Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 274/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 437/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. März 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1940 geborene Kläger entrichtete in Deutschland von 1970 bis Januar 1979 als Hilfsarbeiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter. Anschließend kehrte er in seine Heimat Jugoslawien (Kosovo) zurück und war dort zwölf Jahre vom 01.02.1979 bis 10.03.1990 als Chauffeur beschäftigt.
Einen 1990 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.1991 ab und belehrte dabei den Kläger über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch freiwillige Beiträge mit dem Merkblatt 6 in der damaligen Fassung.
Den Rentenantrag vom 23.01.1992 lehnte die Beklagte mit Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 25.10.1996/05.02.1997 ab, da der Kläger nicht erwerbsunfähig sei. Neben den früheren medizinischen Ermittlungen stützte die Beklagten sich auf ein Gutachten der Invalidenkommission (Untersuchung vom 31.03.1992), einen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom Juli 1994 und einen Befundbericht vom 25.05.1995 eines Klinikums in Pristina sowie auf ein Gutachten der Gutachterstelle Regensburg (Untersuchung vom 23.09. bis 25.09.1996).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und einen Schaden an der Wirbelsäule nach drei Operationen sowie einen Herzfehler als leistungsmindernd angeführt.
Das SG hat ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr. T. vom 23.03.1998 eingeholt, worin als Gesundheitsstörungen festgestellt sind: 1. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nach dreimaliger Bandscheibenoperation L4/5 in den Jahren 1991, 1992 und 1994, rezidivierende HWS-Beschwerden bei degenerativen Veränderungen. 2. Mitralklappenprolaps mit leichter Insuffizienz. 3. Geringgradige Lungenventilationsstörung nach Nikotinabusus. Damit sei der Kläger noch zu leichter Arbeit zu ebener Erde, in häufig wechselnder Körperhaltung, ohne Bücken, ohne Heben und Tragen von Lasten, unter Schutz vor Kälte und Nässe und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig befähigt.
Durch Urteil vom 25.03.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat den Kläger weder für berufs- noch erwerbsunfähig gehalten.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.1998 sowie des Bescheides vom 25.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1997 zu verurteilen, ihm ab 01.02.1992 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.1998 zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Sie erweist sich jedoch als sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann der Kläger - bei Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit - nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des noch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttretens des RRG 92 am 23.01.1992 gestellten Antrags anstatt der §§ 43,44 SGB VI anzuwenden ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI), nur dann beanspruchen, wenn
a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären (§§ 1246 Abs. 1 Nr. 2, 1247 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder
b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG) oder
c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§§ 1246 Abs. 1, 2a Nr. 2, 1252, 1247 Abs. 1, 2a RVO) oder
d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArVNG §).
Für die beiden letzten Möglichkeiten (Alternativen c) und d) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat noch zwölf Jahre vom 01.02.1979 bis 10.03.1990 als Chauffeur gearbeitet, was gegen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit 1984 spricht, ebenso wie die Feststellungen der Sachverständigen Dr. T ... Seine Erkrankungen haben keinen Bezug zu seiner Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Rechts der Berufskrankheiten (BKVO).
Letztmals bis zum 31.03.1992 waren nach der insoweit zutreffenden Auskunft der Beklagten vom 8.10.2001 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit durch die beim Kläger anrechenbaren jugoslawischen Versicherungszeiten (Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit -DJUSVA- vom 12.10.1968, BGBl II 1969, 1438) belegt (Alternative a). Ein Schutz gegen verminderte Erwerbsfähigkeit hat letztmals bis zum Überschreiten der zweijährigen Lücke nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Jugoslawien am 10.03.1990 bestanden. Damit hätte ein Versicherungsfall spätestens im April 1992 vorliegen müssen, was aber, wie später ausgeführt, nicht der Fall war. Für eine Ausdehnung des vom besonderen Versicherungsschutz für verminderte Erwerbsfähigkeit erfassten Zeitraums über den 31.03.1987 hinaus fehlt es an Anwartschaftserhaltungszeiten (AEZ) ab 01.04.1992. Zwar bezieht der Kläger seit 1990 eine jugoslawische Invalidenrente, die aber weder gemäß § 1246 Abs. 2a RVO noch ab 01.01.1992 nach § 240 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI als Zeit des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählt. Die Frage des Vorliegens einer Anwartschaftserhaltungszeit ist allein nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. BSG SozR Nr. 51 zu § 1251). Insoweit beschränkt sich das DJUSVA, welches nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992 vorläufig weiter anzuwenden ist (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl II, 1146), in Art. 25 Abs. 1 allein auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält bislang keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Anrechnung von Ausfallzeiten (vgl. SGB-SozVers-GesamtKomm.-Baumeister- Jugoslawien Abk, Art. 25 Anm. 2, Art. 26 Anm. 1). Etwas anderes mag in der Zukunft gelten, wenn ähnlich wie bereits mit Slowenien und Kroatien geschehen, Serbien bzw. der jugoslawische Bundesstaat ein neues Abkommen mit Deutschland schließt.
Die Zeit vom 01.01.1984 bis nach dem April 1992 ist nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG, oben Alternative b). Zwar liegen beim Kläger noch Kalendermonate vor, für die eine Beitragszahlung noch zulässig wäre (§ 1418 Abs. 1 RVO i.V.m. dem DJUSVA), wenn sein Rentenantrag vom 23.01.1992 als Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge angesehen wird. Damit ist aber eine Nachentrichtung nur bis Januar 1991 möglich (hier § 197 Abs. 2 SGB VII, da es sich um einen versicherungs- und nicht beitragsrechtlichen Tatbestand handelt). Die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG bzw. §§ 240, 241 SGB VI geforderte ununterbrochene Belegung ab 1984 kann damit aber nicht erfolgen, da der Versicherungsverlauf des Klägers bereits am 11.03.1990 endet. Denn mit Bescheid vom 22.07.1991 ist dem Kläger die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung u.a. seines letztgeborenen Kindes im Jahre 1983 versagt worden. Ein Streckungstatbestand bis 1993 (vgl. §§ 43 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 57) liegt damit nicht vor. Ein Anspruch aufgrund Nachentrichtungsrechts wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches infolge einer unvollständigen Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch - SGB I -), Aufklärung (§ 13 SGB I) oder aufgrund einer Hinweispflicht ist nicht bewiesen. Derartiges hat der Kläger nicht geltend gemacht und dafür haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die Ermittlungen des Senats erforderlich gemacht hätten. Vielmehr ist der Kläger mit Bescheid vom 26.05.1991 hinreichend über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aufgeklärt worden und hat die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nicht genutzt. Auch die unterbliebene Aufklärung im Gefolge des Bescheids vom 22.07.1991 (s.o.), hilft dabei nicht. Selbst wenn die Beklagte den Kläger bereits unmittelbar bei Antragstellung am 10.05.1991 aufgeklärt hätte, hätte dies dem Kläger wegen des Fristablaufs gem. § 197 Abs. 2 SGB VI für die Schließung der Lücke im Jahr 1990 nichts mehr geholfen.
Soweit der Rentenanspruch des Klägers an einem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von § 1247 Abs. 1, Abs. 2a, § 1246 Abs. 2a RVO, Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.2, Abs. 4, § 43 Abs. 3 und 4, § 241 Abs. 2 SGB VI scheitert, wird er dadurch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl. BSG, 11.05.2000, Az: B 13 RJ 85/98 R). Die für den betroffenen Personenkreis verbleibenden Belastungen und Schwierigkeiten (insbesondere finanzieller Art) bei Wahrnehmung der rechtlich möglichen freiwilligen Versicherung zu Aufrechterhaltung der Anwartschaft erscheinen - nach den zutreffenden Ausführungen des BSG (s.o. a.a.O. mit weiteren Hinweisen zur erleichterten Zahlung) - nicht als so schwerwiegend, dass sie geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung des deutschen Rentenversicherungssystems allen Besonderheiten Rechnung zu tragen, von denen im Ausland wohnende Versicherte betroffen sind. Besonders begegnet es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken, wenn bestimmte Gruppen von Versicherten weitgehend von versicherungsrechtlichen Anforderungen freigestellt würden, die andere zu erfüllen haben, um Leistungen zu erhalten.
Bis April 1992 besaß der Kläger nach den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T. ein vollschichtiges Erwerbsvermögen zumindest für leichte Tätigkeiten. Damit liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor (§ 1247 Abs. 2 RVO). Auf seinen derzeit bestehenden Gesundheitszustand kommt es angesichts der aufgezeichneten versicherungrechtlichen Verhältnisse nicht an. Daher war dem Antrag auf Vertagung - begründet mit ärztlichen Attesten und seiner gesundheitlichen Situation - nicht zu entsprechen. Es wäre ihm im Übrigen unbenommen geblieben, weitere Argumente schriftlich vorzutragen.
Nach der umfangreichen Sachermittlung durch zweimalige ambulante Untersuchung und Begutachtung in Deutschland, im Jahr 1996 in Regensburg und im Jahre 1998 in Landshut war der Kläger noch 1998 nicht erwerbsunfähig. Es lässt sich nicht beweisen, dass Erwerbsunfähigkeit dennoch 1992 vorgelegen hatte. Zwar unterzog sich der Kläger 1991, 1992 und 1994 Bandscheibenoperationen. Dabei handelte es sich aber um vorübergehende Erscheinungen, die nach den gutachtlichen Feststellungen keine bleibenden Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht bewirkten, denen durch das Erfordernis leichter Arbeiten in häufig wechselnder Körperhaltung entsprochen werden kann. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die gesetzlichen Voraussetzungen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch nach dem 01.01.1992, die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und das vollschichtige Arbeitsvermögen bzw. eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50). Ergänzend wird dazu ausgeführt, daß die Leistungseinschränkungen des Klägers auch in ihrer Zusammenschau nicht so außergewöhnlich sind, dass der allgemeine Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist. Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund eines sog. Katalogfalles vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41). Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.b. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit oder Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Nach § 1246 Abs. 2 RVO bzw. § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind dies Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nur Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können.
In subjektiver Hinsicht unterliegt die Verweisbarkeit des Klägers keinen besonderen Beschränkungen. Nach der Qualität seiner in Deutschland verrichteten Tätigkeiten ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Der Beweis der Erlangung einer höheren Berufstellung etwa als Facharbeiter oder Angelernter des oberen Bereichs ist nicht geführt. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Entsprechend der nach Dauer und Umfang der Ausbildung sowie tariflicher Einschätzung bestimmten Qualität eines Berufes werden folgende Leitberufe unterschieden: Vorarbeiter bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und ungelernter Arbeiter (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15). Der Kläger hat weder eine Ausbildung vorzuweisen, noch ist er im einschlägigen Lohntarifvertrag als Facharbeiter eingestuft. Der Kläger bezeichnete sich bei den Ermittlungen des SG selbst als Hilfsarbeiter, was mit seinen anamnestischen Angaben bei den Gutachtern übereinstimmte.
Auch nach dem Rentenreformgesetz 1992 ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Nach §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 S.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind - ohne inhaltliche Änderung im Begriff des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - die Voraussetzungen nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Nach § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind Versicherte nach denselben Kriterien wie zu § 1246 RVO berufsunfähig bzw. nach § 44 SGB VI/ § 1247 RVO erwerbsunfähig. Vollends ist dies nicht der Fall nach der Reform des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Danach wurden mit Wirkung ab 01.01.2001 die Zumutbarkeitsgrenzen auf sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) beziehungsweise drei Stunden(volle Erwerbsminderung) herabgesetzt (vgl. § 43 Abs. 1, 2 - Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ), so dass Versicherten erst bei einem unter sechs Stunden täglich gesunkenen Leistungsvermögen eine Teil- bzw. Arbeitsmarktrente zusteht.
Insgesamt gesehen ist somit zur Zeit kein Anspruch vorhanden, eine Altersrente steht dem nunmehr 61-jährigen Kläger noch nicht zu.
Die Berufung war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1940 geborene Kläger entrichtete in Deutschland von 1970 bis Januar 1979 als Hilfsarbeiter Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter. Anschließend kehrte er in seine Heimat Jugoslawien (Kosovo) zurück und war dort zwölf Jahre vom 01.02.1979 bis 10.03.1990 als Chauffeur beschäftigt.
Einen 1990 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.05.1991 ab und belehrte dabei den Kläger über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes durch freiwillige Beiträge mit dem Merkblatt 6 in der damaligen Fassung.
Den Rentenantrag vom 23.01.1992 lehnte die Beklagte mit Bescheid/Widerspruchsbescheid vom 25.10.1996/05.02.1997 ab, da der Kläger nicht erwerbsunfähig sei. Neben den früheren medizinischen Ermittlungen stützte die Beklagten sich auf ein Gutachten der Invalidenkommission (Untersuchung vom 31.03.1992), einen Entlassungsbericht eines Krankenhauses vom Juli 1994 und einen Befundbericht vom 25.05.1995 eines Klinikums in Pristina sowie auf ein Gutachten der Gutachterstelle Regensburg (Untersuchung vom 23.09. bis 25.09.1996).
Hiergegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben und einen Schaden an der Wirbelsäule nach drei Operationen sowie einen Herzfehler als leistungsmindernd angeführt.
Das SG hat ein Gutachten der Ärztin für Sozialmedizin Dr. T. vom 23.03.1998 eingeholt, worin als Gesundheitsstörungen festgestellt sind: 1. Funktionseinschränkung der Wirbelsäule nach dreimaliger Bandscheibenoperation L4/5 in den Jahren 1991, 1992 und 1994, rezidivierende HWS-Beschwerden bei degenerativen Veränderungen. 2. Mitralklappenprolaps mit leichter Insuffizienz. 3. Geringgradige Lungenventilationsstörung nach Nikotinabusus. Damit sei der Kläger noch zu leichter Arbeit zu ebener Erde, in häufig wechselnder Körperhaltung, ohne Bücken, ohne Heben und Tragen von Lasten, unter Schutz vor Kälte und Nässe und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig befähigt.
Durch Urteil vom 25.03.1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat den Kläger weder für berufs- noch erwerbsunfähig gehalten.
Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt.
Der Kläger stellt den Antrag,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.1998 sowie des Bescheides vom 25.10.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1997 zu verurteilen, ihm ab 01.02.1992 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25.03.1998 zurückzuweisen.
Auf den Inhalt der Akten beider Instanzen sowie der Beklagten wird zur Ergänzung des Sachverhalts Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die ohne Zulassung (§ 144 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151, 153 Abs. 1, 87 Abs. 1 Satz 2 SGG).
Sie erweist sich jedoch als sachlich unbegründet.
Das Sozialgericht hat zutreffend einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verneint. Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit kann der Kläger - bei Vorliegen von Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit - nach §§ 1246, 1247 der Reichsversicherungsordnung (RVO), welche wegen des noch innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttretens des RRG 92 am 23.01.1992 gestellten Antrags anstatt der §§ 43,44 SGB VI anzuwenden ist (§ 300 Abs. 2 SGB VI), nur dann beanspruchen, wenn
a) die letzten fünf Jahre vor dem Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit mindestens drei Jahren Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt wären (§§ 1246 Abs. 1 Nr. 2, 1247 Abs. 1 Nr. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) oder
b) die Zeit vom 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar wäre (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG) oder
c) die Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten wäre, durch den die allgemeine Wartezeit erfüllt ist (§§ 1246 Abs. 1, 2a Nr. 2, 1252, 1247 Abs. 1, 2a RVO) oder
d) der Leistungsfall spätestens im Jahre 1984 eingetreten wäre (§ 6 Abs. 2 Satz 2 ArVNG §).
Für die beiden letzten Möglichkeiten (Alternativen c) und d) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger hat noch zwölf Jahre vom 01.02.1979 bis 10.03.1990 als Chauffeur gearbeitet, was gegen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit 1984 spricht, ebenso wie die Feststellungen der Sachverständigen Dr. T ... Seine Erkrankungen haben keinen Bezug zu seiner Erwerbstätigkeit im Sinne des deutschen Rechts der Berufskrankheiten (BKVO).
Letztmals bis zum 31.03.1992 waren nach der insoweit zutreffenden Auskunft der Beklagten vom 8.10.2001 innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren drei Jahre mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit durch die beim Kläger anrechenbaren jugoslawischen Versicherungszeiten (Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit -DJUSVA- vom 12.10.1968, BGBl II 1969, 1438) belegt (Alternative a). Ein Schutz gegen verminderte Erwerbsfähigkeit hat letztmals bis zum Überschreiten der zweijährigen Lücke nach der letzten versicherungspflichtigen Beschäftigung in Jugoslawien am 10.03.1990 bestanden. Damit hätte ein Versicherungsfall spätestens im April 1992 vorliegen müssen, was aber, wie später ausgeführt, nicht der Fall war. Für eine Ausdehnung des vom besonderen Versicherungsschutz für verminderte Erwerbsfähigkeit erfassten Zeitraums über den 31.03.1987 hinaus fehlt es an Anwartschaftserhaltungszeiten (AEZ) ab 01.04.1992. Zwar bezieht der Kläger seit 1990 eine jugoslawische Invalidenrente, die aber weder gemäß § 1246 Abs. 2a RVO noch ab 01.01.1992 nach § 240 Abs. 2 Nr. 5 SGB VI als Zeit des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zählt. Die Frage des Vorliegens einer Anwartschaftserhaltungszeit ist allein nach deutschen Rechtsvorschriften zu beantworten (vgl. BSG SozR Nr. 51 zu § 1251). Insoweit beschränkt sich das DJUSVA, welches nach dem Notenwechsel der beteiligten Regierungen vom 31.07./05.10.1992 vorläufig weiter anzuwenden ist (vgl. die Bekanntmachung des Bundesministers des Auswärtigen vom 26.10.1992, BGBl II, 1146), in Art. 25 Abs. 1 allein auf die Berücksichtigung vertragsstaatlicher Versicherungszeiten für den Erwerb des Leistungsanspruchs und enthält bislang keine Gleichstellung von Tatbeständen für die Anrechnung von Ausfallzeiten (vgl. SGB-SozVers-GesamtKomm.-Baumeister- Jugoslawien Abk, Art. 25 Anm. 2, Art. 26 Anm. 1). Etwas anderes mag in der Zukunft gelten, wenn ähnlich wie bereits mit Slowenien und Kroatien geschehen, Serbien bzw. der jugoslawische Bundesstaat ein neues Abkommen mit Deutschland schließt.
Die Zeit vom 01.01.1984 bis nach dem April 1992 ist nicht mit Anwartschaftserhaltungszeiten voll belegt oder noch belegbar (§ 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG, oben Alternative b). Zwar liegen beim Kläger noch Kalendermonate vor, für die eine Beitragszahlung noch zulässig wäre (§ 1418 Abs. 1 RVO i.V.m. dem DJUSVA), wenn sein Rentenantrag vom 23.01.1992 als Antrag auf Entrichtung freiwilliger Beiträge angesehen wird. Damit ist aber eine Nachentrichtung nur bis Januar 1991 möglich (hier § 197 Abs. 2 SGB VII, da es sich um einen versicherungs- und nicht beitragsrechtlichen Tatbestand handelt). Die nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ArVNG bzw. §§ 240, 241 SGB VI geforderte ununterbrochene Belegung ab 1984 kann damit aber nicht erfolgen, da der Versicherungsverlauf des Klägers bereits am 11.03.1990 endet. Denn mit Bescheid vom 22.07.1991 ist dem Kläger die Anerkennung von Berücksichtigungszeiten wegen Erziehung u.a. seines letztgeborenen Kindes im Jahre 1983 versagt worden. Ein Streckungstatbestand bis 1993 (vgl. §§ 43 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. 57) liegt damit nicht vor. Ein Anspruch aufgrund Nachentrichtungsrechts wegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches infolge einer unvollständigen Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch - SGB I -), Aufklärung (§ 13 SGB I) oder aufgrund einer Hinweispflicht ist nicht bewiesen. Derartiges hat der Kläger nicht geltend gemacht und dafür haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, die Ermittlungen des Senats erforderlich gemacht hätten. Vielmehr ist der Kläger mit Bescheid vom 26.05.1991 hinreichend über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes aufgeklärt worden und hat die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung nicht genutzt. Auch die unterbliebene Aufklärung im Gefolge des Bescheids vom 22.07.1991 (s.o.), hilft dabei nicht. Selbst wenn die Beklagte den Kläger bereits unmittelbar bei Antragstellung am 10.05.1991 aufgeklärt hätte, hätte dies dem Kläger wegen des Fristablaufs gem. § 197 Abs. 2 SGB VI für die Schließung der Lücke im Jahr 1990 nichts mehr geholfen.
Soweit der Rentenanspruch des Klägers an einem Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen von § 1247 Abs. 1, Abs. 2a, § 1246 Abs. 2a RVO, Art. 2 § 6 Abs. 2 ArVNG und § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr.2, Abs. 4, § 43 Abs. 3 und 4, § 241 Abs. 2 SGB VI scheitert, wird er dadurch nicht in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt (vgl. BSG, 11.05.2000, Az: B 13 RJ 85/98 R). Die für den betroffenen Personenkreis verbleibenden Belastungen und Schwierigkeiten (insbesondere finanzieller Art) bei Wahrnehmung der rechtlich möglichen freiwilligen Versicherung zu Aufrechterhaltung der Anwartschaft erscheinen - nach den zutreffenden Ausführungen des BSG (s.o. a.a.O. mit weiteren Hinweisen zur erleichterten Zahlung) - nicht als so schwerwiegend, dass sie geeignet wären, die Verfassungsmäßigkeit der hier einschlägigen gesetzlichen Regelungen in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Ausgestaltung des deutschen Rentenversicherungssystems allen Besonderheiten Rechnung zu tragen, von denen im Ausland wohnende Versicherte betroffen sind. Besonders begegnet es auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes (vgl. Art. 3 Abs. 1 GG) Bedenken, wenn bestimmte Gruppen von Versicherten weitgehend von versicherungsrechtlichen Anforderungen freigestellt würden, die andere zu erfüllen haben, um Leistungen zu erhalten.
Bis April 1992 besaß der Kläger nach den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. T. ein vollschichtiges Erwerbsvermögen zumindest für leichte Tätigkeiten. Damit liegt keine Erwerbsunfähigkeit vor (§ 1247 Abs. 2 RVO). Auf seinen derzeit bestehenden Gesundheitszustand kommt es angesichts der aufgezeichneten versicherungrechtlichen Verhältnisse nicht an. Daher war dem Antrag auf Vertagung - begründet mit ärztlichen Attesten und seiner gesundheitlichen Situation - nicht zu entsprechen. Es wäre ihm im Übrigen unbenommen geblieben, weitere Argumente schriftlich vorzutragen.
Nach der umfangreichen Sachermittlung durch zweimalige ambulante Untersuchung und Begutachtung in Deutschland, im Jahr 1996 in Regensburg und im Jahre 1998 in Landshut war der Kläger noch 1998 nicht erwerbsunfähig. Es lässt sich nicht beweisen, dass Erwerbsunfähigkeit dennoch 1992 vorgelegen hatte. Zwar unterzog sich der Kläger 1991, 1992 und 1994 Bandscheibenoperationen. Dabei handelte es sich aber um vorübergehende Erscheinungen, die nach den gutachtlichen Feststellungen keine bleibenden Einschränkungen in zeitlicher Hinsicht bewirkten, denen durch das Erfordernis leichter Arbeiten in häufig wechselnder Körperhaltung entsprochen werden kann. Insoweit weist der Senat die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung des SG als unbegründet zurück und sieht daher - insbesondere was die gesetzlichen Voraussetzungen von Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit auch nach dem 01.01.1992, die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit und das vollschichtige Arbeitsvermögen bzw. eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes betrifft - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG in der Fassung des Vereinfachungsnovelle vom 11.01.1993, BGBl. I, 50). Ergänzend wird dazu ausgeführt, daß die Leistungseinschränkungen des Klägers auch in ihrer Zusammenschau nicht so außergewöhnlich sind, dass der allgemeine Arbeitsmarkt als verschlossen anzusehen ist. Bei dem vorhandenen negativen Leistungsbild liegt weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes aufgrund eines sog. Katalogfalles vor (vgl. SozR 2200 § 1246 Nrn. 30, 75, 81, 90, 104, 109, 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8, § 1246 Nr. 41). Denn weder hat der Kläger besondere Schwierigkeiten hinsichtlich der Gewöhnung und Anpassung an einen neuen Arbeitsplatz (BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 104, 117), noch weist er Leistungseinschränkungen auf, die sich in Verbindung mit anderen Einschränkungen besonders erschwerend bei einer Arbeitsplatzsuche auswirkten, wie z.b. die von der Rspr. erwähnten Fälle der Erforderlichkeit zusätzlicher Arbeitspausen (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 136), Einschränkungen bei Arm- und Handbewegungen, jederzeit selbstbestimmtem Wechsel vom Sitzen zum Gehen (BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8), Einarmigkeit oder Einäugigkeit (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 30).
Der Kläger ist auch nicht berufsunfähig. Nach § 1246 Abs. 2 RVO bzw. § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind dies Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Dabei umfasst der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, nur Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen (objektive Zumutbarkeit) und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit (subjektiv) zugemutet werden können.
In subjektiver Hinsicht unterliegt die Verweisbarkeit des Klägers keinen besonderen Beschränkungen. Nach der Qualität seiner in Deutschland verrichteten Tätigkeiten ist er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Der Beweis der Erlangung einer höheren Berufstellung etwa als Facharbeiter oder Angelernter des oberen Bereichs ist nicht geführt. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Prüfung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Entsprechend der nach Dauer und Umfang der Ausbildung sowie tariflicher Einschätzung bestimmten Qualität eines Berufes werden folgende Leitberufe unterschieden: Vorarbeiter bzw. besonders hoch qualifizierten Facharbeiter, anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, angelernter Arbeiter (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildung von bis zu zwei Jahren) und ungelernter Arbeiter (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140). Grundsätzlich darf ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nur auf die nächstniedrigere Stufe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 15). Der Kläger hat weder eine Ausbildung vorzuweisen, noch ist er im einschlägigen Lohntarifvertrag als Facharbeiter eingestuft. Der Kläger bezeichnete sich bei den Ermittlungen des SG selbst als Hilfsarbeiter, was mit seinen anamnestischen Angaben bei den Gutachtern übereinstimmte.
Auch nach dem Rentenreformgesetz 1992 ergibt sich kein Anspruch des Klägers. Nach §§ 44 Abs. 2, 43 Abs. 2 S.1 und 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind - ohne inhaltliche Änderung im Begriff des Versicherungsfalles der verminderten Erwerbsfähigkeit - die Voraussetzungen nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Nach § 43 Abs. 2 S.1 und 2 SGB VI in der Fassung des RRG 1992 sind Versicherte nach denselben Kriterien wie zu § 1246 RVO berufsunfähig bzw. nach § 44 SGB VI/ § 1247 RVO erwerbsunfähig. Vollends ist dies nicht der Fall nach der Reform des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Danach wurden mit Wirkung ab 01.01.2001 die Zumutbarkeitsgrenzen auf sechs Stunden (teilweise Erwerbsminderung) beziehungsweise drei Stunden(volle Erwerbsminderung) herabgesetzt (vgl. § 43 Abs. 1, 2 - Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 ), so dass Versicherten erst bei einem unter sechs Stunden täglich gesunkenen Leistungsvermögen eine Teil- bzw. Arbeitsmarktrente zusteht.
Insgesamt gesehen ist somit zur Zeit kein Anspruch vorhanden, eine Altersrente steht dem nunmehr 61-jährigen Kläger noch nicht zu.
Die Berufung war daher in vollem Umfang zurückzuweisen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).
Die Revision war nicht zuzulassen, da hierfür keine Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
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