L 4 KR 170/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 4 KR 166/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KR 170/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. April 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob beim Kläger ein Krankengeldanspruch vom 30.10.1998 bis 05.04.1999 und vom 10.04.1999 bis 30.01.2000 deswegen ausgeschlossen ist, weil bei ihm "dieselbe Krankheit" vorgelegen hat.

Der Kläger hat Ende April 1993 seinen erlernten Beruf als selbständiger Bäckermeister wegen allergischer Atemwegserkrankung (Bäckerasthma) aufgegeben. Von September 1993 an wurde er zu Lasten der Berufsgenossenschaft umgeschult, was letztlich erfolglos blieb. Am 20.11.1995 stürzte er auf die rechte Hand, ohne dass es dabei zu einer knöchernen Verletzung kam. Zu diesem Zeitpunkt war er bereits seit drei Tagen arbeitsunfähig durch Dr.H. wegen "Gastritis nervosa" geschrieben worden. Wegen der Handgelenksbeschwerden und später auftretenden weiteren Erkrankungen bescheinigte der Orthopäde Dr.H. im Folgenden das Weiterbestehen der Arbeitsunfähigkeit. Vom 24.04. bis 21.07.1996 wurde der Kläger stationär in einer Nervenklinik behandelt wegen nervlichen Erschöpfungszustandes, alkoholbedingter Konfliktsituation und Persönlichkeitsstörung. Im Anschluss daran erfolgte weiterhin die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch Dr.H. nun auch aufgrund weiterer Krankheitserscheinungen an der Halswirbelsäule. Am 12.09.1996 begann ein stationäres Rehabilitationsverfahren unter anderem wegen Lumbalbeschwerden. Entlassen wurde der Kläger als arbeitsunfähig am 10.10.1996. Nach den Feststellungen des Dr.H. bestand die Arbeitsunfähigkeit bis 08.12.1996 fort. Die Beklagte zahlte vom 18.11.1995 bis einschließlich 08.12.1996 unter Anrechnung von Übergangsgeld für 387 Tage Krankengeld.

Danach war der Kläger bei der Beklagten als Bezieher von Leis- tungen der Bundesanstalt für Arbeit versichert bis am 22.01. 1997 Dr.H. erneut Arbeitsunfähigkeit wegen Lendenwirbelsäulenbeschwerden bescheinigte, die er als dieselbe Erkrankung wie bereits 1996 einschätzte. Behandelt wurde der Kläger deswegen auch ambulant im Reha-Zentrum der D. Klinik B. vom 25.02. bis 27.03.1997. Dr.H. bestätigte die Arbeitsunfähigkeit bis 15.06.1997. Für diesen Zeitraum von 145 Tagen erhielt der Kläger Krankengeld, anfänglich durch Weiterzahlung des Arbeitslosengeldes.

Am 06.08.1997 war es Dr.K. , der erneut Arbeitsunfähigkeit wegen Beschwerden an der Brust- und Lendenwirbelsäule beim Kläger feststellte wie auch erneut, was sich bereits neben einer Reihe weiterer Diagnosen in den davorliegenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen befunden hatte, wegen Beschwerden am rechten Handgelenk. Die Arbeitsunfähigkeit endete am 14.08.1997. Für acht Tage hatte die Beklagte Krankengeld bewilligt.

Am 21.01.1998 wurde der Kläger stationär in die Klinik Dr.B. , D. , aufgenommen und blieb dort bis 27.03.1998, um dann im Bezirkskrankenhaus M. bis 22.06.1998 wegen somatoformer Störungen und Konfliktreaktionen weiter behandelt zu werden. Nach der Entlassung stellte sich Arbeitsfähigkeit nicht wieder ein. Die Arbeitsunfähigkeit dauerte bis in das Jahr 1999, wobei für verschiedene Zeiten entsprechende Arbeitsunfähigkeitsmeldungen auch wegen der vormaligen Erkrankung an Hand und Rücken erstellt wurden. Im September 1998 wurde das rechte Handgelenk operiert. Die Beklagte zahlte vom 21.01. bis 29.10.1998 für weitere 282 Tage Krankengeld und und lehnte es mit Bescheid vom 03.11.1998 ab, darüber hinaus weiter Krankengeld zu bezahlen, weil der 78-Wochenzeitraum innerhalb der ersten Rahmenfrist erschöpft sei. Sie bestätigte dies im Widerspruchsbescheid vom 08.01.1999.

Dagegen lies der Kläger am 27.01.1999 die Klage beim Sozialgericht Landshut erheben, weil die späteren Erkrankungen mit den ursprünglichen nicht identisch gewesen seien und daher das Krankengeld hätte weiter bezahlt werden müssen.

Anfang April 1999 versuchte sich der Kläger kurzfristig in seinem alten Bäckerberuf bei der Firma S. in S. , gab dies aber bald wieder auf wegen der Handgelenks- und Rückenbeschwerden, denen Dr.H. am 19.04.1999 einen zur Arbeitsunfähigkeit führenden Krankheitswert zubilligte. Die Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 02.08.1999 ab, für die neuerliche Arbeitsunfähigkeit Krankengeld zu bezahlen, weil sie auf die vormaligen Krankheiten zurückzuführen sei und dafür der Krankengeldanspruch erschöpft sei. Dies bestätigte sie mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2000, an dem Tag, an dem der Arbeitgeber die am 06.04.1999 aufgenommene Beschäftigung meldete. Auch hiergegen lies der Kläger Klage erheben. Er sei nicht seit dem 21.08.1999 ununterbrochen arbeitsunfähig gewesen, vielmehr habe zwischen dem 06. und 18.04.1999 Arbeitsfähigkeit bestanden. Da in einem Rentengutachten vom März 1999 dem Krankheitsbild im psychischen Bereich kein erwerbsfähigkeitsminderndes Gewicht beigemessen worden sei, seien die Arbeitsunfähigkeitsangaben aus dem BKH M. zweifelhaft.

Das Sozialgericht hat die beiden Streitsachen miteinander verbunden und am 16.04.2002 die Klage abgewiesen. Dies hat es damit begründet, dass es sich bei dem Kläger jeweils innerhalb der ersten wie auch der zweiten Rahmenfrist um dieselben bzw. hinzugetretene Krankheiten gehandelt habe, für die die Beklagte ausreichend lang geleistet habe.

Gegen das am 31.07.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27.08.2002 Berufung einlegen und vortragen lassen, dass auf den Krankheitsbescheinigungen die ursprünglichen Diagnosen wiederholt wurden, sei unbeachtlich, da tatsächlich andere Krankheiten vorgelegen hätten. Auch sei die Arbeitsunfähigkeit unterbrochen gewesen, so dass ein neuer Krankengeldanspruch entstanden wäre. Auch auf Nachfrage erfolgten keine Angaben, welche "anderen Krankheiten" vorgelegen hätten.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgericht Landshut vom 26.04.2002 und den zugrundeliegenden Bescheid der Beklagten vom 03.11.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.1999 und den Bescheid vom 28.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld über den 29.10.1998 hinaus bis einschließlich 05.04.1999 und für den Zeitraum 19.04.1999 bis 30.01.2000 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Dazu beruft sie sich auf ihre Bescheide und das Sozialgerichtsurteil.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht erhobene Berufung, die nicht der Zulassung bedarf, ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung selbst betrifft zwei Zeiträume, einmal wird Krankengeld für die Zeit vom 30.10.1998 bis 05.04.1999 geltend gemacht und dann noch einmal vom 19.04.1999 bis 30.01.2000. Für keinen der beiden Abschnitte besteht ein solcher Anspruch. Das Urteil des Sozialgerichts ist zutreffend.

Um den Krankengeldanspruch nach §§ 44, 48 SGB V zu realisieren, wird zunächst einmal das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit (bzw. Krankenhausaufenthalt) vorausgesetzt, wovon die Beklagte ausgeht. Am Bestehen der Arbeitsunfähigkeitszeiten vom 07.11.1995 bis 08.12.1996 und vom 22.01. bis 15.06.1997 bestehen ebenso wenig Zweifel wie an der Arbeitsunfähigkeit vom 06. bis 14.08.1997 und dann wieder ab 21.01.1998. Dass die letzte Arbeitsunfähigkeit bis 05.04.1999 dauerte entspricht dem Berufungsantrag des Klägers und ist insoweit unstreitig. Dabei ist davon auszugehen, dass in diesen Zeiträumen der Kläger krankheitsbedingt unfähig war, nicht nur die Arbeit als Bäckermeister auszuüben, allerdings hatte er sich am 07.11.1995 bereits von dieser Tätigkeit abgewendet, sondern auch arbeitsunfähig war für die Tätigkeit eines Umschülers in einer betriebswirtschaftlichen Tätigkeit. Die für die Anspruchsdauer des Krankengeldes maßgebliche dreijährige Rahmenfrist nach § 48 Abs.1 SGB V hat am 17.11.1995 begonnen, weil die an diesem Tag eingetretene Arbeitsunfähigkeit wegen Gastritis bis dahin nicht in Erscheinung getreten war, ebenso wenig wie die Handgelenkserkrankung aufgrund des Unfalles vom 20.11.1995, deren Folgen zu der Krankheit Gastritis hinzutraten. Im Jahr 1996 wurden diese Krankheiten durch weitere ergänzt, nämlich unter anderem die aus dem seelisch nervlichen Bereich (Neurose) mit dem langen Krankhausaufenthalt vom 24.04. bis 21.07.1996. Ehe Arbeitsfähigkeit erreicht wurde, schloss sich im Jahr 1996 die Erkrankung der Wirbelsäule sowohl an der Hals-, Brust- wie auch Lendenwirbelsäule an. Das heißt, diese und die weiteren von dem behandelnden Arzt attestierten Erkrankungen traten zu der anfänglich bestehenden Gastritis hinzu und lösten somit selbst keine eigene Rahmenfrist aus. Als der Kläger am 09.12.1996 wieder arbeitsfähig wurde, hat die Beklagte bzw. das Arbeitsamt oder der Rentenversicherungsträger bereits von den 546 zur Verfügung stehenden Leistungstagen 387 Tage mit Leistungen abgedeckt (§ 50 Abs.1 Nr.3 und Nr.3a SGB V).

Als "hinzugetretene Krankheit" löste ein neuerlicher Schub der Lendenwirbelsäulenerkrankung am 22.01.1997 für weitere 145 Tage Arbeitsunfähigkeit aus, wofür Krankengeld, bzw. das auf die Bezugsdauer anzurechnende Arbeitslosengeld nach § 158 AFG, gezahlt wurde und dann noch einmal für acht Tage vom 06. bis 14.08.1997, so dass insgesamt 540 Leistungstage zurückgelegt wurden. Damit stand in der bis 16.11.1998 dauernde Rahmenfrist für diese Erkrankungen nur noch für sechs Tage ein Krankengeldanspruch zur Verfügung.

Als Dr.B. den Kläger am 21.01.1998 wegen des erneuten Auflebens seiner neurotischen Störungen in stationäre Behandlung in seine Klinik einwies, war damit auch wieder Arbeitsunfähigkeit verbunden, die sich anschließend durch weitere, unter anderem auch wieder die vom Handgelenk ausgehende, Arbeitsunfähigkeit bis 30.10.1998 fortsetzte. Da die Neurose bereits am 24.04.1996 zu den damals bestehenden Krankheiten hinzugetreten ist, hat sie am 21.01.1998 keine neue Rahmenfrist ausgelöst, sondern ist die dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit auf die 546 Tage, deren Lauf am 17.11.1995 begonnen hatte, anzurechnen.

Gleichwohl hat die Beklagte statt für die lediglich noch zur Verfügung stehenden sechs Tage noch bis zum 21.08.1998 Krankengeld bezahlt und dann erst mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 03.11.1998 die Weiterzahlung eingestellt. Da aber der Krankengeldanspruch gemäß § 48 Abs.1 i.V.m. § 50 Abs.1 Nr.3 und 3a SGB V bereits am 28.08.1998 erschöpft war, besteht danach kein Krankengeldanspruch mehr.

Dies gilt auch für die Arbeitsunfähigkeit, die nach dem 17.11. 1998 vorlag. An diesem Tag hat hinsichtlich der zuvor bestehenden Krankheiten eine neue Rahmenfrist begonnen. Auch zu diesem Zeitpunkt war die bestehende Arbeitsunfähigkeit durch diese Krankheiten der ersten Rahmenfrist bedingt (Nervenleiden, Handgelenksleiden, Lumbalgien bzw. Bandscheibenbeschwerden). Damit müssten die für ein Wiederaufleben des Krankengeldanspruches in der zweiten Rahmenfrist nach § 48 Abs.2 SGB V genannten weiteren Voraussetzungen vorliegen. Daran fehlt es aber, weil in dem dort genannten Halbjahreszeitraum weder eine ausreichend lange Arbeitsfähigkeit bzw. Erwerbstätigkeit noch Vermittelbarkeit bestand. Dieses Erfordernis fehlt auch für die dann am 19.04. 1999 einsetzende Arbeitsunfähigkeit wegen der Handgelenksbeschwerden und des Rückenleidens, wobei ungeprüft bleibt, ob am 06.04.1999 tatsächlich eine das Krankengeld begründende Mitgliedschaft eingetreten war.

Der Kläger muss erkennen, dass er im Ergebnis mehr an Krankengeld erhalten hat, als was ihm eigentlich zusteht. Zu noch weiteren Leistungen ist die Beklagte nicht verpflichtet.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 193 SGG.

Gründe die Revision nach § 160 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved