L 20 RJ 450/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 89/95
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 450/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 10.06.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Die am 1944 geborene Klägerin ist griechische Staatsangehörige mit türkischer Muttersprache. Nach der vorliegenden Bescheinigung gemäß § 133 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) war sie vom 31.01.1973 bis 24.10.1988 als Arbeiterin bei der Firma F. in K. beschäftigt. Im Anschluss daran hielt sich die Klägerin, wie sie später erklärte, in Griechenland auf. Am 06.03.1989 hat sie sich beim Arbeitsamt in Kitzingen arbeitslos gemeldet und Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) gestellt. Diese Leistung wurde für die Zeit vom 06.03.1989 bis 16.06.1989 erbracht. Nach einem Auslandsaufenthalt (vom 17.06. bis 28.07.1989) wurde die Zahlung am 31.07.1989 wieder aufgenommen. Vom 17.10.1990 bis 21.04.1991 bezog die Klägerin Krankengeld und vom 22.04.1991 bis 22.07.1991 erneut Alg. Der Antrag auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wurde abgelehnt. Die Klägerin hat sich in der Folgezeit weiterhin als arbeitsuchend gemeldet, nach dem Versicherungsverlauf zumindest bis 18.03.1994. In den (dem Sozialgericht zur Verfügung gestellten) Vermittlungs- und Bewerberunterlagen des Arbeitsamtes sind folgende Einträge zu finden: 04.05.1993 - Bewerberangebot erneuert, 03.08.1993 - Anruf des Sohnes: Frau I. befindet sich seit ca drei Wochen in Urlaub und kehrt erst Mitte September zurück; auf erneute persönliche Arbeitslosmeldung hingewiesen, falls weitere Vermittlung erwünscht ist / R. , 04.08.1993 - Ausfallzeitbescheinigung für 23.07.1991 bis 14.07.1993 bestätigt, 13.09.1993 - persönliche Arbeitslosmeldung ohne Antrag, ist gemeldet für die Ausfallzeiten, auf regelmäßige Meldung hingewiesen. Am 17.03.1994 beantragte die Klägerin die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Sie legte eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Würzburg - Dienststelle Kitzingen - ohne Datum vor, nach der sie sich vom 13.09.1993 bis 18.03.1994 regelmäßig gemeldet und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe; vorher sei sie vom 22.04.1991 bis 14.07.1993 arbeitslos gewesen. Die Beklagte ließ die Klägerin am 06.06.1994 durch die Internistin Dr.J. und am 13.09.1994 durch den Orthopäden Dr.L. untersuchen. Die Sachverständigen erachteten die Klägerin für fähig, vollschichtig leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Die Beklagte lehnte den Rentenantrag mit Bescheid vom 21.09.1994 und Widerspruchsbescheid vom 17.01.1995 ab. Die Klägerin könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch vollschichtig tätig sein. Zum 16.03.1994 seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rentengewährung erfüllt.

Gegen die Rentenablehnung hat die Klägerin am 01.02.1995 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben. Das SG hat Befundberichte des Orthopäden Dr.L. , des Nervenarztes Dr.K. und des Internisten Dr.D. eingeholt. Auf Veranlassung des Gerichts hat der Internist und Sozialmediziner Dr.D. das Gutachten vom 05.11.1996 erstellt. Er erachtete die Klägerin bei den im Einzelnen beschriebenen Gesundheitsstörungen nur noch für fähig, im Umfang von halb- bis untervollschichtig leichte Tätigkeiten zu verrichten. Die geminderte Erwerbsfähigkeit bestehe wahrscheinlich seit Januar 1996 (nach einem Sturz mit Schulterluxation). Im Übrigen hätten sich die beidseitigen Kniegelenksarthrosen mit ständigen Schmerzen und der Notwendigkeit zur Analgetika-Einnahme verschlimmert. Eine Besserung des Kniegelenkbefundes sei grundsätzlich nach Implantation eines künstlichen Kniegelenkes möglich. In der mündlichen Verhandlung am 05.11.1996 hat die Klägerin zu der bestehenden Lücke im Versicherungsverlauf - August 1993 - erklärt, sie habe für drei Wochen Urlaub gehabt und diesen in Griechenland verbracht. Zum Ende dieser Zeit habe sie eine Kopfschmerzerkrankung gehabt; sie sei aber zurückgekehrt und habe sich nach einem Wochenende sofort wieder beim Arbeitsamt gemeldet. In einem an das SG gerichteten Schreiben vom 02.12.1996 hat der Sohn der Klägerin ausgeführt, er habe am 03.08.1993 beim Arbeitsamt Kitzingen angerufen und gesagt, dass seine Mutter vom 13.07. bis 02.08.1993 in Griechenland im Urlaub gewesen sei. Da seine Mutter sich nicht wohlgefühlt habe, habe er gefragt, ob sie sich persönlich beim Arbeitsamt melden solle. Daraufhin habe die Frau am Telefon erwidert, da die Mutter sowieso kein Arbeitslosengeld mehr beziehe, reiche es aus, dass sie sich telefonisch gemeldet habe. Sie, die Bedienstete des Arbeitsamtes, habe noch hinzugefügt, dass die Mutter sich in ungefähr sechs Wochen wieder melden solle. Am 14.09.1993 habe sich die Klägerin dann wieder beim Arbeitsamt gemeldet, und zwar persönlich. In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 11.03.1997 hat der Sohn der Klägerin von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Die Klägerin hat an diesem Tag angegeben, sie sei im Juli 1993 - der genaue Tag sei ihr nicht mehr erinnerlich - nach Griechenland gefahren. Sie verfüge über keine Reiseunterlagen mehr. Sie sei aber zusammen mit ihrem Mann in Griechenland gewesen und habe ca drei bis vier Wochen bleiben wollen. Sie sei auch nach etwa vier Wochen zurückgereist, und zwar zusammen mit ihrem Ehemann. Die Firma F. in K. hat mitgeteilt, dass der Ehemann der Klägerin vom 09.08. bis 10.09.1993 Urlaub gehabt habe, Krankheitstage seien unmittelbar davor oder danach nicht vorhanden gewesen. Der in der mündlichen Verhandlung am 10.06.1997 vom SG als Zeuge einvernommene Ehemann der Klägerin, A. I., hat angegeben, dass er seinerzeit zusammen mit seiner Frau nach Griechenland geflogen sei und dort mit ihr den Urlaub verbracht habe. Wenn er fliege, fliege er immer am Wochenende; auch die Rückkehr sei vermutlich an einem Freitag oder Samstag erfolgt, weil er am darauf folgenden Montag wieder habe arbeiten müssen. Mit Urteil vom 10.06.1997 hat das SG die Beklagte verurteilt, den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ab dem 07.01.1996 anzuerkennen und vom 01.08.1996 bis zum 31.07.1999 die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, den Monat Oktober 1988 als Beitragszeit anzuerkennen sowie der Klägerin die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten. Die Klägerin habe gegen die Beklagte Anspruch auf Bewilligung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die jedoch nicht bereits ab Antragstellung, sondern mit Rücksicht auf die (prognostisch auch künftig fortdauernde) Verschlossenheit des Arbeitsmarktes erst ab Beginn des Monats August 1996 lediglich als Zeitrente zu gewähren sei. Erwerbsunfähigkeit liege seit 07.01.1996 vor. Die Klägerin habe für diesen Leistungsfall auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere nach § 44 Abs 1 Ziff 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI), erfüllt. Zwar habe sie im entsprechenden Rahmenzeitraum von Januar 1991 bis Januar 1996 keine Beitragszeiten aufzuweisen. Der maßgebliche Zeitraum verlängere sich jedoch zurück bis einschließlich März 1984. In diesem Zeitraum habe die Klägerin 56 Kalendermonate mit Beiträgen aus versicherungspflichtiger Beschäftigung belegt. Die Verlängerung des Zeitraums ergebe sich für das Gericht daraus, dass der gesamte Zeitraum vom 06.03.1989 bis 06.01.1996 durchgehend mit Anrechnungszeiten oder mit Zeiten belegt sei, die nur deswegen keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden ist. Vor Beginn dieser Zeiten im März 1989 habe in den letzten sechs Kalendermonaten auch mindestens ein Beitrag aus versicherungspflichtiger Beschäftigung gelegen. Zur Überzeugung des Gerichts stehe auch fest, dass der Monat Oktober 1988 als Beitragszeit zu berücksichtigen sei. Darüber hinaus sei der Monat August 1993 als sog Aufschubzeit (Streckungszeit) zu werten. Das Gericht sehe es aufgrund der eingeholten Firmenauskunft und der Aussage des Ehemannes als erwiesen an, dass die Klägerin die Auslandsreise erst am 06. oder 07.08.1993 angetreten habe; dementsprechend sei der Monat August 1993 ebenfalls als Zeitraum anzusehen, der nur deshalb keine Anrechnungszeit sei, weil dadurch eine versicherte Beschäftigung nicht unterbrochen wurde. Sog Streckungstatbestände seien damit durchgängig über alle Monate vorhanden. Unterbrechungen, die keinen ganzen Kalendermonat umfassten, führten nicht zu Lücken im Versicherungsverlauf.

Gegen dieses Urteil richtet sich die am 20.08.1997 beim Bayer. Landessozialgericht eingegangene Berufung der Beklagten. Diese erkennt an, dass die Klägerin bis 24.10.1988 beschäftigt war; das Urteil des SG sei in Ziffer II. nicht zu beanstanden. Allein fraglich sei, ob die Klägerin im August 1993 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Davon hänge ab, bis zu welchem Zeitpunkt die Anwartschaftserhaltungszeit zurückreiche. Die Versicherte habe selbst erklärt, dass sie im Juli 1993 nach Griechenland geflogen sei. Gleiches ergebe sich aus dem Anruf des Sohnes der Klägerin am 03.08.1993 beim Arbeitsamt. In einem Schreiben vom 02.12.1996 habe der Sohn erneut erklärt, dass seine Mutter vom 19.07.1993 (lt Originalschriftsatz: 13.07.1993) bis zum 02.08.1993 in Griechenland gewesen sei. Der Ehemann der Klägerin habe zu den genauen Reisedaten keine Auskunft geben können. Der maßgebliche Fünfjahreszeitraum gehe nach Auffassung der Beklagten vom 07.01.1996 bis zum 06.01.1989 zurück. In dieser Zeit seien nur 29 Pflichtbeiträge nachgewiesen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Würzburg vom 10.06.1997 in Ziffern I und III aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 21.09.1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.1995 abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Klägerin hat mitgeteilt, dass weder sie selbst noch ihr Ehemann sich erinnern könnten, bei welcher Fluggesellschaft oder bei welchem Reisebüro der Flug im Jahre 1993 gebucht wurde. Die Ärzte Dr.D. , Dr.K. und Dr.L. konnten keine Aussagen machen, dass sich die Klägerin bei ihnen in der Zeit von Juli bis September 1993 in Behandlung befunden hätte.

Dem Senat haben neben der Verwaltungsakte der Beklagten und der Prozessakte des SG Würzburg die Schwerbehinderten-Akte des Versorgungsamtes vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet. Das SG hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin Leistungen wegen Erwerbsunfähigkeit nach einem am 07.01.1996 eingetretenen Leistungsfall zustehen. Der Eintritt der rechtserheblichen Leistungsminderung iSd § 44 Abs 2 SGB VI zum genannten Zeitpunkt wird von der Berufungsführerin nicht bestritten. Die Klägerin hat auch die allgemeine Wartezeit für diese Rente (§ 44 Abs 1 Nr 3 SGB VI iVm § 50 Abs 1 SGB VI) sowie die weiteren Voraussetzungen nach § 44 Abs 1 Nr 2 und Abs 4 iVm § 43 Abs 3 Satz 1 Nr 3 SGB VI erfüllt. Insbesondere hat das SG zutreffend festgestellt, dass auch der Monat August 1993 (und die sich daran anschließenden Monate) als sog Aufschubzeit iSd § 43 Abs 3 SGB VI anzusehen ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und auch nach Auffassung der Beklagten ist für das Bestehen des Rentenanspruchs allein ausschlaggebend, ob auch der Monat August 1993 als Verlängerungstatbestand iSd genannten Vorschrift zu werten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die als arbeitslos gemeldete Klägerin auch in diesem Monat dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden hat. Dies ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu bejahen. Das vom SG gefundene Ergebnis ist durch die Beweisaufnahme im Berufungsverfahren in vollem Umfang bestätigt worden. Wie das SG hält auch der Senat die Aussage des Ehemannes der Klägerin für zutreffend und glaubwürdig, dass er zusammen mit seiner Ehefrau nicht bereits im Juli, sondern erst im Laufe des Monats August 1993 nach Griechenland geflogen und im September dieses Jahres nach Deutschland zurückgekehrt ist. Die Auskunft der Firma F. vom 01.04.1997 besagt eindeutig, dass der Ehemann der Klägerin in der Zeit vom 09.08. bis 10.09.1993 Urlaub hatte und dass Krankheitstage unmittelbar vor oder nach dem Urlaub nicht vorgelegen haben. Auch wenn weder die Klägerin noch ihr Ehemann den genauen Beginn ihrer Urlaubsreise im Jahre 1993 wiedergeben konnten, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Eheleute - wie in allen Jahren vorher - gemeinsam zum Urlaubsaufenthalt nach Griechenland geflogen sind. Wie das Erstgericht hält es auch der Senat für ausgeschlossen, dass einer der Ehegatten alleine verreist ist oder dass der gemeinsame Urlaub außerhalb der vom Arbeitgeber bestätigten Urlaubszeit stattgefunden hat. Vernünftige Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung können auch durch die Einlassung des Sohnes der Klägerin nicht aufkommen. Dieser hat zwar in einem Telefongespräch mit dem Arbeitsamt in Kitzingen am 03.08.1993 erklärt, seine Mutter befinde sich seit ca drei Wochen in Urlaub und werde erst Mitte September dieses Jahres zurückkehren, und hat ferner in einem Schreiben vom 02.12.1996 an das SG die Urlaubszeit seiner Mutter bzw seiner Eltern mit "13.07. bis 02.08.1993" angegeben; er hat jedoch in der mündlichen Verhandlung am 23.11.2000 letztlich eingeräumt, dass er sich seiner Angaben nicht ganz sicher war. Er konnte rückblickend auch keine Anhaltspunkte oder Erinnerungsmerkmale nennen, die ihn zu den Zeitangaben im Jahre 1993 veranlasst hatten. Dem Erstgericht ist darin zuzustimmen, dass der konkrete Inhalt des fraglichen Telefongespräches am 03.08.1993 nicht mehr zu rekonstruieren ist. Demgegenüber sind auch für den Senat die übereinstimmenden Erkärungen der Eheleute glaubhaft und überzeugend, dass sie auch im Jahre 1993 nicht von ihren Urlaubsgewohnheiten abgewichen sind und, wie stets vorher, ihren Urlaub gemeinsam verbracht haben. Dessen Dauer lässt sich durch die genannte Bestätigung der Firma F. eingrenzen. Dementsprechend hat die Klägerin auch im Monat August 1993 noch dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden; ihre Verfügbarkeit wurde nicht durch einen länger als einen Kalendermonat dauernden Auslandsaufenthalt unterbrochen. Das SG hat demnach zu Recht alle Voraussetzungen des Rentenanspruchs als gegeben angesehen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 10.06.1997 war deshalb zurückzuweisen.

Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten, § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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