L 5 RJ 518/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 1233/95.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 518/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines Berufskraftfahrers mit Facharbeiterstatus.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 24. Mai 1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbs-, hilfsweise Berufsunfähigkeit ab dem am 18.02.1993 gestellten Antrag.

Der am ...1939 geborene Kläger arbeitete vom 11.07.1955 bis 15.02.1961 versicherungspflichtig in Jugoslawien, danach vom 03.07.1961 bis 16.01.1976 in Deutschland sowie anschließend vom 27.02.1976 bis zum 15.06.1993 wieder in Kroatien. Dort hatte er am 12.01.1972 - nach angeblich einjähriger Ausbildung - eine Abschlussprüfung in der Verkehrstechnischen Schule in Zagreb (Abteilung für Fahrer von Motorfahrzeugen) abgelegt und damit den Beruf eines qualifizierten Arbeiters als Fahrer von Motorfahrzeugen im Straßenverkehr erlangt. In Deutschland war er als Fabrik- und Steinbrucharbeiter sowie als LKW-Fahrer beschäftigt. In Kroatien war er als selbständiger LKW-Fahrer mit eigenem LKW berufstätig.

Auf seinen am 18.02.1993 gestellten und an die Beklagte weitergeleiteten Rentenantrag wurde dem Kläger in Kroatien mit Bescheid vom Juni 1993 Rente bewilligt. Für den deutschen Versicherungsträger erstellte die Invalidenkommission in Zagreb am 12.05.1994 ein Gutachten, nach welchem der Kläger sowohl als Kraftfahrer wie in einem gleichwertigen Beruf nur mehr unter zwei Stunden tätig sein könne. Dabei dürfe es sich auch nur um leichte Arbeiten teilweise im Sitzen ohne dauerndes Gehen und Stehen sowie zu ebener Erde handeln. Ursachen hierfür seien eine involutive Depression mit zahlreichen somatisierenden Beschwerden sowie ein schweres chronisches Lumbal- und Cervikalsyndrom. Im Auftrag der Beklagten fertigten die Fachärzte Dres ..., ... und ... vom 08.05. bis 10.05.1995 in Regensburg Gutachten an. Dr ... hielt den Kläger trotz Wirbelsäulenbeschwerden und eines psychovegetativen Syndroms noch für fähig, den Beruf eines Kraftfahrers sowie die letzte Tätigkeit eines selbständigen Unternehmers auszuüben.

Mit Bescheid vom 13.07.1995 lehnte die Beklagte Rente wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit ab.

Im hiergegen eingelegten Widerspruch schildert der Kläger vor allem sein Unvermögen, ein Kraftfahrzeug zu führen, da er seit 1992 unter psychiatrischer Aufsicht und Kontrolle stehe. Der Prüfarzt Dr ... stellte daraufhin nach den vom Kläger übersandten weiteren Befunden (jeweils aus den Jahren 1995) keine Änderung der bisherigen Beurteilung fest. Dementsprechend wies die Beklagte den Widerspruch mit Bescheid vom 16.11.1995 zurück.

Mit seiner zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, Berufsschutz zu genießen, und dazu eine Bescheinigung der Firma ..., Tiefbau/Straßenbau (Vaihingen/Enz) vom 21.01.1976 vorgelegt, wonach er als Kraftfahrer im Zeitraum von 1965 bis 1975 8- bis 12-Tonnenfahrzeuge der Führerscheinklasse 2 - auch mit Anhängerbetrieb - geführt habe. Daneben hat er die Kopie eines Ersatzführerscheins vom 06.02. 1994 über die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen 2 und 3 vorgelegt. Im übrigen hat er behauptet, bei den Firmen ..., ... und ... eine Facharbeitertätigkeit ausgeübt zu haben.

Am 22. und 23.05.1996 haben der Internist Dr ... und der Neurologe Dr ... im Auftrag des SG Gutachten erstellt, die die von der Beklagten festgestellten Diagnosen bestätigten. Die Sachverständigen haben den Kläger zwar nicht mehr für die Tätigkeit eines Kraftfahrers, jedoch für diejenige eines Fabrikarbeiters bzw. Pförtners mit einfachen Tätigkeiten bei vorhandener Umstellungsfähigkeit für geeignet gehalten.

Durch Urteil vom 24.05.1996 hat das SG die Klage mit der Begründung abgewiesen, der beruflich allenfalls im Bereich der oberen Anlernebene tätige Kläger hätte zumutbar die Tätigkeit eines einfachen Pförtners ausüben können. Es handele sich dabei um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen.

Mit dagegen zum Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegter Berufung hat der Kläger sein bisheriges Vorbringen wiederholt und angeführt, dass er wegen seines Gesundheitszustands auch keine Pförtnertätigkeit verrichten könne. Nach vom Senat eingeholter Auskunft der Firma ... haben sich keine weiteren Aussagen über den Stand der beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten des Klägers machen lassen.

Am 29., 30. und 31.September 1998 haben die Sachverständigen Dres ..., ... und ... ein orthopädisches, neurologisches bzw. internistisches Gutachten erstattet. Sie sind übereinstimmend zu der Ansicht gelangt, dass der Kläger als Kraftfahrer wegen einer Belastungsschwäche und Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie muskulärer Rückenbeschwerden mit Nackenkopfschmerzen neben einer Belastungsschwäche des rechten Knies und einer asthenischen Persönlichkeitsstörung mit belastungsabhängigen Halswirbelsäulen- und Schwindelbeschweden zeitlich nurmehr eingeschränkt tätig sein könne. Insgesamt seien aber leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, z.B. als Pförtner und Hausmeister bzw. als Bote, zumutbar.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des SG vom 24. Mai 1996, sowie des Bescheides vom 13. Juli 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1995 zu verurteilen, ihm ab seinem am 18. Februar 1993 gestellten Antrag Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG vom 24. Mai 1996 zurückzuweisen.

Wegen Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Beklagten und die Gerichtsakten erster, als auch zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993), jedoch nicht begründet.

Das SG hat zutreffend entschieden, daß dem Kläger weder ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) noch wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) zusteht, wobei für letztere noch strengere Voraussetzungen gelten.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen BU richtet sich nach § 43 SGB VI, denn sein Rentenantrag vom 18. Februar 1993 bezieht sich ausschließlich auf Leistungen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 (vgl § 300 Abs 1, 2 SGB VI).

Nach § 43 Abs 1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der BU drei Jahre Pflichtbeitragszeiten und vor Eintritt der BU die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Berufsunfähig sind nach § 43 Abs 2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Nach den zutreffenden Feststellungen der Beklagten sind die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von BU-Rente gegeben. Die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten erfüllt der Kläger allein mit seinen deutschen Beiträgen. Ebenso unstreitig ist der Zeitraum von fünf Jahren vor Antragstellung (36 in 60) mit den anrechenbaren Pflichtversicherungszeiten (vgl. Art. 25 DJUSVA, das in bilateraler Weise im Verhältnis zwischen Kroatien und der Bundesrepublik Deutschland weiter gilt bis zum Inkrafttreten des Abkommens mit Kroatien am 01.12. 1998) angesichts der übersandten Versicherungsdaten des genannten Versicherungsträgers (Zeiten vom 17.2.1976 bis 15.6.1993 nach DJUSVA) mit mindestens 36 Kalendermonaten belegt. Nicht jedoch findet nach den genannten Abkommen eine Übernahme der Feststellung des kroatischen Versicherungsträgers bezüglich der Erwerbsfähigkeit statt. Eine entsprechende Gleichstellung ist im genannten Vertrag nicht vorhanden.

Ausgangspunkt für die Prüfung der BU ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 107, 169). In der Regel ist dies die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Nach diesen Grundsätzen ist als bisheriger Beruf des Klägers der eines Berufskraftfahrers anzunehmen, den er in Deutschland zuletzt ausgeübt hat. Den Kraftfahrerberuf kann der Kläger nach den den Senat überzeugenden Feststellungen der gerichtlichen Sachverständigen auf Dauer vollschichtig wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr ausüben, denn ihm können weder Arbeiten mit häufigem Be- und Entladen noch häufig mittelschwere Tätigkeiten zugemutet werden. Auch müßte ansonsten ein modernes Fahrzeug mit schwingungsgedämpften Sitzen und die Vermeidung einseitiger Zwangshaltungen gewährleistet sein.

Damit ist der Kläger aber noch nicht berufsunfähig. Vielmehr kommt es darauf an, ob er noch für andere zumutbare Tätigkeiten einsatzfähig ist. Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 138, 140).

Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs 2 Satz 2 SGB VI am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. die wörtlich hiermit übereinstimmenden Vorgängervorschriften des § 1246 Abs. 2 Satz 2 der RVO). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 mit weiteren Nachweisen; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5). Nach diesen Kriterien ist der bisherige Beruf des Klägers nicht der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen, wie es auch das SG im Ergebnis zutreffend getan hat, wenn es ausführt, dass der Kläger allenfalls der Kategorie der oberen Anlerntätigkeit zuzuordnen sei.

Bei dem Berufskraftfahrer handelt es sich um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf (vgl. § 1 Abs. 1 KraftfAusbV vom 26.10.1973, BGBl I, 1518 ff.). Der Kläger hat die in § 2 KraftfAusbV vorgeschriebene Ausbildung von zwei Jahren nicht durchlaufen. Er hat vielmehr im Ausland (vgl. zur fehlenden Vergleichbarkeit BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 53) nach seinem eigenen Vorbringen nach einjähriger Ausbildung (1971 bis 1972) am 12.01.1972 "außer der Reihe" eine Prüfung in der verkehrstechnischen Schule Zagreb abgelegt. In Zusammenschau mit seiner Vollbeschäftigung in Deutschland, die durch die Erzielung eines beitragspflichtigen Entgelts von 19.985 bzw. 20.621 DM für die Jahre 1972 und 1973 im Versicherungsverlauf der Beklagten ausgewiesen ist, kann nicht von der Absolvierung der Ausbildung eines Berufskraftfahrers ausgegangen werden. Die Qualifikation als Berufskraftfahrer hängt indes nicht allein vom formalen Durchlaufen dieser Ausbildung ab, sondern auch vom Erwerb der Fahrerlaubnis der Klasse 2 und dem Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten des Ausbildungsberufsbildes in einer Abschlußprüfung (vgl. § 1 Abs. 2 KraftfAusbV). Auch diese Voraussetzungen können beim Kläger aber nicht als erfüllt angesehen werden. Eine solche Abschlußprüfung hat er nach seinem eigenen Vorbringen in Deutschland nicht abgelegt, was auch rein zeitlich nach der erst 1973 in Kraft getretenen KraftAusbV nicht möglich gewesen wäre. Die Prüfung an der verkehrstechnischen Schule Zagreb hat den genannten Anforderungen nicht entsprochen. Denn nach dem in § 3 der KraftAusbV aufgeführten Berufsbild sowie dem in § 4 KraftfAusbV genannten Ausbildungsrahmenplan wird neben den rein technischen Erfordernissen maßgeblich auf deutsche Rechtsvorschriften über Straßenverkehr, Verkehrssicherheit und Fahrtechnik, Genehmigungen, Erlaubnisse und Beförderungsbescheinigungen über den Güterkraftverkehr, Bauartgenehmigungen und Prüfzeichen, Kenntnisse des Arbeitschutzes und Umgang mit Beförderungsverträgen abgestellt. Darüber ist eine zweistündige Kenntnisprüfung abzulegen (§ 9 KraftAusbV). Ein derartiger Kenntnisstand konnte der Natur der Sache nach im nicht der EG zugehörigen Ausland nicht erworben werden.

Das BSG hat es ungeachtet der zweijährigen Regelausbildung indes für die Behandlung als Facharbeiter ausreichend gehalten, wenn der Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrags genannt wird und der Versicherte in diese Tarifgruppe eingruppiert war (Urteile vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 und 17. Februar 1994 - 13 RJ 9/93 sowie vom 17. Juni 1993 bzw. 27.Februar 1997- 13 RJ 5/96). Im vorliegenden Fall führt diese Rechtsprechung aber nicht dazu, den Kläger einem Facharbeiter gleichzustellen. Die tarifliche Eingruppierung des Klägers ist nicht mehr feststellbar. Aus den bekannten Entgelten bei der Firma ..., bei der der Kläger vor und nach seiner Prüfung von 1972, nämlich vom 20.02. 1968 bis 16.01.1976 bis zur Übersiedelung nach Kroatien als LKW-Fahrer beschäftigt gewesen war, läßt sich keine signifikante Änderung ersehen. Auch die vorangegangen Tätigkeiten als Fabrikarbeiter bei der Firma ... vom 03.07. bis 05.09.1961, als Steinbrucharbeiter bei der Firma ... vom 11.09.1961 bis 31.12.1963 sowie als LKW-Fahrer vom 16.03.1964 bis 30.06.1967 bei der Firma ... und vom 17.07.1967 bis 19.02.1968 als LKW-Fahrer bei Firma ... bieten keinerlei Hinweise auf eine Facharbeitertätigkeit. Der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe in der Bundesrepublik Deutschland vom 01.07. 1978 (BTV Bau) sieht für Berufskraftfahrer nicht automatisch eine Facharbeiterlohngruppe vor. Er differenziert vielmehr bei Maschinenführern (M III) zwischen Arbeitnehmern, die entsprechende Prüfungen mit Erfolg abgelegt haben (M III 1) und solchen, die nach zweijähriger Tätigkeit in der niedrigeren Gruppe M IV 1 nach M III 2 aufrücken. Die Gruppe M IV 1 setzt aber wiederum voraus, daß diese Arbeitnehmer einen dafür notwendigen Ausbildungberuf im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes erlernt oder die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. Die übrigen Kraftfahrer werden nach M V 3 eingruppiert, wenn sie die Fahrprüfung der Führerscheinklassen drei oder zwei abgelegt haben und als Kraftfahrer beschäftigt werden. Dabei handelt es sich um die niedrigste Einstufung der Berufsgruppeneinteilung, die bei M I beginnt (Baumaschinen-Fachmeister) und unter M II den Baumaschinen-Vorarbeiter aufzählt. Die o.g. einfachen Kraftfahrer (M V 3) werden nach dreijähriger Fahrpraxis im Personen- oder Güterverkehr nach M IV 2 höhergrupiert. Daran zeigt sich, daß bei sachgerechter Eingruppierung der Kläger nicht der originären Gruppe der Facharbeiter (M III) zuzurechnen war. Im Kraftfahrerbereich können darüber hinaus lediglich Arbeitnehmer mit der Befähigung, selbstständig Reparaturen auszuführen, auch von M IV 2 nach M III 2 aufrücken. Dafür liegen aber im Falle des Klägers keine Anhaltspunkte vor.

Als angelernter Arbeiter ist der Kläger auf Tätigkeiten seiner Gruppe und der der Ungelernten - allerdings nicht auf solche von ganz geringem qualitativen Wert (z.B. Reiniger, Platzarbeiter, Parkplatzwächter) - und damit auch auf die vom SG angeführte Beschäftigung als Pförtners verweisbar. Auf diesen Gesichtspunkt ist der Kläger auch durch das Urteil des SG hingewiesen worden. Zu einer vollschichtigen Tätigkeit als Pförtner ist der Kläger nach den Feststellungen der Sachverständigen Dres ..., ... und ... auch gesundheitlich imstande. Zwar hindern ihn eine Belastungsschwäche und Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule sowie muskuläre Rückenbeschwerden mit Nackenkopfschmerzen neben einer Belastungsschwäche des rechten Knies und einer asthenischen Persönlichkeitsstörung mit belastungsabhängigen Halswirbelsäulen- und Schwindelbeschwerden an einer Tätigkeit als Berufskraftfahrer; auch beinträchtigen ihn ein Erschöpfungszustand, Konzentrationsstörungen, ein Belastungshochdruck sowie ein linksseitiger Leistenbruch ohne Einklemmungserscheinungen, der jedoch durch eine zumutbare Operation behoben werden kann. Die Tätigkeiten eines Pförtners können damit aber noch ausgeführt werden.

Der Kläger ist erst recht nicht erwerbsunfähig. Nach § 44 Abs. 2 SGB VI sind Versicherte erwerbsunfähig, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Der Kläger ist nach seinem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen - wie es der Sachverständigen Dres ..., ..., und ... festgestellt haben - in zumutbarer Weise fähig, einer vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen, wie es oben schon für diejenige des Pförtners festgestellt ist. Entgegen der Ansicht der Invalidenkommission in Zagreb vom 12.05.1994 nebst Gutachten des Dr ... vom 12.04.1994 sowie der Fachärzte für Radiologie Dr ... und Dr ..., einem Befund der Neurologen Dr ..., Dr ..., Dr ... und Dr ..., des Augenarztes Dr ... sowie zahlreichen Befunden älteren Datums, nach welchen der Kläger nur mehr unter zwei Stunden tätig sein könne, haben alle gerichtlichen Sachverständigen - auch mit umfangreichen Zusatzgutachten (Röntgen, Spirometrie, Ruhe- und Belastungs-EKG, Laborbefunden, EMG) - festgestellt, dass die verbliebene Erwerbsfähigkeit dem Klägers eine vollschichtige leichte Tätigkeit ermöglicht. Auch die Beklagte gelangte nach eigener Überprüfung durch die klinische Beobachtung vom 08.05. bis 10.05.1995 in Regensburg (Gutachten der Dres ..., ... und ...) zu dieser überzeugenden Ansicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da keine entsprechenden Gründe ersichtlich sind (§ 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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