Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Regensburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 RJ 215/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 557/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 1. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein früherer Beginn der von der Beklagten dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, vornehmlich aber die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung.
Auf den Antrag des Klägers vom 28.02.1995 wurde ihm, nachdem zunächst der Antrag mit Bescheid vom 05.04.1995 abgelehtn worden war, im Widerspruchsverfahren mit Abhilfebescheid vom 30.05.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.04.1996 wegen eines am 06.03.1996 eingetretenen Leistungsfalles gewährt.
Mit Schreiben vom 23.12.1998 ließ der Kläger gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Überprüfung des Bescheides vom 30.05.1996 hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns beantragen.
Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.1999 abgelehnt. Gemäß § 99 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt seien. Der Leistungsfall sei am 06.03.1996 eingetreten. Der Rentenanspruch des Klägers bestehe daher seit 01.04.1996. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des von der Beklagten ermittelten Leistungsfalles bestünden nicht.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Die Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 28.12.1995 vorgelegen. Der von der Beklagten angenommene Rentenbeginn sei deshalb unrichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.1999 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Nach den beigezogenen medizinischen Unterlagen zur Krankengeschichte und der von ihr im Verwaltungsverfahren durchgeführten Begutachtung sei der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst am 06.03.1996 eingetreten. Der Rentenbeginn zum 01.04.1996 sei daher richtig festgestellt. Eine Prüfung der Voraussetzungen wegen Berufsunfähigkeit hätten auch vor dem 10.04.1996 zu keinem Rentenanspruch geführt, da der Versicherte auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei und er seinerzeit nach ihren Feststellungen noch mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig habe verrichten können.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 04.03.1999 durch die Post übersandt. Die Bevollmächtigten des Klägers haben - nach ihren im Berufungsverfahren gemachten Angaben - darauf mit ihm Verbindung aufgenommen und nach fernmündlicher Vereinbarung am 23.03.1999 einen Klageentwurf gefertigt, diesen mit Schreiben vom 24.03.1999 an den Kläger zugeleitet und um Stellungnahme bzw. Kostenvorschuss unter Hinweis auf die laufende Klagefrist gebeten. Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 30.03.1999 wurde der Kläger erneut unter Hinweis auf die Klagefrist um Stellungnahme gebeten. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass am 06.04.1999 die Klagefrist ablaufe und er im Übrigen selbst mit dem von den Bevollmächtigten gefertigten Klageentwurf beim Sozialgericht Klage einreichen könne. Dies hat der Kläger telefonisch am 31.03.1999 dem Bevollmächtigten bestätigt, indem er erklärte, dass er selbst beim Sozialgericht die Klage einreichen und sich selbst vertreten werde.
Am 15.04.1999 hat der Kläger persönlich beim Sozialgericht Regensburg Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.1999 erhoben. Zudem hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei als Schwerbehinderter anerkannt und laufend in ärztlicher Behandlung. Er habe aus gesundheitlichen Gründen die Klage nicht fristgerecht einreichen können.
Nach Anhörung des Klägers hat das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2000 die Klage als unzulässig wegen Versäumnis der Klagefrist abgewiesen. Die Klagefrist sei am 07.04.1999 abgelaufen, die Klage jedoch erst zur Niederschrift des Urkundsbeamten am 15.04.1999 und damit verspätet erhoben. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht wahrscheinlich gemacht, zumal der Kläger im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten gewesen sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter die Zahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.03.1995 begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.03.1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten des Sozialgerichts Regensburg, des Arbeitsamtes Regensburg und der Beklagten, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zutreffend als unzulässig wegen Fristversäumnis abgewiesen hat.
Gemäß § 87 Abs.2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Für den durch einfachen Brief dem Bevollmächtigten des Klägers bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid ist § 85 Abs.3 Satz 1 SGG in der ab 01.06.1998 gültigen Fassung i.V.m. § 37 SGB X maßgeblich. Danach gilt der Bescheid mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (auch wenn es sich dabei um einen Sonn- oder Feiertag handeln sollte). Die Klagefrist hat demnach für den am 04.03.1999 zur Post gegebenen Bescheid, der am 07.03.1999 als bekannt gegeben gilt, am 08.03.1999 begonnen und endete am 07.04.1999. Die am 15.04.1999 nach Ablauf der Frist vom Kläger erhobene Klage ist daher verspätet.
Das Sozialgericht hat damit den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden und für den Senat überzeugend das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint.
Ergänzend dazu ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat von den früheren Bevollmächtigten des Klägers eingeholte Stellungnahme zu den Vorgängen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides insbesondere den Schluss rechtfertigt, dass der Kläger seinerzeit durch gesundheitliche Gründe nicht daran gehindert gewesen ist, die Klagefrist zu wahren und ein Verschulden der Bevollmächtigten des Klägers am Versäumen der Klagefrist ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung in der Sache war sowohl dem Sozialgericht als auch dem erkennenden Senat verwehrt. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.09.2000 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein früherer Beginn der von der Beklagten dem Kläger gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, vornehmlich aber die Frage der Rechtzeitigkeit der Klageerhebung.
Auf den Antrag des Klägers vom 28.02.1995 wurde ihm, nachdem zunächst der Antrag mit Bescheid vom 05.04.1995 abgelehtn worden war, im Widerspruchsverfahren mit Abhilfebescheid vom 30.05.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.04.1996 wegen eines am 06.03.1996 eingetretenen Leistungsfalles gewährt.
Mit Schreiben vom 23.12.1998 ließ der Kläger gemäß § 44 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X) eine Überprüfung des Bescheides vom 30.05.1996 hinsichtlich eines früheren Rentenbeginns beantragen.
Diesen Antrag hat die Beklagte mit Bescheid vom 20.01.1999 abgelehnt. Gemäß § 99 Abs.1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werde eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für diese Rente erfüllt seien. Der Leistungsfall sei am 06.03.1996 eingetreten. Der Rentenanspruch des Klägers bestehe daher seit 01.04.1996. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des von der Beklagten ermittelten Leistungsfalles bestünden nicht.
Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt. Die Voraussetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hätten bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung vom 28.12.1995 vorgelegen. Der von der Beklagten angenommene Rentenbeginn sei deshalb unrichtig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.1999 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Nach den beigezogenen medizinischen Unterlagen zur Krankengeschichte und der von ihr im Verwaltungsverfahren durchgeführten Begutachtung sei der Leistungsfall der Erwerbsunfähigkeit erst am 06.03.1996 eingetreten. Der Rentenbeginn zum 01.04.1996 sei daher richtig festgestellt. Eine Prüfung der Voraussetzungen wegen Berufsunfähigkeit hätten auch vor dem 10.04.1996 zu keinem Rentenanspruch geführt, da der Versicherte auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei und er seinerzeit nach ihren Feststellungen noch mindestens leichte bis mittelschwere Arbeiten vollschichtig habe verrichten können.
Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 04.03.1999 durch die Post übersandt. Die Bevollmächtigten des Klägers haben - nach ihren im Berufungsverfahren gemachten Angaben - darauf mit ihm Verbindung aufgenommen und nach fernmündlicher Vereinbarung am 23.03.1999 einen Klageentwurf gefertigt, diesen mit Schreiben vom 24.03.1999 an den Kläger zugeleitet und um Stellungnahme bzw. Kostenvorschuss unter Hinweis auf die laufende Klagefrist gebeten. Mit Schreiben der Bevollmächtigten vom 30.03.1999 wurde der Kläger erneut unter Hinweis auf die Klagefrist um Stellungnahme gebeten. Gleichzeitig wurde dem Kläger mitgeteilt, dass am 06.04.1999 die Klagefrist ablaufe und er im Übrigen selbst mit dem von den Bevollmächtigten gefertigten Klageentwurf beim Sozialgericht Klage einreichen könne. Dies hat der Kläger telefonisch am 31.03.1999 dem Bevollmächtigten bestätigt, indem er erklärte, dass er selbst beim Sozialgericht die Klage einreichen und sich selbst vertreten werde.
Am 15.04.1999 hat der Kläger persönlich beim Sozialgericht Regensburg Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.03.1999 erhoben. Zudem hat er beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er sei als Schwerbehinderter anerkannt und laufend in ärztlicher Behandlung. Er habe aus gesundheitlichen Gründen die Klage nicht fristgerecht einreichen können.
Nach Anhörung des Klägers hat das Sozialgericht Regensburg mit Gerichtsbescheid vom 01.09.2000 die Klage als unzulässig wegen Versäumnis der Klagefrist abgewiesen. Die Klagefrist sei am 07.04.1999 abgelaufen, die Klage jedoch erst zur Niederschrift des Urkundsbeamten am 15.04.1999 und damit verspätet erhoben. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand seien nicht wahrscheinlich gemacht, zumal der Kläger im Widerspruchsverfahren durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten gewesen sei.
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er weiter die Zahlung seiner Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.03.1995 begehrt.
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.09.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 20.01.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.03.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bereits ab 01.03.1995 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Sie hält die Entscheidung des Sozialgerichts für zutreffend.
Beigezogen waren die Akten des Sozialgerichts Regensburg, des Arbeitsamtes Regensburg und der Beklagten, auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Berufungsakte zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen wird.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig und form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist jedoch unbegründet, weil das Sozialgericht die Klage zutreffend als unzulässig wegen Fristversäumnis abgewiesen hat.
Gemäß § 87 Abs.2 SGG ist die Klage binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zu erheben. Für den durch einfachen Brief dem Bevollmächtigten des Klägers bekannt gegebenen Widerspruchsbescheid ist § 85 Abs.3 Satz 1 SGG in der ab 01.06.1998 gültigen Fassung i.V.m. § 37 SGB X maßgeblich. Danach gilt der Bescheid mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (auch wenn es sich dabei um einen Sonn- oder Feiertag handeln sollte). Die Klagefrist hat demnach für den am 04.03.1999 zur Post gegebenen Bescheid, der am 07.03.1999 als bekannt gegeben gilt, am 08.03.1999 begonnen und endete am 07.04.1999. Die am 15.04.1999 nach Ablauf der Frist vom Kläger erhobene Klage ist daher verspätet.
Das Sozialgericht hat damit den Rechtsstreit entsprechend der Sach- und Rechtslage entschieden und für den Senat überzeugend das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen verneint.
Ergänzend dazu ist lediglich auszuführen, dass die vom Senat von den früheren Bevollmächtigten des Klägers eingeholte Stellungnahme zu den Vorgängen nach Zustellung des Widerspruchsbescheides insbesondere den Schluss rechtfertigt, dass der Kläger seinerzeit durch gesundheitliche Gründe nicht daran gehindert gewesen ist, die Klagefrist zu wahren und ein Verschulden der Bevollmächtigten des Klägers am Versäumen der Klagefrist ausgeschlossen ist. Eine Entscheidung in der Sache war sowohl dem Sozialgericht als auch dem erkennenden Senat verwehrt. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 01.09.2000 war daher als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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