L 16 RJ 513/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 1119/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 513/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.03.2000 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Weitergewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit über den 30.06.1996 hinaus.

Die am 1950 geborene Klägerin ist kroatische Staatsangehörige. Sie arbeitete versicherungspflichtig in Deutschland vom Mai 1968 bis September 1972 als Küchenhilfe und kurzzeitig auch als Bedienung.

Zur Beendigung eines Rentenstreits schlossen die Beklagte und die Klägerin vor dem Bayer. Landessozialgericht am 15.11.1995/ 05.01.1996 einen Vergleich, in dem die Beklagte den Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit am 26.06.1995 anerkannte und der Klägerin Rente auf Zeit vom 01.01. bis zum 30.06.1996 gewährte.

Am 20.05.1996 beantragte die Klägerin die Weitergewährung der Rente.

Daraufhin wurde die Klägerin am 13.05.1997 in Zagreb untersucht. In dem am 02.06.1997 erstellten Gutachten wurde festgehalten, die Klägerin sei aus internistischer Sicht nicht mehr in der Lage, die bisher ausgeübte Tätigkeit zu verrichten; die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts sei auf untervollschichtig bis halbschichtig herabgesetzt. Testpsychologische Untersuchung und psychiatrischer Befund sprächen für eine konversive Neurose und hartnäckige Kopfschmerzen.

Anschließend folgte eine stationäre Untersuchung der Klägerin vom 02. bis zum 04.03.1998 in der Gutachterstelle Regensburg. Zwar sei die Klägerin in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt; unter Würdigung auch der nervenärztlichen Befunde könne sie aber auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt jetzt wieder leichte vollschichtige Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen ausüben.

Daraufhin lehnte die Beklagte mit streitbefangenem Bescheid vom 23.03.1998 den Rentenantrag ab, weil die Leistungsfähigkeit der Klägerin nicht in ausreichendem Maße gemindert sei. Nach den ärztlichen Feststellungen werde die Erwerbsfähigkeit der Klägerin beeinträchtigt durch Blutarmut bei Eisenmangel mit Besserung unter Eisensubstitution, psychovegetative Allgemeinstörungen, Bluthochdruck bei Übergewicht ohne wesentliche Auswirkung auf den Herzmuskel, Neigung zu Muskelkrämpfen bei erniedrigten Serum-Kalzium-Werten, eingeschränktes Sehvermögen nach Staroperation an beiden Augen, wirbelsäulenabhängige Beschwerden bei degenerativen Veränderun- gen, Fehlhaltung und deutliches Übergewicht ohne schwerwiegende Funktionseinschränkung und ohne akute Wurzelirritation, anamnestisch bekannte, beginnende Aufbrauchserscheinungen der Kniegelenke. Damit könne die Klägerin wieder vollschichtig leichte Arbeiten ohne dauerndes Stehen und Gehen, ohne Absturzgefahr, nicht an gefährdenden Maschinen, ohne besondere Anforderungen an die Sehschärfe und die nervliche Belastbarkeit verrichten und somit mindestens die Hälfte des für sie vergleichsweise heranzuziehenden Arbeitseinkommens einer gesunden Vergleichsperson erzielen.

Mit ihrem Widerspruch verneinte die Klägerin eine Besserung ihres Gesundheitszustandes und beanspruchte zumindest eine BU-Rente. Sie verwies im Übrigen auf ihre kroatische Invalidenrente.

Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 07.07.1998 erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG).

Daraufhin erstattete der Arzt für Inneres, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. P. am 2./28.03.2000 ein Gutachten aufgrund ambulanter Untersuchung unter Berücksichtigung eines Zusatzgutachtens des Arztes P. R. , Neurologe und Psychiater, vom 27.03.2000 nach gleichfalls ambulanter Untersuchung und eines weiteren Zusatzgutachtens von Dr. S. , Orthopäde und Rheumatologe, vom 28.03.2000 ebenfalls nach ambulanter Untersuchung. Die Klägerin könne noch leichte Arbeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Gehen und Stehen, überwiegend in geschlossenen Räumen, vollschichtig verrichten. Zu vermeiden seien Tätigkeiten mit schwerem Heben und Tragen von Lasten über 20 kg sowie häufiges Bücken wie auch Akkord- und Schichtarbeit. Ebenfalls zu vermeiden seien Tätigkeiten, die mit Kälte, Nässe, Zugluft oder Staub verbunden seien.

Gestützt hierauf wies das SG mit Urteil vom 29.03.2000 die Klage ab. Bei vollschichtiger Einsatzfähigkeit sei die Klägerin im Hinblick auf die von ihr in Deutschland ausgeübte Tätigkeit als Küchenhilfe auf den allgemeinen Arbeitsmarkt der gesamten Bundesrepublik zu verweisen. Nachdem unübliche Leistungseinschränkungen nicht vorlägen, bedürfe es auch keiner Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit.

Gegen dieses ihr am 23.08.2000 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 08.09.2000 Berufung ein.

Im Auftrag des Senats erstattete der Neurologe und Psychiater Dr. K. am 29.03.2001 nach ambulanter Untersuchung ein Gutachten. Der Klägerin seien noch leichte, kurzfristig auch mittelschwere körperliche Tätigkeiten zumutbar und zwar vollschichtig. Qualitativ ergäben sich insoweit Einschränkungen, als die Klägerin wegen der angegebenenBewusstlosigkeitszustände keine Arbeiten an laufenden Maschinen mehr verrichten könne, keine Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an sonstigen gefahrgeneigten Arbeitsplätzen.

Der Orthopäde Dr.F. erstellte am 30.03.2001 ein weiteres Gutachten, wiederum nach ambulanter Untersuchung. Die Klägerin könne seit 01.07. 1996 unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses Tätigkeiten verrichten, und zwar acht Stunden täglich. Die gefundenen degenerativen Veränderungen der Beingelenke und der Kalksalzverlust der Wirbelsäule ließen qualitative, jedoch keine zeitlichen Einschränkungen begründen. Die Klägerin sollte wegen des Kalksalzverlustes nur leichte bis höchstens mittelschwere Arbeiten verrichten, nicht an sturzgefährdenden Stellen. Zu vermeiden seien: Druck-, Sturz- und Stauchbelastungen der Wirbelsäule, Tätigkeiten überwiegend oder ausschließlich im Gehen oder Stehen sowie in kniender oder hockender Stellung sowie bei häufigem Besteigen von Treppen und Leitern. Etwas eingeschränkt sei die Fähigkeit für anhaltende Überkopfarbeiten aufgrund leichter degenerativer Veränderungen der Schultergelenke. Ein Anmarschweg von mehr als 500 m sei möglich. Im Übrigen seien orthopädischerseits keine gesundheitlichen Umstände feststellbar, die einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen entgegenstünden.

Schließlich fertigte der Internist Dr. E. am 20.04.2001 ein abschließendes Gutachten nach ambulanter Untersuchung der Klägerin. Diese sei nurmehr in der Lage, leichte körperliche Tä- tigkeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten sollten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen mit überwiegend sitzender Tätigkeit ausgeübt werden. Belastungen der Wirbelsäule durch Druck-, Stoß- und Stauchbelastungen seien zu vermeiden. Ebenfalls zu vermeiden seien häufige Zwangshaltungen (kniend, hockend) sowie häufiges Besteigen von Treppen und Leitern. Eingeschränkt seien die Fähigkeit für Überkopfarbeiten und die Sehfähigkeit. Einschränkungen seien ferner gegeben für Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, für Arbeiten an laufenden Maschinen und gefahrengeneigten Arbeitsplätzen. Im Wesentlichen seien nur einfache Tätigkeiten möglich. Beschränkungen der Wegstrecke bestünden nicht.

Die drei Gutachten wurden der Klägerin zur Kenntnisnahme und eventuellen Stellungnahme übersandt.

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 29.03.2000 und den Bescheid der Beklagten vom 23.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.07.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit über den 30.06.1996 hinaus zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts Landshut und des Bayer. Landessozialgerichts. Hierauf, auf den Inhalt der Berufungsakte und die Sitzungsniederschrift wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig; sie erweist sich jedoch als nicht begründet. Das Sozialgericht und die Beklagte haben zu Recht festgestellt, dass die Klägerin ab dem 01.07.1996 weder erwerbs- noch berufsunfähig ist, weil sie bei vollschichtigem Leistungsvermögen wieder mehr als die Hälfte eines vergleichbaren Versicherten verdienen kann (§§ 43, 44 SGB VI in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung).

Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 a.a.O. haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 a.a.O. Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Erwerbsunfähig sind nach § 44 Abs.2 a.a.O. Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das monatlich 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer u.a. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Bei der Klägerin liegt keine Erwerbsunfähigkeit im Sinn der genannten Vorschrift vor. Ihr Leistungsvermögen ist ab dem 01.07.1996 nicht mehr so eingeschränkt, dass sie nicht wieder eine Tätigkeit vollschichtig ausüben könnte.

1) Arterieller Hypertonus mit hypertensiver Herzerkrankung, 2) Hypothyreose und Verdacht auf Zustand nach Immunthyreopathie, 3) Hypoparathyreoidismus bei bisher nicht eindeutig geklärter Ursache, 4) Hyperlipidämie, 5) Verdacht auf koronare Herzerkrankung, 6) Verdacht auf periphere Verschlussskrankheit, 7) Eingeschränktes Sehvermögen nach beidseitiger Staroperation, 8) Osteopenie der Wirbelsäule, 9) Hyperlordose der Lendenwirbelsäule bei Sacrum acutum, 10) Mäßige Coxarthrose rechts, initiale Coxarthrose links, 11) Mediale Gonarthrose rechts mehr als links, 12) Initiales Impingementsyndrom beidseits, 13) Rezidivierende Bewusstlosigkeitszustände und gering ausgeprägte depressive Verstimmung.

Das hierdurch bedingte (wieder) vorhandene Restleistungsvermögen reicht noch aus, leichte körperliche Arbeiten zu verrichten. Diese Tätigkeiten sollten im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen mit Überwiegen der sitzenden Tätigkeit ausgeübt werden. Belastungen der Wirbelsäule durch Druck-, Stoß- und Stauchbelastungen sind zu vermeiden. Ebenfalls zu vermeiden sind häufige Zwangshaltungen (kniend, hockend) sowie häufiges Besteigen von Treppen und Leitern. Eingeschränkt ist die Fähigkeit für Überkopfarbeiten. Einschränkungen sind ferner gegeben für Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, für Arbeiten an laufenden Maschinen und gefahrengeneigten Arbeitsplätzen. Die Sehfähigkeit ist eingeschränkt. Im Wesentlichen sind nur einfache Tätigkeiten möglich. Einschränkungen der Wegstrecke bestehen nicht.

Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres. P. , K. , F. und E. , die die zahlreich vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Insbesondere die vom Senat gehörten Ärzte verfügen auf Grund ihrer langjährigen Tätigkeit als Sachverständige im Bereich der Bayerischen Sozialgerichtsbarkeit sowohl über die erforderlichen Kenntnisse als auch über die praktische Erfahrung, um sämtliche hier in Betracht kommenden gesundheitlichen Störungen medizinisch zutreffend einzuordnen und ihre Auswirkungen auf die Einsatzfähigkeit der Klägerin im allgemeinen Erwerbsleben sachgerecht zu beurteilen.

Einer weiteren ärztlichen Begutachtung bedarf es nicht mehr. Für die oben genannten Feststellungen ist der Sachverhalt nämlich in medizinischer Hinsicht aufgrund der vorliegenden Sachverständigengutachten ausreichend geklärt. Der Einwand der Klägerin, sie fühle sich nicht sorgfältig und zuverlässig untersucht, ist nicht stichhaltig. Die vom Sozialgericht und vom Senat gehörten Sachverständigen haben die Klägerin persönlich untersucht; auch haben ihnen sämtliche verfügbaren medizinischen Unterlagen aus Kroatien vorgelegen.

Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen ist zu verneinen. Der Großteil der qualitativen Leistungseinschränkungen, nämlich der Ausschluss von Tätigkeiten, die mit Zwangshaltungen, mit Aufenthalt auf Leitern und Gerüsten und laufenden Maschinen oder dauerhaft im Freien, mit häufigem Bücken oder Knien verbunden sind, sind vom Großen Senat des Bundessozialgerichts bereits als Beispielfälle dafür genannt worden, dass diese Einschränkungen nicht zu einer Benennung eines konkreten Verweisungsberufs veranlassen sollen (Großer Senat, Beschluss vom 19.12.1996, Az. GS 2/95, in SozR 3-2600 § 44 Nr. 8). Auch der Ausschluss von Überkopfarbeiten engt das Tätigkeitsfeld der Klägerin nicht weiter ein, weil derartige Tätigkeiten ohnehin nicht typisch für leichte körperliche Arbeiten sind.

Auch eine schwere spezifische Leistungseinschränkung liegt bei der Klägerin nicht vor. Ihre Sehschwäche könnte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat sich anschließt, allenfalls dann zu einer solchen Einschränkung führen, wenn sie einer Einäugigkeit gleichkäme. Davon kann aber hier nicht die Rede sein. Die Sehschwäche schließt allenfalls Arbeiten, bei denen etwa plastisches Sehen verlangt wird, oder Feinarbeiten aus; andere Verrichtungen, wie das Zureichen, Abnehmen oder Kontrollieren sind durchaus möglich.

Die Klägerin ist aber auch nicht berufsunfähig. Unter Berücksichtigung aller bei ihr bestehenden Gesundheitsstörungen ist sie zumindest noch in der Lage, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten, und zwar im Sitzen, Gehen und Stehen, allerdings im Rahmen der oben genannten qualitativen Einschränkungen.

Auf solche somit gesundheitlich zumutbaren Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts ist die Klägerin rechtlich verweisbar. Sie kann nämlich keinen Berufsschutz für sich in Anspruch nehmen mit der Folge, dass ihr etwa nur qualifizierte Arbeiten zuzumuten wären. Sie muss sich vielmehr auf alle ungelernten Tätigkeiten verweisen lassen.

Die soziale Wertigkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das Bundessozialgericht die Berufe der Versi- cherten in Gruppen eingeteilt. Ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Facharbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbil- dungszeit von bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG in SozR 2200, § 1246 RVO Nr.138 und 140). Ausschlaggebend für die Einordnung eines be- stimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema ist die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dabei ist al- lein auf das Erwerbsleben in der Bundesrepublik Deutschland abzustellen. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem Beruf nächstniedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung, u.a. BSG SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.5).

Die Klägerin ist als einfache ungelernte Arbeiterin im Sinn dieses Vierstufenschemas des BSG einzustufen. Ausgangspunkt für die Bewertung der Berufsunfähigkeit der Klägerin ist die in Deutschland zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines Zimmermädchens und einer Putzfrau im Hotelwesen. Der einzige dort erreichbare Arbeitgeber der Klägerin, die Firma M. GmbH, gibt an, die ausschließliche Anforderung an die Klägerin habe darin bestanden, putzen zu können. Die Klägerin hat zuvor keinen Beruf erlernt und lässt auch sonst keine irgendwie geartete Qualifikation ihrer Tätigkeit erkennen. Daher muss sie sich auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen lassen.

Nachdem eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erst bei einer höheren Zahl solcher atypischen Vorbehalte anzunehmen ist, kann die Klägerin zweifellos noch in einem Betrieb eingesetzt werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved