Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 1058/97 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 575/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 5. August 1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um eine höhere Rente.
Der am ...1957 in Bosnien geborene und jetzt wieder dort lebende Kläger kam im Jahre 1992 nach Deutschland und erlernte hier vom 02.09.1974 bis 11.08.1976 das Kfz-Handwerk. Danach arbeitete er in Göppingen als Kfz-Mechaniker. Die Arbeit wurde unterbrochen durch eine Militärdienstzeit bei der jugoslawischen Armee vom 04.01.1979 bis 23.05.1980. Am 01.10.1980 nahm der Kläger seine Arbeit in Deutschland wieder auf, war aber bereits am 23.12.1980 an einem schweren Verkehrsunfall beteiligt, der zu einer Reihe von Verletzungen führte, u.a. einem Schädel-Hirn-Trauma, dessen Folgen andauern.
Aufgrund eines Urteils des erkennenden Senates vom 17.09.1996 (L 5 AR 488/92) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.05.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.1989 in Höhe von damals 223,92 DM. Als Versicherungsfall wurde der Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe in Bosnien im Januar 1989 zu Grunde gelegt. Den gegen den Rentenbescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1997 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 05.08.1999 abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht feststellbar, dass die Rente zu niedrig berechnet sei. Eine Zurechnungszeit habe aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht anerkannt werden können.
Gegen das am 07.09.1999 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 15.11.1999, eingegangen am 23.11.1999, Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei mittellos, besitze keine Krankenversicherung und sei "wörtlich am Hungern". Zur Zeit seines Unfalls sei er bei der Rechtsschutzversicherung sowie bei einer Haftpflichtversicherung versichert gewesen. Er sei der Meinung, dass der andere am Unfall Beteiligte gleicherweise schuldig gewesen sei. Er - der Kläger - habe einen lebenslänglichen Schaden erlitten. Seine LVA-Rente sei minimal und er sei der Überzeugung, dass ihm eine Entschädigung aus der Versicherung zustehe und selbstverständlich aufgrund seiner Invalidität eine höhere Rente.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.08.1999 sowie in Abänderung des Bescheides vom 24.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1997 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten, des SG Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts (L 5 AR 488/92).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil der Kläger im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente.
Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.08.1997 detailliert dargelegt hat, ist für die Höhe der Rente eines Versicherten neben dem Rentenartfaktor, der bei der Erwerbsunfähgkeitsrente 1 beträgt (Vollrente), und dem aktuellen Rentenwert, der für alle Versicherten gleich ist, vor allem die Summe der persönlichen Entgeltpunkte maßgeblich (§§ 64, 66, 67, 68, 69 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) ergeben sich zum einen aus der Höhe der geleisteten Beiträge und zum anderen aus deren Anzahl. Diese hängt wiederum von der Dauer der Versicherung ab. Der Kläger hat in der deutschen Rentenversicherung nur wenig mehr als fünf Jahre zurückgelegt, so dass sich schon deshalb eine hohe Rente nicht ergeben kann. Er war bei Eintritt des Versicherungsfalles (Aufgabe der Arbeit in seiner Heimat am 28.01.1989) erst 34 Jahre alt. Gleichwohl können sog. Zurechnungszeiten nicht berücksichtigt werden. Da der Versicherungsfall am 28.01.1989 eingetreten ist, finden gemäß § 300 Abs.2 SGB VI die damals geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung. Nach § 1260 RVO ist bei Versicherten, die - wie der Kläger - vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraussetzung für die Anrechnung der Zurechnungszeit ist, dass entweder von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 36 Kalendermonte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, oder die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Beide Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles hat er keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Auch ist die Zeit vom Eintritt in die deutsche Rentenversicherung (September 1974) bis Eintritt des Versicherungsfalles keineswegs zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt. Die in Bosnien zurückgelegten Zeiten können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil Art.25 des hier anzuwendenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 zwar die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten vorsieht, allerdings nur für den Anspruchserwerb und nicht für die Berechnung der Rentenhöhe (vgl. Koch-Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, Art.25 Anm.3). In Art.26 Abs.1 des seit 01.12.1998 geltenden deutsch- kroatischen Sozialversicherungsabkommens ist ausdrücklich geregelt, dass Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte nur die Entgeltpunkte sind, die sich nach deutschen Rechtsvorschriften ergeben. Daraus folgt zwangsläufig, dass kroatische Zeiten zur Erfüllung der Halbbelegung nicht herangezogen werden können. Aus demselben Grunde konnten auch die 14 Monate Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten nicht berücksichtigt werden (vgl. § 1259 Abs.3 RVO a.F.).
Die übrigen vom Kläger angeführten Argumente sind für die Rentenhöhe irrelevant. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Verschuldensfrage bei dem Verkehrsunfall im Jahre 1980 zu bewerten ist, da dies für die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle spielt. Des Weiteren ist nach deutschem Rentenrecht eine Bedürftigkeit des Rentenempfängers nicht zu berücksichtigen. In Deutschland lebende Rentenempfänger haben, wenn ihre Rente zum Leben nicht ausreicht (und auch keine sonstigen Einkünfte vorhanden sind), ggfs. die Möglichkeit Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Mindestrente aus sozialen Gründen sieht das deutsche Rentenrecht nicht vor.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung hat. Seine Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
In diesem Rechtsstreit geht es um eine höhere Rente.
Der am ...1957 in Bosnien geborene und jetzt wieder dort lebende Kläger kam im Jahre 1992 nach Deutschland und erlernte hier vom 02.09.1974 bis 11.08.1976 das Kfz-Handwerk. Danach arbeitete er in Göppingen als Kfz-Mechaniker. Die Arbeit wurde unterbrochen durch eine Militärdienstzeit bei der jugoslawischen Armee vom 04.01.1979 bis 23.05.1980. Am 01.10.1980 nahm der Kläger seine Arbeit in Deutschland wieder auf, war aber bereits am 23.12.1980 an einem schweren Verkehrsunfall beteiligt, der zu einer Reihe von Verletzungen führte, u.a. einem Schädel-Hirn-Trauma, dessen Folgen andauern.
Aufgrund eines Urteils des erkennenden Senates vom 17.09.1996 (L 5 AR 488/92) gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 24.05.1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.02.1989 in Höhe von damals 223,92 DM. Als Versicherungsfall wurde der Zeitpunkt der Arbeitsaufgabe in Bosnien im Januar 1989 zu Grunde gelegt. Den gegen den Rentenbescheid erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13.08.1997 zurück. Die dagegen gerichtete Klage hat das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 05.08.1999 abgewiesen mit der Begründung, es sei nicht feststellbar, dass die Rente zu niedrig berechnet sei. Eine Zurechnungszeit habe aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht anerkannt werden können.
Gegen das am 07.09.1999 zur Post gegebene Urteil hat der Kläger mit Schreiben vom 15.11.1999, eingegangen am 23.11.1999, Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er sei mittellos, besitze keine Krankenversicherung und sei "wörtlich am Hungern". Zur Zeit seines Unfalls sei er bei der Rechtsschutzversicherung sowie bei einer Haftpflichtversicherung versichert gewesen. Er sei der Meinung, dass der andere am Unfall Beteiligte gleicherweise schuldig gewesen sei. Er - der Kläger - habe einen lebenslänglichen Schaden erlitten. Seine LVA-Rente sei minimal und er sei der Überzeugung, dass ihm eine Entschädigung aus der Versicherung zustehe und selbstverständlich aufgrund seiner Invalidität eine höhere Rente.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 05.08.1999 sowie in Abänderung des Bescheides vom 24.05.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.08.1997 zu verurteilen, ihm eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Beigezogen wurden die Akten der Beklagten, des SG Landshut und des Bayerischen Landessozialgerichts (L 5 AR 488/92).
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144 Abs.1 Satz 2, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -). Insbesondere ist die Berufungsfrist gewahrt, die im vorliegenden Fall drei Monate beträgt, weil der Kläger im Ausland wohnt (§ 153 Abs.1 i.V.m. § 87 Abs.1 Satz 2 SGG).
Sie erweist sich jedoch als unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Rente.
Wie die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 13.08.1997 detailliert dargelegt hat, ist für die Höhe der Rente eines Versicherten neben dem Rentenartfaktor, der bei der Erwerbsunfähgkeitsrente 1 beträgt (Vollrente), und dem aktuellen Rentenwert, der für alle Versicherten gleich ist, vor allem die Summe der persönlichen Entgeltpunkte maßgeblich (§§ 64, 66, 67, 68, 69 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - SGB VI -). Die persönlichen Entgeltpunkte (§ 66 SGB VI) ergeben sich zum einen aus der Höhe der geleisteten Beiträge und zum anderen aus deren Anzahl. Diese hängt wiederum von der Dauer der Versicherung ab. Der Kläger hat in der deutschen Rentenversicherung nur wenig mehr als fünf Jahre zurückgelegt, so dass sich schon deshalb eine hohe Rente nicht ergeben kann. Er war bei Eintritt des Versicherungsfalles (Aufgabe der Arbeit in seiner Heimat am 28.01.1989) erst 34 Jahre alt. Gleichwohl können sog. Zurechnungszeiten nicht berücksichtigt werden. Da der Versicherungsfall am 28.01.1989 eingetreten ist, finden gemäß § 300 Abs.2 SGB VI die damals geltenden Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO) Anwendung. Nach § 1260 RVO ist bei Versicherten, die - wie der Kläger - vor Vollendung des 55. Lebensjahres berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden sind, bei der Ermittlung der anrechnungsfähigen Versicherungsjahre die Zeit vom Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bis zum Kalendermonat der Vollendung des 55. Lebensjahres den zurückgelegten Versicherungs- und Ausfallzeiten hinzuzurechnen (Zurechnungszeit). Voraussetzung für die Anrechnung der Zurechnungszeit ist, dass entweder von den letzten 60 Kalendermonaten vor Eintritt des Versicherungsfalles mindestens 36 Kalendermonte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind, oder die Zeit vom Kalendermonat des Eintritts in die Versicherung bis zum Kalendermonat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, mindestens zur Hälfte mit Beiträgen für eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit belegt ist. Beide Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles hat er keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Auch ist die Zeit vom Eintritt in die deutsche Rentenversicherung (September 1974) bis Eintritt des Versicherungsfalles keineswegs zur Hälfte mit Pflichtbeiträgen belegt. Die in Bosnien zurückgelegten Zeiten können in diesem Zusammenhang nicht berücksichtigt werden, weil Art.25 des hier anzuwendenden deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens vom 12.10.1968 zwar die Zusammenrechnung der in beiden Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten vorsieht, allerdings nur für den Anspruchserwerb und nicht für die Berechnung der Rentenhöhe (vgl. Koch-Hartmann, Die Rentenversicherung im Sozialgesetzbuch zum deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommen, Art.25 Anm.3). In Art.26 Abs.1 des seit 01.12.1998 geltenden deutsch- kroatischen Sozialversicherungsabkommens ist ausdrücklich geregelt, dass Grundlage für die Ermittlung persönlicher Entgeltpunkte nur die Entgeltpunkte sind, die sich nach deutschen Rechtsvorschriften ergeben. Daraus folgt zwangsläufig, dass kroatische Zeiten zur Erfüllung der Halbbelegung nicht herangezogen werden können. Aus demselben Grunde konnten auch die 14 Monate Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten nicht berücksichtigt werden (vgl. § 1259 Abs.3 RVO a.F.).
Die übrigen vom Kläger angeführten Argumente sind für die Rentenhöhe irrelevant. Es kann dahingestellt bleiben, wie die Verschuldensfrage bei dem Verkehrsunfall im Jahre 1980 zu bewerten ist, da dies für die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung keine Rolle spielt. Des Weiteren ist nach deutschem Rentenrecht eine Bedürftigkeit des Rentenempfängers nicht zu berücksichtigen. In Deutschland lebende Rentenempfänger haben, wenn ihre Rente zum Leben nicht ausreicht (und auch keine sonstigen Einkünfte vorhanden sind), ggfs. die Möglichkeit Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine Mindestrente aus sozialen Gründen sieht das deutsche Rentenrecht nicht vor.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine höhere Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung hat. Seine Berufung konnte deshalb keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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