L 14 RJ 552/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 974/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 14 RJ 552/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16. Juni 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Auszahlung von Rentenleistungen in Höhe von 2.850,62 DM (Zeitraum 01.01.1993 bis 30.04.1996 - Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 14.01.1998) und von 451,99 DM (Zeitraum 01.10. 1996 bis 31.03.1998 - Neufeststellungsbescheid der Beklagten vom 16.02.1998).

Der am 1978 geborene Kläger und dessen Mutter bezogen von der Beklagten Hinterbliebenenrenten seit 01.06.1991. Aus dem damals in den Zeiträumen von Juni bis Oktober bzw. bis November 1991 angefallenen Rentennachzahlungen konnten Erstattungsansprüche des Sozialamts der Stadt Unna wegen Leistungen, die im gleichen Zeitraum gezahlt worden waren, zum kleineren Teil befriedigt werden.

Mit Ablauf des Aprils 1996 entfiel der Anspruch des Klägers auf Halbwaisenrente (letzter Zahlbetrag: 238,27 DM netto) wegen Beendigung der Schulausbildung (Bescheid vom 02.04.1996). Auf erneutem Antrag des Klägers wegen weiterer Ausbildung ab 01.10. 1996 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 26.03.1997 Halbwaisenrente vom 01.10.1996 bis 30.09.1999. Die laufende Rente wurde ab 01.05.1997 angewiesen; von der Nachzahlung in Höhe von 1.675,59 DM für die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.04.1997 (sieben Monate zu je 239,37 DM) wurden 128,22 DM an den Kläger und 1.547,37 DM an das Landratsamt - Sozialhilfeverwaltung Passau - Schreiben vom 16.04.1997 einen Erstattungsanspruch geltend gemacht und die monatlich an den Kläger gezahlten Leistungen folgendermaßen beziffert:

Sozialhilfe für Oktober 1996 237,00 DM von November 1996 bis April 1997 mtl. 138,00 DM (insgesamt 828,00 DM) und zusätzlich Wohngeld von Oktober 1996 bis April 1997 mtl. 80,00 DM (insgesamt 560,00 DM) damit 1.625,00 DM.

Bezahlt hatte die Beklagte hierauf 239,37 DM für Oktober 1996 (volle Waisenrente für Oktober, der Ersatzanspruch war mit 317,00 DM = 237,00 DM + 80,00 DM höher) und 6 x 218,00 DM = 1.308,00 DM für November 1996 bis April 1997 (der monatliche Ersatzanspruch mit insgesamt 218,00 DM = 138,00 DM + 80,00 DM war niedriger), so dass für den Kläger noch Zahlbeträge verblieben, andererseits der Ersatzanspruch für Oktober 1996 nicht voll befriedigt werden konnte).

Nach Bekanntwerden von bisher nicht berücksichtigten Versicherungszeiten des verstorbenen Vaters (Versicherter) des Klägers infolge Antrags der Witwe auf Neuberechnung der Rente vom 08.12. 1997 wurde die Witwenrente mit Bescheid vom 29.12.1997 ab 01.01. 1993 und die Halbwaisenrente des Klägers mit Bescheid vom 14.01. 1998 nur für die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.04.1996 neu berechnet. Hierbei ergab sich eine Nachzahlung von insgesamt 2.850,62 DM, resultierend aus folgenden monatlichen Mehrbeträgen (netto): 67,77 DM ab 01.01.1993, 70,79 DM ab 01.07.1993, 72,78 DM ab 01.07.1994, 72,39 DM ab 01.01.1995 und 72,83 DM ab 01.07.1995.

Rechnerisch entfällt auf die Zeit vom 01.01.1993 bis 30.09.1995 ein Gesamtbetrag von 2.340,81 DM und auf die Zeit vom 01.10.1995 bis 30.04.1996 ein Betrag von 509,81 DM.

Auf die Nachzahlung machte das Sozialamt der Stadt Unna wegen geleisteter Sozialhilfe einen Erstattungsanspruch in voller Höhe der Nachzahlungsbeträge, aber begrenzt auf die Zeit vom 01.01. 1993 bis 30.09.1995, insgesamt 2.340,81 DM geltend (Schreiben vom 03.02.1998).

Das Landratsamt Passau meldete nunmehr bei der Beklagten einen Ersatzanspruch für die an den Kläger geleisteten Sozialleistungen mit Schreiben vom 22.01.1998 folgendermaßen an:

04.10. bis 31.10.1995: (mtl. 274,00 DM, wegen der tageweisen Ab rechnung gemindert auf) 255,64 DM, 01.11. bis 31.12.1995: (mtl. 461,00 DM=) 922,00 DM, 01.01. bis 30.04.1996: (mtl. 331,00 DM=) 1.324,00 DM,

insgesamt 1.625,00 DM.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.02.1998 rechnete die Beklagte die Waisenrentennachzahlung dahingehend ab, dass von dem Betrag von 2.850,62 DM an die Stadt Unna 2.340,81 DM (Zeitraum 01.01.1993 bis 30.09.1995) und an das Landratsamt Passau 509,81 DM (Zeitraum 04.10.1995 bis 30.04.1996) zu zahlen seien.

Mit (teilweise streitgegenständlichem) Bescheid vom 16.02.1998 stellte die Beklagte die ab 01.10.1996 erneut gewährte Halbwaisenrente unter Berücksichtigung weiterer Versicherungszeiten des verstorbenen Versicherten neu fest, nachdem dies bisher nur für die bis zum 30.04.1996 gewährte Waisenrente geschehen war. Hierbei ergab sich für die Zeit vom 01.10.1996 bis 31.03.1998 eine Nachzahlung von 1.326,69 DM (Halbwaisenrente netto), und zwar von Oktober 1996 bis Juni 1997 mtl. 73,17 DM und von Juli 1997 bis März 1998 mtl. 74,24 DM. Die Beklagte sprach in diesem Be- einbehalten werde.

Gegen die Bescheide vom 11.02. und 16.02.1998 legte der Kläger mit Schreiben vom 24.02.1998 Widerspruch ein mit der Begründung, dass er seit einem Jahr kein "Sozialgeld" beziehe und die Rentennachzahlung auf der "freiwilligen Versicherung" beruhe.

Das Landratsamt Passau erhob mit Schreiben vom 23.02.1998 auf die Nachzahlung von 1.326,69 DM einen Ersatzanspruch in Höhe von insgesamt 530,63 DM, berechnet nach folgenden an den Kläger gewährten Sozialleistungen:

Oktober 1996: 97,63 DM November 1996: 20,00 DM, Dezember 1996: 20,00 DM, Mai 1997: 83,00 DM, Juni 1997: 83,00 DM, Juli 1997: 88,00 DM August 1997: 95,00 DM Februar 1998: 44,00 DM.

Mit (ebenfalls streitgegenständlichem) Bescheid vom 05.03.1998 regelte die Beklagte die Auszahlung der Rentennachzahlung dahingehend, dass an das Landratsamt 451,99 DM und an den Kläger 874,70 DM auszufolgen seien. Dem Erstattungsbetrag für das Landratsamt lag folgende Berechnung der Beklagten zugrunde:

Oktober 1996: 73,17 DM (Nachzahlung für diesen Monat in voller Höhe) November 1996: 20,00 DM Dezember 1996: 20,00 DM Mai u. Juni 1997: 73,17 DM mtl. Juli u. August 1997: 74,24 DM mtl. Februar 1998: 44,00 DM. (Anmerkung des Senats: Die Beklagte hatte für Oktober 1996 und Mai bis August 1997 den Erstattungsanspruch auf die maximale Höhe der für diese Monate anfallenden Rentennachzahlung "gekürzt)".

Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.1998, zur Post gegeben mit Einschreiben am 29.05.1998, wies die Widerspruchsstelle der Beklagten den gegen den Bescheid vom 11.12.1998 sowie gegen den Bescheid vom 16.02.1998 in Verbindung mit dem Bescheid vom 05.03.1998 eingelegten Rechtsbehelf zurück, weil das Sozialamt Unna vom 01.01.1993 bis 30.09.1995 und das Landratsamt Passau vom 04.10.1995 bis 30.04.1996 Sozialleistungen gezahlt hätten. Die Rentengewährung führe rückwirkend zu einer Minderung der nachrangigen Sozialleistungen der Sozialhilfeverwaltung und zu einem Ausgleich durch einen Erstattungsanspruch (§ 104 Abs.1 des Sozialgesetzbuches Teil X - SGB X -).

Mit einem bei der Beklagten am 22.06.1998 und - nach Weiterleitung - beim Sozialgericht Landshut am 09.07.1998 eingegangenen Schreiben legte der Kläger ohne Benennung einer angefochtenen Entscheidung "Widerspruch" ein, weil er schon seine Schwester mitversorge und das "Amt" bereits eine Nachzahlung erhalten habe, die er selbst bekommen sollte.

Mit Schreiben vom 28.02.2000 teilte das Sozialgericht den Beteiligten mit, es sei beabsichtigt, "mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden", und es werde Gelegenheit zur Äußerung bis zum 30.04.2000 eingeräumt. Mit Schreiben vom 18.04.2000 - ein Abdruck erging an den Kläger - forderte das Sozialgericht die Beklagte auf, Stellung zur Frage zu nehmen, ob vor Erlass der Bescheide vom 11.02. und 16.02.1998 die erforderliche Anhörung des Klägers gemäß § 24 SGB X erfolgt sei, falls nicht, ob eine Heilung gemäß § 41 SGB X eingetreten sei.

Die Beklagte vertrat hierzu die Auffassung (Schriftsatz vom 22.05.2000), dass eine Anhörung nicht erforderlich gewesen sei, worden sei, da für den Kläger im Nachzahlungszeitraum noch kein Auszahlunganspruch entstanden sei. Falls das Gericht aber anderer Ansicht sei, dürfte jedoch durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens eine Heilung eingetreten sein, weil der Widerspruchsführer seine Rechtsauffassung dargelegt habe und die Widerspruchsstelle hierauf eingegangen sei.

Darauf erließ das Sozialgericht - ein Abdruck des Schriftsatzes der Beklagten vom 22.05.2000 wurde dem Kläger nicht übersandt - den klageabweisenden Gerichtsbescheid vom 16.06.2000 (eine Bei- ladung der Sozialhilfeträger und die Beiziehung der Sozialhilfeakten sind nicht erfolgt). In den Entscheidungsgründen dieses Bescheids ist lediglich in drei Sätzen angeführt, dass die Klage form- und fristgerecht erhoben worden sei, die Bescheide der Beklagten nicht zu beanstanden seien und das Gericht der Begründung der Bescheide vom 11.02., 16.02., 05.03. und 28.05.1998 folge und diese für richtig "erkläre".

Mit dem Rechtsmittel der Berufung macht der Kläger geltend, die vom Landratsamt Passau und der Stadt Unna geleistete Sozialhilfe sei sehr viel geringer als die von diesen Sozialhilfeträgern (sinngemäß: gegenüber der Beklagten) angegebenen Leistungen gewesen. Derzeit würden die Sozialhilfebescheide aufgearbeitet, so dass in Kürze die tatsächlichen Zahlungen mitgeteilt werden könnten.

Der Senat hat die angekündigte Äußerung sowie die Belege hierzu angefordert und Hinweise auf die Sach- und Rechtslage gegeben, weiterhin die Einheitsrentenakte der Beklagten (Hinterbliebenenrenten) und jeweils zwei Bände Sozialhilfeakten der Stadt Unna und des Landratsamt Passau beigezogen sowie die Sozialhilfeträger beigeladen.

Die Berufung wurde nicht weiter begründet, nachdem der Kläger seiner bevollmächtigten Anwältin Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, diese schließlich das Mandat niederlegte, der Klä- vom Senat weder beim Einwohnermeldeamt noch bei der Beklagten, der Beigeladenen und seiner Mutter ermittelt werden konnte.

Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 16.06.2000 sowie die Bescheide der Beklagten vom 11.02. 1998 und 05.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.05.1998 abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von 2.850,62 DM und 451,99 DM an ihn zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Dem Senat lagen zur Entscheidung die Prozessakten beider Rechtszüge vor. Hierauf sowie auf den Inhalt der beigezogenen sonstigen Akten wird - insbesondere hinsichtlich des Inhalts der von der Beklagten erteilten Bescheide - zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143 ff., 151 des Sozialgerichtsgesetzes - SGG -), in der Hauptsache aber unbegründet.

Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren in erster Instanz an mehreren Verfahrensmängeln krankte. So ist (zumindest) der an den Kläger gerichtete Hinweis auf die Absicht des Sozialgerichts, durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden, nicht hinreichend, um einem Laien darzutun, dass der Bescheid ohne mündliche Verhandlung ergeht (§ 105 Abs.1 Satz 1 SGG) und in der Konsequenz hiervon Ladungen oder/und Terminsmitteilungen nicht erfolgen sowie der Einzelrichter anstelle der Kammer in voller Besetzung entscheidet. Es ist auch entgegen § 105 Abs.1 Satz 2 SGG nicht eine Anhörung über die Voraussetzungen des Gerichtsbescheids erfolgt, nämlich dass die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 105 Abs.1 Satz 1 SGG); dieser formale Hintergrund muss annähernd mitgeteilt werden, wenn auch das Gericht nicht zur Darlegung verpflichtet ist, welche konkreten Überlegungen im Einzelnen an- gestellt worden sind. Hierin lag ein Verstoß gegen § 62 SGG (rechtliches Gehör).

Mit der (ungenügenden) Anhörung nicht vereinbar ist der Umstand, dass das Sozialgericht nach Hinweis auf Erlass eines Gerichtsbescheids dennoch eine Stellungnahme der Beklagten zu Rechtsfragen einholte und den in der Versichertenakte nicht enthaltenen Rentenbescheid vom 16.02.1998 nachforderte, wenn es den Sachverhalt - ohne diesen Bescheid - für geklärt und den Rechtsstreit als einfach gelagert und entscheidungsreif angesehen hat.

Weitere Verstöße gegen § 62 SGG liegen darin begründet, dass das Sozialgericht dem Kläger den Schriftsatz der Beklagten vom 22.05.2000 nicht in Abdruck übersandt und sofort durch Gerichtsbescheid vom 16.06.2000 entschieden hat, ohne die Prozessbeteiligten nochmals zu der Absicht des Erlasses eines Gerichtsbescheids anzuhören. Dies war notwendig gewesen, nachdem die Beklagte noch eine angeforderte Stellungnahme zu einer für das Sozialgericht offensichtlich nicht klaren oder schwierigen Frage abgegeben und zwei Bescheide nachgereicht hatte sowie das Sozialgericht die Stellungnahme der Beklagten - wie sich später ergab - für begründet und nicht als entscheidungsunerheblich angesehen hat (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Auflage, Rdnr.11 zu § 105, weiterhin Rdnr.4 zu § 124 zu einer ähnlichen Interessenlage). Denn die Beteiligten sollen Gelegenheit haben, Gründe für die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vorzubringen oder/und Beweisanträge zu stellen. Dies muss aus der Mitteilung des Gerichts hinreichend deutlich werden (Meyer-Ladewig, a.a.O., Rdnr.10a zu § 105); die Beteiligten sollen auch nicht überrascht werden, dass das Gericht eine neu eingegangene Stellungnahme der Beklagten seiner Entscheidung zugrunde legt, ohne dass der andere Prozessbeteiligte Gelegenheit zu einer Gegenäußerung hatte.

Das Sozialgericht hat weiterhin gegen § 128 Abs.1 SGG verstoßen, als es die Akten der erst vom Senat beigeladenen Sozialhilfeträger nicht beigezogen hat und somit überhaupt nicht beurteilen konnte, ob die Ersatzansprüche dem Grunde nach und der Höhe nach gerechtfertigt waren oder die Beklagte zu Unrecht Zahlungen vorgenommen hat. Wenn es - unter Zugrundelegung des vom Sozialgericht nicht genannten § 136 Abs.3 SGG (Absehen von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe) sein Urteil nicht näher begründet und auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden der Beklagten verwiesen hat, so ist festzustellen, dass deswegen sogar der Gerichtsbescheid ohne die nach § 136 Abs.1 Nr.6 SGG geforderten Entscheidungsgründe ergangen ist (dies wäre ein absoluter Revisionsgrund), weil der wesentliche Teil der für eine Gerichtsentscheidung notwendigen Gründe in diesen Bescheiden nicht enthalten ist.

Trotz der Verstöße gegen elementare Verfahrensgrundsätze macht der Senat vorliegend nicht von der Möglichkeit der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Streitsache Gebrauch (§ 159 Abs.1 Nr.2 SGG), sondern entscheidet als Rechtsmittelinstanz sowie auch als Tatsacheninstanz in der Sache.

Der Kläger hat hinsichtlich der mit rechtsverbindlichem Bescheid der Beklagten vom 14.01.1998 neu festgestellten (höheren) Waisenrente (Nachzahlung höherer Rentenbeiträge von insgesamt 2.850,62 DM im Zeitraum 01.01.1993 bis 30.04.1996) keinen Auszahlungsanspruch, wie die Beklagte mit streitgegenständlichem Bescheid vom 11.02.1998 (Zahlung von 2.340,81 DM an die Stadt Unna und von 509,81 DM an das Landratsamt Passau) richtig festgestellt hat.

Dasselbe gilt hinsichtlich der mit Bescheid vom 16.02.1998 neu festgestellten (höheren) Halbwaisenrente (Nachzahlung von 1.326,69 DM im Zeitraum 01.10.1996 bis 31.03.1998) für den Betrag, der den an den Kläger ausgezahlten Betrag von 874,70 DM übersteigt, wie die Beklagte richtigerweise im Bescheid vom 05.03.1998 ausgeführt hat.

Der Kläger kann keine Auszahlungsansprüche haben, denn sein Anspruch auf die (mit Bescheiden vom 14.01. und 16.02.1998 neu festgestellte) höhere Rente gilt als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch besteht (§ 107 Abs.1 SGB X). Bereits das Bestehen des Erstattungsanspruchs, nicht erst die (feststellenden) Bescheide der Beklagten vom 11.02. und 05.03.1998, lösen die Erfüllungsfiktion aus (BSG vom 26.09.1991 - 4/1 RA 33/90 im BSGE 69, 238). Der Zeitpunkt des Eintritts der Erfüllung korrespondiert gesetzessystematisch mit dem Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs nach §§ 102 ff. SGB X und der Ausschlussfrist des § 111 SGB X (BSG vom 28.03.2000 - B 8 KN 3/98 U R in SozR 3-1300 § 111 Nr.8).

Seitens der Beigeladenen besteht ein Erstattungsanspruch gemäß § 104 SGB X.

Hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger (hier Sozialhilfeverwaltung) Sozialleistungen erbracht, ohne dass die Voraussetzungen von § 103 Abs.1 SGB X vorliegen, ist der Leistungsträger (hier: Beklagte) erstattungspflichtig, gegen den der Berechtigte (hier: Kläger) vorrangig einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger (hier: Beklagte) nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat. Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung der Leistungsverpflichtung eines anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung verpflichtet gewesen wäre ... Satz 1 gilt entsprechend, wenn von den Trägern der Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe Aufwendungsersatz geltend gemacht oder ein Kostenbeitrag erhoben werden kann (§ 104 Abs.1, Sätze 1, 2 und 4 SGB X). Der Umfang des Erstattungsanspruchs richtet sich nach den für den vorrangig verpflichteten Leistungsträger (hier: Beklagte) geltenden Rechtsvorschriften (§ 104 Abs.3 SGB X).

Vorliegend hatte die Beklagte vorrangig Rentenleistungen (in richtiger Höhe) zu erbringen, und konnten die Beigeladenen auf ihre Leistungen (bei rechtzeitiger Leistung des Rentenversicherungsträgers) die Rentenleistungen "anrechnen"; die Leistungen der Sozialhilfeträger waren subsidiär. Nach § 11 Abs.1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens (§ 12 Abs.1 Satz 1 BSHG).

Zum Einkommen im Sinne des BSHG gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahmen der Leistungen nach dem BSHG, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Hälfte der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Aufgrund dieser Vorschriften ist klar gestellt, dass Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu den auf die Sozialhilfe anrechenbaren Einkünften zählen, wobei es völlig unerheblich ist, ob diese Renten ganz oder teilweise auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Auch insoweit - hier sei ein Vergleich zu dem (geringen) Arbeitseinkommen erlaubt - hat der Versicherte "Eigenleistungen" erbracht und dadurch eigene Einkünfte geschaffen, und es ist dem BSHG immanent, dass solche Einkünfte zu berücksichtigen sind, weil es insoweit an der Bedürftigkeit bzw. dem Bedarf an Unterstützung aus öffentlich-rechtlichen Mitteln offensichtlich fehlt. Der in diesem Zusammenhang stehende Vortrag des Klägers geht am Inhalt und Zweck der Regelung des BSHG vorbei.

Nicht richtig ist auch die vom Kläger im Widerspruch vom 24.02. 1998 erhobene Behauptung, dass er seit einem Jahr, dies wäre also seit Februar/März 1997, keine Sozialhilfe mehr beziehe. Zutreffend ist vielmehr, dass er nach durchgehendem Bezug bis Ende August 1997 ohne Hilfe zum Lebensunterhalt von September 1997 bis Januar 1998 (und im März 1998) gewesen ist. Im Übrigen hat er Leistungen vom Landratsamt Passau bezogen, wenn auch die von ihm erhaltenen Leistungen - u.a. durch das anzurechnende Kindergeld (anstelle der Erstattung des Kindergelds von der Familienkasse an das Landratsamt) - und das Einsetzen von Erwerbseinkommen sich erheblich minderte.

Der Vorwurf des Klägers, er habe wesentlich weniger Sozialhilfe bezogen, was er durch die ihm erteilten Bescheide belegen werde, kann sich nur auf die Zeit nach Vollendung des 18. Lebens- jahres beziehen, als sich die Hilfe zum Lebensunterhalt wesentlich minderte. Richtig ist jedoch, dass er nicht alle Leistungen des Sozialhilfeträgers in seine Überlegungen einbezogen oder die einzelnen Zeiträume nicht richtig zugeordnet hatte. Dies zeigt ein Überblick auf, wie er sich aus den in der Akte des Landratsamts Passau enthaltenen Bescheiden (auch übersichtsweise aus den vorgehefteten Berechnungsblättern) ergibt, wobei der Senat bei der Darstellung, hierauf muss der Kläger besonders hingewiesen werden, nicht verkennt, dass der wesentliche Teil der Erstattungsansprüche in der Zeit von Oktober 1996 bis April 1997 bereits mit rechtsverbindlich gewordenem Bescheid vom 24.04.1997 in Verbindung mit dem Bescheid vom 26.03.1997 (Wiedergewährung der Halbwaisenrente ab 01.10.1996 und Abrechnung der Nachzahlung) abgewickelt worden und nicht Streitgegenstand des jetzigen Prozesses ist.

Gezahlt worden sind als Hilfeleistung zum Lebensunterhalt durch das Landratsamt Passau:

Oktober 1996: 457,00 DM, davon von der Beklagten 239,37 DM (rechtsverbindlich) und 73,17 DM (streitig) erstattet.

November/Dezember 1996: mtl. 358,00 DM, davon von der Beklagten mtl. 218,00 DM (rechtsverbindlich) und mtl. 20,00 DM (streitig) erstattet.

Januar bis April 1997: mtl. 218,00 DM (138,00 DM Hilfe zum Lebensunterhalt und 80,00 DM Wohngeld), davon von der Beklagten 218,00 DM (rechtsver bindlich) erstattet - keine streitbefangenen Beträge offen.

Mai/Juni 1997: mtl. 83,00 DM (3,00 DM Hilfe zum Le bensunterhalt und ge trennt gezahltes Wohn geld, vom Kläger offen sichtlich nicht mitge rechnet), davon von der Beklagten mtl. 73,17 DM (streitig) erstattet.

Juli 1997: mtl. 88,00 DM (8,00 DM Sozialhilfe und 80,00 DM Wohngeld, davon von der Beklagten 74,24 DM (streitig) er- stattet.

August 1997: mtl. 95,00 DM (15,00 DM Sozialhilfe und 80,00 DM Wohngeld) davon von der Beklagten 74,24 DM (streitig) er- stattet.

September 1997 bis Januar 1998 nichts gezahlt und nichts erstattet.

Februar 1998: mtl. 44,00 DM (einmalige Hilfe in be- sonderen Lebenslagen - Bekleidungszuschuss für Schuhe), von der Beklag ten 44,00 DM (streitig) erstattet.

März 1998: Nichts gezahlt und nichts erstattet.

Anmerkung zu Februar 1998: Auch die einmalige Hilfe ist erstattungsfähig, weil der Kläger rückwirkend Einkommen erzielt hat, das zum Wegfall dieser Hilfe geführt hätte, und weil diese Hilfe zur Deckung eines individuellen Bedarfs im konkreten Falle dient (vgl. BSG vom 18.12. 1986 - 4a RJ 1/86 in Breithaupt 1986, 377).

Diese Aufstellung anhand der Bescheide und der sonstigen Unterlagen in der Akte des Landratsamts Passau zeigt auf, dass die Beklagte keineswegs dem Beigeladenen mehr erstattet als der Kläger von diesem an Leistungen bezogen hat. Im Übrigen hat die Beklagte nur auf berechtigte Ansprüche beider Beigeladenen gezahlt und keineswegs bereits abgerechnete und erstattete Beträge (s. Bescheid vom 24.04.1997 in Verbindung mit dem Bescheid vom 26.03.1997) nochmals bei einer späteren Abrechnung (s. streitgegenständliche Bescheide vom 11.02. und 05.03.1998) berücksichtigt. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

1) Der vom Sozialamt der Stadt Unna mehrmals geltend gemachte und mit Schreiben vom 03.02.1998 bezifferte Ersatzanspruch von Januar 1993 bis September 1995 in Gesamthöhe von 2.340,81 DM ist nur einmal von der Beklagten berücksichtigt worden: Das Sozialamt hatte die Leistungen an die Mutter des Klägers unter Berücksichtigung zweier minderjährigen Kinder (Kläger und dessen Schwester) gewährt. Die allein für den Kläger bestimmten Beträge liegen monatlich weit über 100,00 DM. Der Bescheid der Stadt Unna vom 15.12.1992 für die Zeit ab 01.01.1993 legte z.B. für den Kläger einen angesetzten monatlichen Regelbedarf von 458,00 DM (ohne Kosten für Unterkunft, Heizung und Bekleidung) fest, was nach Abzug der damals gezahlten (niedrigeren) Waisenrente von monatlich 221,73 DM noch mehr als 200,00 DM monatlich Hilfe zum Lebensunterhalt ergibt (Kindergeld und Kindergeldzuschlag wurden damals nur für die Schwester und nicht für den Kläger an die Mutter gezahlt und daher bei den Leistungen für den Kläger nicht eingerechnet, hätten aber auch dann nicht die Hilfeleistung auf unter 100,00 DM gesenkt). Die Bescheide der Stadt Unna vom 18.03. und 05.04.1995 weisen z.B. einen Regelbedarf für den Kläger von 468,00 DM aus; bei der Hilfe zum diesbezüglichen Lebensunterhalt wurde nur die (damals niedrigere) Waisenrente von 238,10 DM berücksichtigt. In der Leistungshöhe geringfügig abweichend waren die zwischenzeitlich ergangenen Sozialhilfebescheide der Beigeladenen.

Die Stadt Unna hat bei der Anmeldung des bezifferten Erstattungsanspruchs mit Schreiben vom 03.02.1998 von vornherein darauf verzichtet, die monatlich für den Kläger erbrachten Leistungen von mehr als 200,00 DM gegenüber der Beklagten geltend zu machen, sondern sich lediglich auf die Differenzbeträge zwischen der bisher bezogenen Halbwaisenrente und der neu festgestellten Waisenrente beschränkt. Der Kläger hatte von Januar 1993 bis September 1995 zunächst eine monatliche Waisenrente netto von 221,72 DM bis 238,27 DM bezogen; bei Neufeststellung mit Bescheid vom 14.01.1998 ergaben sich zustehende monatliche Rentenleistungen (netto) zwischen 289,49 DM und 311,10 DM. Die Summe der monatlichen Differenzbeträge zwischen der bisher gewährten und der neu berechneten Waisenrente im Zeitraum von Januar 1993 bis September 1995 (jeweils 67,77 DM für sechs Monate, jeweils 70,39 DM für zwölf Monate, jeweils 72,78 DM für sechs Monate, jeweils 72,39 DM für sechs Monate und jeweils 72,83 DM für drei Monate) ergibt den Betrag von 2.340,81 DM, wie ihn die Beklagte auch an die Stadt Unna gezahlt hatte.

Die Beklagte hat zeit- und deckungsgleich "abgerechnet" und auf begründete Ersatzansprüche der Stadt Unna geleistet, d.h. unter anderem auch nicht mehr erstattet als jene für den Kläger an Leistungen erbracht hat.

2) Gleiches gilt für die Ersatzansprüche des Landratsamts Passau hinsichtlich der Zeit von Oktober 1995 bis April 1996 (1.625,00 DM).

Bei der Sozialhilfe des Klägers wurde laut Akten dieses Beigeladenen in den Jahren 1995/96 ein Regelbedarf von 458,00 DM berücksichtigt und hierauf die bisherige Waisenrente und das Kindergeld angerechnet. Der vom Landratsamt Passau mit Schreiben vom 22.01.1998 bezifferte Ersatzanspruch (274,00 DM für Oktober 1995, davon 255,64 DM auf den 04. bis 31. Oktober anfallend; monatlich 461,00 DM ab 01.11.1995, monatlich 331,00 DM ab 01.01.1996) ist zwar unrichtig, denn hier wurde - dies erweist die Akte des Beigeladenen - die Hilfe zum Lebensunterhalt für den Kläger und die Mutter zusammengerechnet. Richtigerweise ergeben sich allein für den Kläger, bei Schwankungen in der Kindergeldhöhe, 149,73 DM für Oktober 1995, monatlich 242,93 DM ab 01.11. 1995 und monatlich 112,33 DM ab 01.01.1996.

Der Fehler des Landratsamts Passau blieb jedoch ohne Auswirkung. Die Beklagte hat auf den Ersatzanspruch hin die Diffe- renz zwischen früher und neu festgestellter Halbwaisenrente (311,10 DM minus 238,27 DM = 72,83 DM) für sieben Monate von Oktober 1995 bis April 1996, insgesamt 509,81 DM geleistet, mithin nicht die vom Beigeladenen tatsächlich monatlich für den Kläger allein gezahlten Beträge überschritten.

3) Für die Leistungszeit vom 01.10. bis 31.12.1996 (und nur für diese) ergibt sich die Besonderheit, dass sie von einem Ersatzanspruch des Landratsamts Passau zweimal erfasst worden ist, einmal hinsichtlich der ab Oktober 1996 wieder gewährten Waisenrente (erste Nachzahlung) und später nochmals hinsichtlich der neu und höher berechneten Waisenrente (zweite Nachzahlung). Dies ist aber zu Recht geschehen.

Die Hilfe zum Lebensunterhalt des Klägers betrug, wie bereits weiter oben dargelegt, 457,00 DM für Oktober 1996 und jeweils 358,00 DM für November und Dezember 1996. Gefordert hatte die Beigeladene ehemals mit Schreiben vom 16.04.1997 - nach Abzug der Erstattungen von dritter Seite - 317,00 DM (80,00 DM Wohngeld und 237,00 Sozialhilfe, damit 20,00 DM zu wenig) für Oktober 1996 und jeweils 218,00 DM (80,00 DM Wohngeld und 138,00 DM Sozialhilfe, damit 20,00 DM zu wenig) für November und Dezember 1996.

Mit Bescheid vom 24.04.1997 (in Verbindung mit dem Bescheid vom 26.03.1997) hat die Beklagte - diese Beträge sind nicht streitgegenständlich - hierauf für Oktober 1996 nur 239,37 DM (voller Betrag der Waisenrente, aber auch nicht mehr) und für November und Dezember 1996 jeweils 218,00 DM erstattet. Als die Waisenrente unter Berücksichtigung weiterer Vericherungszeiten neu berechnet worden ist (monatlich 311,10 DM für Oktober bis Dezember 1996), hat das Landratsamt Passau mit Schreiben vom 23.02.1998 nicht nur einen durch unrichtige Berechnung übersehenen Mehrbetrag von monatlich 20,00 DM für Oktober bis Dezember 1996 nachgefordert, sondern auch die Differenz des ehemals nicht befriedigten Ersatzanspruches für Oktober 1996 von 77,63 DM (317,00 DM Hilfe zum Unterhalt minus 239,37 DM "alte" Waisenrente), somit insgesamt 97,63 DM (77,63 DM zuzüglich 20,00 DM) für Oktober 1996 und jeweils 20,00 DM für November und Dezember 1996.

Diese Mehrbeträge hat die Beklagte zu Recht erstattet, weil sie im Zeitraum der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt und der zustehenden Waisenrente zeitgleich anfielen und sie die in jedem Monat endgültig zustehende Waisenrente unter Berücksichtigung einer früheren Erstattung nicht überstiegen. Die Beklagte hat also nicht etwa doppelt an den Beigeladenen geleistet.

Die Nachforderung des Landratsamts Passau nach Erteilung des Neufeststellungsbescheides der Beklagten vom 16.02.1998 war auch rechtlich unbedenklich. Der Ersatzanspruch dieses Beigeladenen für Oktober 1996 in Höhe von 77,63 DM war bereits mit dem Ersatzanspruch von 317,00 DM für Oktober 1996 laut Schreiben vom 16.04.1997 angemeldet, konnte aber damals in Höhe von 77,63 DM nicht befriedigt werden.

Die zusätzlichen Beträge von mtl. 20,00 DM für Oktober bis Dezember 1996 (mit Schreiben vom 23.02.1998 bezifferter Ersatzanspruch) beruhen auf der Richtigstellung eines Rechenfehlers des Beigeladenen. Für November/Dezember 1996 hätte der Beigeladene bereits Erstattung in richtiger Höhe aus der Nachzahlung des Rentenbescheides vom 26.03.1997 erhalten können. Die nachträgliche Geltendmachung nunmehr aus der Nachzahlung des Rentenbescheids vom 16.02.1998 war jedoch nicht ausgeschlossen. Gemäß § 111 SGB X tritt diese Rechtsfolge nur ein, wenn der Erstattungsberechtigte den Erstattungsanspruch nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht, wobei aber der Lauf der Frist frühestens mit dem Zeitpunkt beginnt, zu dem der erstattungsberechtigte Leistungsträger von der Entscheidung des erstattungspflichtigen Leistungsträgers über seine Leistungspflicht Kenntnis erlangt hat.

Das Landratsamt Passau wurde mit Schreiben der Beklagten vom 26.03.1997 (eingegangen am 09.04.1997) über eine zur Verfügung stehende Nachzahlung aus der Waisenrente (Bescheid vom 26.03. 1997) informiert. Die Nachforderung der Beigeladenen wurde nach Kenntnis der weiteren Nachzahlung (Bescheid vom 16.02.1998, Mitteilung der Beklagten hierüber an die Beigeladene vom 16.02. 1998) mit Schreiben des Landratsamts Passau vom 23.02.1998 (Eingang bei der Beklagten am 26.02.1998) geltend gemacht, damit jedenfalls innerhalb der Jahresfrist ab dem frühesten Zeitpunkt, dem 09.04.1997.

4) Für die Zeit von Januar bis April 1997 hat die Beklagte keine Beträge aus der auf dem streitgegenständlichen Bescheid vom 16.02.1998 (Bescheid vom 05.03.1998) beruhenden Nachzahlung an Dritte geleistet, sondern in voller Höhe an den Kläger gezahlt.

(Frühere Leistungen der Beklagten aus der auf den Bescheid vom 26.03.1997 beruhenden Nachzahlung sind nicht Streitgegenstand).

5) Im Zeitraum vom 01.05.1997 bis 31.03.1998 hat die Beklagte an den Beigeladenen zu 2.) nur Beträge für diejenigen Monate geleistet, in denen der Beigeladene Hilfe zum Lebensunterhalt und Wohngeld tatsächlich gezahlt hat, und zwar nur bis zur (geringeren) Höhe der Rentennachzahlung, nämlich für Mai bis Juni 1997 monatlich 73,17 DM (Erstattungsanspruch mtl. 83,00 DM), für Juli und August 1997 mtl. 74,24 DM (Ersatzanspruch 88,00 DM und 95,00 DM) und für Februar 44,00 DM (Erstattungsanspruch 44,00 DM).

Die an das beigeladene Landratsamt aus der Rentennachzahlung des Bescheides vom 16.02.1998 (Bescheid vom 05.03.1998) erstatteten Beträge für Oktober bis Dezember 1996 (s. oben 3)) und für verschiedene Monate zwischen Januar 1997 und März 1998 (s. oben 5)) sind auch rechnerisch richtig berechnet, ergeben einen Gesamtbetrag von 451,99 DM, der von der gesamten Nachzahlung von 1.326,69 DM an das Landratsamt zu zahlen war, womit der Auszahlungsanspruch des Klägers bereits als erfüllt gilt.

Damit war die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 193 SGG zurückzuweisen.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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