L 20 RJ 590/00

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 4 RJ 1068/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 590/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.06.2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1960 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er hat in der Zeit vom 01.09.1976 bis 28.01.1983 versicherungspflichtig in Deutschland gearbeitet. Mit Bescheid vom 27.06.1988, der dem Kläger am 16.07.1988 zugegangen ist, hat die Beklagte die zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung geleisteten Beiträge (Arbeitnehmeranteile) erstattet. Der Bescheid enthält ua den Hinweis, dass die Erstattung weitere Ansprüche aus den bis dahin zurückgelegten Versicherungszeiten ausschließt.

Mit Schreiben vom 30.11.1999 - beim Sozialgericht Bayreuth (SG) eingegangen am 13.12.1999 - hat der Kläger die Gewährung von Invalidenrente aufgrund einer Augenerkrankung unter Berücksichtigung seiner Ehefrau und seiner 4 Kinder verlangt. Da ihm die Arbeitgeberanteile an den Beiträgen nicht erstattet worden seien, habe er am 04.08.1999 bei der Beklagten die Gewährung der "Invalidenrente" beantragt und am 29.09.1999 einen ablehnenden Bescheid der LVA erhalten. Die Beklagte hat dazu mitgeteilt, es sei kein Verwaltungsakt ergangen, gegen den sich die Klage richten könnte. Ein Vorgang zu dem vom Kläger behaupteten Rentenantrag sei bei ihr nicht vorhanden. Mit Urteil vom 29.06.2000 hat das SG die auf Gewährung einer Rente gerichtete Klage abgewiesen. Da bei der Beklagten ein Verwaltungsvorgang über einen Rentenantrag nicht vorliege, von der Beklagten auch kein Verwaltungsakt erlassen oder dessen Erlass verweigert worden sei, sei die Klage unzulässig. Für die Gewährung einer "Werksrente" sei die Beklagte als Träger der gesetzlichen Versicherung nicht zuständig.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger am 18.10.2000 beim SG Bayreuth Berufung eingelegt und sinngemäß geltend gemacht, dass seine Erkrankungen während der Beschäftigungszeit in Deutschland aufgetreten seien. Gleichzeitig rügte er die unterschiedliche Behandlung zwischen deutschen und türkischen Staatsangehörigen sowie eine Verletzung der Menschenrechte.

Der Senat hat den Kläger unter dem 19.12.2000 um Vorlage des Schreibens bzw des Bescheides vom 29.09.1999 gebeten, gegen den sich die Klage gerichtet haben soll. Eine Antwort ist dazu nicht eingegangen.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Bayreuth vom 29.06.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm "Invalidenrente" zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers als unbegründet zurückzuweisen.

Dem Senat haben die Verwaltungsakte der Beklagten (Beitragserstattungsvorgang) und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen, da bei der Beklagten ein Verwaltungsvorgang über den behaupteten Rentenantrag des Klägers und ein anfechtbarer Verwaltungsakt nicht vorhanden sind. Ein entsprechender Bescheid wurde vom Kläger trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht der Senat ab, da er die Gründe der angefochtenen Entscheidung für zutreffend hält und sich ihnen vollinhaltlich anschließt (§ 153 Abs 2 SGG).

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 193 SGG).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved