Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
19
1. Instanz
SG Bayreuth (FSB)
Aktenzeichen
S 11 RJ 492/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 19 RJ 5/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.11.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung. Der am 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Er war in der Türkei in der Zeit von 1958 bis 1963 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 03.08.1964 bis 29.11.1986 hat er mit Unterbrechungen in Deutschland gearbeitet und war daran anschließend noch bis Februar 1988 krank bzw arbeitslos gemeldet.
Ein erster Rentenantrag des Klägers vom November 1985 ist mit Bescheid der LVA Baden vom 10.03.1986 und Widerspruchsbescheid vom 08.08.1986 abgelehnt worden. Am 15.03.1995 hat der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Auch diesen Antrag hat die Beklagte (nach Auswertung eines ärztlichen Berichtes nach Formblatt TR 12; Untersuchung des Klägers in der Türkei am 13.04.1995) mit Bescheid vom 23.11.1995 und Widerspruchsbescheid vom 04.04.1996 abgelehnt. Am 18.04.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.1996 ab, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente weder nach § 37 noch nach § 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfülle. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war weder arbeitslos gemeldet noch erfüllte er zu dieser Zeit die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs vom 13.12.1996 wies der Kläger darauf hin, dass er krank und arbeitslos sei. Er bitte, seinen Antrag als solchen auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.04.1997 zurück: Die erforderliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren für eine Altersrente nach Vollendung des 60.Lebensjahres sei nicht erfüllt; der Kläger habe auch nicht dem deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitsloser zur Verfügung gestanden. Eine Umdeutung des Rentenantrags in einen solchen auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw EU scheitere bereits an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die der Kläger bei einem fiktiv mit dem Zeitpunkt des Rentenantrags (18.04.1996) angenommenen Leistungsfall nicht erfüllt habe.
Dagegen hat der Kläger am 12.06.1997 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und erneut geltend gemacht, er sei arbeitsunfähig krank und arbeitslos; er bitte um Gewährung einer "vorzeitigen" Rente. Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.1999 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 18.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.1997 abgewiesen. Der Kläger habe auch unter Einbeziehung seiner türkischen Beitragszeiten nicht wenigstens 35 Versicherungsjahre zurückgelegt (nur 235 Monate anstatt der erforderlichen 420). Die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit scheitere daran, dass er bereits 1988 in die Türkei zurückgekehrt sei und seitdem dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen BU und EU mit Bescheid vom 23.11.1995 bestandskräftig abgelehnt habe und bereits damals die Vorversicherungszeit nicht erfüllt gewesen sei, könne diese auch bei späterem Eintritt einer maßgeblichen Erwerbsminderung nicht angenommen werden.
Dagegen richtet sich die am 29.12.1999 beim SG Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers. Er sei nun über 60 Jahre alt und seit 1988 arbeitslos und arbeitsunfähig. Er wolle seinen Rentenantrag als Antrag auf Arbeitsunfähigkeitsrente verstanden wissen und keine Altersrente beantragen. Sein Gesundheitszustand habe sich laufend verschlimmert. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 22.11.1999 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 18.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfweise Altersrente, ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 105 Abs 2 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden; denn es hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.11.1999 auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben (§ 105 Abs 1 Satz 2 SGG). Der dem streitigen Verfahren zugrunde liegende Rentenantrag vom 18.04.1996 betrifft ausschließlich die Gewährung von Altersrente. Auf Altersrente gemäß §§ 37 oder 38 SGB VI hat der Kläger keinen Anspruch, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Er hat weder die erforderliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt noch hat er in den letzten Jahren vor Antragstellung dem deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitsloser zur Verfügung gestanden. Bezüglich der vom Kläger im Vorverfahren erneut angeregten Umdeutung seines Rentenantrags in einen solchen auf Gewährung von Rente wegen BU/EU nach §§ 43, 44 SGB VI hat die Beklagte zutreffend auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen. Der Kläger, der in Deutschland zuletzt als Metallarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt war, ist sowohl im Widerspruchsbescheid der LVA Baden vom 08.08.1986 als auch im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.04.1996 noch als vollschichtig einsatzfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilt worden. Im Rentenablehnungsbescheid vom 23.11.1995 war als einzige Diagnose "Lumbale Diskopathie" aufgeführt. Nach dem Ergebnis der am 13.04.1995 in der Türkei erfolgten Untersuchung ist der Kläger nach Auswertung der dabei erhobenen Befunde durch MD Dr.H. für fähig erachtet worden, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Bereits bei Stellung des Rentenantrags vom 15.03.1995 hatte der Kläger die Vorversicherungszeit für einen auf diesen Antrag bezogenen Leistungsfall nicht mehr erfüllt, sondern in den letzten fünf Jahren vor Eintritt dieses (fiktiven) Leistungsfalles keine Beiträge zur deutschen oder türkischen Rentenversicherung geleistet; die Versicherungszeiten des Klägers in der deutschen Rentenversicherung enden mit Ablauf des Februar 1988, die türkischen im Jahre 1963. Obwohl der Kläger im Antrag vom 15.03.1995 angegeben hat, die behauptete Leistungsminderung sei Folge eines Arbeitsunfalles, findet sich in den gesamten Unterlagen keinerlei Hinweis auf einen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall. Die im Widerspruchsbescheid vom 08.08.1986 der LVA Baden mitgeteilten Diagnosen (Lendenwirbelsäulensyndrom ohne nennenswerte Funktionseinbuße, Halswirbelsäulensyndrom ohne Funktionseinbuße, Zustand nach Bruchoperation beidseits im Mai 1985 und depressives Syndrom) geben ebenfalls keinen Anhalt dafür, dass eine daraus abzuleitende, allenfalls in qualitativer Hinsicht bestehende Leistungsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten oder durch eine Berufskrankheit verursacht sein könnte (§ 43 Abs 4 SGB VI). Der Kläger selbst hat nie ein Unfallereignis mitgeteilt; dementsprechend findet sich im Bericht TR 12 vom 13.04.1995 auch der Vermerk, dass kein Bericht über einen Unfall vorliege. Es deutet somit nichts darauf hin, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat oder wegen der Folgen eines solchen Ereignisses berufs- oder erwerbsunfähig geworden sein könnte. Wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Erfordernisse hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und - wie ausgeführt - auch keinen Anspruch auf vorzeitige Altersrente. Ihm steht - nach entsprechender Antragstellung und Vollendung des 65. Lebensjahres - Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI zu.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 22.11.1999 war deshalb zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rentenleistungen aus der deutschen Rentenversicherung. Der am 1937 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wohnt in seinem Heimatland. Er war in der Türkei in der Zeit von 1958 bis 1963 versicherungspflichtig beschäftigt. Vom 03.08.1964 bis 29.11.1986 hat er mit Unterbrechungen in Deutschland gearbeitet und war daran anschließend noch bis Februar 1988 krank bzw arbeitslos gemeldet.
Ein erster Rentenantrag des Klägers vom November 1985 ist mit Bescheid der LVA Baden vom 10.03.1986 und Widerspruchsbescheid vom 08.08.1986 abgelehnt worden. Am 15.03.1995 hat der Kläger erneut die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragt. Auch diesen Antrag hat die Beklagte (nach Auswertung eines ärztlichen Berichtes nach Formblatt TR 12; Untersuchung des Klägers in der Türkei am 13.04.1995) mit Bescheid vom 23.11.1995 und Widerspruchsbescheid vom 04.04.1996 abgelehnt. Am 18.04.1996 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18.11.1996 ab, weil der Kläger die Voraussetzungen für die Gewährung von Altersrente weder nach § 37 noch nach § 38 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) erfülle. Der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, war weder arbeitslos gemeldet noch erfüllte er zu dieser Zeit die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren. Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs vom 13.12.1996 wies der Kläger darauf hin, dass er krank und arbeitslos sei. Er bitte, seinen Antrag als solchen auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (EU) anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 17.04.1997 zurück: Die erforderliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren für eine Altersrente nach Vollendung des 60.Lebensjahres sei nicht erfüllt; der Kläger habe auch nicht dem deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitsloser zur Verfügung gestanden. Eine Umdeutung des Rentenantrags in einen solchen auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) bzw EU scheitere bereits an den versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die der Kläger bei einem fiktiv mit dem Zeitpunkt des Rentenantrags (18.04.1996) angenommenen Leistungsfall nicht erfüllt habe.
Dagegen hat der Kläger am 12.06.1997 Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben und erneut geltend gemacht, er sei arbeitsunfähig krank und arbeitslos; er bitte um Gewährung einer "vorzeitigen" Rente. Mit Gerichtsbescheid vom 22.11.1999 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 18.11.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.04.1997 abgewiesen. Der Kläger habe auch unter Einbeziehung seiner türkischen Beitragszeiten nicht wenigstens 35 Versicherungsjahre zurückgelegt (nur 235 Monate anstatt der erforderlichen 420). Die Gewährung von Altersrente wegen Arbeitslosigkeit scheitere daran, dass er bereits 1988 in die Türkei zurückgekehrt sei und seitdem dem deutschen Arbeitsmarkt nicht mehr zur Verfügung stehe. Nachdem die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen BU und EU mit Bescheid vom 23.11.1995 bestandskräftig abgelehnt habe und bereits damals die Vorversicherungszeit nicht erfüllt gewesen sei, könne diese auch bei späterem Eintritt einer maßgeblichen Erwerbsminderung nicht angenommen werden.
Dagegen richtet sich die am 29.12.1999 beim SG Bayreuth eingegangene Berufung des Klägers. Er sei nun über 60 Jahre alt und seit 1988 arbeitslos und arbeitsunfähig. Er wolle seinen Rentenantrag als Antrag auf Arbeitsunfähigkeitsrente verstanden wissen und keine Altersrente beantragen. Sein Gesundheitszustand habe sich laufend verschlimmert. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 22.11.1999 aufzuheben und die Beklagte in Abänderung ihres Bescheides vom 18.11.1996 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.04.1997 zu verurteilen, ihm Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfweise Altersrente, ab dem frühest möglichen Zeitpunkt zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Dem Senat haben die Verwaltungsakten der Beklagten und die Prozessakte des SG Bayreuth vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig (§ 105 Abs 2 SGG).
Das Rechtsmittel des Klägers erweist sich als nicht begründet. Das SG konnte durch Gerichtsbescheid entscheiden; denn es hat die Beteiligten mit Schreiben vom 04.11.1999 auf die beabsichtigte Verfahrensweise hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Äußerung gegeben (§ 105 Abs 1 Satz 2 SGG). Der dem streitigen Verfahren zugrunde liegende Rentenantrag vom 18.04.1996 betrifft ausschließlich die Gewährung von Altersrente. Auf Altersrente gemäß §§ 37 oder 38 SGB VI hat der Kläger keinen Anspruch, wie das SG zutreffend festgestellt hat. Er hat weder die erforderliche Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt noch hat er in den letzten Jahren vor Antragstellung dem deutschen Arbeitsmarkt als Arbeitsloser zur Verfügung gestanden. Bezüglich der vom Kläger im Vorverfahren erneut angeregten Umdeutung seines Rentenantrags in einen solchen auf Gewährung von Rente wegen BU/EU nach §§ 43, 44 SGB VI hat die Beklagte zutreffend auf die fehlenden versicherungsrechtlichen Voraussetzungen hingewiesen. Der Kläger, der in Deutschland zuletzt als Metallarbeiter versicherungspflichtig beschäftigt war, ist sowohl im Widerspruchsbescheid der LVA Baden vom 08.08.1986 als auch im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 04.04.1996 noch als vollschichtig einsatzfähig für Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes beurteilt worden. Im Rentenablehnungsbescheid vom 23.11.1995 war als einzige Diagnose "Lumbale Diskopathie" aufgeführt. Nach dem Ergebnis der am 13.04.1995 in der Türkei erfolgten Untersuchung ist der Kläger nach Auswertung der dabei erhobenen Befunde durch MD Dr.H. für fähig erachtet worden, leichte Arbeiten im Wechselrhythmus vollschichtig zu verrichten. Bereits bei Stellung des Rentenantrags vom 15.03.1995 hatte der Kläger die Vorversicherungszeit für einen auf diesen Antrag bezogenen Leistungsfall nicht mehr erfüllt, sondern in den letzten fünf Jahren vor Eintritt dieses (fiktiven) Leistungsfalles keine Beiträge zur deutschen oder türkischen Rentenversicherung geleistet; die Versicherungszeiten des Klägers in der deutschen Rentenversicherung enden mit Ablauf des Februar 1988, die türkischen im Jahre 1963. Obwohl der Kläger im Antrag vom 15.03.1995 angegeben hat, die behauptete Leistungsminderung sei Folge eines Arbeitsunfalles, findet sich in den gesamten Unterlagen keinerlei Hinweis auf einen Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall. Die im Widerspruchsbescheid vom 08.08.1986 der LVA Baden mitgeteilten Diagnosen (Lendenwirbelsäulensyndrom ohne nennenswerte Funktionseinbuße, Halswirbelsäulensyndrom ohne Funktionseinbuße, Zustand nach Bruchoperation beidseits im Mai 1985 und depressives Syndrom) geben ebenfalls keinen Anhalt dafür, dass eine daraus abzuleitende, allenfalls in qualitativer Hinsicht bestehende Leistungsminderung aufgrund eines Arbeitsunfalles eingetreten oder durch eine Berufskrankheit verursacht sein könnte (§ 43 Abs 4 SGB VI). Der Kläger selbst hat nie ein Unfallereignis mitgeteilt; dementsprechend findet sich im Bericht TR 12 vom 13.04.1995 auch der Vermerk, dass kein Bericht über einen Unfall vorliege. Es deutet somit nichts darauf hin, dass der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat oder wegen der Folgen eines solchen Ereignisses berufs- oder erwerbsunfähig geworden sein könnte. Wegen Nichterfüllung der versicherungsrechtlichen Erfordernisse hat der Kläger keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und - wie ausgeführt - auch keinen Anspruch auf vorzeitige Altersrente. Ihm steht - nach entsprechender Antragstellung und Vollendung des 65. Lebensjahres - Regelaltersrente gemäß § 35 SGB VI zu.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid vom 22.11.1999 war deshalb zurückzuweisen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
FSB
Saved