Unstreitig erfüllt der Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung am 12.12.1997 die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und die Wartezeit. Er ist jedoch weder erwerbsunfähig noch erwerbsgemindert im Sinn des § 43 SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 Deutsche Mark übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 44 Abs.2 Satz 1 und Satz 2 Ziffer 2 SGB VI a.F.). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.1 Satz 2 SGB VI in der ab 01.01.2001 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers erheblich beeinträchtigt. Sein Restleistungsvermögen ist jedoch noch dergestalt, dass er eine leichte Tätigkeit unter qualitativen Einschränkungen vollschichtig ausüben kann. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres.E. und Z. , die die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Aufgrund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit verfügen sie sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre gesundheitlichen Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen. Mit ihrer auf einer aktuellen ambulanten Untersuchung beruhenden Würdigung befinden sie sich im Ergebnis in Übereinstimmung mit Dr.L. , der den Kläger im Auftrag des Sozialgerichts untersucht hat. Zwar ist von Seiten der Ärztekommission in Sarajevo ab dem Untersuchungstag am 04.02.1998 Invalidität bejaht worden. Erwerbsunfähigkeit ist jedoch allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hier entwickelten sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes, insbesondere eine Bindung an die Entscheidung anderer Rentenversicherungsträger ergibt sich auch nicht aus den zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen. Die von der Invalidenkommission genannten Gesundheitsstörungen schränken das Leistungsvermögen des Klägers nicht so weit ein, dass er zu keinerlei Erwerbstätigkeit mehr in der Lage wäre. Schließlich hat der Kläger seine Berufstätigkeit in der Bundesrepublik auch nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben, sondern weil die Duldung des Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht verlängert worden ist.

Im Vordergrund des Beschwerdebilds steht ein seit langem bekannter Morbus Bechterew. Diese Erkrankung hat zu einer weitgehenden Verknöcherung des Iliosacralgelenks und zu teilweiser Einsteifung der Brust- und Lendenwirbelsäule geführt. Die durch den Morbus Bechterew veranlassten Veränderungen an der Halswirbelsäule sind noch als minimal zu bezeichnen. Insbesondere sind keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen. Auch liegt kein entzündlicher Schub des Morbus Bechterew vor und es lassen sich derzeit auch keine internistischen Spätschädigungen wie eine Lungenfibrose nachweisen. Nachvollziehbar ist, dass der Kläger wegen des starren knöchernen Thorax unter Luftmangel und Atembeklemmung leidet. Da bei der Ergometrie die Belastung bei 100 Watt jedoch nicht wegen einer Dyspnoe abgebrochen werden musste und die Sauerstoffpartialdrucke auch nur gering absanken, liegt mit Sicherheit keine quantitative Leistungseinschränkung vor. Neben dem Morbus Bechterew bestehen erhebliche Funktionsstörungen im Bereich der linken Schulter und des rechten Ellenbogens, die Folge der Schussverletzungen im Jahre 1991 sind. Die Beweglichkeit der linken Schulter ist insbesondere bei der Abduktion, aber auch bei der Rotation erheblich eingeschränkt. Der Nacken- und Schürzengriff ist links nicht frei durchführbar. Die Oberarmmuskulatur ist bei dem linkshändigen Kläger verschmächtigt. Am rechten Ellenbogengelenk ist insbesondere die Innendrehung des Unterarms eingeschränkt. Auffällig ist an der rechten Hand eine gewisse Dystrophie. Die Beweglichkeit im Handgelenk ist jedoch ebenso wenig eingeschränkt, wie die Fingerbeweglichkeit und der Faustschluss. Von untergeordneter Bedeutung sind die intermittierende Wurzelreizung L5 links, die beginnende Coxarthrose und Kniegelenksarthrose beidseits. Auf internistischem Fachgebiet liegen neben dem Morbus Bechterew weitere Erkrankungen vor, die jedoch durchwegs zu keinen schwerwiegenden Funktionsstörungen geführt haben. So sind die auftretenden Magenbeschwerden bei HLO-assoziierter Antrumgastritis therapiefähig und die infolge der Schussverletzung aufgetretene Verschwartung im linken Zwerchfellwinkel außer der bereits geschilderten geringen Thoraxbeweglichkeit ohne Auswirkung. Die diagnostizierte Stammvarikosis ist mit keiner chronisch-venösen Insuffizienz verbunden und kann mit einer ausreichenden Kompression behandelt werden. Zu berücksichtigen war, dass durch die 1991 erlittene Schussverletzung auch die Leber beteiligt war. Angesichts des sonographischen Befundes und der Laboruntersuchung kann die Verletzung jedoch als folgenlos ausgeheilt betrachtet werden. Ausgeschlossen wurde auch das Vorliegen einer Herzschädigung. Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für eine Aorteninsuffizienz oder koronare Herzerkrankung. Im Wesentlichen fühlt sich der Kläger durch ein Schmerzsyndrom beeinträchtigt, das bei gleichbleibender Position an Intensität zunimmt. Dieses Schmerzsyndrom ist sicherlich zum Teil auf die Veränderungen durch den Morbus Bechterew zurückzuführen. Die angegebene Schmerzintensität lässt sich jedoch weder orthopädisch noch internistisch begründen. Eine quantitative Leistungseinschränkung kann daher daraus nicht abgeleitet werden.

Zusammenfassend kann der Kläger nur noch leichte körperliche Arbeiten erbringen. Dabei muss öfters ein Positionswechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich sein. Die Tätigkeiten können nur mehr in geschlossenen Räumen ohne die Einwirkung von Zugluft und Kälte ausgeübt werden. Ausgeschlossen sind das Heben und Tragen von Lasten über fünf Kilo, häufiges Bücken und Zwangshaltungen. Arbeiten, die eine Rotation oder Überstreckung der Wirbelsäule erfordern, sind nicht mehr zumutbar. Wegen der eingeschränkten Beweglichkeit der linken Schulter und des rechten Ellenbogens sind die oberen Extremitäten nur eingeschränkt gebrauchsfähig. Bei Berücksichtigung der genannten Einschränkungen kann der Kläger unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten noch vollschichtig verrichten. Im Positiven kann der Kläger noch leichte Arbeiten in geschlossenen und temperierten Räumen in Tischhöhe vollschichtig verrichten, sofern ein Positionswechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen öfters möglich ist. Mit diesem Restleistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, die üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Mangels eingeschränkten Gehvermögens, bei voll erhaltenem Seh- und Hörvermögen sowie ausreichender Belastbarkeit der Wirbelsäule erscheinen Verrichtungen wie Sortieren, Transportieren, Aufsicht und Kontrolle möglich. Entscheidend ist, dass an den oberen Extremitäten keine Behinderung vorliegt, die jegliche manuelle Betätigung ausschlösse. Ausdrücklich hat Dr.E. nach Rücksprache mit Dr.Z. eine ungewöhnliche Behinderung von Seiten der Wirbelsäule und der oberen Extremitäten ausgeschlossen. Dies erscheint auch vor dem Hintergrund einleuchtend, dass der Kläger trotz des Zustands nach Schussverletzung im Jahr 1991 die Tätigkeit als Zusteller und Lagerhelfer bis Mitte 1997 vollwertig ausgeübt hat. Er musste dabei Lesemappen herstellen und sie an die Kunden ausliefern. Damit ist erwiesen, dass die Gebrauchsfertigkeit der Arme und Hände trotz der Schussverletzung 1991 für eine einfache manuelle Tätigkeit ausreicht. Es bestehen daher keine ernsten Zweifel daran, dass der Versicherte mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in einem Betrieb einsetzbar ist. Anzahl, Art und Umfang der bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen erfüllen das Merkmal der Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht. Dem Kläger ist daher keine Tätigkeit konkret zu benennen. Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. unter anderem BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Insoweit muss sich der im Ausland wohnhafte Kläger wie ein in der Bundesrepublik lebender Versicherter behandeln lassen. Keinesfalls kann die Beklagte verpflichtet werden, das Risiko der Arbeitslosigkeit in Bosnien zu tragen. Entscheidend für die erhaltene Erwerbsfähigkeit ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind und dass Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Anhaltspunkte dafür, dass sich der erst 47-jährige Kläger nicht auf eine andere Tätigkeit umstellen könnte, bestehen nicht, so dass das wegen der Notwendigkeit häufigen Bückens zweifellos gegebene Unvermögen zur weiteren Ausübung der zuletzt verrichteten Tätigkeit irrelevant ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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