L 16 RJ 603/97

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 Ar 1266/96.A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 603/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, wonach in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles der Erwerbs- oder der Berufsunfähigkeit mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen, sind auch im Fall von nach dem 31.12.1984 in ihre Heimat zurückgekehrten jugoslawischen Versicherten nicht verfassungswidrig. Deshalb bleibt der Versicherungsschutz nur zwei Jahre nach Aufgabe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ohne Weiteres aufrecht erhalten.
2) Eine Lösung dieser Problematik ergibt sich nicht aus § 197 Abs.3 SGB VI, weil eine "besondere Härte" im Sinn dieser Vorschrift nicht vorliegt.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 1997 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage eines Anspruchs des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am ...1940 geborene Kläger ist jugoslawischer Staatsangehöriger mit dortigem Wohnsitz (Podujevo, Kosovo). Er hat nach eigenen Angaben keinen Beruf erlernt und war in der Bundesrepublik Deutschland als Maurer bzw. Zimmermann und Bauhelfer beschäftigt. Obwohl der Kläger sich von 1970 bis Juli 1973 in Deutschland aufgehalten hat, sind nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten nur die Monate 01.01.1973 bis 06.07.1973 mit Pflichtbeiträgen belegt. In Jugoslawien hat der Kläger Versicherungszeiten vom 18.03.1957 bis 19.08.1966 und vom 07.04.1975 bis zum 14.05.1990 zurückgelegt und hat dort ebenfalls auf dem Bau gearbeitet. Am 20.04.1992 hat der Kläger über den jugoslawischen Versicherungsträger (Pristina) Antrag auf Zahlung einer Versichertenrente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit gestellt. Der Kläger wurde daraufhin von einer Rentenkommission in Pristina untersucht. Die jugoslawischen Ärzte waren der Auffassung, dass beim Versicherten weiterhin eine Invalidität der I. Kategorie auf Dauer vorliege, da der Versicherte für seine Arbeit als Zimmermann weder vollschichtig noch mit verkürzter Arbeitszeit geeignet sei. Der Kläger bezieht bereits seit 14.05.1990 Invalidenrente der I. Kategorie vom jugoslawischen Rentenversicherungsträger. Nach Einholung einer sozialärztlichen Stellungnahme des Sozialmediziners Dr ... vom 28. Juni 1995 hat die Beklagte mit Bescheid vom 17. Juli 1995 den Antrag abgewiesen. Beim Kläger lägen zwar folgende Gesundheitsstörungen vor: 1. Chronische Bronchitis. 2. Abgelaufene Lungentuberkulose links. 3. Krampfadern links operiert. 4. Lendenwirbelsäulensyndrom. 5. Blutzuckerkrankheit ohne Komplikationen. Der Kläger könne aber noch vollschichtig leichte Tätigkeiten verrichten. Ein Berufsschutz komme ihm nicht zu. Es wurde noch darauf hingewiesen, dass selbst bei Eintritt der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit im April 1992 (Antragsmonat) kein Rentenanspruch bestehen würde, weil der Kläger die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllen würde. Hiergegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, dem zwei aktuelle Atteste beilagen. Die Beklagte hat Ermittlungen über mögliche Beschäftigungsverhältnisse des Klägers vor dem 01.01.1973 angestellt. Hierzu wurde eine Versicherungskarte der LVA in Kopie übersandt, die weitere Beschäftigungsverhältnisse ab 01.04.1970 bis 31.12.1972 nahelegt. Ähnliches ergibt sich aus der Mitteilung der AOK Kreis Böblingen. Nach erneuter Einholung einer sozialärztlichen Stellungnahme von Dr ..., der weiterhin eine vollschichtige Tätigkeit für möglich erachtete, wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1996 zurückgewiesen. Gegen den Widerspruchsbescheid hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) erhoben. Er wünscht eine Untersuchung in Deutschland. Im Klageverfahren wurde zum Einen ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr ... vom 23.07.1997 eingeholt. Dieser hat auf seinem Fachgebiet ein neurasthenisches Syndrom bei entsprechender Primärpersönlichkeit festgestellt. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Des Weiteren wurde das Gutachten der Allgemeinärztin Dr ... vom 24.07.1997 eingeholt. Diese hat folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Wirbelsäulenbeschwerden und Funktionsbehinderung bei Fehlhaltung. 2. Neurasthenisches Syndrom, Spannungskopfschmerz. 3. Chronisch-obstruktive Bronchitis. 4. Miktionsbeschwerden. Zustand nach Nierenkolik (anamnestisch). 5. Sehr gut kompensierte Zuckerstoffwechselstörung. Der Kläger könne noch leichte Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Mit Urteil vom 25. Juli 1997 hat das SG die Klage abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht. Anfragen bei den Firmen ..., GmbH und ... blieben erfolglos. Der zum Gutachter ernannte Orthopäde Dr ... hat in seinem Gutachten vom 26.08.1998 folgende Gesundheitsstörungen festgestellt: 1. Gebrauchsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenschäden C 3/4, C 5/6, allgemeinen degenerativen Veränderungen mit Spondylosis deformans und bei rundrückiger Fehlhaltung mit chronischem Cervikal-Thorakal-Lumbalsyndrom. 2. Osteoporose der Wirbelsäule mit Insuffizienzzeichen. 3. Periarthropathie der Schultergelenke. 4. Epicondylitis lateralis beiderseits. 5. Bewegungsbehinderung im linken Handgelenk nach gut verheilter Radiusfraktur. 6. Narben nach Krampfaderoperation am linken Bein. 7. Funktionelle Angiopathie der Beine bei Nikotinabusus. Der Kläger könne ab Januar 1998 Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, etwa als einfacher Pförtner, nur mehr stundenweise verrichten, vorher habe noch die Fähigkeit bestanden, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Der weiter zum Gutachter ernannte Neurologe und Psychiater Dr ... geht in seinem Gutachten vom 20.08.1998 von einem neurasthenischen Syndrom aus. Eine prozeßhaft verlaufende Erkrankung auf neurologischem oder psychiatrischem Fachgebiet könne ausgeschlossen werden. Aus rein nervenärztlicher Sicht könne der Kläger noch vollschichtig tätig sein. Unter Berücksichtigung des Gutachtens von Dr ... sei allerdings nur mehr eine stundenweise Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich. Die Gutachten wurden den Beteiligten am 15. September/30. September 1998 übersandt. Der Kläger hat sich nicht geäußert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 24. November 1998 den Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit ab 1. Januar 1998 anerkannt. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit könne dennoch nicht geleistet werden, da die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen solchen Anspruch nicht erfüllt seien. Mit Schreiben vom 20. Januar 1999 hat sich Herr ... als Vertreter des Klägers bestellt, weil wegen der Situation im Kosovo ein Schriftverkehr mit dem Kläger praktisch nicht möglich sei.

Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, das Urteil des SG vom 25. Juli 1997 und den Bescheid der Beklagten vom 17.07.1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.05.1996 aufzuheben und ihm Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Berufungsakte verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. Juli 1997 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1996 sind nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit. Gemäß §§ 43 Abs.1, 44 Abs.1 SGB VI haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig bzw. erwerbsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig sind nach § 43 Abs.2 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Gemäß § 44 Abs.2 SGB VI sind erwerbsunfähig Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt; erwerbsunfähig ist nicht, wer u.a. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Beim Kläger liegt vor dem 01.01.1998 keine Berufsunfähigkeit und auch keine Erwerbsunfähigkeit vor. Der Sachverhalt ist in medizinischer Hinsicht, insbesondere durch die im Klageverfahren eingeholten Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr ... vom 23.07.1997 und der Sozialmedizinerin Dr ... vom 24.07.1997 und die im Klageverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr ... vom 26.08.1998 und des Neurologen und Psychiaters Dr ... vom 20.08.1998 sowie die übrigen beigezogenen ärztlichen Unterlagen hinreichend geklärt. Danach steht fest, daß die Erwerbsfähigkeit des Klägers vor dem 01.01.1998 zwar durch die festgestellten Gesundheitsstörungen bereits eingeschränkt war, jedoch noch nicht in einem solchen Maße, daß er seit der Rentenantragstellung im April 1992 bis 31.12.1997 nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zumindest die Hälfte des Lohnes einer vergleichsweise in Betracht kommenden gesunden versicherten Person zu erzielen. Erst ab 01.01.1998 ist die Leistungsfähigkeit des Klägers auf unterhalbschichtig herabgesunken.

Beim Kläger bestehen im Wesentlichen folgende Gesundheitsstörungen: 1. Gebrauchsbehinderung der Wirbelsäule bei degenerativen Veränderungen mit Bandscheibenschäden C 3/4, C 5/6, allgemeinen degenerativen Veränderungen mit Spondylosis deformans und bei rundrückiger Fehlhaltung mit chronischem Cervikal-Thorakal-Lumbalsyndrom. 2. Osteoporose der Wirbelsäule mit Insuffizienzzeichen. 3. Periarthropathie der Schultergelenke. 4. Epicondylitis lateralis beiderseits. 5. Bewegungsbehinderung im linken Handgelenk nach gut verheilter Radiusfraktur. 6. Narben nach Krampfaderoperation am linken Bein. 7. Funktionelle Angiopathie der Beine bei Nikotinabusus. 8. Neurasthenisches Syndrom bei allgemeiner körperlicher Asthenie. Danach liegen beim Kläger vor allem orthopädische Gesundheitseinschränkungen vor. An den oberen Gliedmaßen besteht eine aktive Bewegungsbehinderung in den Schultergelenken bei Periarthropathie, hinzu kommt eine gelenknahe Periostose an den Ellenbogengelenken im Sinne einer Epicondylitis. Das linke Handgelenk ist nach gut verheilter Radiusfraktur etwas bewegungsbehindert, sonst sind die übrigen Gelenkfunktionen erhalten. Die Greifformen der Hände sind regelrecht, die Durchblutung ist nicht gestört, auch fehlen Auswirkungen eines übergeordneten Krankheitsbildes der Halswirbelsäule. An den unteren Gliedmaßen sind die Gelenkfunktionen erhalten. Die Muskulatur ist der asthenischen Konstitution entsprechend schwach entwickelt. Die Pulse sind tastbar, während die Durchblutung durch den Nikotinabusus funktionell beeinträchtigt zu sein scheint, eine arterielle Verschlußkrankheit kann aber nicht vorausgesetzt werden. Die neurologischen Störungen weisen auf das übergeordnete Krankheitsbild der Lendenwirbelsäule hin, jedoch nur im Sinne einer Irritation von Nervenwurzeln. Im Vordergrund der orthopädischen Gesundheitseinschränkungen steht der Wirbelsäulenbefund bei deutlicher rundrückiger Fehlhaltung und muskulären Insuffizienzzeichen. Die Beweglichkeit der Wirbelsäule ist beeinträchtigt und ein Segmentbefund kann vorwiegend an der Brustwirbelsäule bei Osteoporose nachgewiesen werden. Ein chronisches Wurzelreizsyndrom ist wahrscheinlich, jedoch nicht im Sinne eines Kompressionssyndroms, eine Parese kann ausgeschlossen werden. Die Röntgenaufnahmen ergeben an der Halswirbelsäule den Bandscheibenschaden C 3/4 und C 5/6, im übrigen eine rundrückige Fehlhaltung, allgemeine spondylotische Kantenveränderungen und Veränderungen bei Entkalkung des Achsenorgans. Das Zusammenwirken der degenerativen Veränderungen mit dem Haltungsfehler und der Osteoporose bedingt Insuffizienzzeichen an der Wirbelsäule, so daß auch leichte Arbeiten zum Zeitpunkt der Untersuchung bei Dr ... nicht mehr vollschichtig geleistet werden können und die Wirbelsäule nur noch geringe leichte Arbeiten stundenweise toleriert. Unter den Symptomen der Wirbelsäulenerkrankung leidet der Kläger bereits seit Mai 1992 in einem zunehmenden Schweregrad, so daß unter Zugrundelegung des Untersuchungsbefundes bei Dr ... davon auszugehen ist, daß ab etwa Anfang 1998 von einer Insuffizienz der Wirbelsäule gesprochen werden kann. Die übrigen beim Kläger vorliegenden orthopädischen Erkrankungen und auch die Erkrankungen des neurologischen und psychiatrischen Fachgebietes treten demgegenüber zurück. Insbesondere bestehen keinerlei Hinweise für eine prozeßhaft verlaufende Erkrankung auf neurologischem oder auf psychiatrischem Fachgebiet. Der Kläger ist vor diesem medizinischen Hintergrund vor dem 01.01.1998 weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er kann sich dabei nicht auf einen Berufsschutz berufen. Er hat keinen Beruf erlernt. Zwar war er in der Bundesrepublik Deutschland nach eigenen Angaben als Maurer und Zimmermann, teilweise auch als Hilfsarbeiter tätig. Die Anfragen bei den Arbeitgebern verliefen aber negativ, so daß keine Nachweise darüber bestehen, daß der Kläger wegen einer qualitativ hochwertigen Tätigkeit tarifvertraglich einem Facharbeiter oder auch nur einem oberen Angelernten gleichgestellt war. Im übrigen dürfte die Einstufung des Klägers nicht so hoch gewesen sein, weil er nach eigenen Angaben wegen des geringen Lohns in Deutschland wieder in seine Heimat zurückgegangen ist.

Der Kläger war daher vor dem 01.01.1998 als allenfalls einfach Angelernter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar, wo er noch leichte Tätigkeiten vollschichtig unter Beachtung der genannten qualitativen Einschränkungen verrichten konnte. Der Benennung eines Verweisungsberufes bedarf es bei dieser Fallkonstellation grundsätzlich nicht (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - Az.: GS 2/95, BSGE 80, 24, 32). Die Rechtsprechung geht generell davon aus, daß es für Vollzeittätigkeiten Arbeitsplätze in ausreichendem Umfang gibt und der Arbeitsmarkt für den Versicherten offen ist. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend für den Zeitraum vor dem 01.01.1998 nicht gegeben. Insbesondere erlaubte das Restleistungsvermögen des Klägers noch die körperlichen Verrichtungen, die in ungelernten Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw.). Insbesondere die Funktion der oberen und unteren Gliedmaßen war und ist weitestgehend erhalten und führt zu keinen nennenswerten Einschränkungen. Auch die Funktion der Wirbelsäule war vor dem 01.01.1998 noch für leichte vollschichtige Tätigkeiten ausreichend. Der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit ist nach alledem frühestens ab 01.01.1998 eingetreten.

Ausgehend von einem Versicherungsfall am 01.01.1998 hat der Kläger zwar, wie sich aus dem deutschen und jugoslawischen Versicherungsverlauf ergibt, die allgemeine Wartezeit von 60 Kalendermonaten erfüllt (vgl. §§ 43 Abs.1 Nr.3, 44 Abs.1 Nr.3, 50 Abs.1 SGB VI). Es liegen aber die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen gemäß den §§ 43 Abs.1 Nr.2, 44 Abs.1 Nr.2 SGB VI nicht vor, wonach in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles drei Jahre mit Pflichtbeiträgen belegt sein müssen. Der für die Erfüllung der besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen maßgebliche 5-Jahres-Zeitraum im Sinne der §§ 43 Abs.3, 44 Abs.3 SGB VI erstreckt sich vorliegend vom 01.01.1993 bis 31.12.1997. Der Kläger hat in diesem Zeitraum, wie sich aus dem deutschen und jugoslawischen Versicherungsverlauf ergibt, keinen einzigen Pflichtbeitrag entrichtet. Der letzte deutsche Pflichtbeitrag wurde im Juli 1973 und der letzte jugoslawische Pflichtbeitrag im Mai 1990 entrichtet. Bei der Ermittlung der 60 Kalendermonate werden allerdings gemäß §§ 43 Abs.3, 44 Abs.3 SGB VI eine Reihe von Zeiten nicht mitangerechnet. Es liegt allerdings kein Tatbestand im Sinne der §§ 43 Abs.3, 44 Abs.3 SGB VI vor. Insbesondere ist der Rentenbezug aus der jugoslawischen Invalidenversicherung ab Mai 1990 keine Anrechnungszeit im Sinne der §§ 43 Abs.3 Nr.1, 44 Abs.4 i.V.m. § 58 Abs.1 Nr.5 SGB VI. Die genannte Bestimmung setzt nämlich den Bezug einer deutschen Rente voraus (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.1994 - SozR 3-2200 § 1246 Nr.46). Bei einer anderen Beurteilung würden nämlich die mitunter stark abweichenden ausländischen Leistungsvoraussetzungen leicht zu einer sachwidrigen Besserstellung von Wanderarbeitnehmern führen. Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI. Weder hat er jeden Kalendermonat vom 01.01.1984 an bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit mit Beitragszeiten oder Anwartschaftserhaltungszeiten belegt, noch ist die Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vor dem 01.01.1984 eingetreten. Für die ab Juni 1990 fehlenden Beitragsmonate ist auch eine nachträgliche Beitragszahlung nicht mehr zulässig. Nach § 197 Abs.2 SGB VI sind freiwillige Beiträge grundsätzlich nur wirksam, wenn sie bis zum 31.03. des Jahres, das dem Jahr folgt, für das sie gelten sollen, gezahlt werden. Der Kläger kann die bestehende Beitragslücke auch nicht durch eine freiwillige Beitragszahlung im Wege des § 197 Abs.3 SGB VI füllen. § 197 Abs.3 SGB VI regelt als Ausnahmevorschrift die Voraussetzungen für die Zahlung von Beiträgen nach Ablauf der Fristen der Absätze 1 und 2. Danach ist in Fällen besonderer Härte, insbesondere bei drohendem Verlust der Anwartschaft auf eine Rente auf Antrag des Versicherten die Zahlung von Beiträgen auch nach Ablauf der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen zuzulassen, wenn die Versicherten an der rechtzeitigen Beitragszahlung ohne Verschulden gehindert waren. Der Antrag kann nur innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt werden. Die Beitragszahlung hat binnen einer vom Träger der Rentenversicherung zu bestimmenden angemessenen Frist zu erfolgen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des § 197 Abs.3 SGB VI auch auf die Nachzahlung von Beiträgen nach dem 31.12.1991 für Zeiten vor dem 01.01.1992 anwendbar ist (offengelassen in BSG SozR 3-2600, § 197 SGB VI Nr.1 a.E.). Denn der Tatbestand des § 197 Abs.3 SGB VI ist nicht erfüllt, weil keine besondere Härte im Sinne der Vorschrift vorliegt. Unter einer besonderen Härte sind nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und unter Berücksichtigung der früheren Rechtsprechung zur sogenannten Nachsichtgewährung konkrete Einzelfallgestaltungen zu verstehen, die im Vergleich mit anderen Versicherten eine besondere Betroffenheit aufweisen. Eine solche besondere Betroffenheit liegt beim Kläger gerade nicht vor. Vielmehr gehört der Kläger einer jener Personengruppen an, die typischerweise von der Neuregelung des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 betroffen sind und den Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit verlieren. Regelungszweck des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 war neben dem vorrangigen Sparziel die Stärkung des Lohnersatzcharakters der Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrenten (vgl. BR-Drucks.302/83, S.60). Das hiefür eingeführte Erfordernis einer Belegung mit Pflichtbeiträgen für mindestens drei Jahre in den letzten fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalles (sog. 3/5-Belegung) führt dazu, dass der Versicherungsschutz i.d.R. nur zwei Jahre nach Aufgabe einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aufrecht erhalten bleibt. Von dieser Neuregelung sind daher typischerweise nicht mehr abhängig beschäftigte Hausfrauen, Selbständige, geringfügig Beschäftigte und sonstige aus der Versicherung ausgeschiedene Versicherte im In- und Ausland betroffen. Die Probleme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht bei der Entrichtung freiwilliger Beiträge aus Jugoslawien teilt der Kläger mit allen seinen Landsleuten. Es kann letztlich nicht angehen, dass Härten, die sich aus dem Haushaltsbegleitgesetz 1984 selbst und unmittelbar ergeben, durch extensive Auslegung eines Tatbestandsmerkmals einer Hilfsnorm über die Beitragsabführung beseitigt werden und damit die gesetzgeberische Zielsetzung vereitelt wird. Auch die Voraussetzungen für einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, mit dem dem Kläger die Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen gestattet werden könnte, liegen nicht vor. Nach der letzten Beitragszahlung zur deutschen Rentenversicherung im Juli 1973 bestand zwischen dem Kläger und der Beklagten erst wieder anläßlich des Rentenantrages vom 20.04.1992 ein direkter Kontakt. Im April 1992 war aber eine Beitragsentrichtung für das Jahr 1984 und die folgenden Jahre bereits nicht mehr zulässig, so daß auch bei entsprechender Beratung die Voraussetzungen gemäß den §§ 240, 241 SGB VI nicht mehr erfüllt werden konnten. Der Kläger ist schließlich auch nicht in verfassungswidriger Weise dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die vor 1984 von ihm erworbenen Rentenanwartschaften an Wert eingebüßt haben, weil sie ihm ohne freiwillige Beitragszahlungen nicht mehr zeitlich unbeschränkt vollen Schutz gegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bieten. So hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit Beschluss vom 08.04.1987 (SozR 2200 § 1246 Nr.142) bereits entschieden, dass die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der BU- und EU-Rente erschweren und die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen eingeführt haben, an denen der Rentenanspruch des Klägers nun scheitert, mit Art.14 Abs.1 und Art.3 Grundgesetz (GG) vereinbar sind, soweit danach Versicherte, die vor dem 01.01.1984 eine Versicherungszeit von 60 Kalendermonaten zurückgelegt hatten, ihre Anwartschaften nur durch Weiterzahlung von Beiträgen aufrecht erhalten können. Das BVerfG stellt in der genannten Entscheidung zunächst fest, daß den von der Änderung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 betroffenen Versicherten zwar eine Rechtsposition im Sinne einer Anwartschaft zugestanden habe, die den Schutz der Eigentumsgarantie genießt (vgl. hierzu BVerfG 53, 257, 259 f.; 69, 272, 298); sie waren nämlich nach bisherigem Recht bei Eintritt des Versicherungsfalles und Stellung eines Rentenantrages ohne weiteres zum Bezug einer Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente berechtigt. Die genannten Regelungen stellen aber keinen "Totalentzug" einer eigentumsgeschützten sozialversicherungsrechtlichen Rechtsposition, sondern nur eine Modifikation dar. Die Zulässigkeit einer solchen Modifikation einer Rechtsposition ist nach den Grundsätzen zu beurteilen, nach denen der Gesetzgeber in zulässiger Weise Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art.14 Abs.1 Satz 2 GG bestimmen darf. Das BVerfG führt sodann aus, daß sich der Gesetzgeber bei den Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 im Rahmen seiner Befugnisse gehalten hat, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen. Insbesondere sind die getroffenen Regelungen durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt, denn die Regelungen dienen der Stabilisierung der Finanzentwicklung in der Rentenversicherung in den Jahren ab 1984, der Stärkung des Lohnersatzcharakters der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie dem Gedanken der Solidarität der in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Die getroffenen Regelungen sind zur Erreichung des angestrebten Zielen schließlich auch geeignet und erforderlich und belasten die Betroffenen nicht übermäßig.

Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 sind aber auch bezüglich jugoslawischer Versicherter, die in der Bundesrepublik Deutschland eine Anwartschaft erworben haben, danach in die Heimat zurückgekehrt sind und nunmehr von den gesetzlichen Einschränkungen betroffen sind, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies ergibt sich daraus, daß es auch jugoslawischen Versicherten mit Wohnsitz in ihrer Heimat gemäß § 1233 Abs.1 Satz 1 RVO i.V.m. Art.3 Abs.1 Buchstabe a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens rentenrechtlich möglich war, freiwillige Beiträge zu entrichten. Gemäß § 1233 Abs.1 Satz 1 RVO konnte zwar für Zeiten nach Vollendung des 16. Lebensjahres freiwillige Beiträge nur entrichten, der nicht versicherungspflichtig war und seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich der RVO hatte. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger unstreitig nicht. Da jedoch § 1233 Abs.1 Satz 1 RVO auch für Deutsche im Sinne des Art.116 Abs.1 GG galt, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (§ 1233 Abs.1 Satz 2 RVO), kommt das Recht zur freiwilligen Beitragsentrichtung über Art.3 Abs.1 Buchstabe a des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens auch jugoslawischen Versicherten zugute, weil bei der Anwendung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates dessen Staatsangehörige denjenigen des anderen Vertragsstaates gleichstehen, wenn sie sich im Gebiet eines Vertragsstaates gewöhnlich aufhalten. Das gleiche Ergebnis ergibt sich aus § 7 SGB VI.

Die Möglichkeit der Entrichtung freiwilliger Beiträge aus Jugoslawien ist vorliegend dem Kläger allein áus ausländischen innerjugoslawischen Vorschriften devisenrechtlicher Art (vgl. hierzu das vom 5. Senat des Bayer. Landessozialgerichts in dem Rechtsstreit L 5 RJ 149/95 eingeholte Gutachten von Dr ... vom Institut für Rechtsvergleichung der Universität Wien) verwehrt. Der deutsche Gesetzgeber ist aber nicht verpflichtet, bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums Beeinträchtigungen, die allein auf ausländischem Recht beruhen, zu berücksichtigen. Er ist insbesondere nicht verpflichtet, dafür zu sorgen, daß jeder ausländische Versicherte, der einmal in Deutschland versichert war, vom Ausland aus über alle rechtlichen Möglichkeiten verfügt, die derjenige hat, der sich weiter und fortwährend im Inland aufhält (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.01. 1994 - 5 RJ 76/92). Das Hindernis für eine Entrichtung freiwilliger Beiträge aus Jugoslawien liegt außerhalb der Reichweite der deutschen öffentlichen Gewalt und kann daher dem deutschen Gesetzgeber nicht zugeordnet werden. Der deutsche Gesetzgeber hat auf die Gesetzgebung in Jugoslawien auch keinen Einfluß. Das Hindernis für die freiwilligen Beitragszahlungen kann daher nur vom jugoslawischen Gesetzgeber oder in bilateralen Verträgen gelöst werden. Der deutsche Gesetzgeber kann dagegen die Probleme der in Jugoslawien lebenden Versicherten nicht in verfassungskonformer Weise lösen. Die vom 13. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 03.11.1994 (SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.48) angedeuteten Lösungen laufen im Ergebnis auf eine teilweise bzw. völlige Befreiung von dem in Art.2 § 6 Abs.2 Satz 1 Nr.2 ArVNG bzw. in §§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI vorgesehenen Erfordernis einer lückenlosen Belegung mit freiwilligen Beiträgen hinaus. Dies wäre seinerseits aber eine unter dem Gesichtspunkt des Art.3 GG nicht vertretbare Besserstellung der in die Heimat zurückgekehrten Versicherten gegenüber den in Deutschland lebenden (deutschen und ausländischen) Versicherten. Der deutsche Gesetzgeber, der nach seinen inländischen Vorschriften Deutsche und Ausländer mit Wohnsitz in Deutschland oder im Ausland gleichbehandelt, ist nicht berechtigt, allein wegen der durch die in Jugoslawien geltenden rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse bestehenden Hindernisse für die Entrichtung freiwilliger Beiträge zur deutschen Rentenversicherung die in Deutschland wohnenden deutschen und ausländischen Versicherten in einer dem Art.3 GG widersprechender Weise zu benachteiligen. Das BVerfG hat vielmehr in seinem Beschluss vom 20.03.1979 (Az.: 1 BVr 111/74, 283/78 = SozR 2200 § 1315 RVO Nr.5) allgemein ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich sogar vertretbar erscheine, wenn die Ansprüche der im Ausland lebenden ausländischen Versicherten anders geregelt würden als die der im Inland lebenden ausländischen Versicherten und der im Ausland lebenden Deutschen. Das BVerfG hat dies unter anderem damit begründet, daß der Gesetzgeber durch das verfassungsrechtliche Sozialstaatsgebot grundsätzlich nur verpflichtet sei, denen eine soziale Sicherheit zu garantieren, für die er verantwortlich sei. Das seien in erster Linie deutsche Staatsangehörige und die in diesem Gebiet lebenden Ausländer. Eine weitergehende Verantwortung könne ihm schon deshalb nicht obliegen, weil die Mittel für die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise durch Beitragsleistungen der im Inland arbeitenden Generation und durch Steuermittel aufgebracht würden. Die Umlagefinanzierung im Rahmen des "Generationenvertrags" bringe es mit sich, daß die Leistungen nicht in einem festen Verhältnis zur absoluten Höhe der aufgewendeten Beiträge stehen würden. Es sei nicht sachfremd, wenn Beiträge, die früher in geringerer Höhe und nach altem Recht entrichtet worden seien, für den Rentenbezug im Ausland andere Auswirkungen hätten als nach der Gesetzgebung im Inland, denn im Inland würden die Renten Berechtigten die Aufrechterhaltung des inländischen Lebensstandards nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsleben gewährleisten. Die Rente sei in ihrer Höhe an den Inlandsverhältnissen orientiert, was sich besonders in den Rentenanpassungsgesetzen zeige. Für Auslandsverhältnisse könnten andere Gesichtspunkte den Vorrang haben. Ferner könne der Gesetzgeber berücksichtigen, daß der Versicherungsträger auch bei Ausländern während der Zeit, in der sie im Inland versichert gewesen seien und die Wartezeit erfüllt hätten, das volle Risiko getragen habe. Die Entscheidung betraf die Verfassungsmäßigkeit des § 94 Abs.1 Nr.1a AVG a.F. (= § 1315 Abs.1 Nr.1 RVO a.F.), der ein Ruhen der Rente anordnete, solange der Berechtigte weder Deutscher im Sinne des Art.116 Abs.1 des Grundgesetzes noch früherer deutscher Staatsangehöriger im Sinne des Art.116 Abs.2 Satz 1 des Grundgesetzes war und sich freiwillig gewöhnlich außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes aufhielt. Das BVerfG hielt seinerzeit die Anordnung des Ruhens der Renten für Ausländer grundsätzlich für möglich, wenn der Gesetzgeber durch eine besondere Regelung für einen gewissen Ausgleich der krassen Unterschiede (gegenüber Deutschen im Ausland und Deutschen und Ausländern im Inland) dadurch gesorgt hätte, dass er den anspruchsberechtigten Ausländern im Ausland eine angemessene Erstattung ihrer Beiträge ermöglicht. Da dies seinerzeit nicht der Fall war, hat das BVerfG die Vorschrift des § 94 AVG nicht für verfassungsgemäß gehalten. Das BVerfG hat es aber letztlich unter Beachtung gewisser Voraussetzungen als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, daß der deutsche Gesetzgeber durch ein deutsches Gesetz ausländische Versicherte mit Wohnsitz im Ausland schlechter stellt als deutsche und ausländische Versicherte mit Wohnsitz im Inland. Umsomehr ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der deutsche Gesetzgeber nach seinen Vorschriften (i.V.m. dem bilateralen Recht) deutsche und ausländische Versicherte mit Wohnsitz im Inland und im Ausland gleichstellt und der Nachteil der in die Heimat zurückgekehrten Versicherten allein auf den Rechtsvorschriften des Heimatstaates beruht. Der Vertrauensschutz der in die Heimat zurückgekehrten Jugoslawen im Sinne des Art.14 GG geht jedenfalls nicht so weit, dass sie erwarten können, dass sie gegenüber den im Inland wohnenden deutschen und ausländischen Versicherten bessergestellt werden, was die Leistungsvoraussetzungen für den Anspruch auf Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit anbelangt.

Soweit der 13. Senat in seiner Entscheidung vom 30.11.1994 (a.a.O.) auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Versicherten in Jugoslawien zur Zahlung freiwilliger Beiträge abstellt, ist dem nicht zu folgen. Der Grund, weshalb keine Beiträge geleistet werden, ist nach deutschem Recht ganz allgemein nicht rechtserheblich (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 27.01.1994, 5 RJ 76/92). Das BSG verläßt hier auch den in der Entscheidung des BVerfG zum Haushaltsbegleitgesetz gezogenen Rahmen. Denn das BVerfG prüft gerade nicht, ob dem einzelnen Versicherten durch die Zahlung freiwilliger Beiträge die Aufrechterhaltung der Anwartschaft möglich ist. Maßstab für die vom BVerfG angesprochene Zumutbarkeit ist allein das Verhältnis der Höhe des Beitrags zur der für die Rentenzahlung noch erforderlichen Beitragsleistung und den durch die Rentenleistung bewirkten Vorteil des Erhalts einer höheren Altersrente und den verbliebenen Versicherungsschutz wegen Invalidität. Zu berücksichtigen ist allerdings auch, dass für die in Jugoslawien wohnenden Versicherten zwar die Höhe des Beitrags im Verhältnis zum jugoslawischen Einkommen deutlich höher ist, andererseits aber auch die zu erwartende Leistung der in deutscher Währung berechneten Rente deutlich höher ist und in aller Regel über die Sicherung des Lebensstandard in Jugoslawien hinausgeht. Der höheren Beitragsleistung steht also damit auch eine höhere Rente gegenüber. Die Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 1984, welche die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente erschwert haben und an denen nunmehr der Anspruch des Klägers scheitert, sind nach alledem auch gegenüber jugoslawischen Versicherten, die in ihre Heimat zurückgekehrt sind, verfassungsgemäß.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß nach dem Versicherungsverlauf der Beklagten derzeit davon auszugehen ist, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland nur sieben Pflichtbeiträge entrichtet hat. Gemäß Art.25 Abs.2 des deutsch-jugoslawischen Sozialversicherungsabkommens kann aber bei einer Versicherungszeit von weniger als 12 Monaten in einem der beiden Vertragsstaaten, gegen diesen Vertragsstaat (hier: Bundesrepublik Deutschland) kein Rentenanspruch geltend gemacht werden. Vielmehr ist diese Zeit vom anderen Vertragsstaat (hier: Sozialistische Republik Jugoslawien) zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision ist gemäß § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG im Hinblick auf die Entscheidung des 13. Senats des BSG vom 03.11.1994 (SozR 3-2200 § 1246 RVO Nr.48) zuzulassen.
Rechtskraft
Aus
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