Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 8 RJ 2868/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 420/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.05.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höherstufung von Versicherungszeiten vom 02.01.1968 bis zum 15.08.1972 und vom 21.08. 1980 bis zum 10.01.1985 nach Stufe 1 der Anlage 1 zum FRG, hilfsweise in Qualifikationsgruppe 2 Ziff.3 der Anlage 13 zum SGB VI.
Die am 1948 geborene Klägerin ist als Vertriebene aus Polen Inhaberin eines Vertriebenenausweises A und hält sich seit 29.01.1985 mit ihrer Familie in der Bundesrepublik auf. Früher hatte sie ihren Wohnsitz in Polen.
Die Klägerin stellte am 09.02.1990 einen Antrag auf Kontenklärung und Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der BfA, den diese am 11.04.1995 zur zuständigen Bearbeitung an die Beklagte übersandte. Im dortigen Fragebogen gab sie an, vom 25.10.1964 bis 03.06.1966 das Gymnasium besucht und mit dem Abitur abgeschlossen zu haben. Vom 01.10.1966 bis 20.09.1967 war sie auf der pädagogischen Hochschule, hat dort aber keinen Abschluss gemacht. Diese Zeit wurde von der Schlesischen Universität als Studienzeit bestätigt. Beschäftigt war sie als Kontoristin vom 02.10.1967 bis 31.12.1967, vom 02.01.1968 bis 15.08.1972 und vom 21.08.1980 bis 10.01.1985 als Geschäftsleiterin.
Die Ermittlungen der BfA beim polnischen Versicherungsträger ergaben eine Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 02.01.1968 bis 30.11.1970 auf Grund eines Agenturvertrages in der Buchhandlung in B. ebenso wie in der Zeit vom 01.12.1970 bis 15.08.1972. Dieser Agenturvertrag wurde am 15.08.1972 gelöst.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Handelsfirma P. , bei der die Klägerin vom 21.08.1980 bis 10.01.1985 als Geschäftsleiterin gearbeitet hat.
Im weiteren Formblattantrag vom 02.05.1995 verneinte die Klägerin, eine Berufsausbildung mit besonderer Qualifikation absolviert zu haben.
Mit Schreiben vom 09.10.1995 befragte die Beklagte die Klägerin zum Agenturvertrag in der Zeit von 1968 bis 1972.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 23.10.1995, die Bescheinigung der Firma P. sei zutreffend, da sie von 1980 bis 1985 nicht mit Agenturvertrag beschäftigt war. Ein Agenturvertrag habe nur in der Zeit von 1970 bis 1972 bestanden. Allerdings sei die Zeit ab 1968 als ununterbrochene Beschäftigungszeit mit bestehendem Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Sie habe im "H. " gearbeitet und sei dort Geschäftsleiterin mit erweiterten Befugnissen gewesen.
Im Bescheid vom 02.11.1995 erkannte die Beklagte Versicherungszeiten bei der Klägerin ab 1964 an und berücksichtigte die Zeiten vom 02.10.1967 bis 31.12.1967 nach der Qualifikationsgruppe 5 Bereich 15 der Anlage 14 zum SGB VI zu 5/6 sowie die Zeiten vom 01.05.1969 bis 15.08.1972 und vom 21.08.1980 bis 10.01.1985 nach der Qualifikationsgruppe 5 Bereich 17 der Anlage 14 zum SGB VI ebenfalls zu 5/6.
Dagegen wurde vom Ehemann der Klägerin Widerspruch erhoben, der sich gegen die Kürzung der Beitrags- und Beschäftigungszeit auf 5/6 wendet, die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 5 sowie die Nichtanerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 02.01.1968 bis 30.04.1969. Der Ehemann trug vor, dass durch die polnischen Arbeitsbescheinigungen ganz klar der Nachweis geführt sei, da in dem Versicherungsbuch auch alle Krankheitstage aufgelistet seien. Durch die nachgewiesenen Krankheitszeiten, die nicht mehr als 18 Tage betrugen, sah er keine Zweifel am ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis. Außerdem sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 unzutreffend. Die Klägerin habe sehr wohl eine Schulbildung absolviert, da sie in Polen das Lyzeum mit vierjährigem Vollzeitunterricht mit Orientierung Wirtschaft abgeschlossen habe, was einem deutschen Fachgymnasium entspreche. Sie habe sich zusätzlich in notwendigen Lehrgängen und betriebsinternen Spezialschulungen weitergebildet. Die Behauptung, sie besitze keine Berufsausbildung, sei damit unzutreffend. Die Tätigkeit der Kontoristin 1967 entspreche mindestens der Leistungsgruppe 4. Die beiden Tätigkeiten als Geschäftsleiterin seien eindeutig in die Leistungsgruppe 1 einzuordnen, da es sich um Angestelltentätigkeit in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis gehandelt habe. Zu ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiterin hätten neben wirtschaftlich orientierter Leitung und Führung des Geschäfts insbesondere die Aufsicht- und Dispositionsbefugnis über mehrere Verkaufabteilungen sowohl im wirtschaftlichen als auch im personellen Bereich gehört. Die Klägerin sei nur dem Direktor des entsprechenden Unternehmens unterstellt gewesen. Es habe sich um vier bis fünf Fachabteilungen und insgesamt zehn Mitarbeiter gehandelt. Bei dem Unternehmen "H. " sei die Klägerin ab Januar 1968 ununterbrochen beschäftigt gewesen, und zwar zunächst als Arbeitnehmerin, dann vom 25.01.1968 bis 30.11.1970 und vom 01.12.1970 bis 15.08.1972 mit Agenturvertrag. Obwohl die Beschäftigung beim "H. " zum Teil auf einem Agenturvertrag basiert habe, sei sie aufgrund der gesetzlichen polnischen Rechtsvorschriften als Arbeitnehmerin beschäftigt und nicht selbständig gewesen. Bei den Agenturverträgen seien zwei verschiedene Agenturarten zu unterscheiden. Die Beklagte habe sie dem Personenkreis zugeordnet, der erst nach dem 01.05.1969 in das polnische Sondersystem einbezogen wurde. Diese Zuordnung sei falsch, denn auch vor der Zeit der Einführung der Versicherungspflicht sei eine Anerkennung möglich, soweit die in den später erlassenen besonderen Vorschriften genannten Voraussetzungen für das Entstehen der Versicherungspflicht dem Grunde nach erfüllt gewesen wären. Die Beschäftigungs- und Versicherungszeiten seien von dem polnischen Versicherungsträger in vollem Umfang bestätigt und anerkannt worden. Hätte sie in Deutschland bei einer Agentur bzw. Niederlassung als angestellte Geschäftsleiterin gearbeitet, wären diese Zeiten sozialversicherungspflichtig und damit anrechenbar gewesen, deshalb müssten sie auch in ihrem Fall berücksichtigt werden. Die von ihr zurückgelegten Zeiten seien weiterhin nach dem Abkommen vom 09.10.1975 in der deutschen Rentenversicherung anzurechnen.
Mit Schreiben vom 10.05.1996 erklärte sich die Beklagte bereit, auf Grund der vorgelegten Kopie des Legitimationsbuches die Zeiten 02.10.1967 bis 31.12.1967 und 01.05.1969 bis 15.08.1972 sowie 21.08.1980 bis 10.01.1985 zu 6/6 anzurechnen. Abgelehnt wurde allerdings die Anrechnung einer Zeit vom 02.01.1968 bis 30.04.1969, da nach dem FRG die Anrechnung von beitragsfreien Vorzeiten vor Einführung der Versicherungspflicht nicht mehr möglich sei. Nach den Unterlagen der Beklagten seien Personen mit einem Agenturvertrag erst ab 01.05.1969 in das Sondersystem einbezogen worden und somit könnten diese Zeiten erst ab 01.05.1969 nach § 15 FRG anerkannt werden. Ebenfalls nicht geändert werden könne die Einstufung in die Leistungsgruppen nach Anlage 13 zum SGB VI, da nach § 22 Abs.1 FRG in der Fassung ab 01.01.1992 Versicherte in die Qualifikationsgruppe nach den Anlagen 13 des SGB VI eingestuft werden. Nach Aktenlage sei das Lyzeum von der Klägerin abgeschlossen worden, dabei handle es sich um eine allgemeinbildende Schule, die nicht die Einstufung in die Qualifikationgruppen 1 bis 4 rechtfertige. In die Qualifikationsgruppe 1 könnten nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium eingeordnet werden, ein solcher Abschluss liege bei der Klägerin nicht vor. Da eine entsprechende Qualifikation nicht erworben wurde, könne eine entsprechende Einstufung nicht vorgenommen werden. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 4 könne nur auf Grund einer zehnjährigen Berufserfahrung erfolgen, diese Berufserfahrung sei bis zum 10.01.1985 aber nicht zurückgelegt worden. Die Klägerin wurde gebeten, innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde.
Im Widerspruchsbescheid vom 05.08.1996 gab die Beklagte dem Widerspruch entsprechend dem Schreiben vom 10.05.1996 statt, soweit die 5/6-Kürzung streitig war, im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 13.09.1996 wurde der Klägerin ein entsprechender Versicherungsverlauf erteilt.
In einem weiteren Aufklärungsschreiben vom 02.12.1996 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nochmals dargestellt, dass zwar grundsätzlich weiterhin das Abkommen vom 09.10.1975 heranzuziehen sei, die Entgeltpunkte aber in Anwendung von § 256 b SGB VI zu ermitteln seien und somit nach der Anlage 13 des SGB VI eingeordnet werden müssten. Es seien im Widerspruchsbescheid alle vorgebrachten Argumente ausführlich berücksichtigt worden.
Mit der Klage vom 03.09.1996 begehrte die Klägerin die Anerkennung der Versicherungszeiten vom 02.01.1968 bis 30.04.1969 und die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.1999 schilderte die Klägerin ihre Berufstätigkeit, insbesondere bei der Firma P ...
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 06.05.1999, die Tätigkeit der Klägerin vom 02.01.1968 bis 15.08.1972 in Qualifikationsstufe 4 und für die Zeit vom 21.08.1980 bis 10.01.1995 in Qualifikationsstufe 3 der Anlage 13 des SGB VI einzuordnen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.07.1999 Berufung ein, die sie am 06.08.2000 begründete. Sie begehrte die Feststellung, dass die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 des FRG, hilfsweise in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 SGB VI einzuordnen seien und die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen habe. Des weiteren bemängelte sie, dass die Beklagte noch keinen dem Urteil des Sozialgerichts entsprechenden Bescheid erteilt habe. Sie vertrat die Auffassung, dass für sie als Inhaberin des Vertriebenenausweises A die Zuordnung nach dem FRG vorzunehmen sei und hierbei die Leistungsgruppe 1 herangezogen werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.05.1999 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 02.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, im Kontenklärungsverfahren der Klägerin für die Zeit vom 02.01. 1968 bis 15.08.1972 und vom 02.08.1980 bis 10.01.1985 die Klägerin in Stufe 1 der Anlage 1 zum FRG, hilfsweise in Qualifikationsgruppe 2 Ziff.3 der Anlage 13 zum SGB VI einzugruppieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Sozialgericht hat zu Recht keine höhere Einstufung als die Qualifiaktionsstufe 4 für die Zeit vom 02.01.1968 bis 15.08. 1972 und Qualifikationstufe 3 für die Zeit vom 21.08.1980 bis zum 10.01. 1985 jeweils der Anlage 13 zum SGB VI für zutreffend gehalten. Trotz der Benennung der Zeit vom 02.01.1968 bis 01.05.1969 bei der Einstufung in die Qualifikationsstufe hat das SG diese Zeit ausdrücklich nicht als Beitragszeit anerkannt und die Klage diesbezüglich abgewiesen. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat diese Zeit in die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 aufgenommen und dabei betont, dass diese einbezogen werde, obwohl sie zur Zeit nicht als Beitragszeit gelte, damit bei einer möglichen zukünftigen Entscheidung des polnischen Staates die Qualifiktionsstufe gleich abgeklärt sei.
Die nun im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung erneut geltend gemachte Zeit vom 02.01.1968 bis 01.05.1969 kann eindeutig nicht als Beitragszeit nach den bisher geltenden Bestimmungen anerkannt werden, da es sich in Polen um eine Zeit der Versicherungspflicht nach Sondervorschriften gehandelt hat. Personen mit einem Agentur- oder Auftragsvertrag, wie ihn die Klägerin auch nach eigenen Vortrag hatte, wurde erst ab 01.05. 1969 nach der polnischen Verordnung vom 01.04.1969 betreffend Personen, die vergesellschaftete Läden und Buchhandlungen aufgrund eines Auftrags - oder eines Agenturvertrags - geleitet haben, erfasst. Ausdrücklich sind hier genannt Angehörige des Unternehmens "H. " - "D. ". Obwohl diese in der Regel mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt waren, kam auch die Beschäftigung mit einem Agenturvertrag vor. Bei der Klägerin ist aber ausdrücklich aus Polen der Agenturvertrag bestätigt worden. Somit handelt es sich nicht um eine berücksichtigungsfähige Beitragszeit (vgl. dazu Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, Erläuterungen mit Einführungen von Rolf Rüdiger Poletzky 4.3.1.4.3.1. Seite 53). Die Beklagte und das Sozialgericht sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass vor dem 01.05.1969 diese Zeit nicht als Beitragszeit anerkannt ist.
Das Sozialgericht ebenso wie die Beklagte haben zu Recht die anerkannten Beitragszeiten nach der Anlage 13 zum SGB VI bewertet und nicht nach den Anlagen zum FRG.
Die Anwendung der Vorschriften des SGB VI ergibt sich im Falle der Klägerin aus § 1 Buchstabe a, § 15, § 22 FRG in Verbindung mit § 259 a SGB VI und Art.6 § 4 Abs.3 FANG (Besonderheiten bei Rentenbeginn nach dem 31.12.1995) i.V.m. § 256 b SGB VI.
Maßgeblich ist dabei, dass die Klägerin als Vertriebene (Ausweis A) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.07.1990 zugezogen ist, ohne Ansprüche aus dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1990 (BGBL 1991 S.741) und mit noch unbestimmten Rentenbeginn, nicht jedoch vor dem 01.01.1996.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den polnischen Versicherungsträger hat, denn bei Berechtigten mit polnischen Zeiten, die am 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepubik Deutschland hatten, sind für die weitere Dauer dieses Aufenthalts die vor dem 01.01.1991 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten weiterhin nach dem Abkommen vom 09.10.1975 in der deutschen Rentenversicherung anzurechnen (Poletzki, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1992 S.579).
Als Vertriebene gelten für sie somit §§ 1 Buchst. a, 14, 15, 22 FRG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung. Im jetzt streitigen Verfahren handelt es sich dabei um eine Kontenklärung und nicht um eine Anrechnung und Bewertung der Beitragszeiten im Leistungsfall. Das heißt, sollten weitere Änderungen vom Gesetzgeber beschlossen werden, wird im Leistungsfall, d.h. bei Rentengewährung, der Bescheid über den Versicherungsverlauf zu überprüfen und ggf. neu festzustellen sein. Das heißt auch, dass der Klägerin objektiv durch die Bearbeitungsdauer kein Nachteil entstanden ist, da die Beklagte einen früher verbindlich festgestellten Versicherungsverlauf hätte neu feststellen müssen, und dies auch zu Ungunsten der Klägerin. Nach Art.38 Satz 1 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I S.1606) sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagenverordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Rentenrechts übereinstimmen.
Als Umkehrschluss ergibt sich dies auch aus Art.6 § 4 Abs.3 FANG, der eine Regelung nur für Berechtigte mit Aufenthaltsnahme bis zum 30.06.1990 in der Bundesrepublik und einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 regelt.
Im Falle der Klägerin sind hingegen nach § 22 Abs.1 FRG Entgeltpunkte für die Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs.1 Satz 1, Satz 2 und 9 des SGB VI in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung zu ermitteln. Hierzu werden die Zeiten nach dem 31.12.1949 in die in Anlage 14 des SGB VI genannten Bereiche eingeordnet und nach den in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen eingestuft oder nach § 256 b Abs.1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdiensten zugeordnet, um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 des FRG ermittelt.
Die ab 01.01.2002 geltende Fassung des § 256 b Abs.1 Satz 1 SGB VI lautet: "Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem 31.12.1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich 1) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und 2) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Damit gilt für die Klägerin zwar § 22 FRG, wobei in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung auf § 256 b Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI hingewiesen wird und somit die Anlagen 13, 14 des SGB VI und nicht die Anlagen des FRG. In dem im Falle der Klägerin anwendbaren Teil der Vorschriften der § 22 FRG und §§ 259 a, 256 b SGB VI sind keine Änderungen seit 1996 erfolgt, die jetzt zu einer anderen Beurteilung der Einstufung führen würden. Mit ihrem Hauptantrag nämlich der Einstufung nach den Anlagen des FRG kann die Klägerin somit nicht durchdringen.
Sie kann aber auch nicht die Sondervorschriften des § 259 a SGB VI in Anspruch nehmen.
§ 259 a Abs.1 Satz 1 SGB VI lautet: "Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 1) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts- gebiet hatten oder 2) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslands- aufenthaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitragsgebiet hatten, werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Da § 259 a SGB VI für die 1948 geborene Klägerin somit nicht zutrifft, gilt im Umkehrschluss, dass die Bewertung der polnischen Beitragszeiten nach § 22 FRG, 256 b SGB VI zu erfolgen hat. Begründet wird dies damit, dass die Klägerin noch keinen Besitzschutz, weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Rentenbeginns erwerben konnte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des neuen Rechts vor allem im Hinblick auf die Eingruppierung hat der Senat nicht, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein eigentumsähnliches Recht an Rentenanwartschaften nur aufgrund eigener Beitragsleistungen entstehen kann, was in den Fällen des FRG wegen der Beitragszahlung im Ausland gerade nicht der Fall ist.
Die vom Sozialgericht vorgenommene Einstufung für die Zeit vom 02.01.1968 bis 15.08.1972 in Qualifikationsstufe 4 und vom 21.08.1980 bis 10.01.1985 in Qualifikationsstufe 3 der Anlage 13 des SGB VI ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine höhere Einstufung in Qualifkationsgruppe 1 oder 2 wie sie die Klägerin begehrt, nicht zu rechtfertigen.
Die Beklagte, die im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts zu dieser Einstufung verurteilt wurde, hat das Urteil nicht mit der Berufung angegriffen. Der Senat ist damit an die vom SG ausgesprochene Einstufung im Sinne einer reformatio in peius gebunden (vgl. Jens-Meyer Ladewig, Anm.17 vor § 143 SGG).
Die Anlage 13 zum SGB VI kennt fünf Qualifikationsgruppen: die Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1), die Fachschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 2,), die Meister (Qualifiaktionsgruppe 3), die Facharbeiter (Qualifikationsgruppe 4) und die angelernten und ungelernten Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5).
Nach der in der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen sind Versicherte in eine der obengenannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die vom Sozialgericht herangezogene Qualifikationsgruppe 4 der Facharbeiter ist vorgesehen für Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Die von der Klägerin hingegen angestrebte Qualifikations- gruppe 2 ist vorgesehen für
1) Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2) Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3) Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechen des Zeugnis besitzen.
4) Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topo- graph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die fünf Qualifikationsstufen als Eingliederungsmodell Verhältnisse des Beitrittsgebietes auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen der ehemaligen DDR widerspiegeln (Bundestagsdrucksache 19791 siehe LSG NRW vom 19.02.2001 - Az.: L 3 RJ 96/99). Die Klägerin irrt also, wenn sie die Qualifikation ihrer Ausbildung in Polen mit denen in der Bundesrepublik Deutschland vergleichen will.
Maßgeblich für die Einordnung der ausgeübten Beschäftigung im Herkunftsland sind aber neben der beruflichen Ausbildung auch die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall und nicht zuletzt die Dauer der ausgeübten Tätigkeit. Bei tatsächlich ausgeübter Facharbeitertätigkeit soll unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der ehemaligen DDR erst eine Berufserfahrung von 10 Jahren die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen (VDA, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung Anm.7.2 zu § 22 FRG). Vorrang vor dieser Pauschalierung haben jedoch immer die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. Polster in KassKomm § 256 b, SGB VI Rdnr.18).
Die Übertragung der DDR-Sachverhalte auf Sachverhalte aus FRG- Herkunftsgebieten wird als schwierig empfunden, da weder das Gesetz (§ 22 FRG) noch seine Begründung Hinweise darauf geben, wie die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in Herkunftsländern der FRG-Berechtigten übertragen werden können. So bietet Müller (Mitteilung der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1996 S.161 ff. (162)) folgende Alternativen an: Die Bestimmung der Qualifikationsgruppen ist danach vorzunehmen, welche Berufsqualifikation die Tätigkeit, wäre sie nicht in dem Herkunftsgebiet, sondern in der DDR ausgeübt worden, dort üblicherweise erfordert hätte (Übertragung der Tätigkeit), oder die Bestimmung der Qualifikationsgruppen ist danach vorzunehmen, welcher DDR-Qualitfikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprach (Übertragung der Berufsqualifikation).
Qualifikationsgruppen 1 und 2 enthalten jeweils unter Ziff.3 eine Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen, da dort davon gesprochen wird, dass fremde Ausbildungsabschlüsse dann gleichzusetzen sind, wenn die Anforderungen im Herkunftsgebiet den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen. Deshalb ist der Übertragung der Berufsqualifikationen, also dem ersten Vorschlag bei Müller der Vorzug zu geben. Müller stellt in der Folge in seinem Aufsatz die Struktur der Bildungspolitik in Polen dar (S.163 bis 166).
Die bei der Klägerin in Betracht kommende mittlere Berufsbildung konnte weder auf dem Berufslyzeum noch auf dem allgemein bildenden Lyzeum erworben werden. Eine derartige Ausbildung baute auf dem Abschluss der 7-klassigen oder 8-klassigen Grundschule auf und dauerte vier bis fünf Jahre. Dabei gab es z.B. ein pädagogisches Lyzeum. In dem beruflichen Lyceen wurde mittleres Personal für alle Bereiche der Industrie, Landwirtschaft, des Handelns, der Verwaltung und des Gesundheitswesens ausgebildet. Aber auch die berufliche Grundbildung führte zum Erlernen eines Ausbildungsberufs, z.B. in der Berufsgrundschule, dort wurden z.B. auch Absolventen des allgemeinbildendens Lyzeums durch berufliche Grundbildung (Facharbeiterqualifikation) weiter qualifizeirt. Eine Ausbildung dauerte hier ein Jahr. Zu diesen Berufen auf Facharbeiterniveau gehörte in einigen Zeiträumen beispielsweise der Beruf eines Büro- und Verwaltungsangestellten. Alle Ausbildungsberufe wurden aber am Ende mit einer Prüfung abgeschlossen. In Ausnahmefällen konnte der Titel auch ohne Prüfung zuerkannt werden.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, eine Ausbildung abgeschlossen zu haben. Sie hat vielmehr nach dem allgemeinbildenden Lyzeum für ein Jahr ein Hochschulstudium aufgenommen, dieses aber abgebrochen. Danach hat sie nicht mehr über eine Schulausbildung oder einen Abschluss berichtet. Sie hat vielmehr im Anschluss an die Aufgabe des Studiums am 02.10.1967 eine Beschäftigung als Kontoristin aufgenommen und drei Monate ausgeübt. Daran hat sich unmittelbar angeschlossen die jetzt streitige Tätigkeit als Geschäftsleiterin des Buchladens, wo sie zunächst mit einem Agenturvertrag beschäftigt war. In ihrem Schreiben vom 10.04.1996 schildert die Klägerin, dass sie die Volksschule besucht und anschließend das Lyzeum mit vierjährigem Vollzeitunterricht in der Orientierung Wirtschaft besucht hat.
Durch diese Ausbildung sei sie qualifiziert gewesen und habe als hochqualifizierte Facharbeiterin mit meisterlichem Können gegolten. Ihr seien sechs Mitarbeiter zur Führung anvertraut gewesen.
Diese Einschätzung kann der Senat nicht teilen. Die Klägerin hat durch ihre Schulausbildung kein so hohen Ausbildungsstand erreicht, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 zu dieser Zeit gerechtfertigt wäre. Nach Auffassung des Senats ist die Klägerin für die Zeit bis 1980 wie vom Sozialgericht ausgesprochen, in Leistungsgruppe 4 einzuordnen, denn die Bezeichnung Facharbeiter erfasste in der DDR nicht nur Beschäftigungen in der Arbeiterrentenversicherung, dort wurden vielmehr alle Beschäftigungen mit abgeschlossener Schulausbildung (Lehre) erfasst, auch wenn sie der Angestelltenversicherung zuzuordnen waren. Es hat sich in der "Qualifikationsgruppe Facharbeiter" in der Regel um Personen gehandelt, die im Heimatland eine Facharbeiterausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Der Abschluss der allgemein bildenden Schule mit der Orientierung Wirtschaft kann einen solchen Facharbeiterabschluss gleichgestellt werden. Weil es aber unmittelbar nach Schulabschluss an der erforderlichen Berufserfahrung fehlt, kann keine höhere Qualifizierung zugestanden werden (vgl. dazu Mitteilung der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1992 S.486). Bei der Klägerin handelt es sich also nicht um den Besuch einer Fachschule, da diese sich an den erfolgreichen Besuch des Lyzeums erst angeschlossen hätten.
Wie das Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Tätigkeit ab 1980 bei wohlwollender Betrachtung, da nun eine langjährige Berufserfahrung hinzugekommen war, in die Qualifikationsgruppe 3 eingeordnet werden kann. Die Klägerin hat von 1967 bis 1972 Tätigkeiten im Buchhandel ausgeübt und war dabei nach ihrer glaubhaften Schilderung verantwortlich auch für Mitarbeiter. Auch wenn noch keine 10-jährige Berufserfahrung vorgelegen hat, so ist doch anzunehmen, dass sie aufgrund der Vorbildung nach Wiederaufnahme der Tätigkeit im Anschluss an die Kindererziehungszeiten 1980 in einem noch größeren Umfang selbständig und verantwortlich beschäftigt wurde. Im Gegensatz zur früheren Tätigkeit hatte sie nun mehrere Verkaufsabteilungen zu betreuen und hatte dabei auch Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. So hat sie vorgetragen, auch für Warenbeschaffung, Buchhaltung und Finanzen ebenso wie für Personalentscheidungen zuständig gewesen zu sein, wobei die zu beaufsichtigenden Mitarbeiterzahl immerhin 10 Personen betrug. Deshalb erscheint hier eine höhere Einstufung gerechtfertigt. Allerdings ist die berufliche Erfahrung nicht ausreichend, um die Klägerin mit Fachschulabsolventen der Qualifiaktionsgruppe 2 gleichzusetzen. Gerade die Erläuterungen unter den Ziffern 3 und 4 der Qualifikationsgruppe 2 zeigen, dass hier Fachkräfte gemeint sind, die nach der allgemeinbildenden Schulausbildung fachbezogene, z.B. Technikerausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben. Wie dem Aufsatz vom Müller (Mitteilung der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1996 S.163 ff.) entnommen werden kann, wurde in Polen grundsätzlich eine Unterscheidung der beruflichen Bildung in drei Hauptebenen vorgenommen: Hochschulbildung-Mittlere Berufsausbildung- und berufliche Grundbildung; darunter gab es auch noch eine eigenständige Ebene auf Anlernniveau. Für das Hochschulstudium und das Fachschulstudium wurde unterschieden zwischen einer ersten drei Jahre dauernden Stufe im Berufsstudium und dem aufbauenden zur Promotion führenden Studium.
Es wurde also unterschieden zwischen dem stark praxisorientierendem Berufsstudium und den wissenschaftlichen Magisterstudien. Dies macht schon deutlich, dass unter einem derartigen Fachschulstudium wie es in Qualifikationsgruppe 2 einzustufen wäre, sich eine wesentlich qualifizierte fachspezifische Ausbildung verbirgt, wobei die Studiendauer regelmäßig 4 bis 5 Jahre, in Fachrichtung Medizin sogar 6 Jahre, in Vollzeitstudium dauerte. Das Berufsstudium, das im Vollzeitbetrieb so wie unter Verlängerung der Studienzeit auch im Abend-Fern- oder externen Studium erfolgen konnte, wird dagegen mit drei bis vier Jahren Dauer angesetzt. Die Mittlere Berufsausbildung bestand entweder in einer beruflichen Erstausbildung, während die Meisterausbildung stets eine Weiterbildung der Berufstätigen war und bei beiden Ausbildungen zu sehr ähnlichem Qualifikationsniveau führten. Als Sonderform wurden die Absolventen des Allgemeinen Lyzeums, die kein Hochschulstudium aufnahmen, geführt; diese erwarben eine Mittlere Berufsausbildung meist in zwei bis drei Jahren an häufig als postlyzeale Schulen bezeichneten Techniker- oder Berufslyzeen. Diese anfangs nur als Ergänzung des normalen Ausbildungswegs gedachte Form entwickelte sich im Laufe der Zeit für einige Berufe zum allein möglichen Ausbildungsweg (siehe Müller a.a.O. S.164). Für den Senat steht eindeutig fest, dass die Klägerin dieser mittleren Berufsausbildung zuzuordnen ist und somit die Einstufung in Qualifikationsgrupe 3 zutreffend war, eine noch höhere Einstufung keinesfalls möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da hier eine Einzelfallbeurteilung und keine allgemeine Rechtsfrage streitig ist.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höherstufung von Versicherungszeiten vom 02.01.1968 bis zum 15.08.1972 und vom 21.08. 1980 bis zum 10.01.1985 nach Stufe 1 der Anlage 1 zum FRG, hilfsweise in Qualifikationsgruppe 2 Ziff.3 der Anlage 13 zum SGB VI.
Die am 1948 geborene Klägerin ist als Vertriebene aus Polen Inhaberin eines Vertriebenenausweises A und hält sich seit 29.01.1985 mit ihrer Familie in der Bundesrepublik auf. Früher hatte sie ihren Wohnsitz in Polen.
Die Klägerin stellte am 09.02.1990 einen Antrag auf Kontenklärung und Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der BfA, den diese am 11.04.1995 zur zuständigen Bearbeitung an die Beklagte übersandte. Im dortigen Fragebogen gab sie an, vom 25.10.1964 bis 03.06.1966 das Gymnasium besucht und mit dem Abitur abgeschlossen zu haben. Vom 01.10.1966 bis 20.09.1967 war sie auf der pädagogischen Hochschule, hat dort aber keinen Abschluss gemacht. Diese Zeit wurde von der Schlesischen Universität als Studienzeit bestätigt. Beschäftigt war sie als Kontoristin vom 02.10.1967 bis 31.12.1967, vom 02.01.1968 bis 15.08.1972 und vom 21.08.1980 bis 10.01.1985 als Geschäftsleiterin.
Die Ermittlungen der BfA beim polnischen Versicherungsträger ergaben eine Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 02.01.1968 bis 30.11.1970 auf Grund eines Agenturvertrages in der Buchhandlung in B. ebenso wie in der Zeit vom 01.12.1970 bis 15.08.1972. Dieser Agenturvertrag wurde am 15.08.1972 gelöst.
Vorgelegt wurde eine Bestätigung der Handelsfirma P. , bei der die Klägerin vom 21.08.1980 bis 10.01.1985 als Geschäftsleiterin gearbeitet hat.
Im weiteren Formblattantrag vom 02.05.1995 verneinte die Klägerin, eine Berufsausbildung mit besonderer Qualifikation absolviert zu haben.
Mit Schreiben vom 09.10.1995 befragte die Beklagte die Klägerin zum Agenturvertrag in der Zeit von 1968 bis 1972.
Die Klägerin antwortete mit Schreiben vom 23.10.1995, die Bescheinigung der Firma P. sei zutreffend, da sie von 1980 bis 1985 nicht mit Agenturvertrag beschäftigt war. Ein Agenturvertrag habe nur in der Zeit von 1970 bis 1972 bestanden. Allerdings sei die Zeit ab 1968 als ununterbrochene Beschäftigungszeit mit bestehendem Arbeitsvertrag zu berücksichtigen. Sie habe im "H. " gearbeitet und sei dort Geschäftsleiterin mit erweiterten Befugnissen gewesen.
Im Bescheid vom 02.11.1995 erkannte die Beklagte Versicherungszeiten bei der Klägerin ab 1964 an und berücksichtigte die Zeiten vom 02.10.1967 bis 31.12.1967 nach der Qualifikationsgruppe 5 Bereich 15 der Anlage 14 zum SGB VI zu 5/6 sowie die Zeiten vom 01.05.1969 bis 15.08.1972 und vom 21.08.1980 bis 10.01.1985 nach der Qualifikationsgruppe 5 Bereich 17 der Anlage 14 zum SGB VI ebenfalls zu 5/6.
Dagegen wurde vom Ehemann der Klägerin Widerspruch erhoben, der sich gegen die Kürzung der Beitrags- und Beschäftigungszeit auf 5/6 wendet, die Zuordnung in die Qualifikationsgruppe 5 sowie die Nichtanerkennung von Beitrags- und Beschäftigungszeiten vom 02.01.1968 bis 30.04.1969. Der Ehemann trug vor, dass durch die polnischen Arbeitsbescheinigungen ganz klar der Nachweis geführt sei, da in dem Versicherungsbuch auch alle Krankheitstage aufgelistet seien. Durch die nachgewiesenen Krankheitszeiten, die nicht mehr als 18 Tage betrugen, sah er keine Zweifel am ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnis. Außerdem sei die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 5 unzutreffend. Die Klägerin habe sehr wohl eine Schulbildung absolviert, da sie in Polen das Lyzeum mit vierjährigem Vollzeitunterricht mit Orientierung Wirtschaft abgeschlossen habe, was einem deutschen Fachgymnasium entspreche. Sie habe sich zusätzlich in notwendigen Lehrgängen und betriebsinternen Spezialschulungen weitergebildet. Die Behauptung, sie besitze keine Berufsausbildung, sei damit unzutreffend. Die Tätigkeit der Kontoristin 1967 entspreche mindestens der Leistungsgruppe 4. Die beiden Tätigkeiten als Geschäftsleiterin seien eindeutig in die Leistungsgruppe 1 einzuordnen, da es sich um Angestelltentätigkeit in leitender Stellung mit Aufsichts- und Dispositionsbefugnis gehandelt habe. Zu ihrer Tätigkeit als Geschäftsleiterin hätten neben wirtschaftlich orientierter Leitung und Führung des Geschäfts insbesondere die Aufsicht- und Dispositionsbefugnis über mehrere Verkaufabteilungen sowohl im wirtschaftlichen als auch im personellen Bereich gehört. Die Klägerin sei nur dem Direktor des entsprechenden Unternehmens unterstellt gewesen. Es habe sich um vier bis fünf Fachabteilungen und insgesamt zehn Mitarbeiter gehandelt. Bei dem Unternehmen "H. " sei die Klägerin ab Januar 1968 ununterbrochen beschäftigt gewesen, und zwar zunächst als Arbeitnehmerin, dann vom 25.01.1968 bis 30.11.1970 und vom 01.12.1970 bis 15.08.1972 mit Agenturvertrag. Obwohl die Beschäftigung beim "H. " zum Teil auf einem Agenturvertrag basiert habe, sei sie aufgrund der gesetzlichen polnischen Rechtsvorschriften als Arbeitnehmerin beschäftigt und nicht selbständig gewesen. Bei den Agenturverträgen seien zwei verschiedene Agenturarten zu unterscheiden. Die Beklagte habe sie dem Personenkreis zugeordnet, der erst nach dem 01.05.1969 in das polnische Sondersystem einbezogen wurde. Diese Zuordnung sei falsch, denn auch vor der Zeit der Einführung der Versicherungspflicht sei eine Anerkennung möglich, soweit die in den später erlassenen besonderen Vorschriften genannten Voraussetzungen für das Entstehen der Versicherungspflicht dem Grunde nach erfüllt gewesen wären. Die Beschäftigungs- und Versicherungszeiten seien von dem polnischen Versicherungsträger in vollem Umfang bestätigt und anerkannt worden. Hätte sie in Deutschland bei einer Agentur bzw. Niederlassung als angestellte Geschäftsleiterin gearbeitet, wären diese Zeiten sozialversicherungspflichtig und damit anrechenbar gewesen, deshalb müssten sie auch in ihrem Fall berücksichtigt werden. Die von ihr zurückgelegten Zeiten seien weiterhin nach dem Abkommen vom 09.10.1975 in der deutschen Rentenversicherung anzurechnen.
Mit Schreiben vom 10.05.1996 erklärte sich die Beklagte bereit, auf Grund der vorgelegten Kopie des Legitimationsbuches die Zeiten 02.10.1967 bis 31.12.1967 und 01.05.1969 bis 15.08.1972 sowie 21.08.1980 bis 10.01.1985 zu 6/6 anzurechnen. Abgelehnt wurde allerdings die Anrechnung einer Zeit vom 02.01.1968 bis 30.04.1969, da nach dem FRG die Anrechnung von beitragsfreien Vorzeiten vor Einführung der Versicherungspflicht nicht mehr möglich sei. Nach den Unterlagen der Beklagten seien Personen mit einem Agenturvertrag erst ab 01.05.1969 in das Sondersystem einbezogen worden und somit könnten diese Zeiten erst ab 01.05.1969 nach § 15 FRG anerkannt werden. Ebenfalls nicht geändert werden könne die Einstufung in die Leistungsgruppen nach Anlage 13 zum SGB VI, da nach § 22 Abs.1 FRG in der Fassung ab 01.01.1992 Versicherte in die Qualifikationsgruppe nach den Anlagen 13 des SGB VI eingestuft werden. Nach Aktenlage sei das Lyzeum von der Klägerin abgeschlossen worden, dabei handle es sich um eine allgemeinbildende Schule, die nicht die Einstufung in die Qualifikationgruppen 1 bis 4 rechtfertige. In die Qualifikationsgruppe 1 könnten nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium eingeordnet werden, ein solcher Abschluss liege bei der Klägerin nicht vor. Da eine entsprechende Qualifikation nicht erworben wurde, könne eine entsprechende Einstufung nicht vorgenommen werden. Eine Einstufung in die Leistungsgruppe 4 könne nur auf Grund einer zehnjährigen Berufserfahrung erfolgen, diese Berufserfahrung sei bis zum 10.01.1985 aber nicht zurückgelegt worden. Die Klägerin wurde gebeten, innerhalb von vier Wochen mitzuteilen, ob der Widerspruch aufrechterhalten werde.
Im Widerspruchsbescheid vom 05.08.1996 gab die Beklagte dem Widerspruch entsprechend dem Schreiben vom 10.05.1996 statt, soweit die 5/6-Kürzung streitig war, im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.
Am 13.09.1996 wurde der Klägerin ein entsprechender Versicherungsverlauf erteilt.
In einem weiteren Aufklärungsschreiben vom 02.12.1996 hat die Beklagte gegenüber der Klägerin nochmals dargestellt, dass zwar grundsätzlich weiterhin das Abkommen vom 09.10.1975 heranzuziehen sei, die Entgeltpunkte aber in Anwendung von § 256 b SGB VI zu ermitteln seien und somit nach der Anlage 13 des SGB VI eingeordnet werden müssten. Es seien im Widerspruchsbescheid alle vorgebrachten Argumente ausführlich berücksichtigt worden.
Mit der Klage vom 03.09.1996 begehrte die Klägerin die Anerkennung der Versicherungszeiten vom 02.01.1968 bis 30.04.1969 und die Einstufung in Qualifikationsgruppe 1.
In der mündlichen Verhandlung vom 06.05.1999 schilderte die Klägerin ihre Berufstätigkeit, insbesondere bei der Firma P ...
Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte mit Urteil vom 06.05.1999, die Tätigkeit der Klägerin vom 02.01.1968 bis 15.08.1972 in Qualifikationsstufe 4 und für die Zeit vom 21.08.1980 bis 10.01.1995 in Qualifikationsstufe 3 der Anlage 13 des SGB VI einzuordnen. Im Übrigen wies es die Klage ab.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27.07.1999 Berufung ein, die sie am 06.08.2000 begründete. Sie begehrte die Feststellung, dass die in Polen zurückgelegten Beschäftigungszeiten in die Qualifikationsgruppe 1 des FRG, hilfsweise in die Qualifikationsgruppe 2 der Anlage 13 SGB VI einzuordnen seien und die Beklagte die Verfahrenskosten zu tragen habe. Des weiteren bemängelte sie, dass die Beklagte noch keinen dem Urteil des Sozialgerichts entsprechenden Bescheid erteilt habe. Sie vertrat die Auffassung, dass für sie als Inhaberin des Vertriebenenausweises A die Zuordnung nach dem FRG vorzunehmen sei und hierbei die Leistungsgruppe 1 herangezogen werden müsse.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts München vom 06.05.1999 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 02.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1996 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, im Kontenklärungsverfahren der Klägerin für die Zeit vom 02.01. 1968 bis 15.08.1972 und vom 02.08.1980 bis 10.01.1985 die Klägerin in Stufe 1 der Anlage 1 zum FRG, hilfsweise in Qualifikationsgruppe 2 Ziff.3 der Anlage 13 zum SGB VI einzugruppieren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten, des Sozialgerichts München und des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Sozialgericht hat zu Recht keine höhere Einstufung als die Qualifiaktionsstufe 4 für die Zeit vom 02.01.1968 bis 15.08. 1972 und Qualifikationstufe 3 für die Zeit vom 21.08.1980 bis zum 10.01. 1985 jeweils der Anlage 13 zum SGB VI für zutreffend gehalten. Trotz der Benennung der Zeit vom 02.01.1968 bis 01.05.1969 bei der Einstufung in die Qualifikationsstufe hat das SG diese Zeit ausdrücklich nicht als Beitragszeit anerkannt und die Klage diesbezüglich abgewiesen. Auch dies ist nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat diese Zeit in die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 aufgenommen und dabei betont, dass diese einbezogen werde, obwohl sie zur Zeit nicht als Beitragszeit gelte, damit bei einer möglichen zukünftigen Entscheidung des polnischen Staates die Qualifiktionsstufe gleich abgeklärt sei.
Die nun im Berufungsverfahren in der mündlichen Verhandlung erneut geltend gemachte Zeit vom 02.01.1968 bis 01.05.1969 kann eindeutig nicht als Beitragszeit nach den bisher geltenden Bestimmungen anerkannt werden, da es sich in Polen um eine Zeit der Versicherungspflicht nach Sondervorschriften gehandelt hat. Personen mit einem Agentur- oder Auftragsvertrag, wie ihn die Klägerin auch nach eigenen Vortrag hatte, wurde erst ab 01.05. 1969 nach der polnischen Verordnung vom 01.04.1969 betreffend Personen, die vergesellschaftete Läden und Buchhandlungen aufgrund eines Auftrags - oder eines Agenturvertrags - geleitet haben, erfasst. Ausdrücklich sind hier genannt Angehörige des Unternehmens "H. " - "D. ". Obwohl diese in der Regel mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt waren, kam auch die Beschäftigung mit einem Agenturvertrag vor. Bei der Klägerin ist aber ausdrücklich aus Polen der Agenturvertrag bestätigt worden. Somit handelt es sich nicht um eine berücksichtigungsfähige Beitragszeit (vgl. dazu Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen, Erläuterungen mit Einführungen von Rolf Rüdiger Poletzky 4.3.1.4.3.1. Seite 53). Die Beklagte und das Sozialgericht sind somit zu Recht davon ausgegangen, dass vor dem 01.05.1969 diese Zeit nicht als Beitragszeit anerkannt ist.
Das Sozialgericht ebenso wie die Beklagte haben zu Recht die anerkannten Beitragszeiten nach der Anlage 13 zum SGB VI bewertet und nicht nach den Anlagen zum FRG.
Die Anwendung der Vorschriften des SGB VI ergibt sich im Falle der Klägerin aus § 1 Buchstabe a, § 15, § 22 FRG in Verbindung mit § 259 a SGB VI und Art.6 § 4 Abs.3 FANG (Besonderheiten bei Rentenbeginn nach dem 31.12.1995) i.V.m. § 256 b SGB VI.
Maßgeblich ist dabei, dass die Klägerin als Vertriebene (Ausweis A) in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 01.07.1990 zugezogen ist, ohne Ansprüche aus dem deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommen von 1990 (BGBL 1991 S.741) und mit noch unbestimmten Rentenbeginn, nicht jedoch vor dem 01.01.1996.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Klägerin keinen Anspruch gegen den polnischen Versicherungsträger hat, denn bei Berechtigten mit polnischen Zeiten, die am 31.12.1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepubik Deutschland hatten, sind für die weitere Dauer dieses Aufenthalts die vor dem 01.01.1991 zurückgelegten polnischen Versicherungszeiten weiterhin nach dem Abkommen vom 09.10.1975 in der deutschen Rentenversicherung anzurechnen (Poletzki, Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1992 S.579).
Als Vertriebene gelten für sie somit §§ 1 Buchst. a, 14, 15, 22 FRG in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung. Im jetzt streitigen Verfahren handelt es sich dabei um eine Kontenklärung und nicht um eine Anrechnung und Bewertung der Beitragszeiten im Leistungsfall. Das heißt, sollten weitere Änderungen vom Gesetzgeber beschlossen werden, wird im Leistungsfall, d.h. bei Rentengewährung, der Bescheid über den Versicherungsverlauf zu überprüfen und ggf. neu festzustellen sein. Das heißt auch, dass der Klägerin objektiv durch die Bearbeitungsdauer kein Nachteil entstanden ist, da die Beklagte einen früher verbindlich festgestellten Versicherungsverlauf hätte neu feststellen müssen, und dies auch zu Ungunsten der Klägerin. Nach Art.38 Satz 1 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl I S.1606) sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagenverordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI und des Rentenrechts übereinstimmen.
Als Umkehrschluss ergibt sich dies auch aus Art.6 § 4 Abs.3 FANG, der eine Regelung nur für Berechtigte mit Aufenthaltsnahme bis zum 30.06.1990 in der Bundesrepublik und einem Rentenbeginn vor dem 01.01.1996 regelt.
Im Falle der Klägerin sind hingegen nach § 22 Abs.1 FRG Entgeltpunkte für die Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art in Anwendung von § 256 b Abs.1 Satz 1, Satz 2 und 9 des SGB VI in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung zu ermitteln. Hierzu werden die Zeiten nach dem 31.12.1949 in die in Anlage 14 des SGB VI genannten Bereiche eingeordnet und nach den in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen eingestuft oder nach § 256 b Abs.1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdiensten zugeordnet, um ein Fünftel erhöht und für Zeiten vor dem 1. Januar 1950 Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 des FRG ermittelt.
Die ab 01.01.2002 geltende Fassung des § 256 b Abs.1 Satz 1 SGB VI lautet: "Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten nach dem 31.12.1949 werden zur Ermittlung von Entgeltpunkten als Beitragsbemessungsgrundlage für ein Kalenderjahr einer Vollzeitbeschäftigung die Durchschnittsverdienste berücksichtigt, die sich 1) nach Einstufung der Beschäftigung in eine der in Anlage 13 genannten Qualifikationsgruppen und 2) nach Zuordnung der Beschäftigung zu einem der in Anlage 14 genannten Bereiche für dieses Kalenderjahr ergeben, höchstens jedoch 5/6 der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze.
Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Damit gilt für die Klägerin zwar § 22 FRG, wobei in der ab 01.01.2002 geltenden Fassung auf § 256 b Abs.1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI hingewiesen wird und somit die Anlagen 13, 14 des SGB VI und nicht die Anlagen des FRG. In dem im Falle der Klägerin anwendbaren Teil der Vorschriften der § 22 FRG und §§ 259 a, 256 b SGB VI sind keine Änderungen seit 1996 erfolgt, die jetzt zu einer anderen Beurteilung der Einstufung führen würden. Mit ihrem Hauptantrag nämlich der Einstufung nach den Anlagen des FRG kann die Klägerin somit nicht durchdringen.
Sie kann aber auch nicht die Sondervorschriften des § 259 a SGB VI in Anspruch nehmen.
§ 259 a Abs.1 Satz 1 SGB VI lautet: "Für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1937 geboren sind und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls sie verstorben sind, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 1) im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitritts- gebiet hatten oder 2) im Ausland hatten und unmittelbar vor Beginn des Auslands- aufenthaltes ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitragsgebiet hatten, werden für Pflichtbeitragszeiten vor dem 19. Mai 1990 anstelle der nach §§ 256 a bis 256 c zu ermittelnden Werte Entgeltpunkte aufgrund der Anlage 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz ermittelt; für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
Da § 259 a SGB VI für die 1948 geborene Klägerin somit nicht zutrifft, gilt im Umkehrschluss, dass die Bewertung der polnischen Beitragszeiten nach § 22 FRG, 256 b SGB VI zu erfolgen hat. Begründet wird dies damit, dass die Klägerin noch keinen Besitzschutz, weder aufgrund ihres Alters noch aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Rentenbeginns erwerben konnte. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit des neuen Rechts vor allem im Hinblick auf die Eingruppierung hat der Senat nicht, da nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein eigentumsähnliches Recht an Rentenanwartschaften nur aufgrund eigener Beitragsleistungen entstehen kann, was in den Fällen des FRG wegen der Beitragszahlung im Ausland gerade nicht der Fall ist.
Die vom Sozialgericht vorgenommene Einstufung für die Zeit vom 02.01.1968 bis 15.08.1972 in Qualifikationsstufe 4 und vom 21.08.1980 bis 10.01.1985 in Qualifikationsstufe 3 der Anlage 13 des SGB VI ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine höhere Einstufung in Qualifkationsgruppe 1 oder 2 wie sie die Klägerin begehrt, nicht zu rechtfertigen.
Die Beklagte, die im angefochtenen Urteil des Sozialgerichts zu dieser Einstufung verurteilt wurde, hat das Urteil nicht mit der Berufung angegriffen. Der Senat ist damit an die vom SG ausgesprochene Einstufung im Sinne einer reformatio in peius gebunden (vgl. Jens-Meyer Ladewig, Anm.17 vor § 143 SGG).
Die Anlage 13 zum SGB VI kennt fünf Qualifikationsgruppen: die Hochschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 1), die Fachschulabsolventen (Qualifikationsgruppe 2,), die Meister (Qualifiaktionsgruppe 3), die Facharbeiter (Qualifikationsgruppe 4) und die angelernten und ungelernten Tätigkeiten (Qualifikationsgruppe 5).
Nach der in der Anlage 13 zum SGB VI vorangestellten allgemeinen Definition der Qualifikationsgruppen sind Versicherte in eine der obengenannten Qualifikationsgruppen einzustufen, wenn sie deren Qualifikationsmerkmale erfüllen und eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben. Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.
Die vom Sozialgericht herangezogene Qualifikationsgruppe 4 der Facharbeiter ist vorgesehen für Personen, die über die Berufsausbildung oder im Rahmen der Erwachsenenqualifizierung nach abgeschlossener Ausbildung in einem Ausbildungsberuf die Facharbeiterprüfung bestanden haben und im Besitz eines Facharbeiterzeugnisses (Facharbeiterbrief) sind oder denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen im Beitrittsgebiet die Facharbeiterqualifikation zuerkannt worden ist. Hierzu zählen nicht Personen, die im Rahmen der Berufsausbildung oder der Erwachsenenqualifizierung auf Teilgebieten eines Ausbildungsberufes entsprechend der Systematik der Ausbildungsberufe im Beitrittsgebiet ausgebildet worden sind.
Die von der Klägerin hingegen angestrebte Qualifikations- gruppe 2 ist vorgesehen für
1) Personen, die an einer Ingenieur- oder Fachschule in einer beliebigen Studienform oder extern den Fachschulabschluss entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften erworben haben und denen eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung erteilt worden ist.
2) Personen, denen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen im Beitrittsgebiet der Fachschulabschluss bzw. eine Berufsbezeichnung der Fachschulausbildung zuerkannt worden ist.
3) Personen, die an staatlich anerkannten mittleren und höheren Fachschulen außerhalb des Beitrittsgebiets eine Ausbildung abgeschlossen haben, die der Anforderung des Fachschulabschlusses im Beitrittsgebiet entsprach, und ein entsprechen des Zeugnis besitzen.
4) Technische Fachkräfte, die berechtigt die Berufsbezeichnung "Techniker" führten, sowie Fachkräfte, die berechtigt eine dem "Techniker" gleichwertige Berufsbezeichnung entsprechend der Systematik der Berufe im Beitrittsgebiet (z.B. Topo- graph, Grubensteiger) führten.
Hierzu zählen nicht Teilnehmer an einem Fachschulstudium, das nicht zum Fachschulabschluss führte, und Meister, auch wenn die Ausbildung an einer Ingenieur- oder Fachschule erfolgte.
Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen die fünf Qualifikationsstufen als Eingliederungsmodell Verhältnisse des Beitrittsgebietes auf der Grundlage der Ausbildungsstrukturen der ehemaligen DDR widerspiegeln (Bundestagsdrucksache 19791 siehe LSG NRW vom 19.02.2001 - Az.: L 3 RJ 96/99). Die Klägerin irrt also, wenn sie die Qualifikation ihrer Ausbildung in Polen mit denen in der Bundesrepublik Deutschland vergleichen will.
Maßgeblich für die Einordnung der ausgeübten Beschäftigung im Herkunftsland sind aber neben der beruflichen Ausbildung auch die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall und nicht zuletzt die Dauer der ausgeübten Tätigkeit. Bei tatsächlich ausgeübter Facharbeitertätigkeit soll unter Berücksichtigung der Verhältnisse in der ehemaligen DDR erst eine Berufserfahrung von 10 Jahren die Einstufung in die Qualifikationsgruppe 4 rechtfertigen (VDA, Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung Anm.7.2 zu § 22 FRG). Vorrang vor dieser Pauschalierung haben jedoch immer die tatsächlichen Verhältnisse im Einzelfall (vgl. Polster in KassKomm § 256 b, SGB VI Rdnr.18).
Die Übertragung der DDR-Sachverhalte auf Sachverhalte aus FRG- Herkunftsgebieten wird als schwierig empfunden, da weder das Gesetz (§ 22 FRG) noch seine Begründung Hinweise darauf geben, wie die Merkmale der Qualifikationsgruppen sinngemäß und vor allem sinnvoll auf die Verhältnisse in Herkunftsländern der FRG-Berechtigten übertragen werden können. So bietet Müller (Mitteilung der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1996 S.161 ff. (162)) folgende Alternativen an: Die Bestimmung der Qualifikationsgruppen ist danach vorzunehmen, welche Berufsqualifikation die Tätigkeit, wäre sie nicht in dem Herkunftsgebiet, sondern in der DDR ausgeübt worden, dort üblicherweise erfordert hätte (Übertragung der Tätigkeit), oder die Bestimmung der Qualifikationsgruppen ist danach vorzunehmen, welcher DDR-Qualitfikation die im Herkunftsgebiet erworbene Qualifikation entsprach (Übertragung der Berufsqualifikation).
Qualifikationsgruppen 1 und 2 enthalten jeweils unter Ziff.3 eine Regelung zur Behandlung fremder Berufsqualifikationen, da dort davon gesprochen wird, dass fremde Ausbildungsabschlüsse dann gleichzusetzen sind, wenn die Anforderungen im Herkunftsgebiet den Anforderungen im Beitrittsgebiet entsprachen. Deshalb ist der Übertragung der Berufsqualifikationen, also dem ersten Vorschlag bei Müller der Vorzug zu geben. Müller stellt in der Folge in seinem Aufsatz die Struktur der Bildungspolitik in Polen dar (S.163 bis 166).
Die bei der Klägerin in Betracht kommende mittlere Berufsbildung konnte weder auf dem Berufslyzeum noch auf dem allgemein bildenden Lyzeum erworben werden. Eine derartige Ausbildung baute auf dem Abschluss der 7-klassigen oder 8-klassigen Grundschule auf und dauerte vier bis fünf Jahre. Dabei gab es z.B. ein pädagogisches Lyzeum. In dem beruflichen Lyceen wurde mittleres Personal für alle Bereiche der Industrie, Landwirtschaft, des Handelns, der Verwaltung und des Gesundheitswesens ausgebildet. Aber auch die berufliche Grundbildung führte zum Erlernen eines Ausbildungsberufs, z.B. in der Berufsgrundschule, dort wurden z.B. auch Absolventen des allgemeinbildendens Lyzeums durch berufliche Grundbildung (Facharbeiterqualifikation) weiter qualifizeirt. Eine Ausbildung dauerte hier ein Jahr. Zu diesen Berufen auf Facharbeiterniveau gehörte in einigen Zeiträumen beispielsweise der Beruf eines Büro- und Verwaltungsangestellten. Alle Ausbildungsberufe wurden aber am Ende mit einer Prüfung abgeschlossen. In Ausnahmefällen konnte der Titel auch ohne Prüfung zuerkannt werden.
Die Klägerin hat nicht vorgetragen, eine Ausbildung abgeschlossen zu haben. Sie hat vielmehr nach dem allgemeinbildenden Lyzeum für ein Jahr ein Hochschulstudium aufgenommen, dieses aber abgebrochen. Danach hat sie nicht mehr über eine Schulausbildung oder einen Abschluss berichtet. Sie hat vielmehr im Anschluss an die Aufgabe des Studiums am 02.10.1967 eine Beschäftigung als Kontoristin aufgenommen und drei Monate ausgeübt. Daran hat sich unmittelbar angeschlossen die jetzt streitige Tätigkeit als Geschäftsleiterin des Buchladens, wo sie zunächst mit einem Agenturvertrag beschäftigt war. In ihrem Schreiben vom 10.04.1996 schildert die Klägerin, dass sie die Volksschule besucht und anschließend das Lyzeum mit vierjährigem Vollzeitunterricht in der Orientierung Wirtschaft besucht hat.
Durch diese Ausbildung sei sie qualifiziert gewesen und habe als hochqualifizierte Facharbeiterin mit meisterlichem Können gegolten. Ihr seien sechs Mitarbeiter zur Führung anvertraut gewesen.
Diese Einschätzung kann der Senat nicht teilen. Die Klägerin hat durch ihre Schulausbildung kein so hohen Ausbildungsstand erreicht, dass eine Einstufung in die Qualifikationsgruppe 3 zu dieser Zeit gerechtfertigt wäre. Nach Auffassung des Senats ist die Klägerin für die Zeit bis 1980 wie vom Sozialgericht ausgesprochen, in Leistungsgruppe 4 einzuordnen, denn die Bezeichnung Facharbeiter erfasste in der DDR nicht nur Beschäftigungen in der Arbeiterrentenversicherung, dort wurden vielmehr alle Beschäftigungen mit abgeschlossener Schulausbildung (Lehre) erfasst, auch wenn sie der Angestelltenversicherung zuzuordnen waren. Es hat sich in der "Qualifikationsgruppe Facharbeiter" in der Regel um Personen gehandelt, die im Heimatland eine Facharbeiterausbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Der Abschluss der allgemein bildenden Schule mit der Orientierung Wirtschaft kann einen solchen Facharbeiterabschluss gleichgestellt werden. Weil es aber unmittelbar nach Schulabschluss an der erforderlichen Berufserfahrung fehlt, kann keine höhere Qualifizierung zugestanden werden (vgl. dazu Mitteilung der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1992 S.486). Bei der Klägerin handelt es sich also nicht um den Besuch einer Fachschule, da diese sich an den erfolgreichen Besuch des Lyzeums erst angeschlossen hätten.
Wie das Sozialgericht ist auch der Senat der Auffassung, dass die Tätigkeit ab 1980 bei wohlwollender Betrachtung, da nun eine langjährige Berufserfahrung hinzugekommen war, in die Qualifikationsgruppe 3 eingeordnet werden kann. Die Klägerin hat von 1967 bis 1972 Tätigkeiten im Buchhandel ausgeübt und war dabei nach ihrer glaubhaften Schilderung verantwortlich auch für Mitarbeiter. Auch wenn noch keine 10-jährige Berufserfahrung vorgelegen hat, so ist doch anzunehmen, dass sie aufgrund der Vorbildung nach Wiederaufnahme der Tätigkeit im Anschluss an die Kindererziehungszeiten 1980 in einem noch größeren Umfang selbständig und verantwortlich beschäftigt wurde. Im Gegensatz zur früheren Tätigkeit hatte sie nun mehrere Verkaufsabteilungen zu betreuen und hatte dabei auch Aufsichts- und Dispositionsbefugnis. So hat sie vorgetragen, auch für Warenbeschaffung, Buchhaltung und Finanzen ebenso wie für Personalentscheidungen zuständig gewesen zu sein, wobei die zu beaufsichtigenden Mitarbeiterzahl immerhin 10 Personen betrug. Deshalb erscheint hier eine höhere Einstufung gerechtfertigt. Allerdings ist die berufliche Erfahrung nicht ausreichend, um die Klägerin mit Fachschulabsolventen der Qualifiaktionsgruppe 2 gleichzusetzen. Gerade die Erläuterungen unter den Ziffern 3 und 4 der Qualifikationsgruppe 2 zeigen, dass hier Fachkräfte gemeint sind, die nach der allgemeinbildenden Schulausbildung fachbezogene, z.B. Technikerausbildungen erfolgreich abgeschlossen haben. Wie dem Aufsatz vom Müller (Mitteilung der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1996 S.163 ff.) entnommen werden kann, wurde in Polen grundsätzlich eine Unterscheidung der beruflichen Bildung in drei Hauptebenen vorgenommen: Hochschulbildung-Mittlere Berufsausbildung- und berufliche Grundbildung; darunter gab es auch noch eine eigenständige Ebene auf Anlernniveau. Für das Hochschulstudium und das Fachschulstudium wurde unterschieden zwischen einer ersten drei Jahre dauernden Stufe im Berufsstudium und dem aufbauenden zur Promotion führenden Studium.
Es wurde also unterschieden zwischen dem stark praxisorientierendem Berufsstudium und den wissenschaftlichen Magisterstudien. Dies macht schon deutlich, dass unter einem derartigen Fachschulstudium wie es in Qualifikationsgruppe 2 einzustufen wäre, sich eine wesentlich qualifizierte fachspezifische Ausbildung verbirgt, wobei die Studiendauer regelmäßig 4 bis 5 Jahre, in Fachrichtung Medizin sogar 6 Jahre, in Vollzeitstudium dauerte. Das Berufsstudium, das im Vollzeitbetrieb so wie unter Verlängerung der Studienzeit auch im Abend-Fern- oder externen Studium erfolgen konnte, wird dagegen mit drei bis vier Jahren Dauer angesetzt. Die Mittlere Berufsausbildung bestand entweder in einer beruflichen Erstausbildung, während die Meisterausbildung stets eine Weiterbildung der Berufstätigen war und bei beiden Ausbildungen zu sehr ähnlichem Qualifikationsniveau führten. Als Sonderform wurden die Absolventen des Allgemeinen Lyzeums, die kein Hochschulstudium aufnahmen, geführt; diese erwarben eine Mittlere Berufsausbildung meist in zwei bis drei Jahren an häufig als postlyzeale Schulen bezeichneten Techniker- oder Berufslyzeen. Diese anfangs nur als Ergänzung des normalen Ausbildungswegs gedachte Form entwickelte sich im Laufe der Zeit für einige Berufe zum allein möglichen Ausbildungsweg (siehe Müller a.a.O. S.164). Für den Senat steht eindeutig fest, dass die Klägerin dieser mittleren Berufsausbildung zuzuordnen ist und somit die Einstufung in Qualifikationsgrupe 3 zutreffend war, eine noch höhere Einstufung keinesfalls möglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
Gründe, gemäß § 160 Abs.2 Ziff.1 und 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, da hier eine Einzelfallbeurteilung und keine allgemeine Rechtsfrage streitig ist.
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