Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1082/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 502/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 5 RJ 106/02 B
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1999 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die am 1939 geborene Klägerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, hat in ihrem Heimatland zwischen Juni 1955 und Januar 1967 ein Jahr, drei Monate und 27 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt. Für sie wurden während einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) von März 1972 bis September 1976 55 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet.
Ihr bei der serbischen Verbindungsstelle im April 1985 gestellter Antrag auf Gewährung von Invalidenrente aus der serbischen Rentenversicherung wurde abgelehnt, weil kein Verlust der Arbeitsfähigkeit vorliege; die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 24.02.1988 ab, weil die Klägerin trotz der gutachterlich in Jugoslawien und in der BRD festgestellten abnormen Persönlichkeit (schizoide Psychopathie seit 1979), eines cervikalen Schmerzsyndroms und eines Übergewichts noch in der Lage sei, vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten ganztägig auszuüben. Die daraufhin geäußerte Bitte, die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zu erstatten, wenn schon kein Rentenanspruch bestehe, wurde mit Bescheid vom 02.05.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1988 abgelehnt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 10 Ar 6526/88 Ju) wies das Sozialgericht eine auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise auf Beitragserstattung gerichtete Klage mit rechtskräftig geworde- Voraussetzungen für eine Berentung erfüllt seien noch die besonde- ren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246 Abs.2a, 1247 Abs.2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der seit 01.01.1984 geltenden Fassung, außerdem die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 1303 RVO nicht vorlägen.
Ein beim Sozialgericht am 13.12.1996 eingegangenes Schreiben der Klägerin vom 05.12.1996 mit der Bitte, die Möglichkeit einer Rentengewährung wegen Krankheit oder Alters zu prüfen, wurde nicht als Klage gewertet (vgl. das "Verfahren" beim Sozialgericht S 12 Ar 1605/96 A), sondern als Rentenantrag vom 13.12. 1996 behandelt und mit Bescheid vom 21.03.1997 abgelehnt, weil Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliege und Anspruch auf Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe. Anläßlich dieses Vorgangs, der der serbischen Verbindungsstelle bekannt gegeben wurde, erhielt die Beklagte von dort die Mitteilung, dass ein Rentenanspruch aus der serbischen Versicherung nicht bestehe, weil in Jugoslawien keine hinreichenden Rentenzeiten zurückgelegt worden seien.
Mit einem bei der Beklagten am 14.05.1999 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente, weil sie am 22.04.1999 das 60. Lebensjahr vollendet habe und ziemlich krank sei. Mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 21.07.1999 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Altersrente für Frauen bei bzw. ab Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 39 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB-VI - (Anmerkung: in der vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung) ab, weil die Wartezeit von 15 Jahren mit Pflichtbeiträgen (oder gleichgestellten Zeiten), Zeiten der Kindererziehung, Ersatzzeiten und Wartezeitmonaten aus Versorgungsausgleich nicht erfüllt sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem bei der Beklagten am 16.08.1999 eingegangenen Schreiben vom 04.08.1999, weil sie seit ca. Mai 1996 krank und erwerbsunfähig gewesen sei ("Dies seien ihre Zeiten gewesen, die sie erworben habe.") und nun 60 Jahre alt sei. Dieses Schreiben, das laut weiterem Schreiben der Klägerin vom 03.02.2000 als Widerspruch gedacht gewesen war, sollte laut einem internen Aktenvermerk der Beklagten nicht als Widerspruch, sondern als Rentenantrag gewertet werden. Mit (weiterem streitgegenständlichen) Bescheid vom 30.03.2000 wurde aber nicht der angebliche Rentenantrag vom 04./16.08.1999, sondern der früher gestellte Rentenantrag vom 14.05.1999 abgelehnt, weil ein Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige gemäß § 37 SGB VI (Anmerkung: § 37 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden, aber wieder ausgesetzten Fassung, dann ab 01.01.2001 in Kraft) nicht gegeben sei. Die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren werde mit den rentenrelevanten Zeiten aus der deutschen und jugoslawischen Versicherung von insgesamt 71 Kalendermonaten nicht erfüllt. Daher werde nicht mehr geprüft, ob Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung vorliege.
Unter Bezug hierauf machte die Klägerin mit einem am 03.05.2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 16.04.2000 geltend, sie habe keine Einkünfte und könne auch nicht mehr arbeiten. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch "vom 16.04.2000 gegen den Bescheid vom 30.03.2000" mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2000 zurück, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 SGB VI nicht erfüllt seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut machte die Klägerin unter Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 23.06.2000 geltend, sie sei inzwischen 61 Jahre alt geworden und ihre in den letzten zwölf Jahren bestätigten Erkrankungen seien nicht anerkannt worden. Nach einer (ungenügenden) Anhörung der Beteiligten über die Absicht des Sozialgerichts, in der Streitsache "per Gerichtsbescheid" zu entscheiden, erging der Gerichtsbescheid vom 21.06.2001 mit dem Tenor "die Klage wird abgewiesen". Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen stellte das Sozialgericht auf eine Klage gegen den Bescheid vom 30.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 ab und hielt das Rechtsmittel für unbegründet. Nach § 39 SGB VI sei Voraussetzung für die Bewilligung einer Altersrente für Frauen, dass die Versicherte nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Eine Altersrente für Berufs- und Erwerbsunfähige gemäß § 37 SGB VI erfordere eine Wartezeit von 35 Jahren. Die Klägerin mit 71 Monaten Versicherungszeiten erfülle die genannten Voraussetzungen nicht.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht die Klägerin geltend, ihr Fall sei nicht als schwerwiegend beurteilt worden, "weil es sich dabei nur um ein Drittel der Krankheiten handle". Sie verfüge über mehr Versicherungszeiten in Jugoslawien als man dort anerkannt habe, weil sie früher unter einem anderen Namen erwerbstätig gewesen sei. Ihr diesbezüglich in Serbien gestellter Antrag sei aber abgelehnt worden, und sie werde die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten nicht verwirklichen können.
Der Senat hat die Klägerin mit mehreren Schreiben auf die Aussichtslosigkeit ihrer Berufung hingewiesen, wobei diese auf ihre jetzigen Gesundheitsstörungen und ärztlichen Behandlungen verweist und geltend macht, wegen ihrer Erkrankungen habe sie (sinngemäß: in Jugoslawien) keine Beschäftigungszeiten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.06. 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21.07.1999 sowie den Bescheid vom 30.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 60. Lebensjahr Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten und die abgeschlossenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut, S 10 Ar 6526/88 Ju und S 12 Ar 1605/96 A, vor.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in der Hauptsache jedoch unbegründet.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf "vorzeitige" Altersrente nicht zusteht.
Gegenstand der Klage und der Berufung waren - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Beklagten - nicht nur der Bescheid vom 30.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 (Rentenantrag vom 14.05.1999), sondern auch der Bescheid vom 21.07.1999 (Rentenantrag vom 14.05.1999). Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 04.08.1999 erkenntlich Widerspruch erhoben, und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist dann später der Bescheid vom 30.03.2000 geworden. Soweit die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2000 nicht beide Bescheide ausdrücklich erfasst hat, war dies für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung. Denn die Widerspruchsstelle hatte eindeutig zu erkennen gegeben, dass eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ihrer Auffassung nach nicht in Betracht komme und abzulehnen sei.
Mit der Klage - und später mit der Berufung - hat die Klägerin sinngemäß die Gewährung einer "vorzeitigen" Altersrente begehrt, wobei es ihr hier nicht auf die Modifikationen im Einzelnen (Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit oder aus sonstigen Gründen) angekommen ist. Das Sozialgericht hat mit einem zu pauschal formulierten Urteilsspruch (Tenor) - dies ergibt die Auslegung des Tenors aus der Urteilsbegründung - nur die Klage gegen den Bescheid vom 21.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 abgewiesen. Nachdem das gesamte Begehren der Klägerin unbegründet gewesen ist, war daher nicht nur die Berufung zurückzuweisen, sondern auch - dies konnte erstmals in zweiter Instanz geschehen - die Klage insoweit abzuweisen, als sie sich auch gegen den Bescheid vom 21.07.1999 gerichtet hat.
Ein Rentenanspruch steht der Klägerin nach den ab 01.01.1992 geltenden, die Vorschriften der RVO ablösenden Vorschriften des SGB VI nicht zu. Gemäß §§ 36 f, 236 ff. SGB VI in allen seit 01.01.1992 geltenden Fassungen (mit Übergangsregelungen) kommt neben der Regelaltersrente, d.h. der Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§§ 35, 50 Abs.1 SGB VI), eine vorzeitig zu gewährende Altersrente nur in Frage als 1. Altersrente für langjährig Versicherte, 2. Altersrente für Schwerbehinderte bzw. für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, 3. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder 4. Altersrente für Frauen.
Die Klägerin erfüllt aber für die genannten Renten nicht die Voraussetzungen.
Sie verfügt an nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten einschließlich der nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 anzurechnenden ausländischen Versicherungszeiten über 71 Monate Verbindungsstelle festgestellten Versicherungszeiten dürfen nicht berücksichtigt werden. So soll zwar nach Angaben der Klägerin (gegenüber der Invalidenkommission) einmal ab September 1976 - im Anschluss an die Beschäftigungszeit in der BRD - eine Zeit der Arbeitslosigkeit und dann eine der Krankheit und wiederum der Arbeitslosigkeit vorgelegen haben. Diese Zeiten sind nicht rentenbegründend zu berücksichtigen, weil sie nicht zu den anzurechnenden Zeiten im Sinne von Artikel 25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens zählen; allein nach dem deutschen Rentenrecht ergibt sich ebenfalls keine Rechtsgrundlage, diese Zeiten "anzurechnen". Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Zeit von Oktober 1976 bis zur Verhandlung im März 2002 weniger als 26 Jahre beträgt und die Klägerin mit dieser "Zeit" und den vorliegenden Beschäftigungszeiten von 1955 bis 1976 (weniger als sechs Jahre) die für eine Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige geforderte Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllen könnte.
In Erwägung gezogen werden kann von vornherein nur eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 a.F., § 237 n.F. SGB VI) oder eine Altersrente für Frauen (§ 39 a.F., § 237a n.F. SGB VI), die neben anderen tatbestandlichen Merkmalen unter anderem eine Wartezeit von 15 Jahren voraussetzen, die die Klägerin nach Ansicht des Senats aber ebenfalls nicht erfüllt. Dies muss aber im Einzelnen nicht ausgeführt werden, denn unabhängig von der 15-jährigen Wartezeit scheitert die Altersrente für Frauen schon daran, dass die Klägerin nicht nach Vollendung des 40. Lebensjahres über mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern in diesem Zeitraum über keinerlei Pflichtbeiträge verfügt. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit setzt neben der Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (die auch hier nicht gegeben sind) unter anderem voraus, dass bei Beginn der Rente Arbeitslosigkeit bestanden hat und die Versicherte nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten bzw. in den letzten eineinhalb Jahren vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen (ein Jahr) arbeitslos gewesen ist; hierbei ist lediglich auf eine Arbeitslosigkeit im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften abzustellen, d.h. die Versicherte muss bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sein und dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben. Diese Fälle liegen aber eindeutig nicht vor.
Die Klägerin hat im Rechtsstreit anstelle von Zeiten der Arbeitslosigkeit auch einmal eine durchgehende Zeit der Arbeitsunfähigkeit in Jugoslawien ab September 1976 geltend gemacht. Für eine seit 1976 durchgehende Zeit der Arbeitsunfähigkeit im damals ausgeübten Beruf einer Maschinenarbeiterin ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Nach dem Gutachten der Invalidenkommission kommen Zeiten der Erkrankung, die an sich auch noch nicht Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit begründen können, erst in der Zeit ab 1979 vor. Wenn aber unterstellt wird, dass ununterbrochen seit 1976 eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte und als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnte, so ergäbe sich ebenfalls kein Anspruch auf "vorzeitige" Altersrente. Ein Rentenanspruch für langjährige Versicherte, Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige sowie für Frauen scheitert dann gleichermaßen aus den bereits oben genannten Gründen. Bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit müssten in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente (ggf. hinausgeschoben durch Anrechnungszeiten und Rentenbezugszeiten) acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (§ 38 Nr.3 a.F., § 237 Abs.1 Nr.4 n.F. SGB VI). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht.
Daher war ihre Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 1999 wird abgewiesen.
III. Außergerichtliche Kosten sind der Klägerin nicht zu erstatten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
Die am 1939 geborene Klägerin, eine jugoslawische Staatsangehörige, hat in ihrem Heimatland zwischen Juni 1955 und Januar 1967 ein Jahr, drei Monate und 27 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt. Für sie wurden während einer Beschäftigung in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) von März 1972 bis September 1976 55 Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter entrichtet.
Ihr bei der serbischen Verbindungsstelle im April 1985 gestellter Antrag auf Gewährung von Invalidenrente aus der serbischen Rentenversicherung wurde abgelehnt, weil kein Verlust der Arbeitsfähigkeit vorliege; die Beklagte lehnte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mit Bescheid vom 24.02.1988 ab, weil die Klägerin trotz der gutachterlich in Jugoslawien und in der BRD festgestellten abnormen Persönlichkeit (schizoide Psychopathie seit 1979), eines cervikalen Schmerzsyndroms und eines Übergewichts noch in der Lage sei, vollschichtig leichtere bis mittelschwere Arbeiten ganztägig auszuüben. Die daraufhin geäußerte Bitte, die Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter zu erstatten, wenn schon kein Rentenanspruch bestehe, wurde mit Bescheid vom 02.05.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.1988 abgelehnt.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut (S 10 Ar 6526/88 Ju) wies das Sozialgericht eine auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise auf Beitragserstattung gerichtete Klage mit rechtskräftig geworde- Voraussetzungen für eine Berentung erfüllt seien noch die besonde- ren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 1246 Abs.2a, 1247 Abs.2a der Reichsversicherungsordnung (RVO) in der seit 01.01.1984 geltenden Fassung, außerdem die Voraussetzungen für eine Beitragserstattung gemäß § 1303 RVO nicht vorlägen.
Ein beim Sozialgericht am 13.12.1996 eingegangenes Schreiben der Klägerin vom 05.12.1996 mit der Bitte, die Möglichkeit einer Rentengewährung wegen Krankheit oder Alters zu prüfen, wurde nicht als Klage gewertet (vgl. das "Verfahren" beim Sozialgericht S 12 Ar 1605/96 A), sondern als Rentenantrag vom 13.12. 1996 behandelt und mit Bescheid vom 21.03.1997 abgelehnt, weil Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit mangels Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht vorliege und Anspruch auf Altersrente frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres bestehe. Anläßlich dieses Vorgangs, der der serbischen Verbindungsstelle bekannt gegeben wurde, erhielt die Beklagte von dort die Mitteilung, dass ein Rentenanspruch aus der serbischen Versicherung nicht bestehe, weil in Jugoslawien keine hinreichenden Rentenzeiten zurückgelegt worden seien.
Mit einem bei der Beklagten am 14.05.1999 eingegangenen Schreiben beantragte die Klägerin die Gewährung einer Altersrente, weil sie am 22.04.1999 das 60. Lebensjahr vollendet habe und ziemlich krank sei. Mit (streitgegenständlichem) Bescheid vom 21.07.1999 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Altersrente für Frauen bei bzw. ab Vollendung des 60. Lebensjahres gemäß § 39 des Sozialgesetzbuches Teil VI - SGB-VI - (Anmerkung: in der vom 01.01.1996 bis 31.12.2000 geltenden Fassung) ab, weil die Wartezeit von 15 Jahren mit Pflichtbeiträgen (oder gleichgestellten Zeiten), Zeiten der Kindererziehung, Ersatzzeiten und Wartezeitmonaten aus Versorgungsausgleich nicht erfüllt sei.
Hiergegen wandte sich die Klägerin mit einem bei der Beklagten am 16.08.1999 eingegangenen Schreiben vom 04.08.1999, weil sie seit ca. Mai 1996 krank und erwerbsunfähig gewesen sei ("Dies seien ihre Zeiten gewesen, die sie erworben habe.") und nun 60 Jahre alt sei. Dieses Schreiben, das laut weiterem Schreiben der Klägerin vom 03.02.2000 als Widerspruch gedacht gewesen war, sollte laut einem internen Aktenvermerk der Beklagten nicht als Widerspruch, sondern als Rentenantrag gewertet werden. Mit (weiterem streitgegenständlichen) Bescheid vom 30.03.2000 wurde aber nicht der angebliche Rentenantrag vom 04./16.08.1999, sondern der früher gestellte Rentenantrag vom 14.05.1999 abgelehnt, weil ein Anspruch auf Gewährung von Altersrente für Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige gemäß § 37 SGB VI (Anmerkung: § 37 SGB VI in der ab 01.01.2000 geltenden, aber wieder ausgesetzten Fassung, dann ab 01.01.2001 in Kraft) nicht gegeben sei. Die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren werde mit den rentenrelevanten Zeiten aus der deutschen und jugoslawischen Versicherung von insgesamt 71 Kalendermonaten nicht erfüllt. Daher werde nicht mehr geprüft, ob Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder Schwerbehinderung vorliege.
Unter Bezug hierauf machte die Klägerin mit einem am 03.05.2000 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 16.04.2000 geltend, sie habe keine Einkünfte und könne auch nicht mehr arbeiten. Die Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch "vom 16.04.2000 gegen den Bescheid vom 30.03.2000" mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2000 zurück, weil die gesetzlichen Voraussetzungen des § 37 SGB VI nicht erfüllt seien.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Landshut machte die Klägerin unter Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 23.06.2000 geltend, sie sei inzwischen 61 Jahre alt geworden und ihre in den letzten zwölf Jahren bestätigten Erkrankungen seien nicht anerkannt worden. Nach einer (ungenügenden) Anhörung der Beteiligten über die Absicht des Sozialgerichts, in der Streitsache "per Gerichtsbescheid" zu entscheiden, erging der Gerichtsbescheid vom 21.06.2001 mit dem Tenor "die Klage wird abgewiesen". Im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen stellte das Sozialgericht auf eine Klage gegen den Bescheid vom 30.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 ab und hielt das Rechtsmittel für unbegründet. Nach § 39 SGB VI sei Voraussetzung für die Bewilligung einer Altersrente für Frauen, dass die Versicherte nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens 121 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen belegt habe. Eine Altersrente für Berufs- und Erwerbsunfähige gemäß § 37 SGB VI erfordere eine Wartezeit von 35 Jahren. Die Klägerin mit 71 Monaten Versicherungszeiten erfülle die genannten Voraussetzungen nicht.
Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht die Klägerin geltend, ihr Fall sei nicht als schwerwiegend beurteilt worden, "weil es sich dabei nur um ein Drittel der Krankheiten handle". Sie verfüge über mehr Versicherungszeiten in Jugoslawien als man dort anerkannt habe, weil sie früher unter einem anderen Namen erwerbstätig gewesen sei. Ihr diesbezüglich in Serbien gestellter Antrag sei aber abgelehnt worden, und sie werde die Anerkennung weiterer Versicherungszeiten nicht verwirklichen können.
Der Senat hat die Klägerin mit mehreren Schreiben auf die Aussichtslosigkeit ihrer Berufung hingewiesen, wobei diese auf ihre jetzigen Gesundheitsstörungen und ärztlichen Behandlungen verweist und geltend macht, wegen ihrer Erkrankungen habe sie (sinngemäß: in Jugoslawien) keine Beschäftigungszeiten.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 21.06. 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 21.07.1999 sowie den Bescheid vom 30.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 60. Lebensjahr Altersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die zu Beweiszwecken beigezogene Versichertenakte der Beklagten und die abgeschlossenen Klageakten des Sozialgerichts Landshut, S 10 Ar 6526/88 Ju und S 12 Ar 1605/96 A, vor.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff, 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in der Hauptsache jedoch unbegründet.
Auch der Senat ist zu der Überzeugung gekommen, dass der Klägerin ein Anspruch auf "vorzeitige" Altersrente nicht zusteht.
Gegenstand der Klage und der Berufung waren - entgegen der Ansicht des Sozialgerichts und der Beklagten - nicht nur der Bescheid vom 30.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 (Rentenantrag vom 14.05.1999), sondern auch der Bescheid vom 21.07.1999 (Rentenantrag vom 14.05.1999). Gegen den letztgenannten Bescheid hat die Klägerin bereits mit Schreiben vom 04.08.1999 erkenntlich Widerspruch erhoben, und Gegenstand des Widerspruchsverfahrens ist dann später der Bescheid vom 30.03.2000 geworden. Soweit die Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2000 nicht beide Bescheide ausdrücklich erfasst hat, war dies für die Zulässigkeit der Klage ohne Bedeutung. Denn die Widerspruchsstelle hatte eindeutig zu erkennen gegeben, dass eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ihrer Auffassung nach nicht in Betracht komme und abzulehnen sei.
Mit der Klage - und später mit der Berufung - hat die Klägerin sinngemäß die Gewährung einer "vorzeitigen" Altersrente begehrt, wobei es ihr hier nicht auf die Modifikationen im Einzelnen (Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit oder wegen Arbeitslosigkeit oder aus sonstigen Gründen) angekommen ist. Das Sozialgericht hat mit einem zu pauschal formulierten Urteilsspruch (Tenor) - dies ergibt die Auslegung des Tenors aus der Urteilsbegründung - nur die Klage gegen den Bescheid vom 21.07.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.06.2000 abgewiesen. Nachdem das gesamte Begehren der Klägerin unbegründet gewesen ist, war daher nicht nur die Berufung zurückzuweisen, sondern auch - dies konnte erstmals in zweiter Instanz geschehen - die Klage insoweit abzuweisen, als sie sich auch gegen den Bescheid vom 21.07.1999 gerichtet hat.
Ein Rentenanspruch steht der Klägerin nach den ab 01.01.1992 geltenden, die Vorschriften der RVO ablösenden Vorschriften des SGB VI nicht zu. Gemäß §§ 36 f, 236 ff. SGB VI in allen seit 01.01.1992 geltenden Fassungen (mit Übergangsregelungen) kommt neben der Regelaltersrente, d.h. der Altersrente bei Vollendung des 65. Lebensjahrs und Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren (§§ 35, 50 Abs.1 SGB VI), eine vorzeitig zu gewährende Altersrente nur in Frage als 1. Altersrente für langjährig Versicherte, 2. Altersrente für Schwerbehinderte bzw. für Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, 3. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder 4. Altersrente für Frauen.
Die Klägerin erfüllt aber für die genannten Renten nicht die Voraussetzungen.
Sie verfügt an nachgewiesenen rentenrechtlichen Zeiten einschließlich der nach dem deutsch-jugoslawischen Abkommen vom 12.10.1968 in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 anzurechnenden ausländischen Versicherungszeiten über 71 Monate Verbindungsstelle festgestellten Versicherungszeiten dürfen nicht berücksichtigt werden. So soll zwar nach Angaben der Klägerin (gegenüber der Invalidenkommission) einmal ab September 1976 - im Anschluss an die Beschäftigungszeit in der BRD - eine Zeit der Arbeitslosigkeit und dann eine der Krankheit und wiederum der Arbeitslosigkeit vorgelegen haben. Diese Zeiten sind nicht rentenbegründend zu berücksichtigen, weil sie nicht zu den anzurechnenden Zeiten im Sinne von Artikel 25 Abs.1 des deutsch-jugoslawischen Abkommens zählen; allein nach dem deutschen Rentenrecht ergibt sich ebenfalls keine Rechtsgrundlage, diese Zeiten "anzurechnen". Unabhängig davon ist festzustellen, dass die Zeit von Oktober 1976 bis zur Verhandlung im März 2002 weniger als 26 Jahre beträgt und die Klägerin mit dieser "Zeit" und den vorliegenden Beschäftigungszeiten von 1955 bis 1976 (weniger als sechs Jahre) die für eine Altersrente für langjährig Versicherte und für die Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige geforderte Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllen könnte.
In Erwägung gezogen werden kann von vornherein nur eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (§ 38 a.F., § 237 n.F. SGB VI) oder eine Altersrente für Frauen (§ 39 a.F., § 237a n.F. SGB VI), die neben anderen tatbestandlichen Merkmalen unter anderem eine Wartezeit von 15 Jahren voraussetzen, die die Klägerin nach Ansicht des Senats aber ebenfalls nicht erfüllt. Dies muss aber im Einzelnen nicht ausgeführt werden, denn unabhängig von der 15-jährigen Wartezeit scheitert die Altersrente für Frauen schon daran, dass die Klägerin nicht nach Vollendung des 40. Lebensjahres über mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit, sondern in diesem Zeitraum über keinerlei Pflichtbeiträge verfügt. Die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit setzt neben der Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren (die auch hier nicht gegeben sind) unter anderem voraus, dass bei Beginn der Rente Arbeitslosigkeit bestanden hat und die Versicherte nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten bzw. in den letzten eineinhalb Jahren vor Beginn der Rente insgesamt 52 Wochen (ein Jahr) arbeitslos gewesen ist; hierbei ist lediglich auf eine Arbeitslosigkeit im Sinne der deutschen Rechtsvorschriften abzustellen, d.h. die Versicherte muss bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sein und dem deutschen Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden haben. Diese Fälle liegen aber eindeutig nicht vor.
Die Klägerin hat im Rechtsstreit anstelle von Zeiten der Arbeitslosigkeit auch einmal eine durchgehende Zeit der Arbeitsunfähigkeit in Jugoslawien ab September 1976 geltend gemacht. Für eine seit 1976 durchgehende Zeit der Arbeitsunfähigkeit im damals ausgeübten Beruf einer Maschinenarbeiterin ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte. Nach dem Gutachten der Invalidenkommission kommen Zeiten der Erkrankung, die an sich auch noch nicht Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit begründen können, erst in der Zeit ab 1979 vor. Wenn aber unterstellt wird, dass ununterbrochen seit 1976 eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hätte und als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnte, so ergäbe sich ebenfalls kein Anspruch auf "vorzeitige" Altersrente. Ein Rentenanspruch für langjährige Versicherte, Schwerbehinderte, Berufs- und Erwerbsunfähige sowie für Frauen scheitert dann gleichermaßen aus den bereits oben genannten Gründen. Bei Altersrente wegen Arbeitslosigkeit müssten in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente (ggf. hinausgeschoben durch Anrechnungszeiten und Rentenbezugszeiten) acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen (§ 38 Nr.3 a.F., § 237 Abs.1 Nr.4 n.F. SGB VI). Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin ebenfalls nicht.
Daher war ihre Berufung mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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