L 6 RJ 584/98

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 3 RJ 324/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 584/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Witwenrente aufgrund einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.

Am 12.10.1997 beantragte die in S. (Teilrepublik Serbien der Bundesrepublik Jugoslawien) lebende Klägerin Witwenrente aus der Versicherung des R. D. (Versicherter), da sie mit ihm elf Jahre zusammengelebt habe.

Der am 1938 geborene Versicherte hatte seinen Wohnsitz bis zu seinem Ableben am 26.01.1994 ebenfalls in S. gehabt. In seinem Rentenantrag vom 15.10.1987 ist zum Familienstand angegeben: "erstmals geheiratet am 25.06.1969, geschieden seit 21.01.1974; wiederverheiratet seit 02.07.1975, geschieden seit 10.04.1980". Die Sterbeurkunde vom 27.01.1994 enthält den Eintrag: "Familienstand: geschieden".

Mit Bescheid vom 07.01.1998 lehnte die Beklagte den Witwenrentenantrag ab. Ein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1 oder 2 Sozialgesetzbuch - Sechstes Buch (SGB VI) bestehe nicht, weil die Antragstellerin mit dem Versicherten zur Zeit seines Todes nicht verheiratet gewesen sei.

Mit ihrem am 02.02.1998 eingegangenen Widerspruch machte die Klägerin geltend, sie und der Versicherte hätten vor dessen Tod die Eheschließung beabsichtigt; auch habe sie die Bestattungskosten getragen.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.1998 zurück. Der Witwenrentenanspruch hänge ausschließlich vom Bestehen einer rechtsgültigen Ehe im Todeszeitpunkt ab; eine solche habe aber nach dem eigenen Vorbringen der Widerspruchsführerin nicht vorgelegen.

Hiergegen erhob die Klägerin am 04.03.1998 Klage zum Sozialgericht Landshut. Nach ihren Informationen habe sie nach so vielen Jahren des Zusammenlebens dieselben Rechte wie eine Ehefrau. Sie habe den Versicherten auch die ganze Zeit während seiner Krankheit betreut. Die Klägerin legte die Erklärung zweier Zeugen vor, die ihre nichteheliche Lebensgemeinschaft mit dem Versicherten bestätigten.

Mit Urteil vom 20.05.1998 wies das Sozialgericht die Klage ab. Mangels rechtsgültiger Ehe mit dem Versicherten in dessen Todeszeitpunkt habe die Klägerin keinen Witwenrentenanspruch.

Am 30.10.1998 ging die Berufung der Klägerin gegen dieses ihr am 20.10.1998 in S. zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Nach "elf Jahren Ehe" habe sie das Recht auf Witwenrente.

Der Senat zog die den Versicherten und der Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakten des Sozialgerichts Landshut und ein Rechtsgutachten zum serbischen Familienrecht bei, das Rechtsanwalt P. , Institut für Ostrecht München e.V., unter dem 31.10.1997 (einschließlich einer Ergänzung vom 20.01.1998) in dem beim Bayer. Landessozialgericht anhängig gewesenen Berufungsverfahren L 6 Ar 244/97 erstattet hat.

Die in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.05.1998 sowie den Bescheid der Beklagten vom 07.01.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund ihres Antrags vom 12.10.1997 Witwenrente aus der Versicherung des am 1938 geborenen und am 26.01.1994 verstorbenen Versicherten R. D. zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts, insbesondere auch auf den Inhalt des beigezogenen Rechtsgutachtens Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.05.1998 ist nicht zu beanstanden, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Witwenrente aus der Versicherung des R. D. hat.

Wegen der Antragstellung am 12.10.1997, also nach dem 31.03. 1992, sind vorliegend nur noch die Vorschriften des SGB VI, nicht mehr diejenigen der Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI.

Gemäß § 46 Abs. 1 und 2 SGB VI haben Anspruch auf Witwenrente (unter weiteren Voraussetzungen) nur Witwen. Dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt die Klägerin nicht, da sie zur Zeit des Todes des Versicherten mit diesem nicht verheiratet gewesen ist. Daß die Klägerin in der Berufungsschrift nun erstmals wahrheitswidrig von Ehe spricht, stellt einen sehr durchsichtigen Versuch dar, das Verfahren zu ihren Gunsten zu beeinflussen. Die überlebende Partnerin einer freien, eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist nicht Witwe und kann dieser rechtlich auch nicht gleichgestellt werden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 30.03.1994 - 4 RA 18/93; Kasskomm-Gürtner § 46 SGB VI Rdnr. 4 und 10 mit weiteren Nachweisen).

Hieran ändert sich auch nichts durch § 34 Abs. 1 Sozialgesetzbuch - Erstes Buch (SGB I), denn die für die Klägerin geltenden Regelungen des serbischen Rechts über "außereheliche Gemeinschaften" sind nicht mit den Regelungen über die Ehe nach deutschem Recht vergleichbar. Der Senat folgt diesbezüglich dem überzeugenden Rechtsgutachten, das er von Rechtsanwalt P. in dem Berufungsverfahren L 6 Ar 244/97 eingeholt hat (vgl. auch im Ergebnis übereinstimmend Michael Behn, Die Neuregelung des Internationalen Privatrechts und das Sozialrecht zu § 34 SGB I n.F. - In: Die Rentenversicherung 1987, S. 1 bis 6, insbesondere Abschnitt 5 Buchs. c).

§ 34 Abs. 1 SGB I bestimmt: Soweit Rechte und Pflichten nach diesem Gesetzbuch ein familienrechtliches Rechtsverhältnis voraussetzen, reicht ein Rechtsverhältnis, das gemäß Internationalem Privatrecht dem Recht eines anderen Staates unterliegt und nach diesem Recht besteht, nur aus, wenn es dem Rechtsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches entspricht.

Es sind hiernach vorliegend die serbischen Regelungen über die außerehelichen Gemeinschaften mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften über die Ehe zu vergleichen. Die wenigen Regelungen, die das serbische Recht über die außerehelichen Gemeinschaften kennt, dienen - im Gegensatz zum deutschen Eherecht für die Ehe - nicht dazu, diese Lebensform umfassend zu schützen und zu fördern; sie haben im Gegenteil erkennbar nur den Zweck, nachteilige Folgen für die Beteiligten abzuwehren, insbesondere den schwächeren Teil bzw. ein etwaiges gemeinschaftliches Kind reaktiv zu schützen. So wird das durch Arbeit erworbene gemeinschaftliches Eigentum, wodurch die Benachteiligung eines Teiles bei der Trennung verhindert wird. Einen Unterhaltsanspruch gibt es bei Trennung nur nach langjähriger Dauer der außerehelichen Gemeinschaft oder bei Vorhandensein eines gemeinschaftlichen Kindes, somit zum Schutz des älter gewordenen, selbst nicht mehr leistungsfähigen Partners bzw. zum Schutz des Kindes; dieses zieht aus der außerehelichen Gemeinschaft im übrigen keinen weiteren Vorteil, bleibt vielmehr ein nichteheliches Kind. Daß bei der Geburt eines Kindes die außereheliche Gemeinschaft die Qualität einer Familiengemeinschaft erhält, zielt augenscheinlich nicht auf eine Aufwertung der außerehelichen Gemeinschaft, sondern auf das Wohl des Kindes ab. Im serbischen Rentenrecht gibt es für die außereheliche Gemeinschaft keine Regelung; dies unterstreicht den im serbischen Recht bestehenden grundlegenden Qualitätsunterschied zwischen Ehe und außerehelicher Gemeinschaft. Das serbische Recht der außerehelichen Gemeinschaft reduziert sich in seiner Bedeutung also auf Schadensbegrenzung; es ist somit in keiner Hinsicht mit dem deutschen Eherecht vergleichbar.

Da die Klägerin somit keinen Anspruch auf Witwenrente hat, war ihre Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.05.1998 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. In diesem Zusammenhang wird auf den Beschluss des BSG vom 19.08.1998 - B 5 RJ 132/98 B hingewiesen, mit dem die Beschwerde der damaligen Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 17.03.1998 - L 6 RJ 244/97 als unzulässig verworfen worden ist.
Rechtskraft
Aus
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