L 19 RJ 526/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 3 Ar 130/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 526/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15.10.1996 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum Bezug der Altersrente (01.08.1998) streitig.

Die am ...1938 geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt und war von 1972 bis 1990 als Haushaltshilfe bzw Reinemachefrau versicherungspflichtig beschäftigt; anschließend war sie bis 19.01.1992 arbeitslos und krank. In der Folgezeit entrichtete sie freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung der Arbeiter.

Der Rentenantrag der Klägerin vom 28.01.1991 wurde nach Beinahme eines neurologisch-psychiatrischen und eines internistischen Gutachtens mit bindend gewordenem Bescheid vom 18.04.1991 abgelehnt, weil die medizinischen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) nach Auffassung der Beklagten nicht vorlagen.

Am 13.05.1992 beantragte die Klägerin erneut Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Hierzu machte sie außer orthopädischen Beschwerden Cephalgien und rezidivierende Ulcera ventriculi geltend. Diesen Antrag lehnte die Beklagte im Anschluss an das Gutachten des Internisten Dr.S ... vom 13.07.1992 durch Bescheid vom 07.08.1992 mit der Begründung ab, die Klägerin sei noch in der Lage, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus unter Beachtung weiterer qualitativer Einsatzbeschränkungen vollschichtig zu verrichten. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte nach Einholung eines weiteren sozialmedizinischen Gutachtens mit Bescheid vom 31.01.1994 zurück, weil der von ihr gehörte Sachverständige Dr.K ... eine Änderung des klinischen Bildes im Vergleich zum Vorgutachten nicht feststellen konnte. Auch er vertrat die Auffassung, leichte Tätigkeiten mit Einschränkungen seien der Klägerin noch ganztags möglich.

Das hiergegen angerufene Sozialgericht Nürnberg (SG) hat nach Beinahme von Befundberichten des Allgemeinarztes Dr.J ... sowie der Orthopäden Dr.S ... und Dr.G ... zwei ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Sowohl der Orthopäde Dr.Sch ... (Gutachten vom 14.03.1996) wie auch der Internist und Sozialmediziner Dr.G ... (Gutachten vom 17.05.1996) sind zu der Beurteilung gelangt, dass der Klägerin mit Einschränkungen leichte Tätigkeiten noch vollschichtig möglich seien.

Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 15.10.1996 abgewiesen. Nach den Ausführungen der ärztlichen Sachverständigen Dr.Sch ... und Dr.G ... sei die Klägerin noch vollschichtig für leichte Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsfeld im Sitzen und in wechselnder Körperhaltung einsatzfähig. Die Einholung weiterer Gutachten von Amts wegen hat das SG nicht für erforderlich gehalten. Den Anträgen nach § 109 SGG ist es nicht gefolgt, da durch die Zulassung der Anträge die Erledigung des Rechtsstreits verzögert würde und die Klägerin nach Überzeugung des SG die Anträge aus grober Nachlässigkeit erst im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15.10.1996 gestellt habe.

Mit der am 29.11.1996 eingelegten Berufung macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, das SG habe vollkommen übersehen, dass die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens zunächst gemäß §§ 103, 106 SGG und nur hilfsweise nach § 109 SGG beantragt worden sei. Wegen der Vielzahl der bei der Klägerin vorliegenden Beschwerden hätte eine zusammenfassende Würdigung durch einen kompetenten Gutachter erfolgen müssen.

Der Senat hat zunächst die Leistungsakte des Arbeitsamtes Er-( langen sowie Befundberichte und Unterlagen des Allgemeinmediziners Dr.J ... und des Orthopäden Dr.G ... beigezogen. Der nach § 109 SGG gehörte Orthopäde Prof. Dr.L ... (Gutachten vom 10.02.1999) gelangte ebenso wie der von Amts wegen gehörte Neurologe und Psychiater Dr.W ... (Gutachten vom 07.06.1999) zu der Beurteilung, dass die Klägerin, die ab 01.08.1998 Altersrente bezieht, von 1992 bis 1998 in der Lage gewesen sei, mit gewissen Einschränkungen leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vollschichtig zu verrichten.

Abweichend davon gelangte der auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 SGG gehörte Nervenarzt Dr.B ... in seinem Gutachten vom 17.03.2000 zu der Auffassung, die Klägerin sei insbesondere wegen der Kopfschmerzproblematik im Zeitraum von 1992 bis 1998 nur halb- bis untervollschichtig einsetzbar gewesen. Dem widersprach die Beklagte in der Stellungnahme des Neurologen und Psychiaters Dr.D ... vom 26.04.2000, der in Übereinstimmung mit allen anderen Vorgutachtern eine vollschichtige Einsatzfähigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum annahm.

Die Klägerin beantragt: 1. Das Urteil des SG Nürnberg vom 15.10.1996 wird aufgehoben. 2. Die Klägerin erhält Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der erstgerichtlichen Entscheidung die Zurückweisung der Berufung.

Beigezogen und Gegenstand des Verfahrens waren neben der früheren Klageakte des SG Nürnberg S 5 Ar 584/91 die Unterlagen der Beklagten und die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Leistungsakte des Arbeitsamtes Erlangen. Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestands auf den Inhalt der beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Klägerin eine Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nicht zusteht.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält die Versicherte, die die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig iS des Gesetzes ist. Bei der Klägerin liegt schon Berufsunfähigkeit (BU) nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen BU erfüllt die Klägerin nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihr im streitigen Zeitraum bis 31.07.1998 nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich gewesen wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1247 Nr 20).

Die Erwerbsfähigkeit der Klägerin ist im Wesentlichen durch folgende Gesundheitsstörungen eingeschränkt: 1. Übergewicht und sekundäre metabolische Risikofaktoren. 2. Kompensierte hypertone Myokardiopathie. 3. Hypertone Enzephalopathie. 4. Kopfschmerzen ohne fassbaren hirnorganischen Hintergrund, zB frühere links-temporale cerebrale Vasculitis. 5. Leichtes Carpaltunnelsyndrom beidseits. 6. Überlastung im Halte- und Stützapparat, sekundäre Spannungs beschwerden.

Diese Gesundheitsstörungen schränkten die Einsatzfähigkeit der Klägerin weder als Einzelerkrankung noch in ihrem Zusammenwirken in einem rentenrechtlich erheblichen Umfang ein. Nach den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen der vom SG und vom Senat gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.Sch ..., Dr.G ..., Prof. Dr.L ... und Dr.W ... war die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum von der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Altersrente zwar qualitativ, aber noch nicht in zeitlicher Hinsicht auf ein selbst für leichte Tätigkeiten nur noch unter vollschichtiges Leistungsvermögen eingeschränkt.

Im Vordergrund der von der Klägerin vorgebrachten Beschwerden stehen ihre Kopfschmerzen. Diese haben nach ihren Angaben bereits im Jahre 1985 zu einer Arbeitsunterbrechung geführt. Damals wurde im Rahmen einer umfangreichen (ambulant und stationär erfolgten) diagnostischen Abklärung aufgrund angiographischer Verdachtsmomente und einzelner als pathologisch bewerteter Laborbefunde das Krankheitsbild ursächlich einer regionalen links-temporalen entzündlichen Gefäßerkrankung des Hirns zugeordnet. Bei den nachfolgenden Befundkontrollen des Instituts für Immunologie und Rheumatologie an der Medizinischen Klinik der Universität Erlangen-Nürnberg konnten letztlich keine ausreichenden Befunde erhoben werden, die eine solche Gefäßentzündung bzw einen Zusammenhang mit den von der Klägerin geltend gemachten Kopfschmerzen als wahrscheinlich oder gar als gesichert erscheinen ließen. Bei der letzten Nachuntersuchung im Jahre 1991 wurden als hauptsächliche Befunde ein Bluthochdruckleiden und Stoffwechselstörungen festgestellt, die nicht zuletzt im Zusammenhang mit dem Übergewicht der Klägerin zu sehen waren. Die Ärzte der Medizinischen Klinik III mit Poliklinik (Universität Erlangen-Nürnberg) haben deshalb in ihrem Arztbrief vom 16.10.1991 vordringlich auf die Notwendigkeit der Gewichtsreduktion sowie einer Normalisierung der Blutdruckwerte und Stoffwechselparameter hingewiesen. Nach den Ausführungen des vom Senat hierzu gehörten Neurologen und Psychiaters Dr.W ... hat das Hochdruckleiden zu Marklagerschädigungen am Hirn geführt. Das Vorhandensein solcher Störungen beweist aber nicht, dass jahrelange Kopfschmerzen in einem derartigen Maße bestehen, wie sie von der Klägerin angegeben wurden. Eine Vasculitis kann jedenfalls für die Kopfschmerzen nicht verantwortlich gemacht werden. Ob die Gefäßentzündung jemals bestanden und darüber hinaus zu einer Dauerbeeinträchtigung geführt hat, erscheint äußerst zweifelhaft. Es konnten nämlich immer nur Vermutungen in dieser Richtung ausgesprochen werden. Auch die Untersuchungen in der Universitätsklinik Erlangen-Nürnberg kamen bereits 1991 abschließend zu dem Ergebnis, dass eine aktive Vasculitis nicht (mehr) vorlag und dass kein Zusammenhang mit Kopfschmerzbeschwerden der Klägerin bestand. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kopfschmerzkomplex bei der Klägerin noch nicht zur Annahme des Leistungsfalles der BU geführt hat, da bisher weder aus neurologischer noch aus psychiatrischer Sicht wesentliche Auffälligkeiten festgestellt werden konnten.

Aus diesen Gründen kann nach Auffassung des Senats der abweichenden Leistungsbeurteilung des nach § 109 SGG gehörten Sachverständigen Dr.B ..., der für den streitigen Zeitraum nur eine halb- bis untervollschichtige Einsetzbarkeit der Klägerin angenommen hat, nicht gefolgt werden. Seine Beurteilung basiert vorrangig letztendlich allein auf den subjektiven Angaben der Klägerin über die Intensität ihrer Kopfschmerzen. Eine chronische Kopfschmerz-Symptomatik von wesentlicher sozial-medizinischer Wertigkeit führt aber, wie Dr.W ... überzeugend ausgeführt hat, üblicherweise zu reaktiv depressiven Verstimmungen, einer vermehrten Reizbarkeit sowie zu einem Nachlassen des Konzentrationsvermögens und der mnestischen Funktionen. Dementsprechende Einschränkungen konnten, wie Dr.D ... in seiner prüfärztlichen Stellungnahme vom 26.04.2000 zu Recht betont hat, in den zahlreichen ärztlichen Befunden und Gutachten, die bis ins Jahr 1991 zurückreichen, jedoch nicht aufgezeigt werden. Die Stimmungslage der Klägerin zeigte sich jeweils im Wesentlichen ausgeglichen. Eine vermehrte Reizbarkeit war nicht festzustellen, auch lagen vom klinischen Befund her keine wesentlichen Beeinträchtigungen der intellektuellen Fähigkeiten vor. Ferner war nach den gutachterlichen Darlegungen Dr.W ... im Ergebnis eine gravierende Beeinträchtigung der mnestischen Funktionen nicht feststellbar. Dieser Sachverständige konnte bei der von ihm durchgeführten Begutachtung testpsychologisch zwar eine leichte Störung dieser Funktionen aufzeigen, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass dies keine wesentliche Beeinträchtigung bei der Verrichtung von leichten Arbeiten einfacherer Art beinhalte und dass diese Störung klinisch auch in der mehrstündigen Unterhaltung mit der Klägerin nicht auffällig geworden sei. Selbst Dr.B ... weist ausdrücklich darauf hin, dass bei der Klägerin keine wesentliche Beeinträchtigung der Gehirnfunktionen vorliegt. Bei dieser Sachlage lässt sich ein unter vollschichtiger Einsatz der Klägerin im streitigen Zeitraum nicht begründen.

Auch die zuletzt im Berufungsverfahren von Prof. Dr.L ... auf orthopädischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen führen nicht zu einem untervollschichtigen Einsatzvermögen der Klägerin. Dieser ärztliche Sachverständige hält ebenfalls leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig für zumutbar. Ausgeschlossen sind dabei lediglich Arbeiten, die mit den Armen über der Horizontalen, ausschließlich im Stehen und Gehen, auf Leitern und Gerüsten, unter Feuchtigkeitseinfluss oder in Überstreckstellung der Halswirbelsäule zu verrichten sind. Die genannten Einschränkungen ergeben sich vorwiegend aus der durch das Übergewicht hervorgerufenen Schwerfälligkeit und den Abnützungen am Bewegungsapparat. Da somit Leistungseinbußen von Seiten der Hirnfunktion in einem nennenswerten, dh leistungsmindernden Umfang nicht erkennbar sind und auch die bei der Klägerin auf orthopädischem Gebiet vorliegenden Gesundheitsstörungen ein rentenrechtlich erhebliches Maß noch nicht erreicht haben, lässt sich zusammenfassend sagen, dass die Klägerin zumindest bis 31.07.1998 noch in der Lage war, körperlich leichte Tätigkeiten unter Beachtung der von den ärztlichen Sachverständigen genannten Einschränkungen vollschichtig zu verrichten.

Auf entsprechende leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes muss sich die Klägerin zumutbar verweisen lassen. Denn sie genießt nach ihrem beruflichen Werdegang und im Hinblick auf ihr versicherungspflichtiges Erwerbsleben keinen Berufsschutz. Die Klägerin hat keine Prüfung in einem Fachberuf abgelegt und war auch nicht als Facharbeiterin oder längerfristig angelernte Arbeiterin versicherungspflichtig tätig. Bei den im Rentenverfahren angegebenen Berufsverrichtungen handelt es sich vielmehr durchwegs um ungelernte Arbeiten, für die erfahrungsgemäß eine Einarbeitung von wenigen Tagen genügt. Die Klägerin ist daher im Rahmen des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas ohne Einschränkung auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Unter Einbeziehung aller bei ihr festgestellten Gesundheitsstörungen war die Klägerin nicht an der Ausübung einer regelmäßigen Ganztagsbeschäftigung gehindert. Vorliegend braucht auch eine zustandsangemessene Tätigkeit weder nachgewiesen noch benannt zu werden. Bei den von den ärztlichen Sachverständigen bezeichneten Einsatzbedingungen, die zum Schutz der Klägerin vor unzumutbaren Belastungen am Arbeitsplatz eingehalten werden müssen, handelt es sich zur Überzeugung des Senats nicht um Einschränkungen, die entweder als "gravierende Einzelbehinderung" oder durch außergewöhnliche "Summierung einer Mehrzahl krankheitsbedingter Leistungseinschränkungen" einen denkbaren Arbeitseinsatz auf so wenige Gelegenheiten reduzierten, dass diese wegen Geringfügigkeit außer Betracht zu bleiben hätten. Denn solange eine Versicherte im Stande ist, unter betriebsüblichen Bedingungen noch vollschichtig und regelmäßig Erwerbsarbeit zu leisten, besteht keine Pflicht der Verwaltung und Gerichte, konkrete Arbeitsplätze und Verweisungstätigkeiten mit im Einzelnen nachprüfbaren Belastungselementen zu benennen; vielmehr ist in solchen Fällen von einer ausreichenden Zahl vorhandener Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen (BSG SozR 2000 § 1246 Nr 90). Ein Sachverhalt, bei dem sich das Restleistungsvermögen bereits in einen Grenzbereich vermindert hat, der mit den bisherigen Kriterien nicht klar beurteilt werden kann, ist vorliegend nicht gegeben.

Bei der Klägerin lagen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung einer Rente wegen BU im streitigen Zeitraum von der Rentenantragstellung am 13.05.1992 bis 31.07.1998 nicht vor. Sie erfüllt damit erst recht nicht die weitergehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen EU (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Ihre Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 15.10.1996 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved