L 20 RJ 409/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 Ar 195/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 409/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 09.06.1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1936 geborene Kläger erlernte von 1950 bis 1953 in Dresden den Beruf des Maurers und war anschließend bis zu seiner Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland berufsentsprechend beschäftigt. Bis 1959 arbeitete er bei verschiedenen Bauunternehmen im Rheinland und war anschließend in der Schweiz als Büfettier und Kellner beschäftigt. Vom 01.09.1964 bis 31.12.1971 war er in der Bundesrepublik wiederum als Kellner, Verkaufsfahrer und Hausmeister tätig, zeitweilig auch selbstständig als Kaufmann bzw Gastwirt. Von 1980 bis 1989 verrichtete er verschiedene Hilfstätigkeiten, zuletzt beim Friedhofsamt der Stadt W ... Seit dem 02.11.1989 war der Kläger nach seinen Angaben arbeitsunfähig bzw arbeitslos. Seit dem 01.04.2001 bezieht er Regelaltersrente (Bescheid der Beklagten vom 15.05.2001). Ein erster (bereits 1972 gestellter) Antrag des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit blieb ebenso erfolglos wie weitere Rentenanträge vom 25.01.1991 und 05.08.1993.

Am 31.03.1994 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähgkeit.

Die Beklagte ließ ihn durch den Chirurgen Dr.H. und die Internistin Dr.J. begutachten. Diese stellten im Rahmen ambulanter Untersuchungen (zusammenfassend) folgende Gesundheitsstörungen fest: Hochgradiges Übergewicht; Wirbelsäulensyndrom bei Fehlstatik und geringgradigen degenerativen Veränderungen; Retropatellararthrose links; koronare Herzkrankheit; fragliche Fettleber. Beide Sachverständige gingen in ihren Gutachten vom 30.08.1994 bzw 04.10.1994 davon aus, dass der Kläger nach wie vor leichte Tätigkeiten ganztags und mittelschwere Arbeiten halb- bis untervollschichtig verrichten könne.

Mit Bescheid vom 10.10.1994 lehnte die Beklagte die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit ab.

Dagegen legte der Kläger am 09.11.1994 Widerspruch ein und regte eine nervenärztliche Untersuchung an. Da auch Prof. Dr.N. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 09.02.1995 beim Kläger keine krankheitswertigen Beeinträchtigungen feststellen konnte, wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 08.03.1995 als unbegründet zurück: Der Kläger könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig verrichten.

Dagegen hat der Kläger am 27.03.1995 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben.

In dem vom SG eingeholten Gutachten des Gewerbearztes Dr.H. vom 13.05.1996 und seiner ergänzenden Stellungnahme vom 01.07.1996 bestätigte der Sachverständige die bereits bekannten Diagnosen. Aus den beigezogenen Unterlagen der behandelnden Ärzte ergebe sich kein Hinweis auf eine koronare Herzerkrankung; eine Erwerbsminderung wegen einer systemischen Sarkoidose mit Lungen- oder Herzbeteiligung sei nicht nachgewiesen. Der Kläger könne deshalb weiterhin mittelschwere Arbeiten halb- bis untervollschichtig und leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 09.06.1997 abgewiesen: Von seinem erlernten Beruf als Maurer habe sich der Kläger im Jahre 1959 nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst und anschließend nur noch Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet. Da er auf dem allgemeinen Arbeitsfeld weiterhin zumindest leichte Tätigkeiten noch ganztags verrichten könne, sei er weder erwerbs- noch berufsunfähig.

Gegen das ihm am 18.07.1997 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 05.08.1997 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Aufgrund des bei ihm vorliegenden multimorbiden Krankheitsgeschehens sei davon auszugehen, dass er erwerbsunfähig sei. Dies ergebe sich auch aus der Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von 60. Im Übrigen sei er auf die Benutzung einer Gehstütze angewiesen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des SG Würzburg vom 09.06.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 10.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.1995 zu verurteilen, ihm aufgrund des Rentenantrags vom 31.03.1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 09.06.1997 als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

In dem vom Senat eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr.H. vom 12.09.2000 hat dieser ebenfalls die aus der Rentenbegutachtung bekannten Diagnosen bestätigt und eine Funktionseinschränkung des rechten Handgelenkes und der rechten Hand nach mehrfach operativ versorgtem körperfernem Speichenbruch vom 02.06.1997 sowie eine dadurch verursachte Teilschädigung des Speichennervs festgestellt. Das hochgradige Übergewicht des Klägers beeinträchtige die statischen Verhältnisse seiner Wirbelsäule negativ. Ernsthafte Krankheitsbefunde im Bereich des linken Hüftgelenkes und der Kniegelenke lägen trotz eines Knorpelschadens hinter beiden Kniescheiben nicht vor. Ein Krampfaderleiden beeinträchtige die Funktion ebenfalls nicht. Der Kläger könne deshalb auch weiterhin leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig verrichten, wenn dabei Tätigkeiten ausschließlich im Sitzen und Stehen, in einseitig fixierter körperlicher Zwangshaltung, mit häufigem Treppensteigen, auf Leitern und Gerüsten oder an laufenden Maschinen sowie Überkopfarbeiten vermieden werden könnten. Der Kläger könne zwar seine rechte Hand nicht mehr voll einsetzen, jedoch die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Bürobereich eines Friedhofsamtes weiterhin verrichten. Unter Berücksichtigung der am 02.06.1997 eingetretenen Einschränkung der Belastbarkeit seiner rechten Hand könne der Kläger auch noch eine Montagetätigkeit ausüben, wenn diese im Wesentlichen mit der linken Hand zu bewältigen sei und dabei die rechte Hand allenfalls unbedeutende Haltefunktionen wahrzunehmen habe. Ortsübliche Anmarschwege zur Arbeitsstätte seien dem Kläger ebenso zumutbar wie die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel.

In einer ergänzenden Stellungnahme vom 20.10.2000 hat Dr.H. ausgeführt, der zwischenzeitlich vorliegende Arztbrief der Klinik für Handchirurgie in B. vom 09.09.2000 rechtfertige keine wesentliche Änderung der in seinem Gutachten vertretenen Leistungseinschätzung. Die unabhängig voneinander erhobenen Untersuchungsergebnisse vom 05. und 12.09.2000 zeigten - von unwesentlichen Details im Ausmaß der beschriebenen Funktionseinschränkungen abgesehen - so weitgehende Übereinstimmung, dass sich daraus keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Leistungseinschätzung des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ergäben.

In dem vom Senat weiter eingeholten Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Dr.S. vom 24.04.2001 bestätigte dieser ebenfalls die vollschichtige Einsetzbarkeit des Klägers für leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, wenn dabei die bereits genannten Einschränkungen berücksichtigt werden könnten. Da beim Kläger jetzt auch eine leichtgradige Einschränkung der Herzleistung bei koronarer Herzkrankheit mit 3-Gefäßverschluss, aber noch offenem Mammariabypass und 2 offenen Venenbypässen sowie ein Bluthochdruck vorlägen, sollten auch Arbeiten unter besonderem Zeitdruck vermieden werden. Zusätzliche Pausen, die über die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung hinausgingen, benötige der Kläger nicht. Anmarschwege zu Fuß bis zu 1000 m seien ihm zumutbar, ebenso die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und privater Motorfahrzeuge. Die zuletzt ausgeübte Beschäftigung als Hilfsarbeiter im Büro eines Friedhofsamtes sei dem Kläger unter Berücksichtigung der dort üblichen Arbeitsbedingungen durchaus zumutbar. Bei teilweiser Schonung der rechten Hand könne er auch noch leichtere Montagetätigkeiten ausüben, da bei einem erheblichen Teil entsprechender Arbeitsplätze die Möglichkeit besteht, eine Hand als sog Beihand (dh mehr zu Haltefunktionen bzw Arbeiten mit geringerer Beanspruchung) einzusetzen. Die mehr Kraft erfordernden Verrichtungen, bei denen auch eine gewisse Fingergeschicklichkeit notwendig ist, könnten mit der anderen Hand ausgeführt werden. Die Funktionseinschränkung der rechten Hand des Klägers liege erst seit dem Bruch des rechten Armes im Juni 1997 vor.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senates ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten des AVF Würzburg und des SG Würzburg wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz = SGG) und auch im Übrigen zulässig (§ 144 SGG). Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 124 Abs 2 SGG).

In der Sache erweist sich das Rechtsmittel aber als unbegründet; denn das SG hat im Urteil vom 09.06.1997 die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 10.10.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.03.1995 zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat.

Nach § 44 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen EU, wenn sie 1. erwerbsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der EU 3 Jahre Pflicht beitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der EU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (§ 44 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB VI).

Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger nicht vor. Alle im Klage- und Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen haben übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass der Kläger trotz der bei ihm vorliegenden Gesundheitsstörungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig ausführen kann. Auf solche Tätigkeiten muss sich der Kläger im Rahmen des § 44 SGB VI uneingeschränkt verweisen lassen. Auch die Folgen des am 02.06.1997 erlittenen Bruchs des rechten Armes (mittelgradige Funktionseinschränkung aufgrund der in Fehlstellung verheilten Handgelenksnarben, Unterarmbruch rechts mit Sensibilitätstörungen der Hand vorwiegend im Radialisbereich und geringgradiger Muskelminderung) hindern den Kläger nach den Ausführungen der Dres.H. und S. nicht, weiterhin leichte Hilfsarbeiten beim Friedhofsamt zu den dort üblichen Einsatzbedingungen vollschichtig zu verrichten. Der Kläger ist somit nicht erwerbsunfähig im Sinne des § 44 Abs 2 SGB VI.

Der Kläger hat darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit (BU) nach § 43 Abs 1 SGB VI. Rente wegen BU erhalten danach Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres wenn sie 1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der BU 3 Jahre Pflicht beitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Nach § 43 Abs 2 SGB VI ist berufsunfähig ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst dabei alle Tätigkeiten, die seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihm unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung sowie seines bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen seiner bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zur Frage der BU hat die Rechtsprechung des BSG ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters unterteilt. Grundsätzlich dürfen Versicherte im Vergleich zu ihrem bisherigen Beruf nur auf die nächst niedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr 45).

Der "bisherige Beruf" des Klägers ist nach Auffassung des Senates allenfalls der eines angelernten Arbeiters mit einer Ausbildungszeit von weniger als einem Jahr (unterer Bereich der Gruppe von Arbeitnehmern mit einem "sonstigen Ausbildungsberuf"). Von dem erlernten Beruf des Maurers hat sich der Kläger - wie das SG zutreffend festgestellt hat - spätestens im Jahre 1959 aus Gründen gelöst, die nicht medizinischer Art waren, und Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt, die weder der Facharbeiterebene noch der Qualifikation von Arbeitnehmern mit einer Ausbildungszeit von 1 - 2 Jahren (oberer Bereich der "Anlerngruppe") entsprachen.

Bei der Frage der BU eines angelernten Arbeiters ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG eine konkrete Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten entbehrlich, wenn der Versicherte (nicht lediglich untergeordnete oder einfachste) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch über die betriebsübliche Vollschichtarbeitszeit verrichten kann. Um jedoch zu verhindern, dass soziale Wirklichkeit und soziales Leistungsrecht auseinanderfallen, hat das BSG diesen Grundsatz dahingehend eingeschränkt, dass jedenfalls bei Versicherten, die dem unteren Bereich der Gruppe von angelernten Arbeitnehmern angehören und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sind, die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit notwendig ist, wenn so erhebliche qualitative Einschränkungen vorliegen, dass von vornherein ernste Zweifel aufkommen müssen, ob der Betroffene mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen in den üblichen Betriebsablauf eingegliedert werden kann. Daher zwingt eine schwere spezifische Leistungsbehinderung, wie die eingeschränkte Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand des Klägers zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit (vgl BSG in SozR 2200 § 1246 RVO Nr 136).

Sowohl Dr.H. (Gutachten vom 12.09.2000) als auch der Arbeitsmediziner Dr.S. (Gutachten vom 24.04.2001) gehen jedoch davon aus, dass der Kläger die zuletzt ausgeübte Hilfsarbeitertätigkeit im Bürobereich des Friedhofsamtes der Stadt W. auch mit der seit 02.06.1997 bestehenden Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit seiner rechten Hand weiterhin verrichten kann. Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Da der Kläger also seinem "bisherigen Beruf", der Tätigkeit im Friedhofsamt der Stadt W. , auch weiterhin hätte nachgehen können, ist er nach Auffassung des Senates auch seit dem 02.06.1997 nicht berufsunfähig.

Es kann deshalb dahinstehen, ob der Kläger zu diesem Zeitpunkt auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 44 Abs 1, 43 Abs 1 SGB VI erfüllte.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Würzburg vom 09.06.1997 war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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