L 6 RJ 424/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 707/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 424/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Februar 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsminderung.

Der am 1943 geborene Kläger ist kroatischer Staatsangehöriger. In seiner Heimat hat er nach der Auskunft des kroatischen Sozialversicherungsträgers in Zagreb zwischen Juli 1963 und Februar 1967 sowie durchgehend von November 1972 bis August 1996 insgesamt 24 Jahre 7 Monate und 9 Tage Versicherungszeiten zurückgelegt. Dabei war er zuletzt im Pumpen- und Anlagenbau angeblich mit Schweißarbeiten beschäftigt. Seit 15.07.1996 ist er als Invalide der ersten Kategorie anerkannt und bezieht vom kroatischen Versicherungsträger Invalidenrente.

Zwischenzeitlich war der Kläger von September 1968 bis September 1972 in Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt und hat in diesem Zeitraum für 48 Kalendermonate Pflichtbeiträge nachgewiesen. In Deutschland war er nach der gegenüber der Beklagten erteilten Arbeitgeberauskunft vom 20.01.1998 als ungelernter Arbeitnehmer mit Schreiner- und Bodenlegertätigkeiten im Fahrzeugbau beschäftigt.

Am 13.08.1996 beantragte er bei der Beklagten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Im Gutachten der Invalidenkommission Zagreb vom 08.07.1997 stellten die Kommissionsärzte M. und R. als Gesundheitsstörungen Verschleisserscheinungen an der Wirbelsäule, eine reaktive psychische Störung, Minderung des Hörvermögens und Übergewicht fest und beurteilten den Kläger zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage. Dr.D. vom sozialärztlichen Dienst der Beklagten hat den Kläger noch zur Verrichtung leichter Arbeiten, ohne besonderen Zeitdruck und überwiegend einseitiger Körperhaltung sowie ohne Schicht- oder Nachtdienst in temperierten, geschlossenen Räumen vollschichtig in der Lage beurteilt.

Mit Bescheid vom 14.11.1997 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab. Der Kläger sei angesichts des verbliebenen Leistungsvermögens weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.02.1998 zurück.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Landshut Klage erhoben. Das Sozialgericht hat den Internisten Dr.P. sowie den Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.R. mit Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers beauftragt, welche diese aufgrund einer klinischen Untersuchung am 22.02.1999 erstattet haben.

Dr.R. stellt in seinem schriftlichen Gutachten als Gesundheitsstörungen eine akzentuierte Persönlichkeit mit Neigung zur Psychosomatisierung sowie eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule mit Nerven- und Muskelreizerscheinungen fest. Von Seiten seines Fachgebietes sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Arbeitsleistung unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Sitzen in der Lage, lediglich Tätigkeiten mit häufigen Heben und Tragen von schweren Lasten seien zu vermeiden. Dr.P. hat in seinem Gutachten von Seiten des inneren Fachgebietes keine wesentlichen Gesundheitsstörungen feststellen können, sondern im Vordergrund des Krankheitsbildes Beschwerden von Seiten der Wirbelsäule gesehen. Es seien dem Kläger noch leichte Arbeiten überwiegend in geschlossenen Räumen vollschichtig möglich.

Mit Urteil vom 24.02.1999 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Angesichts der Fähigkeit des Klägers zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten und der Qualifikation seiner in Deutschland verrichteten Tätigkeit als ungelernter Arbeitnehmer sei der Kläger weder berufs- noch erwerbsunfähig und habe keinen Rentenanspruch.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit er weiter Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit begehrt, da er sich selbst aus gesundheitlichen Gründen zu keinerlei Erwerbstätigkeit von wirtschaftlichem Wert in der Lage fühle. Dazu legt er Befundberichte vom 05.04.1997 und 13.12.2000 sowie einen Entlassungsbericht aus der Rehaklinik V. T. über einen Aufenthalt vom 15.05.2001 bis 29.05.2001 vor, worin dem Kläger die bereits in der seit 1996 dokumentierten Krankengeschichte aufgeführten Gesundheitsstörungen erneut bestätigt werden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Februar 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. November 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.02. 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung, aufgrund seines Antrages vom 13.08.1996 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Landshut auf deren Inhalt zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Sachlich ist sie jedoch nicht begründet, weil der Kläger keinen Ansprucha auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung des RRG 1992 oder wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) vollinhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und sieht deshalb insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach den in Deutschland geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung. Insbesondere bestehen für den Senat keine Anhaltspunkte, das vom Sozialgericht Landshut seiner Entscheidung zu Grunde gelegte Ergebnis der Beweisaufnahme zu bezweifeln. Das Sozialgericht stützt seine Entscheidung auf das Ergebnis einer persönlichen Untersuchung zweier ärztlicher Sachverständigen, die bei ihrer Beurteilung alle beim Kläger feststellbaren Gesundheitsstörungen - auch die im Berufungsverfahren dem Kläger von den behandelnden Ärzten erneut bestätigten Befunde - berücksichtigen. Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist beim Kläger nach der Überzeugung des Senates ebenfalls nicht eingetreten, da die im Berufungsverfahren vom Kläger vorgelegten ärztlichen Unterlagen nur Befunde mitteilen, die bereits von den Vorgutachtern in vergleichbarer Weise geschildert werden und sich deshalb bereits in der Beurteilung des beruflichen Leistungsvermögens niedergeschlagen haben. Danach ist der Kläger nach der auch für den Senat überzeugenden Beurteilung der ärztlichen Sachverständigen noch zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit körperlich leichten Arbeiten bei dafür nur unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitsbedingungen in der Lage. Der Kläger hat daher keinen Rentenanspruch.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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