L 5 RJ 551/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 208/96 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 551/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

In diesem Rechtsstreit geht es um einen früheren Rentenbeginn.

Der am ...1936 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt. In seiner Heimat (Bosnien) war er zumeist als Kraftfahrer beschäftigt. In Deutschland hat er in der Zeit vom 03.03.1966 bis 21.08.1975 ingesamt 75 Monate Versicherungszeit erworben, in der er zumeist als ungelernter Arbeiter, Zimmererhelfer, kurzzeitig als Schlosser und Bauhelfer tätig war.

Am 14.11.1986 hat der Kläger in Bosnien Rentenantrag gestellt. Bei der dortigen Untersuchung am 30.12.1986 kamen die Ärzte zu dem Ergebnis, dass er nurmehr weniger als zwei Stunden täglich arbeiten könne. Die Beklagte hat sich dieser Auffassung nicht angeschlossen, sondern hielt eine Untersuchung in Deutschland für erforderlich. Diese kam erst in der Zeit vom 08. bis 10.05.1995 im Beobachtungskrankenhaus ... zu Stande. Dort wurde der Kläger auf internistischem, radiologischem und neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet untersucht. Dabei wurden Beschwerden der Wirbelsäule ohne neurologische Beteiligung sowie eine depressive Verstimmung mit Nervosität und Kopfschmerzen diagnostiziert. Die Leistungsfähigkeit des Klägers sei dadurch nicht wesentlich eingeschränkt; er könne auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch leichtere bis mittelschwere Tätigkeiten ohne häufiges Bücken vollschichtig verrichten.

Gestützt auf diese Untersuchung lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 22.06.1995 ab.

In seinem Widerspruch vom 17.07.1995 bezeichnete der Kläger die Untersuchung in ... als oberflächlich, das Herz sei gar nicht untersucht worden. Zum Beleg legte er eine Anzahl ärztlicher Atteste vor.

Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 16.11.1995 zurückgewiesen. Die vorgelegten ärztlichen Unterlagen seien durchwegs älter und hätten gegenüber der Untersuchung in ... keine neuen Gesichtspunkte ergeben.

Im anschließenden Klageverfahren verlangte der Kläger mindestens eine neue Untersuchung in Deutschland. Das Sozialgericht Landshut (SG) hat wiederholt versucht, den Kläger in Deutschland untersuchen zu lassen; doch erschien er nicht zur Untersuchung, sondern legte stattdessen weitere ärztliche Unterlagen vor, darunter einen Befundbericht der neuropsychiatrischen Abteilung des Krankenhauses Mostar vom 30.04.1997, in dem als Diagnose vor allem eine Enzephalopathia posttraumatika genannt wird sowie epileptische Attacken. Das SG genehmigte daraufhin eine Begleitperson zur Untersuchung in Deutschland. Gleichwohl erschien der Kläger nicht, sondern legte einen weiteren Befundbericht derselben Klinik vom 02.10.1997 vor, wonach sich der Zustand weiter verschlechtert habe. Der Patient sei psychisch auffällig verändert, gelegentlich dysphorisch, depressiv und aggressiv. Auch Schmerzen an der Wirbelsäule und erhöhter Blutdruck trügen zur Verschlechterung des psychischen Zustandes bei.

Die Beklagte erkannte daraufhin mit Schreiben vom 16.12.1997 das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit auf Dauer ab 02.10.1997 an, führte aber aus, die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen müssten noch geklärt werden, nachdem Jugoslawien in mehrere Teilstaaten zerfallen sei und das deutsch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen jeweils im Verhältnis zu den Teilstaaten fortgelte.

Der Kläger war mit dem Anerkenntnis nicht einverstanden, da seit 1986 bei ihm die gleichen Diagnosen vorlägen. Das SG hat daraufhin ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr.R ... vom 26.02.1998 eingeholt zu der Frage, seit wann Erwerbsunfähigkeit vorliege. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, seit April 1997 sei eine Verschlechterung des psychischen Befundes mit Hirnleistungsabbau, Dämmerzuständen und Verdacht auf Anfallsleiden hinzugekommen, wobei es sich auf die Befunde der neurologischen Klinik Mostar von April und Oktober 1997 bezieht. Bis dahin habe der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten können. Seit April 1997 bestehe die Gefahr, dass sich bei einer regelmäßigen Beschäftigung die Gesundheitsstörungen verschlechtern könnten.

Die Beklagte erkannte daraufhin Erwerbsunfähigkeit bereits ab April 1997 an, hielt aber daran fest, dass zunächst die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen geprüft werden müssten.

Das SG Landshut hat mit Urteil vom 26.05.1998 die Beklagte verurteilt, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Mai 1997 zu leisten und im Übrigen die Klage abgewiesen. Dabei stützt es sich hinsichtlich des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit auf das Gutachten von Dr.R ...

Gegen das am 21.07.1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 08.09.1998, eingegangen beim SG am 16.09.1998, Berufung eingelegt. Zur Begründung führt er aus, er sei mit dem Urteil nicht einverstanden, weil die Erwerbsunfähigkeit erst zu so einem späten Zeitpunkt anerkannt worden sei, obwohl seit der Antragstellung (1986) immer die gleichen Diagnosen gestellt worden seien. Die Untersuchung in ... am 08.05.1995 sei für ihn ungünstig ausgegangen, und nur zwei Jahre danach sei Erwerbsunfähigkeitsrente anerkannt worden, dabei merke er bezüglich seines Gesundheitszustandes keine Änderung. Er schlug seinerseits im Vergleichswege vor, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Mai 1995 anzuerkennen, anderenfalles werde er seine Rechte beim Bayerischen Landessozialgericht in Anspruch nehmen.

Die Beklagte hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt. Mit Bescheid vom 21.09.1998 hat sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.05.1997 bewilligt, die mit weiterem Bescheid vom 20.01.1999 neu festgestellt wurde, wobei sich ein geringfügig höherer Zahlbetrag ergab.

Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des Urteils des SG Landshut vom 26.05.1998 unter Aufhebung des Bescheides vom 22.06.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.1995 sowie in Abänderung der Bescheide vom 21.09.1998 und 20.01.1999 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab Antragstellung, hilfsweise ab Mai 1995 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie stützt sich auf das Gutachten von Dr.R ... und führt weiter aus, erst ab April 1997 sei durch die neurologische Klinik im Heimatland des Versicherten eine gesundheitliche Verschlechterung einigermaßen plausibel belegt. Für einen früheren Rentenbeginn ergäben sich keinerlei medizinische Hinweise. Berentet würden nicht die Diagnosen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und des SG Landshut.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil der Kläger im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG). Die Einlegung der Berufung beim SG wahrt die Frist (§ 151 Abs.2 Satz 1 SGG).

Die Berufung erweist sich jedoch als unbegründet; das Urteil des SG Landshut ist nicht zu beanstanden. Streitig ist allein noch die Frage, seit wann beim Kläger Erwerbsunfähigkeit vorliegt und damit, seit wann ihm Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit zustehen. Das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen wird von der Beklagten nicht mehr in Frage gestellt.

Anspruch auf Rentenleistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit hat der Kläger nicht vor Mai 1997. Gemäß § 99 Abs.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Im vorliegenden Fall hat der Kläger den Rentenantrag bereits am 14.11.1986 gestellt. Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit liegen jedoch erst frühestens seit April 1997 vor.

Nach § 43 Abs.2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Erwerbsunfähig sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgrenze bzw. (ab 01.04.1999) 630,00 DM übersteigt. Erwerbsunfähig ist nicht, wer eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach dem vom Sozialgericht eingeholten Gutachten von Dr.R ... ist davon auszugehen, dass der Kläger zumindest noch bis zum April 1997 in der Lage gewesen wäre, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Zwar hat er bereits 1986 einen Rentenantrag gestellt und bei der Untersuchung in seiner Heimat im Dezember 1986 gelangten die dortigen Ärzte zu dem Ergebnis, dass er nurmehr weniger als zwei Stunden täglich arbeiten könne. Dieses Untersuchungsergebnis erschien der Beklagten jedoch aus ärztlicher Sicht zu Recht als nicht plausibel, was durch das Gutachten von Dr.R ... ausdrücklich bestätigt wird. Im Mai 1995 fand im Beobachtungskrankenhaus ... eine umfassende und eingehende Untersuchung des Klägers sowohl auf internem als auch insbesondere auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet statt. Die dabei erhobenen Befunden stellten sich als wenig gravierend dar. Die im Klageverfahren vom Kläger vorgebrachte Rüge, diese Untersuchung sei oberflächlich gewesen, das Herz sei überhaupt nicht untersucht worden, trifft offenkundig nicht zu. Ausweilich der vom Senat beigezogenen Akten wurde vielmehr sowohl ein Ruhe- als auch ein Belastungs-EKG gefertigt. Das Gutachten kommt, wie vom gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.R ... bestätigt wurde, auf nachvollziehbare Weise zu dem überzeugenden Ergebnis, dass der Kläger damals noch leichte bis mittelschwere Arbeiten, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, vollschichtig verrichten konnte. Die Zahlung der Rente bereits ab dieser Untersuchung, wie vom Kläger "im Vergleichwege" vorgeschlagen, kommt deshalb nicht in Betracht - und erst recht nicht bereits ab der Antragstellung im November 1986. Die vom Kläger im Gerichtsverfahren vorgelegten Atteste sind nicht geeignet, das Untersuchungsergebnis in Frage zu stellen, da sie zumeist bereits aus der Zeit vor dieser Untersuchung stammen. Erstmals der Klinikbericht der psychiatrischen Klinik Mostar vom April 1997 gibt einen Anhaltspunkt dafür, dass der Kläger wegen einer psychiatrischen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, vollschichtig zu arbeiten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das SG, gestützt auf das von ihm eingeholte Gutachten von Dr.R ..., die Beklagte zur Zahlung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem Folgemonat, also ab Mai 1997 verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen hat.

Auch ein Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit vor diesem Zeitpunkt stand dem Kläger nicht zu, weil er in Deutschland aufgrund der dort ausgeübten Tätigkeiten keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen kann.

Die Berufung war deshalb nach allem als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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