Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 6 RJ 985/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 552/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.07.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1941 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben von 1956 bis 1959 den Beruf eines Herrenfrisörs erlernt und diesen bis 1961 ausgeübt. Anschließend war er mit Unterbrechungen als Kraftfahrer, Küchenfachberater, Betriebsstellenleiter (M.) , Portier und Objektleiter einer Gebäudereinigung beschäftigt. Ab 1989 arbeitete er als Kraftfahrer (Fahrerlaubnis der Klasse II) bis zu seiner Erkrankung am 27.01.1997; entlohnt wurde er nach Lohngruppe 051 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie in Bayern. In der Folgezeit bezog er Krankengeld und Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Auf den Rentenantrag vom 09.06.1998 nahm die Beklagte einen Befundbericht der HNO-Ärztin Dr.C. sowie eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägers (Firma K. S.) bei; danach war für die dort ausgeübte Fahrertätigkeit (Wagenpflege, Auf- und Abladen etc) eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich. Mit Bescheid vom 13.07.1998 lehnte die Beklagte unter Übernahme der Diagnose von Frau Dr.C. "Zentraler Vertigo" Rentenleistungen ab, weil der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig ausüben könne.
Im Vorverfahren nahm die Beklagte die Unterlagen des MDK Schweinfurt bei. Eine Begutachtung durch den von der Beklagten vorgeschlagenen Neurologen und Psychiater lehnte der Kläger ab, weil er nach seiner Auffassung keine neurologische Krankheit habe. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998).
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat nach Beinahme der Unterlagen des MDK Schweinfurt und einer Arbeitgeberauskunft den Kläger durch den Nervenarzt Dr.B. (Gutachten vom 29.03.2000), den HNO-Arzt Dr.N. (Gutachten vom 27.03.2000) und den Internisten Dr.D. (Gutachten vom 13.04.2000) untersuchen lassen. Die Sachverständigen haben im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Diskrete Schwerhörigkeit beidseits mit zeitweiligen Ohrgeräuschen, zentraler Schwindel, psychovegetatives Syndrom mit ängstlich gefärbten Verstimmungszuständen, HWS- und LWS-Syndrom bei leichter Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, Krampfaderleiden der Beine ohne Stauungserscheinungen, beginnende Dupuytren sche Kontrakturen ohne funktionelle Beeinträchtigungen, kleine Hiatushernie, leichte Fettleber, mobile Senk-Spreizfüße, Beinverkürzung rechts, beginnende Gonarthrose links, Hypercholesterinämie und Hyperurikämie. Übereinstimmend haben die Sachverständigen den Kläger für fähig gehalten, leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der auf Antrag des Klägers gehörte Internist Dr.B. ist demgegenüber im Gutachten vom 06.11.2000 zu der Beurteilung gelangt, der Kläger könne körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nur noch halb- bis untervollschichtig verrichten, wobei er den vom Kläger angegebenen psychovegetativen Beschwerdekomplex als langjähiges Frühsymptom einer präsenilen Demenz zur Diskussion stellte. Gegenüber den Vorgutachten sei eine Verschlechterung eingetreten, die sich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit auswirke. Nachdem sowohl Dr.D. als auch Dr.B. in ergänzenden Stellungnahmen ihre bisherige Beurteilung aufrecht erhalten hatten, ernannte das SG den Diplom-Psychologen E. zum gerichtlichen Sachverständigen. Im Gutachten vom 17.04.2001 hat er eine vollschichtige Tätigkeit, allerdings nur mit geringen Anforderungen an die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, für zumutbar gehalten; Fahrtätigkeiten könnten dem Kläger nicht mehr abverlangt werden.
Mit Urteil vom 02.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich in den Gründen den Beurteilungen der von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen angeschlossen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, weil er bei Beachtung der von dem Sachverständigen E. beschriebenen Einsatzbeschränkungen noch vollschichtig arbeiten könne. Berufsschutz komme dem Kläger nicht zu, da er sich bereits 1961 vom erlernten Frisörberuf gelöst habe. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Kraftfahrer sei ohne die Prüfung für Berufskraftfahrer ausgeübt worden. Die dafür gewährte Entlohnung treffe nicht nur auf Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung zu, wie auch der Auskunft des letzten Arbeitgebers zu entnehmen sei, der eine Anlernzeit von drei Monaten für ausreichend gehalten habe.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.B. geltend, bei ihm lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor. Selbst bei Annahme eines vollschichtigen Leistungsvermögens seien die qualitativen Leistungseinschränkungen im kognitiven Bereich derart gravierend, dass sie mit den heute üblichen Anforderungen und Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht vereinbar seien. Weiter macht der Kläger Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Kraftfahrertätigkeit geltend. Er sei als Facharbeiter entlohnt worden und nicht nur für die Be- und Entladung der von ihm gefahrenen LKWs, sondern darüber hinaus für die komplette Wagen- und Motorpflege zuständig gewesen. Unstreitig könne er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 22.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.11.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 02.07.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 01.07.1998 bis zum 31.10.2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und die Ausführungen im streitbefangenen Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Unterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) hat. Denn der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum von der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Altersrente (01.11.2001) weder erwerbs- noch berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Versicherte haben gem §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU oder EU, wenn sie ua berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist demnach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei einer nur kurzfristigen (wegen Eintritt des Leistungsfalls beendeten) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualifikations-) Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat oder dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG SozR 3-2200 §1246 Nr 38). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten zuzuordnen, dem oberen dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 Monaten bis zu 24 Monaten. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt aber nicht ausschließlich nach Vorliegen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl BSG SozR 3-2200 § 246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich muss sich ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verweisen lassen.
Unter Beachtung der dem Berufsgruppenschema zu entnehmenden Zuordnungs- und Verweisungsgrundsätze kann der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen. Zwar hat er zunächst den Facharbeiterberuf eines Herrenfrisörs erlernt und nach erfolgreicher Gesellenprüfung ca zwei Jahre ausgeübt. Diesen Beruf hat er jedoch bereits 1961 aus Gründen aufgegeben, die nicht vom Schutzbereich des § 43 Abs 2 SGB VI erfasst sind. Anhaltspunkte, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, sich schon im Alter von 20 Jahren beruflich neu zu orientieren, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Als bisheriger (für die Eingruppierung in das Mehrstufenschema maßgeblicher) Ausgangs- oder Hauptberuf des Klägers ist daher die im Rahmen seines letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von 1989 bis 1997 ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer anzusehen, die der Kläger mit Beginn langdauernder Arbeitsunfähigkeit am 10.03.1997 (berechtigterweise) aufgegeben hat. Kraftfahrer, die (wie der Kläger) keine längere Ausbildungszeit nach der Berufskraftfahrerverordnung absolviert und die entsprechende Fachprüfung nicht abgelegt haben, sind grundsätzlich als angelernte Arbeitnehmer (je nach den Umständen des Einzelfalles des oberen oder des unteren Bereichs) im Sinne des von der Rechtsprechung entwickel- ten Mehrstufenschemas einzugruppieren und nicht als Facharbeiter einzustufen (Kasseler Kommentar - Niesel § 43 RdNr 57 a). Von diesem Grundsatz kann im Falle des Klägers (etwa wegen besonders qualifizierender Merkmale seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes) nicht abgewichen werden. Eine Ausnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag eine Gleichstellung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer mit der eines "originären" Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung) ergeben würde (Urteil BSG vom 01.02.2000 - B 8 KN 5/98). Diese Möglichkeit scheidet zur Überzeugung des Senats vorliegend aus. Das SG hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Bewertungsgruppe 5 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie in Bayern nicht nur Facharbeiter ("abgeschlossene Ausbildung") erfasst werden. Beim Vergleich der Bewertungsgruppen 5 und 6 wird vielmehr deutlich, dass der Tarifvertrag ausdrücklich zwischen dem "einfachen" Kraftfahrer und einem Berufskraftfahrer (mit der entsprechenden Ausbildung) unterscheidet. Der Berufskraftfahrer wird nach der (höheren) Bewertungsgruppe 6 entlohnt. Auch die Art der Beschäftigung als Fahrer bei der Firma K. KG (Fahrtätigkeit, Wagenpflege, Auf- und Abladen etc), wie sie in der Auskunft vom 08.06.1998 beschrieben ist, rechtfertigt nicht die Gleichstellung mit einem ausgebildeten Handwerker, zumal der Arbeitgeber für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit eine Anlernzeit von höchstens drei Monaten als ausreichend bestätigt hat. Nach alledem ist der Kläger dem unteren Bereich der Berufsgruppe von "angelernten" Arbeitern zuzuordnen. Als solcher kann er zumutbar auf alle einfachen Anlerntätigkeiten sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, soweit es sich dabei nicht um ungelernte Tätigkeiten von gänzlich untergeordneter (sozialer oder qualitativer) Bedeutung handelt.
Das Berufungsgericht stimmt dem SG auch hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachaufklärung im Klageverfahren ist zur Überzeugung des Senats bis zum 31.12.2000 (Ersetzung der bisherigen Bestimmungen - §§ 43, 44 SGB VI - durch die am 01.01.2001 in Kraft getretene Neuregelung des EM-Reformgesetzes - BGBl I S 1835 -) weder der Leistungsfall der EU noch der BU eingetreten.
Insoweit folgt der Senat den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des vom SG gehörten Sachverständigen E. im Gutachten vom 17.04.2001. Zwar kann der Kläger wegen der bei ihm bestehenden Gleichgewichtsstörung die zuletzt ausgeübte Fahrertätigkeit nicht mehr verrichten. Dies führt aber - wie bereits ausgeführt - nicht zur Annahme des Leistungsfalls der BU, da der Kläger als Kraftfahrer keinen Berufsschutz genießt. Im Übrigen war der Kläger bei der Untersuchung durch den Sachverständigen E. voll orientiert und kooperationsbereit. Zu Recht hat das SG in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger den Spannungsbogen seiner verfügbaren Leistungsfähigkeit über die gesamte Dauer der Untersuchung, die erst nach fast acht Stunden endete, aufrecht erhalten konnte, was ebenfalls dafür spricht, dass er in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes etwa acht Stunden täglich zu verrichten und damit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit einer Ganztagsbeschäftigung nachzugehen. Dadurch wird auch die geistig-seelische Belastbarkeit des Klägers nicht überschritten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E. ist seine Intelligenzkapazität noch als (knapp) durchschnittlich zu beurteilen. Der Sachverständige ließ jedoch keine Zweifel daran, dass der Kläger (auf deutlich erniedrigtem Niveau) noch vollschichtig einsetzbar war, und hat wegen eines "künftig" für möglich gehaltenen Absinkens der Leistungsfähigkeit des Klägers erst für eine spätere (nach der Vollendung des 60. Lebensjahres liegende) Zeit eine Überprüfung des Leistungsstandes vorgeschlagen.
Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen E. ist auch der Senat zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum von der Rentenantragstellung (09.06.1998) bis 31.12.2000 in der Lage war, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Ausgeschlossen waren dabei (außer der Fahrertätigkeit) lediglich Arbeiten, die mit einer Gefährdung für Dritte (und den Kläger selbst) verbunden sein konnten. Damit ist zur Überzeugung des Senats die deutlich weitergehende Einschränkung, wie sie von dem auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen Dr.B. angenommen wurde, widerlegt - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Dr.B. als Internist insoweit zu Gesundheitsstörungen auf einem für ihn fachfremden Gebiet geäußert hat. Damit ist der Kläger - bei Verweisbarkeit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - nicht berufsunfähig. Die medizinischen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen EU sind danach ebenfalls nicht erfüllt, weil sie eine noch weitergehende Leistungseinbuße beinhalten als die BU. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Auf Grund seines vollschichtigen Einsatzvermögens im streitigen Zeitraum erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des mit Wirkung ab 01.01.2001 geänderten § 43 SGB VI (BGBl I 1827). Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lenbensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1941 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben von 1956 bis 1959 den Beruf eines Herrenfrisörs erlernt und diesen bis 1961 ausgeübt. Anschließend war er mit Unterbrechungen als Kraftfahrer, Küchenfachberater, Betriebsstellenleiter (M.) , Portier und Objektleiter einer Gebäudereinigung beschäftigt. Ab 1989 arbeitete er als Kraftfahrer (Fahrerlaubnis der Klasse II) bis zu seiner Erkrankung am 27.01.1997; entlohnt wurde er nach Lohngruppe 051 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie in Bayern. In der Folgezeit bezog er Krankengeld und Leistungen der Arbeitsverwaltung.
Auf den Rentenantrag vom 09.06.1998 nahm die Beklagte einen Befundbericht der HNO-Ärztin Dr.C. sowie eine Auskunft der letzten Arbeitgeberin der Klägers (Firma K. S.) bei; danach war für die dort ausgeübte Fahrertätigkeit (Wagenpflege, Auf- und Abladen etc) eine Anlernzeit von drei Monaten erforderlich. Mit Bescheid vom 13.07.1998 lehnte die Beklagte unter Übernahme der Diagnose von Frau Dr.C. "Zentraler Vertigo" Rentenleistungen ab, weil der Kläger Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig ausüben könne.
Im Vorverfahren nahm die Beklagte die Unterlagen des MDK Schweinfurt bei. Eine Begutachtung durch den von der Beklagten vorgeschlagenen Neurologen und Psychiater lehnte der Kläger ab, weil er nach seiner Auffassung keine neurologische Krankheit habe. Daraufhin wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück (Widerspruchsbescheid vom 01.12.1998).
Das Sozialgericht Würzburg (SG) hat nach Beinahme der Unterlagen des MDK Schweinfurt und einer Arbeitgeberauskunft den Kläger durch den Nervenarzt Dr.B. (Gutachten vom 29.03.2000), den HNO-Arzt Dr.N. (Gutachten vom 27.03.2000) und den Internisten Dr.D. (Gutachten vom 13.04.2000) untersuchen lassen. Die Sachverständigen haben im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: Diskrete Schwerhörigkeit beidseits mit zeitweiligen Ohrgeräuschen, zentraler Schwindel, psychovegetatives Syndrom mit ängstlich gefärbten Verstimmungszuständen, HWS- und LWS-Syndrom bei leichter Fehlhaltung und degenerativen Veränderungen, Krampfaderleiden der Beine ohne Stauungserscheinungen, beginnende Dupuytren sche Kontrakturen ohne funktionelle Beeinträchtigungen, kleine Hiatushernie, leichte Fettleber, mobile Senk-Spreizfüße, Beinverkürzung rechts, beginnende Gonarthrose links, Hypercholesterinämie und Hyperurikämie. Übereinstimmend haben die Sachverständigen den Kläger für fähig gehalten, leichte Tätigkeiten mit gewissen Einschränkungen vollschichtig zu verrichten. Der auf Antrag des Klägers gehörte Internist Dr.B. ist demgegenüber im Gutachten vom 06.11.2000 zu der Beurteilung gelangt, der Kläger könne körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten nur noch halb- bis untervollschichtig verrichten, wobei er den vom Kläger angegebenen psychovegetativen Beschwerdekomplex als langjähiges Frühsymptom einer präsenilen Demenz zur Diskussion stellte. Gegenüber den Vorgutachten sei eine Verschlechterung eingetreten, die sich im Wesentlichen auf die Beurteilung der Konzentrations- und Leistungsfähigkeit auswirke. Nachdem sowohl Dr.D. als auch Dr.B. in ergänzenden Stellungnahmen ihre bisherige Beurteilung aufrecht erhalten hatten, ernannte das SG den Diplom-Psychologen E. zum gerichtlichen Sachverständigen. Im Gutachten vom 17.04.2001 hat er eine vollschichtige Tätigkeit, allerdings nur mit geringen Anforderungen an die Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit, für zumutbar gehalten; Fahrtätigkeiten könnten dem Kläger nicht mehr abverlangt werden.
Mit Urteil vom 02.07.2001 hat das SG die Klage abgewiesen und sich in den Gründen den Beurteilungen der von Amts wegen gehörten ärztlichen Sachverständigen angeschlossen. Der Kläger sei nicht erwerbsunfähig, weil er bei Beachtung der von dem Sachverständigen E. beschriebenen Einsatzbeschränkungen noch vollschichtig arbeiten könne. Berufsschutz komme dem Kläger nicht zu, da er sich bereits 1961 vom erlernten Frisörberuf gelöst habe. Die zuletzt verrichtete Tätigkeit als Kraftfahrer sei ohne die Prüfung für Berufskraftfahrer ausgeübt worden. Die dafür gewährte Entlohnung treffe nicht nur auf Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung zu, wie auch der Auskunft des letzten Arbeitgebers zu entnehmen sei, der eine Anlernzeit von drei Monaten für ausreichend gehalten habe.
Mit der hiergegen eingelegten Berufung macht der Kläger unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen Dr.B. geltend, bei ihm lägen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor. Selbst bei Annahme eines vollschichtigen Leistungsvermögens seien die qualitativen Leistungseinschränkungen im kognitiven Bereich derart gravierend, dass sie mit den heute üblichen Anforderungen und Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht vereinbar seien. Weiter macht der Kläger Berufsschutz für die zuletzt ausgeübte Kraftfahrertätigkeit geltend. Er sei als Facharbeiter entlohnt worden und nicht nur für die Be- und Entladung der von ihm gefahrenen LKWs, sondern darüber hinaus für die komplette Wagen- und Motorpflege zuständig gewesen. Unstreitig könne er diese Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben.
Mit Bescheid vom 22.01.2002 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 01.11.2001 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 02.07.2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.07.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.12.1998 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab 01.07.1998 bis zum 31.10.2001 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Zur Begründung ihres Antrags verweist die Beklagte auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung und die Ausführungen im streitbefangenen Widerspruchsbescheid.
Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz sowie die Unterlagen der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.
In der Sache erweist sich das Rechtsmittel des Klägers als nicht begründet. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit (BU) und Erwerbsunfähigkeit (EU) hat. Denn der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum von der Rentenantragstellung bis zum Beginn der Altersrente (01.11.2001) weder erwerbs- noch berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
Versicherte haben gem §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen BU oder EU, wenn sie ua berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.
Berufsunfähig ist demnach, wer weder seine bisherige Tätigkeit noch eine ihm sozial zumutbare Verweisungstätigkeit ausüben kann. Bisheriger Beruf ist in der Regel die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei einer nur kurzfristigen (wegen Eintritt des Leistungsfalls beendeten) Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 49 mwN). Die Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufs. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die höchstrichterliche Rechtsprechung ein Mehrstufenschema entwickelt, das die Berufstätigkeiten in (Qualifikations-) Gruppen unterteilt, die - von oben nach unten - durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw des besonders hochqualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters, des angelernten Arbeiters und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr 39 mwN). Der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters ist zuzuordnen, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit regelmäßig mehr als zweijähriger Ausbildung erlernt und bisher ausgeübt hat oder dessen tarifvertragliche Einordnung in eine Lohn- bzw Gehaltsgruppe den Schluss zulässt, dass diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (BSG SozR 3-2200 §1246 Nr 38). Die vielschichtige und inhomogene Gruppe der angelernten Arbeiter zerfällt nach der Rechtsprechung des BSG in einen oberen und einen unteren Bereich. Dem unteren Bereich der Stufe mit dem Leitberuf des Angelernten sind alle Tätigkeiten mit einer regelmäßigen (auch betrieblichen) Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 bis 12 Monaten zuzuordnen, dem oberen dementsprechend die Tätigkeiten mit einer Ausbildungs- oder Anlernzeit von über 12 Monaten bis zu 24 Monaten. Die Einordnung in eine bestimmte Gruppe des Mehrstufenschemas erfolgt aber nicht ausschließlich nach Vorliegen und Dauer einer förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr die Qualität der verrichteten Arbeit (vgl BSG SozR 3-2200 § 246 Nrn 27, 33). Grundsätzlich muss sich ein Versicherter im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf Tätigkeiten der nächstniedrigeren Gruppe des Mehrstufenschemas verweisen lassen.
Unter Beachtung der dem Berufsgruppenschema zu entnehmenden Zuordnungs- und Verweisungsgrundsätze kann der Kläger keinen Berufsschutz als Facharbeiter beanspruchen. Zwar hat er zunächst den Facharbeiterberuf eines Herrenfrisörs erlernt und nach erfolgreicher Gesellenprüfung ca zwei Jahre ausgeübt. Diesen Beruf hat er jedoch bereits 1961 aus Gründen aufgegeben, die nicht vom Schutzbereich des § 43 Abs 2 SGB VI erfasst sind. Anhaltspunkte, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen gezwungen war, sich schon im Alter von 20 Jahren beruflich neu zu orientieren, sind nicht ersichtlich und wurden vom Kläger auch nicht vorgetragen. Als bisheriger (für die Eingruppierung in das Mehrstufenschema maßgeblicher) Ausgangs- oder Hauptberuf des Klägers ist daher die im Rahmen seines letzten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses von 1989 bis 1997 ausgeübte Tätigkeit als Kraftfahrer anzusehen, die der Kläger mit Beginn langdauernder Arbeitsunfähigkeit am 10.03.1997 (berechtigterweise) aufgegeben hat. Kraftfahrer, die (wie der Kläger) keine längere Ausbildungszeit nach der Berufskraftfahrerverordnung absolviert und die entsprechende Fachprüfung nicht abgelegt haben, sind grundsätzlich als angelernte Arbeitnehmer (je nach den Umständen des Einzelfalles des oberen oder des unteren Bereichs) im Sinne des von der Rechtsprechung entwickel- ten Mehrstufenschemas einzugruppieren und nicht als Facharbeiter einzustufen (Kasseler Kommentar - Niesel § 43 RdNr 57 a). Von diesem Grundsatz kann im Falle des Klägers (etwa wegen besonders qualifizierender Merkmale seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes) nicht abgewichen werden. Eine Ausnahme käme allenfalls dann in Betracht, wenn sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag eine Gleichstellung seiner Tätigkeit als Kraftfahrer mit der eines "originären" Facharbeiters (mit über zweijähriger Ausbildung) ergeben würde (Urteil BSG vom 01.02.2000 - B 8 KN 5/98). Diese Möglichkeit scheidet zur Überzeugung des Senats vorliegend aus. Das SG hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass in der Bewertungsgruppe 5 des Tarifvertrages für die Arbeitnehmer der Obst und Gemüse verarbeitenden Industrie in Bayern nicht nur Facharbeiter ("abgeschlossene Ausbildung") erfasst werden. Beim Vergleich der Bewertungsgruppen 5 und 6 wird vielmehr deutlich, dass der Tarifvertrag ausdrücklich zwischen dem "einfachen" Kraftfahrer und einem Berufskraftfahrer (mit der entsprechenden Ausbildung) unterscheidet. Der Berufskraftfahrer wird nach der (höheren) Bewertungsgruppe 6 entlohnt. Auch die Art der Beschäftigung als Fahrer bei der Firma K. KG (Fahrtätigkeit, Wagenpflege, Auf- und Abladen etc), wie sie in der Auskunft vom 08.06.1998 beschrieben ist, rechtfertigt nicht die Gleichstellung mit einem ausgebildeten Handwerker, zumal der Arbeitgeber für die vom Kläger verrichtete Tätigkeit eine Anlernzeit von höchstens drei Monaten als ausreichend bestätigt hat. Nach alledem ist der Kläger dem unteren Bereich der Berufsgruppe von "angelernten" Arbeitern zuzuordnen. Als solcher kann er zumutbar auf alle einfachen Anlerntätigkeiten sowie Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, soweit es sich dabei nicht um ungelernte Tätigkeiten von gänzlich untergeordneter (sozialer oder qualitativer) Bedeutung handelt.
Das Berufungsgericht stimmt dem SG auch hinsichtlich der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers zu. Nach dem Gesamtergebnis der medizinischen Sachaufklärung im Klageverfahren ist zur Überzeugung des Senats bis zum 31.12.2000 (Ersetzung der bisherigen Bestimmungen - §§ 43, 44 SGB VI - durch die am 01.01.2001 in Kraft getretene Neuregelung des EM-Reformgesetzes - BGBl I S 1835 -) weder der Leistungsfall der EU noch der BU eingetreten.
Insoweit folgt der Senat den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des vom SG gehörten Sachverständigen E. im Gutachten vom 17.04.2001. Zwar kann der Kläger wegen der bei ihm bestehenden Gleichgewichtsstörung die zuletzt ausgeübte Fahrertätigkeit nicht mehr verrichten. Dies führt aber - wie bereits ausgeführt - nicht zur Annahme des Leistungsfalls der BU, da der Kläger als Kraftfahrer keinen Berufsschutz genießt. Im Übrigen war der Kläger bei der Untersuchung durch den Sachverständigen E. voll orientiert und kooperationsbereit. Zu Recht hat das SG in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger den Spannungsbogen seiner verfügbaren Leistungsfähigkeit über die gesamte Dauer der Untersuchung, die erst nach fast acht Stunden endete, aufrecht erhalten konnte, was ebenfalls dafür spricht, dass er in der Lage ist, leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes etwa acht Stunden täglich zu verrichten und damit innerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit einer Ganztagsbeschäftigung nachzugehen. Dadurch wird auch die geistig-seelische Belastbarkeit des Klägers nicht überschritten. Nach den Ausführungen des Sachverständigen E. ist seine Intelligenzkapazität noch als (knapp) durchschnittlich zu beurteilen. Der Sachverständige ließ jedoch keine Zweifel daran, dass der Kläger (auf deutlich erniedrigtem Niveau) noch vollschichtig einsetzbar war, und hat wegen eines "künftig" für möglich gehaltenen Absinkens der Leistungsfähigkeit des Klägers erst für eine spätere (nach der Vollendung des 60. Lebensjahres liegende) Zeit eine Überprüfung des Leistungsstandes vorgeschlagen.
Im Anschluss an die Ausführungen des Sachverständigen E. ist auch der Senat zu der Beurteilung gelangt, dass der Kläger im streitigen Zeitraum von der Rentenantragstellung (09.06.1998) bis 31.12.2000 in der Lage war, zumindest leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Ausgeschlossen waren dabei (außer der Fahrertätigkeit) lediglich Arbeiten, die mit einer Gefährdung für Dritte (und den Kläger selbst) verbunden sein konnten. Damit ist zur Überzeugung des Senats die deutlich weitergehende Einschränkung, wie sie von dem auf Antrag des Klägers gehörten Sachverständigen Dr.B. angenommen wurde, widerlegt - nicht zuletzt unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich Dr.B. als Internist insoweit zu Gesundheitsstörungen auf einem für ihn fachfremden Gebiet geäußert hat. Damit ist der Kläger - bei Verweisbarkeit auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes - nicht berufsunfähig. Die medizinischen Voraussetzungen des Anspruchs auf Rente wegen EU sind danach ebenfalls nicht erfüllt, weil sie eine noch weitergehende Leistungseinbuße beinhalten als die BU. Die Berufung des Klägers musste daher zurückgewiesen werden.
Auf Grund seines vollschichtigen Einsatzvermögens im streitigen Zeitraum erfüllt der Kläger auch nicht die Voraussetzungen des mit Wirkung ab 01.01.2001 geänderten § 43 SGB VI (BGBl I 1827). Nach dessen Abs 1 hat bis zur Vollendung des 65. Lenbensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wer (neben weiteren Leistungsvoraussetzungen) wegen Krankheit oder Behinderung außer Stande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Eine quantitative Einschränkung der betriebsüblichen Arbeitszeit von täglich acht Stunden liegt jedoch - wie bereits ausgeführt wurde - beim Kläger nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision gem § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
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