L 9 AL 425/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 828/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 425/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 11. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens zu 7/10 zu erstatten. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Versagung von Anschluss-Arbeitslosenhilfe (Alhi) wegen fehlender Bedürftigkeit streitig (02.07. mit 12.08.1997).

I.

Die am 1959 geborene Klägerin, die seit 17.08.1995 im Leistungsbezug der Beklagten gestanden und zuletzt im Zeit- raum 01.09.1993 mit 11.03.1994 an insgesamt 165 Arbeitstagen DM 22.632,90 aus einer Teilzeittätigkeit als Krankenpflegehelferin in der ambulanten Krankenpflege erzielt hat, erhielt nach der Erschöpfung ihres Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ab 15.08.1996 Anschluss-Alhi, zuletzt durch Bescheid vom 05.02. 1997 in Höhe von DM 283,20 wöchentlich (Bemessungsentgelt -BE- DM 820,00; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe A/1).

Nach dem Umzug von Norddeutschland nach Bayern meldete sie sich mit Wirkung vom 01.07.1997 beim nunmehr zuständigen Arbeitsamt Kempten arbeitslos. Aufgrund der Angabe, sie habe das bisher selbst bewohnte Einfamilienhaus in L. (Baujahr 1990, Grundstücksgröße 1.000 m², Gesamtwohnfläche 134 m²), welches zur Hälfte in ihrem Miteigentum stehe, gegen einen Mietzins in Höhe von DM 1.200,00 monatlich vermietet, bat die Beklagte die Klägerin um die Vorlage eines Wertgutachtens des kommunalen Wertgutachterausschusses oder einer Bestätigung der Gläubigerbank. Die Klägerin legte Kontoauszüge über die vorhandenen Belastungen (Sollzinsen DM 1.161,80) sowie die Gesamtbelastung in einer aktuellen Höhe von DM 248.321,01 vor, daneben einen Mietvertrag vom 23.04.1997, in dem ab 01.07.1997 eine Grundmiete in Höhe von DM 1.200,00 festgelegt wurde. Daneben sollten die Mieter Betriebskosten direkt an die Hausverwaltung, an Versorgungsbetriebe bzw. an eine Haftpflichtversicherung entrichten.

Nach den Ermittlungen durch die Volksbank W. entfiel auf das 1.037 m² große Grundstück ein Verkehrswert von DM 31.110,00, auf das Haus mit einer Nutzfläche von 118 m² à DM 2.100,00 ein solcher von DM 248.796,00. Der normale Verkehrswert wurde mit DM 280.000,00 angegeben, wobei (Baujahr 1990) ein sehr guter Zustand beschrieben wurde. Die Ermittlung sei unter Berücksichtigung aller werterhöhenden und wertmindernden Momente aufgrund sorgfältiger Schätzung erfolgt. Bei einem Verkauf seien DM 280.000,00 zu erzielen (Beleihungswert). Die Beleihungsgrenze belaufe sich auf 80 % hiervon (DM 224.000,00), die Beleihungsgrenze für Realkredite auf 60 v.H. des Beleihungswertes (DM 168.000,00). Hiervon ausgehend ermittelte die Beklagte nach Abzug der Belastungen ein Restvermögen in Höhe von DM 31.678,76, von dem der Klägerin aufgrund ihres 1/2-Anteils DM 15.839,48 zugerechnet wurden. Unter Berücksichtigung eines Schonvermögens von DM 8.000,00 verblieben DM 7.839,48, was bei Zugrundelegung eines Arbeitsentgeltes nach § 112 Abs.7 AFG als Arzthelferin in einer Arztpraxis (Tarifvertrag 31-110 b 34 Tarifgruppe 3) bei 38,5 Wochenstunden und einem Monatsentgelt von DM 3.220,00 (= BE DM 390,00) zuzüglich vermögenswirksamer Leistungen in Höhe von DM 52,00 und einer auf 20 Wochenstunden eingeschränkten Verfügbarkeit zu einer fehlenden Bedürftigkeit für 20 Wochen führte. Daraufhin wurde der Antrag durch Bescheid vom 06.10.1997 für diesen Zeitraum abgelehnt. In den Gründen wurde ausgeführt, dass nach dem Ende des Ruhens ein erneuter Antrag erforderlich sei.

Im gerichtlichen Vorverfahren wurde dagegen vorgebracht, einerseits sei der Verkehrswert falsch beurteilt, da mindestens Renovierungskosten in Höhe von DM 10.000,00 sowie Veräußerungs- kosten anfielen, außerdem sei eine Sicherungshypothek in Höhe von DM 3.711,22 unberücksichtigt geblieben. Durch Widerspruchsbescheid vom 28.11.1997 wurde der Bescheid daraufhin insoweit abgeändert, als nur noch eine fehlende Bedürftigkeit für 15 Wochen festgestellt wurde, der Rechtsbehelf wurde im Übrigen zurückgewiesen.

Durch Bescheide vom 06.04.1998 gewährte die Beklagte für den Zeitraum 13. mit 14.08.1997 Alhi in Höhe von DM 283,98 wöchentlich (BE: DM 860,00; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe A/1) bzw. ab 15.08. mit 14.10.1997 in Höhe von DM 281,58 (BE: DM 850,00; Leistungssatz 57 v.H.; Leistungsgruppe A/1). Diese Bescheide wurden nach der Rechtsmittelbelehrung Gegenstand des Klageverfahrens. Zugrunde lag die Einstufung als Krankenschwester in der Dialyse einerseits sowie eine Verfügbarkeit ab 01.07.1997 für eine Vollzeittätigkeit andererseits, so dass von einer Herabbemessung nach § 136 Abs.2 Satz 2 AFG Abstand genommen und zunächst ein dynamisiertes BE in Höhe von DM 860,00 angesetzt wurde, welches ab 15.08.1997 gemäß § 136 Abs.2b AFG auf DM 850,00 angepasst wurde. Dies wirkte sich so aus, dass die Bedürftigkeit nur noch für sechs Wochen (02.07. mit 12.08.1997) entfiel.

II.

Mit der zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter. Einerseits sei das in ihrem Miteigentum stehende Anwesen mit einem zu hohen Verkehrswert angesetzt worden, andererseits müssten Veräußerungs- und Renovierungskosten berücksichtigt werden, schließlich sei der Ruhenszeitraum falsch berechnet worden. Nach Erlass der Bescheide vom 06.04.1998 sei sie beschwert, da Leistungen ab 02.07.1997 beantragt worden seien.

Die 7. Kammer wies die Klage durch Urteil vom 11.11.1999 im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Verwertung des Hauses sei der Klägerin zumutbar, der Verkehrswert sei von der zuständigen Bank realistisch eingeschätzt worden, zumal finanzierende Banken diesen zur eigenen Absicherung relativ niedrig hielten. Weitere Kosten seien nicht nachgewiesen. Im Übrigen sah die Kammer von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.

III.

Mit der zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung wird das bisherige Vorbringen der Klägerin wiederholt. Zumindest müsse von einem Abschlag von 20 % hinsichtlich des ermittelten Wertes ausgegangen werden. Darüber hinaus sei am 30.03.1998 eine zusätzliche Sicherungshypothek in Höhe von DM 35.017,68 eingetragen worden. Die örtlichen Gegebenheiten seien nicht berücksichtigt.

Demgegenüber hält die Beklagte die Wertermittlung für zutreffend. Maklergebühren fielen ebenso wenig an wie Notar- oder Grundbuchkosten aufseiten des Verkäufers. Die Sicherungshypothek vom 30.03.1998 habe mit dem hier streitgegenständlichen Zeitraum nichts zu tun. Im Übrigen seien die Kredite von derselben Bank gewährt worden, die den Wert ermittelt habe. Erfahrungsgemäß läge der Mietzins bei 0,20 bis 0,35 % des Wertes der Immobilie. Bei Zugrundelegung eines Wertes von DM 280.000,00 läge der Mietzins bei 0,43 %, bei einem Wert von DM 200.000,00 dagegen bei 0,6 %. Dies zeige, dass der Mietzins von DM 1.200,00 ziemlich nahe an den Erfahrungswerten liege. Bei einem angenommenen Grundstückswert inklusive des Hauses von DM 200.000,00 ließe sich auch kein Mietzins von DM 1.200,00 erzielen.

Der Senat hat neben den Leistungsakten die Streitakte des ersten Rechtszuges beigezogen. Die Klägerin verzichtete ausdrücklich auf die Einholung eines Wertgutachtens und beantragt, das Urteil des SG Augsburg vom 11.11.1999 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.10.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1997 zu verurteilen, ihr Alhi für den Zeitraum 02.07. mit 12.08. 1997 zu gewähren.

Demgegenüber stellt die Beklagte den Antrag, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Augsburg vom 11.11.1999 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Streitakten beider Rechtszüge sowie der Leistungsakten des Arbeitsamtes Kempten Bezug genommen, insbesondere auf die Niederschrift der Senatssitzung vom 17.04.2003.

Entscheidungsgründe:

Die mangels einer Beschränkung gemäß § 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) grundsätzlich statthafte, im Übrigen form- und fristgerecht eingelegte, und insgesamt zulässige Berufung der Klägerin, §§ 143 ff. SGG, erweist sich in der Sache als nicht begründet.

Der Senat entscheidet trotz Ausbleibens des Klägerbevollmächtigten im Termin zur mündlichen Verhandlung, denn letzterer wurde in der am 28.03.2003 zugestellten Terminsmitteilung vom 27.03. 2003 ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen. Er hat lediglich mitgeteilt, den Termin krankheitsbedingt nicht wahrnehmen zu können. Bei der Sachlage bestand kein Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung.

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der Bescheid vom 06.10. 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.11.1997 sowie der Bescheid vom 06.04.1998, mit denen Alhi im Zeitraum 02.07. mit 12.08.1997 wegen fehlender Bedürftigkeit versagt worden ist.

Der Anspruch auf Alhi setzt die Bedürftigkeit einer Arbeitslosen voraus, § 134 Abs.1 Nr.3 AFG. Bedürftig ist eine Arbeitslose, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann, § 137 Abs.1 AFG. Sie ist nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf ihr Vermögen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist, § 137 Abs.2 AFG. Vor der Inanspruchnahme der Alhi muss sie ihr Vermögen verbrauchen, soweit es verwertbar, die Verwertung zumutbar ist und die Höhe des zumutbar verwertbaren Vermögens DM 8.000,00 überschreitet, § 137 Abs.3 AFG iVm § 6 Abs.1 der Alhi-Verordnung vom 07.08.1974, BGBl.I S.1929, zuletzt geändert durch Art.2 des Arbeitslosenhilfe-Reformgesetzes (AlhiRG) vom 24.06.1996, BGBl.I S.878. Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können, § 6 Abs.2 Satz 1 Alhi-VO. Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung der Inhaberin des Vermögens und ihrer Angehörigen billigerweise erwartet werden kann, vgl. § 6 Abs.3 Satz 1 der VO. Nicht zumutbar ist insbesondere die Verwertung eines Hausgrundstücks in angemessener Größe, das die Eigentümerin selbst bewohnt, § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.7 der VO.

Die Beklagte hat das Hausgrundstück der Klägerin zutreffend als zumutbar verwertbares Vermögen angesehen, welches durch Verkauf verwertet werden kann. Da die Klägerin das Einfamilienhaus nicht selbst bewohnt, ist der Verkauf nicht nach § 6 Abs.3 Satz 2 Nr.7 der Verordnung ausgeschlossen. Ihr Vermögen wurde auch insbesondere mit seinem Verkehrswert berücksichtigt, der zum Zeitpunkt des Antrags der Gewährung von Anschluss-Alhi ermittelt worden ist, § 8 Alhi-VO. Denn die Beklagte ist zutreffend von dem Wert des Hausgrundstücks ausgegangen, den die Klägerin unter Bezugnahme auf die vorgelegte Schätzung der finanzierenden Bank selbst angegeben hat. Sowohl der Wert des Grundstücks als auch derjenige des Gebäudes ergibt sich aus einer Multiplikation der streitigen Fläche mit einem vor Ort ermittelten Wert, nicht etwa aus den Erträgen. L. liegt immerhin an der Mündung der Weser in der Nähe von Bremerhaven, so dass der von der Raiffeisenbank angenommene Quadratmeterpreis für das Grundstück in Höhe von DM 30,00 nicht willkürlich gegriffen erscheint, sondern, wie die Beklagte zutreffend darlegt, aus der Sicht eines finanzierenden Instituts eher vorsichtig angesetzt ist. Das Gleiche muss für Juli 1997 auch für das damals gerade sieben Jahre alte Einfamilienhaus gelten, für das ein Quadratmeterpreis von DM 2.100,00 angenommen worden ist. Insbesondere angesichts des mit sehr gut bezeichneten Bauzustands und des Alters sowie der Lage erscheint die Bewertung dem Senat sachgerecht. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren davon Abstand genommen, den Wert des Einfamilienhauses durch ein Gutachten ermitteln zu lassen.

Nicht schlüssig erscheint das Vorbringen der Klägerin, es seien umfangreiche Sanierungskosten in Höhe von DM 10.000,00 anzusetzen, falls es zum Verkauf käme. Angesichts des Alters des Hauses und der Tatsache, dass die Klägerin bis zuletzt selbst darin gewohnt hat, ist auch nicht substantiiert vorgetragen, inwieweit seit dem Einzug der Erstmieter derartige Kosten anzusetzen sein sollen. Hinsichtlich der Veräußerungskosten ist der Beklagten zuzustimmen, dass diese üblicherweise vom Käufer getragen werden. Nach dem Sachverhalt hat die Beklagte sämtliche Negativsalden, auch denjenigen des Girokontos, berücksichtigt und selbst die erste Sicherungshypothek vom Restwert abgesetzt. Die Zuordnung entsprechend dem Miteigentumsanteil der Klägerin ist zutreffend erfolgt. Auch das weitere Vorgehen der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Denn mit Recht ist das Vermögen durch das maßgebliche Bemessungsentgelt dividiert worden, welches die Beklagte der Leistungsbewilligung ab 13. August 1997 zugrunde gelegt hat. Zwar bestehen hier hinsichtlich der angenommenen Verfügbarkeit für mehr als 20 Wochenstunden Bedenken, jedoch ist eine Verböserung im Berufungsverfahren angesichts des von der Klägerin eingelegten Rechtsmittels nicht zulässig.

Eine Verwertung des Grundstücks durch Verkauf erscheint sowohl angesichts der tatsächlich vorliegenden Vermietung als auch des gegebenen Missverhältnisses zwischen der tatsächlichen Belastung des Grundstücks einerseits und dem Wert des Gebäudes andererseits zumutbar und im Hinblick auf die angespannten finanziellen Verhältnisse der Familie nicht unwahrscheinlich. Insbesondere scheidet eine weitere Belastung des Grundstücks im Hinblick auf die erhebliche Überschreitung der Beleihungsgrenze wegen fehlender Wirtschaftlichkeit aus, § 6 Absätze 2, 3 Alhi-VO, vgl. BSG DBl. Rspr. § 137 AFG Nr.3732 a. Schließlich liegt auch kein von der Eigentümerin selbst bewohntes Hausgrundstück im Sinne der Nr.7 der Vorschrift vor. Gegen eine Berücksichtigung gemäß § 6 der Verordnung ergeben sich mithin insgesamt keine erheblichen Bedenken. Im Hinblick auf das plausible Ergebnis der Ermittlungen durch die Beklagte drängt sich dem Senat die Einholung eines Gutachtens von Amts wegen, § 106 SGG, nicht auf, zumal die Beklagte von den belegten Angaben der Klägerin ausgegangen ist und retrospektiv der von ihr unsubstantiiert behauptete bauliche Zustand des inneren Gebäudes ungeachtet des geringen Alters und des von der Bank zumindest von außen beschriebenen Zustandes von einem Sachverständigen im Jahre 2003 kaum rekonstruierbar erscheint.

Schließlich ist das Bemessungsentgelt, welches im Rahmen der Ermittlung des Versagungszeitraums zugrunde gelegt worden ist, in dem die Bedürftigkeit der Klägerin weggefallen ist, nach Aktenlage zutreffend festgesetzt worden.

Die Bescheide der Beklagten sind mithin ebenso wenig zu beanstanden wie das erstinstanzielle Urteil.

Die Kostenfolge ergibt sich aus den Vorschriften der §§ 183, 193 SGG. Das Urteil des SG war im Hinblick auf den Verfahrensausgang lediglich in der Kostenentscheidung abzuändern. Im Übrigen war die Beklagte, die für das Berufungsverfahren keine Veranlassung gegeben hat, nicht zur Erstattung der notwendigen Aufwendungen zu verpflichten, die der Klägerin zu ihrer Rechtsverfolgung entstanden sind.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG liegen nicht vor. Weder wirft dieses Urteil nämlich eine entscheidungserhebliche höchstrichterlich bisher nicht geklärte Rechtsfrage grundsätzlicher Art auf, noch weicht es ab von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts und beruht hierauf.
Rechtskraft
Aus
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