L 6 RJ 551/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 1 RJ 368/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 551/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1955 geborene Kläger ist marokkanischer Staatsangehöriger und wohnt in Marokko. Er hat keine Beruf erlernt. In Deutschland war er in der Zeit vom 26.03.1990 bis 30.09.1990 bei einem Zirkus als Zeltarbeiter beschäftigt und hat in dieser Zeit für acht Monate Pflichtbeiträge zur Arbeiterrentenversicherung entrichtet. In seiner Heimat hat er keine Versicherungszeiten zurückgelegt. Am 17.08.1990 erlitt er einen Arbeitsunfall, den die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BG) zunächst mit Verletztengeld und anschließend bis 31.05.1991 durch Gewährung einer Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. entschädigte. Mit Bescheid vom 19.10.1999 erkannte die BG sodann als Folgen dieses Arbeitsunfalles eine Muskelminderung im linken Oberschenkel, Instabilität des linken Kniegelenks sowie formbildende Veränderungen am linken Knie mit posttraumtischer Arthrose an und gewährt dem Kläger seit 01.01.1999 erneut eine Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H ...

Am 03.05.1995 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit. Der Sozialärztliche Dienst der Beklagten stellte aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des marokkanischen Chirurgen und Orthopäden Dr.K. vom 07.03.1994 und unter Berücksichtigung der von der BG eingeholten Gutachten fest, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mittelschwere Arbeiten ohne häufiges Klettern und Steigen, ohne häufiges Heben und Tragen bzw. Bewegen von Lasten und ohne besonderen Zeitdruck vollschichtig verrichten könne. Er sei deshalb weder berufs- noch erwerbsunfähig. Zudem sei auch die Wartezeit nicht erfüllt, da der Kläger lediglich für acht Kalendermonate Beitragszeiten zur Arbeiterrentenversicherung nachgewiesen habe. Mit Bescheid vom 14.11.1995 lehnte die Beklagte den Rentenantrag darauf ab.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.1996 zurück. Der Kläger sei durch den Arbeitsunfall nicht vermindert erwerbsfähig geworden. Es sei deshalb auch nicht die Wartezeit gemäß § 53 Abs.1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) vorzeitig erfüllt. Ein Rentenanspruch bestehe daher nicht.

Dagegen hat der Kläger zum Sozialgericht Augsburg Klage erhoben, mit der er weiter Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit begehrt. Er sei durch die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 17.08.1990 berufs- bzw. erwerbsunfähig geworden. Das Sozialgericht hat ein von Dr.U. am 30.03.1998 nach Aktenlage erstattetes orthopädisch-chirurgisches Gutachten zum beruflichen Leistungsvermögen des Klägers eingeholt. Darin ist Dr.U. zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger jedenfalls seit Rentenantragstellung im Mai 1995 leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts vollschichtig verrichten könne.

Mit Urteil vom 31.08.1999 hat das Sozialgericht die Klage darauf abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit. Er habe lediglich acht Monate Beiträge zur deutschen Rentenversicherung entrichtet und keine Zeiten in seiner Heimat zurückgelegt. Damit sei die gesetzliche Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit nicht erfüllt. Die Wartezeit könne auch nicht als erfüllt gelten, da der Kläger durch die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 17.08.1990 weder berufs- noch erwerbsunfähig geworden sei.

Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, zu deren Begründung er erneut einen Befundbericht des Orthopäden und Chirurgen Dr.K. vom 03.06.1999 vorlegt, der die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalls mit 25 % bewertet. Der Senat hat die Unterlagen der Berufsgenossenschaft Nahrung und Genussmittel über den Arbeitsunfall beigezogen. Darin hat der ärztliche Dienst der BG aufgrund der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung des Dr.K. vom 03.06.1999 eine Verschlimmerung der Unfallfolgen festgestellt und diese ab 01.01.1999 mit 20 v.H. bewertet.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 31.08.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14.11.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.10.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweisen Berufsunfähigkeit weiter hilfsweise wegen Erwerbsminderung aufgrund seines Antrages vom 03.05.1995 zu leisten.

Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Beigezogen waren die Akten der Beklagten und die des Sozialgerichts Augsburg, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, sachlich ist sie jedoch nicht begründet, da der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit gemäß §§ 43 a.F., 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) oder ab (01.01.2001) wegen Erwerbsminderung gemäß § 43 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000 hat.

Der Senat schließt sich gemäß § 153 Abs.2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) voll inhaltlich den Entscheidungsgründen der angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts Augsburg an und sieht insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe ab.

Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit entsprechend dem Ergebnis der Beweisaufnahme und nach den geltenden Rechtsvorschriften entschieden. Danach hat der Kläger angesichts seines verbliebenen Leistungsvermögens mit der Fähigkeit eine vollschichtige Erwerbstätigkeit auszuüben, keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung. Wie das Sozialgericht zurecht ausführt, haben die Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.08.1990 beim Kläger weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit hervorgerufen. Dies wird auch durch die Bewertung der durch die Unfallfolgen hervorgerufenen Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die BG in Höhe von 20 v.H. deutlich, was keinen Zweifel daran lässt, dass der Kläger zu einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit mit dafür unwesentlichen Einschränkungen der Arbeitbedingungen in der Lage wäre. Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Sechstes Buch i.d.F. des RRG 1992 liegt schon deshalb nicht vor, weil der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit in Deutschland als ungelernter Arbeitnehmer zu beurteilen ist und damit auf alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitmarkts verwiesen werden kann.

Nach der auch für den Senat überzeugenden Beurteilung des vom Sozialgericht gehörten ärztlichen Sachverständigen hat der Kläger schon deshalb keinen Rentenanspruch, weil er einerseits die gesetzliche Wartezeit von 60 Monaten Versicherungszeit mit seiner Beitragsleistung zu System der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erfüllt hat und andererseits durch die Folgen seines Arbeitsunfalles vom 17.08.1990 weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit eingetreten ist und damit die Wartezeit auch nicht erfüllt gilt.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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