Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 172/01 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 51/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juni 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente aufgrund eines am 21.03.2000 gestellten Antrags.
Die am 1940 geborene Klägerin erwarb wegen einer Beschäftigung in Deutschland vom 21.01.1970 bis 29.05.1981 eine Anwartschaft im Umfang von 136 Monatsbeiträgen. Daneben hat sie in Kroatien Versicherungszeiten vom 11.06.1960 bis 14.04.1969 über 106 Kalendermonate.
In Jugoslawien bezieht die Klägerin seit 09.07.1991 Invalidenrente.
Bereits mit Bescheid vom 07.10.1992 lehnte die Beklagte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines am 09.07. 1991 gestellten Antrags ab, weil die Klägerin trotz Erwerbsunfähigkeit ab 09.07.1991 die persönliche Voraussetzung von 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträge in den zuvor liegenden fünf letzten Jahren nicht erfülle.
Am 21.03.2000 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 19.10.2000 lehnte die Beklagte denselben ab, weil zwar 242 Kalendermonate für eine Wartezeit anzurechnen seien (Zusammenrechnung deutscher und kroatischer Zeiten), jedoch die persönliche Voraussetzung von 121 Kalendermonaten der Rente für Frauen mit nur 15 Kalendermonaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht erfüllt seien. Auch fehle es an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 37 SGB VI). Die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren liege erst recht nicht vor.
Am 27.10.2000 erteilte die Beklagte einen Kontenklärungsbescheid, woraus sich ein deutscher Versicherungsverlauf im Umfang von 136 Monaten Beitrags- und 1 Monat Anrechnungszeit vom 21.01.1970 bis 29.05.1981 ergibt. In den Gründen wird die Rentenablehnung wiederholt.
Den Widerspruch der Klägerin vom 07.11.2000 wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2000 zurück.
Mit Schreiben vom 10.01.2001 hat die Klägerin bekundet, nun Beiträge nachentrichten zu wollen, um die nötige Wartezeit zu erfüllen. Mit Schreiben vom 23.01.2001 wurde sie dahingehend aufgeklärt, dass der Klägerin noch 177 Kalendermonate fehlten, hierfür frühestens ab dem 01.01.1999 Beiträge entrichtet werden könnten und damit die Wartezeit erst im Jahre 2013 erfüllt wäre. Diese läge jedoch weit nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres am 29.03.2005.
Mit am 12.02.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobener Klage erklärt die Klägerin, nicht bis zum 65. Lebensjahr warten zu können, da sie von der kleinen Rente aus Serbien nicht leben könne.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2001 hat das SG unter Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 39 und 37 SGB VI und Verneinung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des So- zialgerichts Landshut vom 26. Juni 2001 sowie des Beschei- des vom 19.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 04.12.2000 zu verurteilen, ihr Rente ab der Vollen- dung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Klägerin stehen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres Rentenansprüche zu.
Wegen der Einzelheiten wird hier auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz bzw. die Entscheidung der Beklagten Bezug genommen (§§ 153 Abs.1, 136 Abs.3 SGG).
Richtigerweise ist nach dem am 21.03.2000 gestellten Antrag (§ 300 SGB VI) noch der Rechtszustand vor In-Kraft-Treten des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (20.12.2000, BGBl. 1827) angewandt worden. Damals galt allerdings die Altersgrenze des 60. Lebensjahres für langjährige Versicherte schon nicht mehr als Regelfall, vielmehr das 63. Lebensjahr für vor dem 01.01.1946 geborene (§ 236 Abs.1 Satz 2 idF des RRG 99 insoweit ohne Änderung durch das Korrekturgesetz vom 19.12.1998, BGBl. S. 3843) mit der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 36 SGB VI). Hier wie bei einer Rente nach § 37 SGB VI (idF vor In-Kraft-Treten des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1.1. 2001) für Erwerbsunfähige - wie die Klägerin - ab Vollendung des 60. Lebensjahres, ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich, die die Klägerin nicht aufweist. Bei der Altersrente für Frauen war auch schon zum Zeitpunkt aller streitigen Entscheidungen § 237a SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.1997 (RRG 1999, BGBl. S. 2998) anzuwenden gewesen. Das RRG 1999 grenzt Ansprüche insoweit ein, als die bisherige Rente nur mehr Frauen zusteht, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Das ist bei der Klägerin der Fall.
Auch nach dem neuen deutsch-kroatischen Abkommen vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Gesetz vom 25.08.1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.33 vom 03.09.1998) ergibt sich für die Klägerin nichts anderes. Zwar sind nach Art 26 Abs. 2 die Zeiten kroatischen Rentenbezugs als Streckungstatbestände zu berücksichtigen. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch um eine serbische Rente. Zudem bezieht sie diese auch erst seit 1991, wohingegen ihre Beschäftigung in Deutschland am 29.05.1981 endete.
Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (freiwillige Versicherung iVM §§ 240, 241 SGB VI) ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Zeit ab 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist auch nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung belegbar (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI). Die Klägerin ist jedenfalls nach Art.3 I DJUSVA in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09. 1974 einem deutschen Versicherten gleichgestellt und wäre zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt gewesen. Nach § 197 Abs.2 SGB VI sind freiwillige Beiträge grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. § 197 Abs.3 SGB VI bestimmt nur für Ausnahmefälle (besonderer Härte) die Zulassung einer späteren Zahlung von Beiträgen, dann wenn ein Versicherter ohne Verschulden an der Beitragszahlung gehindert war. Dieser Antrag - als solcher kann der Rentenantrag vom 21.03.2000 gesehen werden - kann aber nur innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ist gleichzeitig ausgeschlossen (§ 197 Abs.4 SGB VI). § 197 Abs. 3 SGB VI ist zwar nicht für Zeiträume vor In-Kraft-Treten des SGB VI anwendbar (vgl. KassKomm-Niesel § 300 SGB VI Rdnr.10; offengelassen von BSG SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr.1, S.5; eher verneinend im Urteil vom 23.11.1993, 13 RJ 37/95 und 11.5.2000,13 RJ 19/99 R, nunmehr verneinend BSG: 23.08.2001, SozR 3-2600 §197), § 1418 Abs. 1 RVO hat insoweit aber nichts wesentlich anders bestimmt. Irgendwelche Hindernisse zur Zahlung von Beiträgen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere besteht aber kein im Zusammenhang mit einem Aufklärungsfehler der Beklagten. Die Aufklärungslast lag damals im Heimatland der Klägerin. Für die Beklagte bestand überhaupt kein Anlass zur Beratung (vgl. insoweit den gleichgelagerten Sachverhalt im Urteil des BSG vom 23.08.2001 - s.o.).
Ingesamt war daher die Berufung zurückzuweisen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Rente aufgrund eines am 21.03.2000 gestellten Antrags.
Die am 1940 geborene Klägerin erwarb wegen einer Beschäftigung in Deutschland vom 21.01.1970 bis 29.05.1981 eine Anwartschaft im Umfang von 136 Monatsbeiträgen. Daneben hat sie in Kroatien Versicherungszeiten vom 11.06.1960 bis 14.04.1969 über 106 Kalendermonate.
In Jugoslawien bezieht die Klägerin seit 09.07.1991 Invalidenrente.
Bereits mit Bescheid vom 07.10.1992 lehnte die Beklagte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines am 09.07. 1991 gestellten Antrags ab, weil die Klägerin trotz Erwerbsunfähigkeit ab 09.07.1991 die persönliche Voraussetzung von 36 Kalendermonaten Pflichtbeiträge in den zuvor liegenden fünf letzten Jahren nicht erfülle.
Am 21.03.2000 stellte die Klägerin erneut einen Antrag auf Altersrente für Frauen wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Mit Bescheid vom 19.10.2000 lehnte die Beklagte denselben ab, weil zwar 242 Kalendermonate für eine Wartezeit anzurechnen seien (Zusammenrechnung deutscher und kroatischer Zeiten), jedoch die persönliche Voraussetzung von 121 Kalendermonaten der Rente für Frauen mit nur 15 Kalendermonaten nach Vollendung des 40. Lebensjahres nicht erfüllt seien. Auch fehle es an den Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 37 SGB VI). Die hierfür erforderliche Wartezeit von 35 Jahren liege erst recht nicht vor.
Am 27.10.2000 erteilte die Beklagte einen Kontenklärungsbescheid, woraus sich ein deutscher Versicherungsverlauf im Umfang von 136 Monaten Beitrags- und 1 Monat Anrechnungszeit vom 21.01.1970 bis 29.05.1981 ergibt. In den Gründen wird die Rentenablehnung wiederholt.
Den Widerspruch der Klägerin vom 07.11.2000 wies die Beklagte mit Bescheid vom 04.12.2000 zurück.
Mit Schreiben vom 10.01.2001 hat die Klägerin bekundet, nun Beiträge nachentrichten zu wollen, um die nötige Wartezeit zu erfüllen. Mit Schreiben vom 23.01.2001 wurde sie dahingehend aufgeklärt, dass der Klägerin noch 177 Kalendermonate fehlten, hierfür frühestens ab dem 01.01.1999 Beiträge entrichtet werden könnten und damit die Wartezeit erst im Jahre 2013 erfüllt wäre. Diese läge jedoch weit nach dem Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres am 29.03.2005.
Mit am 12.02.2001 zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobener Klage erklärt die Klägerin, nicht bis zum 65. Lebensjahr warten zu können, da sie von der kleinen Rente aus Serbien nicht leben könne.
Durch Gerichtsbescheid vom 26. Juni 2001 hat das SG unter Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 39 und 37 SGB VI und Verneinung der wartezeitrechtlichen Voraussetzungen die Klage abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des So- zialgerichts Landshut vom 26. Juni 2001 sowie des Beschei- des vom 19.10.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbeschei- des vom 04.12.2000 zu verurteilen, ihr Rente ab der Vollen- dung des 60. Lebensjahres zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Klägerin stehen unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahres Rentenansprüche zu.
Wegen der Einzelheiten wird hier auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz bzw. die Entscheidung der Beklagten Bezug genommen (§§ 153 Abs.1, 136 Abs.3 SGG).
Richtigerweise ist nach dem am 21.03.2000 gestellten Antrag (§ 300 SGB VI) noch der Rechtszustand vor In-Kraft-Treten des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (20.12.2000, BGBl. 1827) angewandt worden. Damals galt allerdings die Altersgrenze des 60. Lebensjahres für langjährige Versicherte schon nicht mehr als Regelfall, vielmehr das 63. Lebensjahr für vor dem 01.01.1946 geborene (§ 236 Abs.1 Satz 2 idF des RRG 99 insoweit ohne Änderung durch das Korrekturgesetz vom 19.12.1998, BGBl. S. 3843) mit der Möglichkeit vorzeitiger Inanspruchnahme ab Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 36 SGB VI). Hier wie bei einer Rente nach § 37 SGB VI (idF vor In-Kraft-Treten des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 1.1. 2001) für Erwerbsunfähige - wie die Klägerin - ab Vollendung des 60. Lebensjahres, ist eine Wartezeit von 35 Jahren erforderlich, die die Klägerin nicht aufweist. Bei der Altersrente für Frauen war auch schon zum Zeitpunkt aller streitigen Entscheidungen § 237a SGB VI in der Fassung des Gesetzes vom 16.12.1997 (RRG 1999, BGBl. S. 2998) anzuwenden gewesen. Das RRG 1999 grenzt Ansprüche insoweit ein, als die bisherige Rente nur mehr Frauen zusteht, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind. Das ist bei der Klägerin der Fall.
Auch nach dem neuen deutsch-kroatischen Abkommen vom 24.11.1997 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Kroatien über soziale Sicherheit (Gesetz vom 25.08.1998, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.33 vom 03.09.1998) ergibt sich für die Klägerin nichts anderes. Zwar sind nach Art 26 Abs. 2 die Zeiten kroatischen Rentenbezugs als Streckungstatbestände zu berücksichtigen. Bei der Klägerin handelt es sich jedoch um eine serbische Rente. Zudem bezieht sie diese auch erst seit 1991, wohingegen ihre Beschäftigung in Deutschland am 29.05.1981 endete.
Für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch (freiwillige Versicherung iVM §§ 240, 241 SGB VI) ergeben sich keine Anhaltspunkte. Die Zeit ab 01.01.1984 bis zum Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist auch nicht mehr mit freiwilligen Beiträgen zur Anwartschaftserhaltung belegbar (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI). Die Klägerin ist jedenfalls nach Art.3 I DJUSVA in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09. 1974 einem deutschen Versicherten gleichgestellt und wäre zur freiwilligen Beitragsentrichtung berechtigt gewesen. Nach § 197 Abs.2 SGB VI sind freiwillige Beiträge grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. § 197 Abs.3 SGB VI bestimmt nur für Ausnahmefälle (besonderer Härte) die Zulassung einer späteren Zahlung von Beiträgen, dann wenn ein Versicherter ohne Verschulden an der Beitragszahlung gehindert war. Dieser Antrag - als solcher kann der Rentenantrag vom 21.03.2000 gesehen werden - kann aber nur innerhalb von 3 Monaten nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 27 SGB X) ist gleichzeitig ausgeschlossen (§ 197 Abs.4 SGB VI). § 197 Abs. 3 SGB VI ist zwar nicht für Zeiträume vor In-Kraft-Treten des SGB VI anwendbar (vgl. KassKomm-Niesel § 300 SGB VI Rdnr.10; offengelassen von BSG SozR 3-2600 § 197 SGB VI Nr.1, S.5; eher verneinend im Urteil vom 23.11.1993, 13 RJ 37/95 und 11.5.2000,13 RJ 19/99 R, nunmehr verneinend BSG: 23.08.2001, SozR 3-2600 §197), § 1418 Abs. 1 RVO hat insoweit aber nichts wesentlich anders bestimmt. Irgendwelche Hindernisse zur Zahlung von Beiträgen sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Insbesondere besteht aber kein im Zusammenhang mit einem Aufklärungsfehler der Beklagten. Die Aufklärungslast lag damals im Heimatland der Klägerin. Für die Beklagte bestand überhaupt kein Anlass zur Beratung (vgl. insoweit den gleichgelagerten Sachverhalt im Urteil des BSG vom 23.08.2001 - s.o.).
Ingesamt war daher die Berufung zurückzuweisen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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