Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 11/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 41/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am 1950 geborene Klägerin hat in Deutschland von Oktober 1969 bis September 1976 mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 84 Monaten entrichtet (vgl. Kontenklärungsbescheid vom 16.06.2000). Einen erstmals am 24.07.1998 gestellten Antrag auf Erstattung dieser Beiträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.1998 ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil die Klägerin als bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei (vgl. § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI).
Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin, wonach sie Erstattung oder Rente forderte, wies die Beklagte darauf hin, dass über Beitragserstattung bereits mit Bescheid vom 07.08.1998 entschieden und eine Änderung der Rechtslage seither nicht eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 15.02.2000 hat die Beklagte den Rentenantrag vom 01.11.1999 abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen (persönlichen) Voraussetzungen, sogenannte Drei-Fünftel-Belegung, nicht vorlägen. Als Reaktion darauf stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Beitragserstattung vom 12.07.2000, den die Beklagte mit Bescheid vom 27.07.2000 in der Sache ablehnte. Die Klägerin sei der föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt. Daher könne eine Erstattung nicht erfolgen. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2000 zurück. Gegen den am 14.09.2000 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Eingang vom 02.01.2001 Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie eingeräumt, den Widerspruchsbescheid am 21.09.2000 erhalten zu haben.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.12.2001 als sachlich unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und vorgetragen, dass sie von der Beklagten jetzt schon über zwei Jahre lang hingehalten worden sei, ständig neue Unterlagen habe zusenden müssen und nunmehr weder Rente noch Erstattung erhalte.
Der Senat hat die Beklagte zum Zugang des Widerspruchsbescheides befragt, wonach ein solcher nicht feststellbar sei. Die Klägerin hat einen Zugang am 21.09.2001 bekundet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klage war jedoch verspätet eingelegt und damit unzulässig und nicht unbegründet. Die Einhaltung der Klagefrist ist von Amts wegen zu prüfen, sie ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.
Gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt außerhalb des Geltungsbereichs des SGG drei Monate (SGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975). Während die Beklagte die Bekanntgabe nicht nachweisen konnte, hat die Klägerin eingeräumt, dass diese am 21.09.2001 erfolgt ist. Die Bekanntgabe mittels einfachen Briefes war zulässig (§ 85 Abs.3 SGG in der Fassung des SGG-Änderungsgesetzes vom 30.03.1998). Nach dem - mangels neuen Vertrages - bilateral weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 12.08.1968 (DJUSVA) leisten die Träger der Vertragsstaaten einander bei der Durchführung dieses Abkommes gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an (Art.29 Abs.1 Satz 1 DJUSVA). Dazu können die genannten Stellen bei der Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen verkehren. Bescheide können einer Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar zugestellt werden (Art.32 DJUSVA). Die Klagefrist endete damit mit Ablauf des 21.12.2000 (vgl. § 64 SGG). Die erst am 02.01.2001 eingegangene Klage war damit verfristet.
Gründe zur Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich. Gemäß § 67 Abs.1 SGG ist dies nur der Fall, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es war nicht mehr zu ermitteln, an welchem Tage das Klageschreiben von der Klägerin zur Post gegeben war. Der weitgehend unleserliche jugoslawische Stempel lässt als Deutung sowohl den 19. wie den 10.12.2000 zu. Damit ist es nicht erwiesen, dass das Schreiben noch rechtzeitig am 10.12.2000 aufgegeben worden war. Nur in diesem Falle könnte wegen allzulanger Postlaufzeiten an eine Wiedereinsetzung gedacht werden, nicht jedoch, wenn Post gegeben worden wäre.
Im Übrigen wäre die Berufung auch in der Sache nicht begründet.
Denn unabhängig von der Bindungswirkung des Bescheides vom 27.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2000 wegen der verfristeten Klage hat die Beklagte rechtswirksam bereits mit Bescheid vom 07.08.1998 eine Beitragserstattung abgelehnt. Demgegenüber sind keine Gründe für die Durchbrechung dieser Bindungswirkung erkennbar. Weder hat sich eine wesentliche Änderung (§ 48 SGB X) zugetragen, etwa durch Überwechseln der Klägerin in einen anderen Staat mit dem Wegfall der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung, noch sind Gründe ersichtlich, wonach der Bescheid vom 07.08.1998 rechtswidrig gewesen sein sollte (§ 44 Abs.1 SGB X).
Schließlich wäre der angefochtene Bescheid vom 27.07.2000 auch bei erneuter Sachprüfung nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen zur Erstattung von Beiträgen gemäß § 210 SGB VI liegen nicht vor. Die Klägerin ist - wie richtig in den Bescheiden der Beklagten ausgeführt - aufgrund des weiterbestehenden DJUSVA im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina zur freiwilligen Weiterversicherung in Deutschland berechtigt, sie ist zudem (Alternativmöglichkeit zur Beitragserstattung) noch keine 65 Lebensjahre alt und hat darüber hinaus ohnehin die Wartezeit für eine Altersrente (60 Kalendermonate) erfüllt.
Demzufolge war die Berufung nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Erstattung von Beiträgen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die am 1950 geborene Klägerin hat in Deutschland von Oktober 1969 bis September 1976 mit Unterbrechungen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung im Umfang von 84 Monaten entrichtet (vgl. Kontenklärungsbescheid vom 16.06.2000). Einen erstmals am 24.07.1998 gestellten Antrag auf Erstattung dieser Beiträge lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 07.08.1998 ab. Die gesetzlichen Voraussetzungen seien nicht gegeben, weil die Klägerin als bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige bei gewöhnlichem Aufenthalt in Bosnien und Herzegowina zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt sei (vgl. § 210 Abs.1 Nr.1 SGB VI).
Auf ein weiteres Schreiben der Klägerin, wonach sie Erstattung oder Rente forderte, wies die Beklagte darauf hin, dass über Beitragserstattung bereits mit Bescheid vom 07.08.1998 entschieden und eine Änderung der Rechtslage seither nicht eingetreten sei.
Mit Bescheid vom 15.02.2000 hat die Beklagte den Rentenantrag vom 01.11.1999 abgelehnt, weil die versicherungsrechtlichen (persönlichen) Voraussetzungen, sogenannte Drei-Fünftel-Belegung, nicht vorlägen. Als Reaktion darauf stellte die Klägerin einen erneuten Antrag auf Beitragserstattung vom 12.07.2000, den die Beklagte mit Bescheid vom 27.07.2000 in der Sache ablehnte. Die Klägerin sei der föderativen Republik Jugoslawien und der Bundesrepublik Deutschland zur freiwilligen Weiterversicherung berechtigt. Daher könne eine Erstattung nicht erfolgen. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 13.09.2000 zurück. Gegen den am 14.09.2000 abgesandten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Eingang vom 02.01.2001 Klage erhoben. Auf Nachfrage des Senats hat sie eingeräumt, den Widerspruchsbescheid am 21.09.2000 erhalten zu haben.
Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 21.12.2001 als sachlich unbegründet zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt und vorgetragen, dass sie von der Beklagten jetzt schon über zwei Jahre lang hingehalten worden sei, ständig neue Unterlagen habe zusenden müssen und nunmehr weder Rente noch Erstattung erhalte.
Der Senat hat die Beklagte zum Zugang des Widerspruchsbescheides befragt, wonach ein solcher nicht feststellbar sei. Die Klägerin hat einen Zugang am 21.09.2001 bekundet.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf die Akten erster und zweiter Instanz sowie der Beklagte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Die Entscheidung des SG ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Klage war jedoch verspätet eingelegt und damit unzulässig und nicht unbegründet. Die Einhaltung der Klagefrist ist von Amts wegen zu prüfen, sie ist Zulässigkeitsvoraussetzung für die Klage.
Gemäß § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Klage binnen eines Monats nach Zustellung oder Bekanntgabe des Verwaltungsaktes zu erheben. Die Frist beträgt außerhalb des Geltungsbereichs des SGG drei Monate (SGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.1975). Während die Beklagte die Bekanntgabe nicht nachweisen konnte, hat die Klägerin eingeräumt, dass diese am 21.09.2001 erfolgt ist. Die Bekanntgabe mittels einfachen Briefes war zulässig (§ 85 Abs.3 SGG in der Fassung des SGG-Änderungsgesetzes vom 30.03.1998). Nach dem - mangels neuen Vertrages - bilateral weiter geltenden deutsch-jugoslawischen Abkommen über soziale Sicherheit vom 12.08.1968 (DJUSVA) leisten die Träger der Vertragsstaaten einander bei der Durchführung dieses Abkommes gegenseitige Hilfe, als wendeten sie die für sie geltenden Rechtsvorschriften an (Art.29 Abs.1 Satz 1 DJUSVA). Dazu können die genannten Stellen bei der Durchführung des Abkommens unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen verkehren. Bescheide können einer Person, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, unmittelbar zugestellt werden (Art.32 DJUSVA). Die Klagefrist endete damit mit Ablauf des 21.12.2000 (vgl. § 64 SGG). Die erst am 02.01.2001 eingegangene Klage war damit verfristet.
Gründe zur Wiedereinsetzung sind nicht ersichtlich. Gemäß § 67 Abs.1 SGG ist dies nur der Fall, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Es war nicht mehr zu ermitteln, an welchem Tage das Klageschreiben von der Klägerin zur Post gegeben war. Der weitgehend unleserliche jugoslawische Stempel lässt als Deutung sowohl den 19. wie den 10.12.2000 zu. Damit ist es nicht erwiesen, dass das Schreiben noch rechtzeitig am 10.12.2000 aufgegeben worden war. Nur in diesem Falle könnte wegen allzulanger Postlaufzeiten an eine Wiedereinsetzung gedacht werden, nicht jedoch, wenn Post gegeben worden wäre.
Im Übrigen wäre die Berufung auch in der Sache nicht begründet.
Denn unabhängig von der Bindungswirkung des Bescheides vom 27.02.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2000 wegen der verfristeten Klage hat die Beklagte rechtswirksam bereits mit Bescheid vom 07.08.1998 eine Beitragserstattung abgelehnt. Demgegenüber sind keine Gründe für die Durchbrechung dieser Bindungswirkung erkennbar. Weder hat sich eine wesentliche Änderung (§ 48 SGB X) zugetragen, etwa durch Überwechseln der Klägerin in einen anderen Staat mit dem Wegfall der Berechtigung zur freiwilligen Weiterversicherung, noch sind Gründe ersichtlich, wonach der Bescheid vom 07.08.1998 rechtswidrig gewesen sein sollte (§ 44 Abs.1 SGB X).
Schließlich wäre der angefochtene Bescheid vom 27.07.2000 auch bei erneuter Sachprüfung nicht zu beanstanden. Denn die Voraussetzungen zur Erstattung von Beiträgen gemäß § 210 SGB VI liegen nicht vor. Die Klägerin ist - wie richtig in den Bescheiden der Beklagten ausgeführt - aufgrund des weiterbestehenden DJUSVA im Verhältnis zu Bosnien-Herzegowina zur freiwilligen Weiterversicherung in Deutschland berechtigt, sie ist zudem (Alternativmöglichkeit zur Beitragserstattung) noch keine 65 Lebensjahre alt und hat darüber hinaus ohnehin die Wartezeit für eine Altersrente (60 Kalendermonate) erfüllt.
Demzufolge war die Berufung nach allem zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision (§ 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
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