L 19 RJ 575/96

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 497/94
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 575/96
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Der Versicherte kann seinen Rentenantrag gegen den bereits erlassenen Rentenbescheid auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts zurücknehmen.
2. Die Erwerbunfähigkeitsrente ist in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 1 SGB VI auch dann nach den Bestimmungen der RVO zu berechnen, wenn der Versicherte zum 31.12.1991 einen Anspruch auf Übergangsgeld wenigstens in Höhe der Rente, nicht jedoch einen "bestehenden" Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente im Sinne der §§ 266 Abs.1, 311 Abs.1 SGB VI hatte. Dies gilt auch für die Ruhensberechnung, die in diesem Fall nicht nach § 93 SGB VI zu erfolgen hat, sondern nach § 1278 RVO.
I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 15. Oktober 1996 und die Bescheide der Beklagten vom 03. Dezember 1993 und 25. März 1994, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 1994, aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, auch für die Zeit ab 01. Januar 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Beachtung der Ruhensvorschriften der RVO zu zahlen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die rückwirkende Abänderung eines Rentenbescheides nach § 45 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) streitig.

Der 1933 geborene, seit 10.06.1991 arbeitsunfähig erkrankte Kläger (der seit 1952 eine Unfallrente von der Bayerischen BauBerufsgenossenschaft bezieht), beantragte am 20.06.1991 die Gewährung von Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit (EU). Die Beklagte gewährte ihm zunächst eine medizinische Reha-Maßnahme (durchgeführt vom 16.04. bis 14.05.1992) und bewilligte ihm anschließend für die Zeit vom 01.07.1991 bis 14.05.1992 vorgezogenes Übergangsgeld und ab 15.05.1992 Rente wegen EU (Bescheid vom 02.02.1993). Der Ruhensberechnung legte sie 80 v.H. des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) zugrunde; dabei ergab sich kein Ruhensbetrag. Mit Bescheid vom 03.12.1993 berechnete die Beklagte die Rente rückwirkend ab 15.05.1992 nach den Bestimmungen des SGB VI (unter Berücksichtigung eines Grenzbetrages von 70 v.H. des JAV) neu. Dadurch verminderte sich der Zahlbetrag der EU-Rente erheblich. Der Kläger wurde aufgefordert, die Überzahlung (von 5.787.08 DM) zurückzuzahlen oder entsprechende Vorschläge zu einer Teilzahlung zu unterbreiten. Im anschließenden Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, daß der Leistungsfall der EU bereits im Juni 1991 eingetreten sei; die Ruhensberechnung dürfe deshalb nicht nach den Bestimmungen des SGB VI vorgenommen werden. Mit Ergänzungsbescheid vom 25.03.1994 beschränkte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 02.02.1993 auf die Zeit ab 01.01.1994 und informierte den Kläger gleichzeitig darüber, daß die mit Schreiben vom 03.12.1993 mitgeteilte Überzahlung nicht zurückgefordert werde. Mit Schreiben vom 04.05.1994 wandte sich der Kläger erneut gegen die seiner Meinung nach fehlerhafte Ruhensberechnung seiner Rente. Mit Bescheid vom 27.06.1994 (zur Post gegeben am 05.07.1994) wies die Beklagte den Widerspruch zurück, weil die Ruhensberechnung nach § 93 SGB VI, und nicht nach der bis 31.12.1991 maßgebenden Vorschrift des § 1278 Reichsversicherungsordnung (RVO), erfolgen müsse.

Dagegen erhob der Kläger am 04.08.1994 Klage beim Sozialgericht (SG) Würzburg. Er berief sich auf die Besitzschutzregelung der §§ 266, 311 SGB VI.

Mit Urteil vom 15.10.1996 hat das SG die Klage abgewiesen: Die formellen Mängel des Verwaltungsverfahrens seien während des Widerspruchsverfahrens durch den Ergänzungsbescheid vom 25.03.1994 geheilt worden. In materieller Hinsicht sei die Rücknahme des Bescheides vom 02.02.1993 nach §§ 45 SGB X, 93 SGB VI nicht zu beanstanden. Für die Beklagte bestehe kein Spielraum, da eventuelle Härten bereits in der Übergangsregelung der §§ 266, 311 SGB VI berücksichtigt seien. Diese Übergangsregelung gelte jedoch nur, wenn am 31.12.1991 sowohl ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Renten- als auch aus der gesetzlichen Unfallversicherung bestanden hätte; dies sei bei der EU-Rente nicht der Fall gewesen.

Gegen das dem Kläger am 06.12.1996 zugestellte Urteil richtet sich die am 23.12.1996 beim SG Würzburg eingelegte Berufung: Dem Wortlaut des § 266 SGB VI sei zu entnehmen, daß zum Stichtag 31.12.1991 lediglich ein Rentenanspruch dem Grunde nach gegeben sein müsse. Dies folge daraus, daß vorgezogenes Übergangsgeld nur dann gewährt werden könne, wenn die medizinischen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorlägen und das vorgezogene Übergangsgeld zumindest in Höhe der zu gewährenden Rente zu zahlen sei. Hierfür spräche auch der Normzweck des § 25 Abs. 2 SGB VI, wonach verhindert werden solle, daß sich der Versicherte bereits vor Durchführung des Reha-Verfahrens auf einen Rentenbezug einstelle.

Mit Bescheid vom 05.02.1997 wandelte die Beklagte die dem Kläger bisher gewährte EU-Rente ab 01.12.1993 in eine Altersrente um. Den zugrunde liegenden Rentenantrag vom 28.12.1993 hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des SG Würzburg vom 15.10.1996 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 03.12.1993 und 25.03.1994, beide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.06.1994, zu verurteilen, bei der Ruhensberechnung der Rente wegen gleichzeitigen Bezugs der Unfallrente die Ruhensvorschriften der RVO anzuwenden.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der Beklagtenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die innerhalb der einmonatigen Frist formgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und sachlich begründet.

Der Bescheid vom 05.02.1997, mit dem die Beklagte die bisher gewährte Rente wegen EU ab 01.12.1993 in Altersrente umgewandelt hatte, wurde gem. § 96 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens. Er hatte damit noch keine materielle Bestandskraft (Bindungswirkung) im Sinne des § 77 SGG erlangt. Während die Verwaltung schon mit dem Erlaß des Verwaltungsakts an dessen Verfügungssatz gebunden ist, tritt diese Rechtswirkung für den Bescheidsadressaten nämlich in aller Regel erst ein, wenn ein Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt wurde. Der Kläger war deshalb berechtigt, den Antrag auf Gewährung von Altersrente auch noch im Termin zur mündlichen Verhandlung zurückzunehmen; dies führte zum Wegfall des Bescheids vom 05.02.1997 (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 09.08.1995 - 13 RJ 43/94 in BSGE 76, 218 mwN.).

Somit ist allein entscheidend, ob die Beklagte berechtigt war, den Bescheid vom 02.02.1993 nach § 45 SGB X zurückzunehmen. Die Voraussetzungen hierfür liegen entgegen der Auffassung des Erstgerichts und der Beklagten schon deshalb nicht vor, weil dieser Bescheid nicht rechtswidrig ist.

Zwar hatte der Kläger zum 31.12.1991 einen Anspruch auf Übergangsgeld wenigstens in Höhe der Rente, nicht jedoch einen "bestehenden" Anspruch auf EU-Rente im Sinne der §§ 266 Abs. 1, 311 Abs. 1 SGB VI (vgl. Urteile des BSG vom 27.02.1986 - 1 RA 5/85 - und vom 26.02.1987 - 4a RJ 31/86 - in SozR 2200 § 1262 Nrn. 33 und 39 sowie vom 29.08.1996 - 4 RA 116/94 - in Breithaupt 1997 S. 450). Dies hat aber gleichwohl nicht zur Folge, daß für die Ruhensberechnung der Rente die Vorschriften des SGB VI maßgebend sind. Der Senat schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des BSG in seinem Urteil vom 29.08.1996 an, daß die EU-Rente in entsprechender Anwendung des § 301 Abs. 1 SGB VI nach den Bestimmungen der RVO zu berechnen ist. Dies gilt nach Auffassung des erkennenden Senats auch bezüglich der Ruhensberechnung. Nach den Ausführungen des BSG wird durch § 301 Abs. 1 SGB VI das Vertrauen auf eine überschaubare Gesetzeslage, die es ermöglicht, Vor- und Nachteile des Reha-Verfahrens gegeneinander abzuwägen, übergangsrechtlich geschützt. Demgegenüber tritt das öffentliche Interesse an einer möglichst umgehenden Umsetzung des SGB VI zur Konsolidierung der gesetzlichen Rentenversicherung zurück. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb im Rahmen der Übergangsregelung das gesetzgeberische Gesamtkonzept für Reha-Leistungen aufgespalten und damit in seiner Einheitlichkeit aufgegeben werden sollte, indem für einen Teil neues Recht Anwendung findet. Daß dem Kläger erstmals nach Beendigung der Reha-Maßnahme ab 15.05.1992, also nach Inkrafttreten des SGB VI, ein fälliger, durchsetzbarer (Einzel-)Anspruch auf EU-Rente zugestanden hat, ist im Hinblick auf die beabsichtigte wirtschaftliche Sicherung des Versicherten und den damit verbundenen Vertrauensschutz unerheblich. Durch die entsprechende Anwendung von § 301 Abs. 1 SGB VI wird nicht etwa rückwirkend der materiell-rechtliche Anspruch auf Übergangsgeld geändert, sondern allein übergangsrechtlich bestimmt, daß für die Berechnung der dem Kläger erstmals ab 15.05.1992 zustehenden Rente die bei Antragstellung, also die bis zum 31.12.1991, geltenden Bestimmungen der RVO anzuwenden sind (vgl. BSG in Breithaupt 1997 S. 456).

Damit liegen die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung des Bescheides vom 02.02.1993 nicht vor.

Auf die Berufung des Klägers waren deshalb das Urteil des SG aufzuheben und die angefochtenen Bescheide der Beklagten abzuändern. Die Beklagte hat dem Kläger die Rente wegen EU auch für die Zeit ab 01.01.1994 unter Beachtung der Ruhensvorschriften der RVO zu gewähren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Der 4. Senat des BSG hat in seinem Urteil vom 29.08.1996 als Argument für seine Rechtsansicht aufgeführt: "Der Zahlbetrag des Übergangsgeldes wenigstens in Höhe der Rente orientiert sich an den Verhältnissen bei Antragstellung (fiktiver Rentenbeginn), dem Zeitpunkt, an dem in diesem Falle auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der EU-Rente vorgelegen haben müssen, und - mithin - das subjektive (Stamm-)Recht auf Rentenleistungen entstanden und lediglich die Einzelleistung aus dem Stammrecht wegen des Anspruchs auf Übergangsgeld während dieses Zeitraums ausgeschlossen war" (vgl. Breithaupt 1997 S. 456). Er weicht insoweit vom Urteil des 8. Senats des BSG vom 25.07.1993 (SozR 3-2600 § 95 Nr. 1) ab, das nach Auffassung des erkennenden Senats kein bloßes "obiter dictum" darstellt. Die Revision war deshalb gem. § 160 Abs. 2 Satz 2 SGG zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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