Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 2 RJ 10/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 83/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25. Januar 2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 27. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Dezember 1999 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1960 geborene Kläger hat den Beruf des Metzgers erlernt (25.08.1975 bis 31.07.1978) und war anschließend als Kraftfahrer (02.10.1978 bis 06.07.1979 und - nach Ableistung des Wehrdienstes - 15.01. bis 31.05.1981), Mastanstreicher (20.07.1981 bis 31.08.1982 mit Unterbrechungen) sowie vom 01.01.1984 bis 30.10.1988 als unständig beschäftigter Metzger in einem Zerlege- und Verladebetrieb versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitgeberauskünfte vom 12.10.1998, 22.11.1999 und 29.05.2000).
Ab 01.11.1988 war der Kläger als Omnibusfahrer (bis 10.12.1993) und Straßenbahn-Wagenführer (bis zur Arbeitsunfähigkeit am 10.11.1997) eines städtischen Verkehrsbetriebes tätig (Arbeitgeberauskünfte vom 25.03.1998 und 11.04.2000). Seit 01.07.2000 übt der Kläger dort nach einer aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Umsetzung eine Tätigkeit als Rangierfahrer und Disponent aus (Arbeitgeberauskünfte vom 13.03.2001 und 31.07.2002), die im Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II der Lohngruppe 3 zugeordnet ist (Arbeitgeberauskunft vom 25.02.2003 mit Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G in der ab 30.10.2001 geltenden Fassung).
Am 12.03.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen eines Bandscheibenleidens die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte zog einen Befundbericht des Orthopäden Dr. L. und ein für das Amtsgericht - Familiengericht - A. nach ambulanter Untersuchung vom 12.01.1998 erstelltes Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Dr. K. vom 10.02.1998 bei. Dieser hielt den Kläger nicht mehr für fähig, weiterhin als Metzger oder mindestens halbschichtig als Omnibusfahrer tätig zu sein. Leichte Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus, ohne mittelschweres und schweres Heben und Tragen, Pressen, Stemmen, Ziehen und Drücken, Nässe, Kälte oder Zugluft, häufiges Bücken oder Absturzgefahr könne er aber noch vollschichtig verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag vom 12.03.1998 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 27.05.1998).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er könne auf Grund seiner Bandscheibenschäden keine sitzende oder zu lange stehende Tätigkeit ausüben und bat, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (Schreiben vom 26.06.1998). Er genieße Berufsschutz als Metzger, da er diese Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgegeben habe (Schreiben vom 10.09.1998).
Die Beklagte zog einen Befundbericht des damals behandelnden Orthopäden Dr. L. bei. Anfragen bei den weiteren vom Kläger benannten Ärzten blieben erfolglos. Die Krankenkasse des Klägers teilte mit, aus der Zeit von 1980 bis 1990 lägen keine Gutachten vor. Anschließend holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. G. vom 22.06.1999 ein. Dieser kam nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tage zu dem Ergebnis, der Kläger könne eine Tätigkeit als Metzger, Straßenbahn- oder Omnibusfahrer noch vollschichtig ausüben. Heben und Tragen bis 20 kg, Rumpfbeugehaltung, das Besteigen von Leitern und Gerüsten und starke Temperaturschwankungen seien noch zumutbar. Die Geh- und Stehfähigkeit sei bei freier Beweglichkeit der unteren Extremitäten nicht behindert.
Auf Empfehlung des Sachverständigen Dr. G. wurde der Kläger noch von der Psychiaterin und Sozialmedizinerin Dr. W. begutachtet. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 19.08.1999 nach Untersuchung des Klägers vom 11.08.1999 keine neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen oder Hinweise für psychiatrische Gesundheitsstörungen fest. Sie hielt den Kläger unter Berücksichtigung der von Dr. G. erhobenen Befunde aber nicht mehr für fähig, den Beruf eines Metzgers, Fleischverladers oder Omnibus-/Straßenbahnfahrers mehr als unterhalbschichtig auszuüben. Leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne schweres und mittelschweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, überwiegende Zwangshaltungen, Arbeiten über Kopfhöhe, häufiges Bücken, Absturzgefahr, Gefährdung durch Nässe, Kälte oder Zugluft sowie Zeitdruck könne er aber noch vollschichtig verrichten.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999). Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er habe keinen Berufsschutz als Metzger. Es sei schon fraglich, ob er von 1985 bis 1988 überwiegend die Tätigkeiten eines Metzgers verrichtet habe. Der Arbeitgeber habe hierzu auf Nachfrage keine Angaben gemacht. Jedenfalls lägen keine objektiven Befunde vor, aus denen sich gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe ergäben. Als angelernter Omnibusfahrer könne der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, auf dem er noch vollschichtig tätig sein könne.
Dagegen hat der Kläger am 10.01.2000 zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Er habe seinen Beruf als Metzger 1988 gesundheitsbedingt aufgegeben und genieße auch Berufsschutz als Omnibusfahrer. Dieser Beruf erfordere den Führerschein Klasse 2, eine Zusatzausbildung für die Personenbeförderungsberechtigung und eine dreimonatige Ausbildung und sei daher ein Facharbeiterberuf. Im Übrigen sei der Kläger nicht mehr fähig, vollschichtig erwerbstätig zu sein, insbesondere weil er sich wegen der Wirbelsäulenschmerzen häufig hinlegen müsse.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, Arbeitgeberauskünfte für die Zeit ab 1985 und ein Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 14.08.2000 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 16.11.2000 und 07.08.2001 eingeholt. Dr. S. hat den Kläger nach ambulanter Untersuchung vom 09.08.2000 und Feststellung einer Befundverschlechterung noch für fähig erachtet, leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck, Akkord, Fließband- und taktgebundene Arbeiten, überwiegendes Stehen oder Sitzen, ständiges Gehen, Zwangshaltung, insbesondere Überkopfarbeit, häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, ständiges Treppen- und Leitersteigen und ohne Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe zu verrichten. Seit ca. Juli 1999 könne der Kläger solche Tätigkeiten aber nur noch untervollschichtig verrichten. Bis November 1997 habe beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen im Beruf des Metzgers - z.B. als Verkaufsmetzger - vorgelegen. Lediglich schweres Heben und Tragen sei damals ausgeschlossen gewesen.
Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.01.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit, vom 01.02. bis 30.06.2000 Rente wegen "arbeitsmarktbedingter Erwerbsunfähigkeit" und ab 01.07.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren (Urteil vom 25.01.2002). Der Kläger habe sich vom erlernten Beruf des Metzgers 1988 aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Anamnestisch habe er bereits 1987 erhebliche Bandscheibenbeschwerden gehabt. Deshalb habe er seine damalige Tätigkeit in einem Zerlege- und Verladebetrieb aufgegeben. Dies werde durch die seit 1985 bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten und die Angaben des Sachverständigen Dr. S. bestätigt. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Metzger habe nur bis November 1997 bestanden. Die seit 01.07.2000 ausgeübte Tätigkeit als Rangierer sei keine zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter, da es sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit handle. Andere Tätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt. Der Kläger könne seinen Beruf als Metzger und Tätigkeiten als Omnibus- und Straßenbahnfahrer seit Juli 1999 nicht mehr ausüben, leichte Tätigkeiten seien ihm seit dieser Zeit nur noch untervollschichtig möglich. Er habe daher ab 01.08.1999 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer und ab 01.02.2000 bis zur Aufnahme der vollschichtigen Rangierertätigkeit am 01.07.2000 darüber hinaus Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Gegen das ihr am 13.02.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2002 - beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 19.02.2002 - Berufung eingelegt. Der Kläger habe sich 1988 nur von seiner damaligen, körperlich schweren Tätigkeit als Metzger im Schlachthof aus gesundheitlichen Gründen gelöst, hätte aber nach den Feststellungen des SG noch bis 1997 als Metzger tätig sein können. Dass er in der seit 01.11.1988 ausgeübten Beschäftigung als Omnibus- und Straßenbahnfahrer verblieben sei, lasse den Schluss zu, dass er sich mit dieser Tätigkeit auch hinsichtlich ihrer sozialen Wertigkeit abgefunden habe. Zudem übe der Kläger seit 01.07.2000 eine tariflich als Anlerntätigkeit eingestufte (und dem Kläger auch bei Zuerkennung eines Facharbeiter-Berufsschutzes sozial zumutbare) Tätigkeit aus (Berufungsbegründung vom 27.03.2002).
Der Senat hat ergänzende Auskünfte des derzeitigen Arbeitgebers vom 31.07.2002 und 25.02.2003 (mit dem Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II in der ab 30.10.2001 geltenden Fassung) eingeholt und ein Aktenlagegutachten des Orthopäden Dr. Z. zur Frage des zwischen März 1998 und 30.06.2000 beim Kläger bestehenden Leistungsvermögens sowie des Zeitpunkts einer evtl. Befundverschlechterung angefordert.
In seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 03.12. 2002 erstellten Gutachten vom 20.12.2002 kommt Dr. Z. zu dem Ergebnis, der Kläger könne eine mit vollschichtigem Sitzen verbundene Tätigkeit als Bus- oder Straßenbahnfahrer nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der vom Kläger beschriebenen derzeitigen Tätigkeit könne er aber noch vollschichtig erwerbstätig sein. Bezüglich des Anmarschweges solle eine Strecke von 500 Metern nicht überschritten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eines Pkws sei möglich.
In einem Ergänzungsgutachten vom 04.02.2003 führt der Sachverständige weiter aus, der Kläger könne in seiner derzeitigen Tätigkeit nach eigenen Angaben seine Arbeitshaltung fast immer selbst wählen. Die Aufgabe des Metzgerberufes sei - wobei Dr. Z. nur auf die letzte Tätigkeit im Schlachthof eingeht - wohl aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Wann die von Dr. S. festgestellte Verschlechterung eingetreten sei, sei nicht dokumentiert und im Nachhinein nicht sicher zu bestimmen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.01.2002 auf- zuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 abzu- weisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Augsburg beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.
Das SG Augsburg hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab 01.08.1999 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Beim Kläger liegt weder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch eine Erwerbsminderung vor.
Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur für die Zeit ab 01.08.1999. Den weitergehenden Antrag auf Gewährung einer Rente für die Zeit ab 12.03.1998 hat der Kläger vor dem SG nicht mehr weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2002 hat er seinen Antrag ausdrücklich auf eine Rente für die Zeit ab 01.08.1999 beschränkt und damit die weitergehende Klage konkludent zurückgenommen.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Rentenantrag am 12.03.1998 gestellt wurde und Rente ab diesem Zeitpunkt begehrt wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Soweit die Entstehung eines Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).
Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Beim Kläger liegt jedoch keine Berufsunfähigkeit vor.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI a.F.).
Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 01.04.1999 630,00 DM) übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung so wie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33).
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Ob der Kläger auf Grund der ab 01.01.1984 bis 30.10.1988 in einem Zerlege- und Verladebetrieb ausgeübte Tätigkeit, die er nachvollziehbar auf Grund bestehender Wirbelsäulenbeschwerden aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, den Berufsschutz eines Facharbeiters im Beruf des Metzgers genießt, kann dahinstehen. Zwar hat der damalige Arbeitgeber in den vorliegenden Arbeitgeberauskünften stets angegeben, der Kläger sei als Metzger mit abgeschlossener Facharbeiterausbildung tätig geworden, doch liegen keine Angaben über die tatsächlich verrichtete Tätigkeit, insbesondere über den Anteil der einer Facharbeitertätigkeit entsprechenden Einzelverrichtungen an der auch mit Verladearbeiten verbundenen Gesamttätigkeit des Klägers vor. Selbst wenn die Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist, hat sich der Kläger mit dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit nicht im rechtlichen Sinne vom erlernten Beruf des Metzgers gelöst.
Der vom SG gehörte Sachverständige Dr. S. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2001 hierzu ausgeführt, der Kläger habe aus medizinischer Sicht noch bis November 1997 vollschichtig im Beruf des Metzgers tätig sein können. Er weist zutreffend darauf hin, dass für die Jahre 1985 bis 1988 eine wiederkehrende Arbeitsunfähigkeit wegen Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden beschrieben ist und die Lendenwirbelsäulenbeschwerden letztlich zur Aufgabe der in der Arbeitsplatzbeschreibung des damaligen Arbeitgebers als körperlich schwer beschriebenen Tätigkeit geführt haben. Da der Kläger bei der ersten Begutachtung durch Dr. K. am 12.01.1998 selbst angegeben hat, mit Ausnahme der Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bestünden keine weiteren ernsthaften Erkrankungen, ist davon auszugehen, dass für das damalige Leistungsvermögen des Klägers allein diese Beschwerden ausschlaggebend waren. Dr. S. stellt weiter dar, dass die Rückenbeschwerden erneut im Dezember 1992 aufgetreten und nach einer Bandscheibenoperation 1993 noch Missempfindungen an der Lendenwirbelsäule beim Sitzen mit Ziehen ins rechte Gesäß verblieben sind. 1994 traten durch starke körperliche Belastung und Verdrehbewegungen wieder akute Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf, ebenso im Dezember 1995 und Januar 1996. Erst ab Juni 1997 bestanden zunehmende Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Kribbelparästhesien an den Fußsohlen und Druckgefühl bis in die Unterschenkel bei 1998 computertomographisch erhobenem Befund eines Rezidivprolapses. Seiner Einschätzung nach wurde das Leistungsvermögen als Metzger ab November 1997 durch die erneut aufgetretenen Lendenwirbelsäulenbeschwerden eingeschränkt. Allerdings waren dem Kläger auf Grund der bereits langjährig bekannten Wirbelsäulenveränderungen auch über den Oktober 1988 hinaus Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen nicht möglich. Dr. S. hielt jedoch eine Tätigkeit als Verkaufsmetzger für vollschichtig zumutbar. Diese Leistungseinschätzung erscheint überzeugend. Entgegenstehende ärztliche Unterlagen liegen aus dem fraglichen Zeitraum von 1988 bis 1997 nicht vor.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich nach Aufgabe der körperlich schweren Tätigkeit im Schlachthof um eine anderweitige Beschäftigung im erlernten Beruf als Metzger bemüht hat. Er war vielmehr ab 01.11.1988 bis zum Eintritt der länger dauernden Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1997 durchgehend bei einem städtischen Verkehrsbetrieb als Omnibus- und Straßenbahnfahrer tätig.
Ob der Kläger in diesen Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist, kann ebenfalls dahinstehen. Die Entlohnung der im Fahrdienst beschäftigten Omnibus- und Straßenbahnfahrer erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 BTV nach dem Lohngruppenschema F. Dieses umfasst in
- Lohngruppe F 1 Schaffner, Kontroll- und Bahnhofsschaffner so wie Stellwerksschaffner der U-Bahn
- Lohngruppe F 2 Arbeiter im Fahrdienst (Besitzstand)
- Lohngruppe F 3 Straßenbahn-, U-Bahn- und Omnibusfahrer, so- weit nicht höher eingruppiert
- Lohngruppe F 4 und F 4 a Straßenbahn-, U-Bahn- und Omnibus fahrer nach Ablauf einer dreijährigen Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber bzw. einer vierjährigen Tätigkeit als Fah rer in Lohngruppe F 4.
Danach ist die Fahrertätigkeit zwar bei Außerachtlassung der auf Bewährungsaufstieg beruhenden Lohngruppen F 4 und F 4 a der höchsten Lohngruppe zugeordnet, doch ist die Einteilung des Lohngruppenschemas nicht an der Ausbildungsdauer orientiert, so dass sich hieraus keine Gleichstellung des Omnibus- oder Straßenbahnfahrers mit qualifiziert angelernten Arbeitern oder Facharbeitern ableiten lässt.
Dass die Tätigkeit des Omnibusfahrers in der Lohngruppeneinteilung für nicht im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben beschäftigte Arbeiter nach § 2 Abs. 1 BTV der Lohngruppe 4 zugeordnet ist (siehe dort Nr. 4.8), nach der Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren entlohnt werden, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Lohngruppeneinteilung nach § 2 Abs. 2 BTV. Die Lohngruppeneinteilung nach § 2 Abs. 1 BTV erfolgt erkennbar qualifikationsbezogen (Lohngruppe 1: Arbeiter mit Tätigkeiten, die keiner bzw. keiner eingehenden Einarbeitung bedürfen, Lohngruppe 2: Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist, Lohngruppe 3: Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, Arbeiter, die eine Betriebsprüfung abgelegt haben und Arbeiter der Lohngruppe 2, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen die über Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann), zu der die Lohngruppeneinteilung nach § 2 Abs. 2 BTV keine Entsprechung enthält.
Selbst wenn dem Kläger als Omnibus- oder Straßenbahnfahrer Berufsschutz als Facharbeiter zuzuerkennen wäre, liegt eine Berufsunfähigkeit nicht vor, denn der Kläger war und ist in der Lage, eine seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende qualifizierte Anlerntätigkeit zu verrichten, auf die er auch als Facharbeiter sozial zumutbar verwiesen werden kann.
Der Kläger ist seit 01.07.2000 im Betriebshof seines bisherigen Arbeitgebers als Rangierer und Disponent beschäftigt. Eingangslohngruppe für diese Tätigkeit ist nach Auskunft des Arbeitgebers die Lohngruppe 3 für Arbeiter, die nicht im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 BTV). Diese Lohngruppe umfasst u.a. Arbeiter der Lohngruppe 2, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann, z.B. (3.57) Rangierer in Versorgungsbetrieben und auf Lagerplätzen. Auf Grund der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Zuordnung des Rangierers zu Lohngruppe 3 ist diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des dargestellten qualifikationsbezogenen Aufbaus der Lohngruppen innerhalb des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas unabhängig von der tatsächlichen Einarbeitungszeit des Klägers der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich (Anlern- oder Ausbildungszeit von 12 bis 24 Monaten) zuzuordnen.
Der Kläger kann diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch vollschichtig verrichten. Dies ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 20.12.2002 und 04.02.2003. Der Sachverständige stellte beim Kläger zuletzt folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Lumboischialgie nach Nukleotomie L 4/5 mit mäßiger Segmentlockerung ohne neurologische Ausfälle und mit schmerzhaftem Postnukleotomie-Syndrom rechts, Bandscheibenrezidivvorfall im Segment L 4/5, Thorakalkyphose mit paravertebralem Hartspann und erheblicher funktioneller Fehlhaltung.
2. Initiale Coxarthrose 1. Grades beidseits, links etwas ausge- prägter als rechts.
3. Cervikalsyndrom mit intermittierenden Wurzelreizerscheinungen beidseits bei erheblichen degenerativen Veränderungen C 4 bis C 7.
4. Impingement der rechten Schulter ohne Schultergelenksarthro- se bei Verschmälerung des Subacromialraumes.
5. Meniskopathie rechtes Kniegelenk.
6. Ganglion rechtes Handgelenk bei initialer Radiokarpalarthrose.
Das Leistungsvermögen des Klägers wird in erster Linie durch krankhafte Veränderungen der Lendenwirbelsäule und ergänzend durch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, der rechten Schulter, der Hüften, des rechten Knies und des rechten Handgelenks eingeschränkt. Insbesondere sind Tätigkeiten mit einer länger dauernden Sitz- oder Stehbelastung nicht mehr durchführbar, so dass der Kläger seinen letzten Beruf als Omnibus- oder Straßenbahnfahrer nicht mehr ausüben kann. Leichte Arbeiten sind dem Kläger jedoch nach Ansicht des Sachverständigen im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig möglich. Zu vermeiden sind ununterbrochenes Sitzen über eine Stunde, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit häufigem Kopfrotieren, das Heben und Tragen von Lasten, kniende und hockende Tätigkeiten, krafterfordernde Arbeiten mit der rechten Hand und Arbeiten in Nässe und Zugluft. Diesen Leistungseinschränkungen entspricht - wie bereits Dr. Z. in Kenntnis der ihm vom Kläger beschriebenen Arbeitsbedingungen ausführt - die derzeitige Tätigkeit des Klägers. Insbesondere kann der Kläger nach eigenen Angaben seine Haltung weitestgehend frei wählen. Witterungseinflüssen ist er auf Grund der nur gelegentlich anfallenden Rangierfahrten kaum ausgesetzt. Körperliche Belastungen, die mit den vom Sachverständigen genannten Einschränkungen unvereinbar wären, treten bei der vom Kläger als Jourdienst beschriebenen Tätigkeit, in der er überwiegend telefonische Dispositionen treffen, jedoch keine körperlich belastenden Arbeiten verrichten muss, nicht auf.
Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. und der Tatsache, dass der Kläger tatsächlich seit 01.07.2000 diese Tätigkeit vollschichtig ausübt, ist der abweichenden Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. S. in dessen Gutachten vom 14.08.2000 nicht zu folgen. Dr. S. stellte beim Kläger folgende Diagnosen:
1. Rezidivierende LWS-Beschwerden mit Schmerzausstrahlung ins linke, aber auch ins rechte Bein mit sensiblen Störungen, diskrete Fußheberschwäche links, Muskelhartspann bei ope- rierter Bandscheibe L 4/5 und hochgradigem Verdacht auf Rezidivprolaps L 4/5.
2. Bewegungseinschränkung mit Schmerzausstrahlung in die Schul- tern von der HWS bei Fehlhaltung, Bandscheibenschaden der letzten beiden Bandscheiben mit Einengung des Nervenaustrittsloches zwischen dem 6. und 7. Halswirbel, temporärer Nervenwurzelreiz, Skoliose.
3. Belastungsbeschwerden linke Hüfte bei beginnender Hüftar- throse, Belastungsbeschwerden beider Knie bei Innenmeniskus- schaden rechts und Knorpelschaden linke Kniescheibe.
Gegenüber den Vorgutachten habe sich der Befund verschlechtert. Festzustellen sei eine schlechtere Beweglichkeit der LWS, ein sensibler Nervenwurzelreiz L 5 und S 1, eine schlechtere Funktionsfähigkeit der linken Hüfte und eine diskrete Fußheberschwäche links sowie ein positiver Lasegue beidseits. Tätigkeiten als Metzger oder Fleischverlader hielt der Sachverständige unterhalbschichtig, Tätigkeiten als Omnibus- oder Straßenbahnfahrer weniger als zwei Stunden für zumutbar. Leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger wegen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden und der Vorfußheberschwäche links nur noch sechs Stunden täglich ausüben.
Nervenwurzelreizerscheinungen waren, wie Dr. S. selbst ausführt, bereits früher beschrieben worden, ebenso eine Beschränkung der Innenrotation der linken Hüfte (Gutachten Dr. K.). Verstärkte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und belastungsabhängige Beschwerden an Hüften und Knien sind sicherlich geeignet, qualitative Leistungseinschränkungen zu begründen, Gründe für auch zeitliche Leistungseinschränkungen sind indes weder bezüglich der Einzelbefunde noch der von Dr. S. insgesamt beschriebenen Befundverschlechterung erkennbar. Seiner Leistungseinschätzung widerspricht auch die Tatsache, dass der Kläger schon zum Untersuchungszeitpunkt (09.08.2000) seine bis heute ausgeübte Tätigkeit als Rangierer und Disponent vollschichtig ausgeübt hat. Dass diese Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wurde oder ausgeübt wird, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Auf Grund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers (F.) und der Arbeitsstätte (A.) steht zudem fest, dass der Kläger tatsächlich in der Lage ist, übliche Arbeitswege zurückzulegen. Auf die von Dr. Z. erwähnte Beschränkung des Anmarschweges auf 500 Meter ist deshalb nicht näher einzugehen.
Die Tätigkeit eines Rangierers nach § 2 Abs. 1 Lohngruppe 3 BTV war dem Kläger als tariflich erfasste Tätigkeit auch vor dem 01.07.2000 zugänglich. Für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liegen keine Anhaltspunkte vor. Die tarifliche Erfassung der Rangierertätigkeit lässt auf das Vorliegen einer nennenswerten Anzahl von Arbeitsplätzen schließen, zumal viele deutsche Städte über ein Straßenbahnnetz mit entsprechenden Betriebshöfen verfügen. Dass es sich dabei durchweg um Schonarbeitsplätze handelt, die leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten sind, ist nicht ersichtlich.
Liegt seit 01.08.1999 keine Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. vor, so ist auch keine Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. und keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. oder Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. (die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzen würden) eingetreten.
Einer Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente bedarf es bei dieser Sachlage nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Der 1960 geborene Kläger hat den Beruf des Metzgers erlernt (25.08.1975 bis 31.07.1978) und war anschließend als Kraftfahrer (02.10.1978 bis 06.07.1979 und - nach Ableistung des Wehrdienstes - 15.01. bis 31.05.1981), Mastanstreicher (20.07.1981 bis 31.08.1982 mit Unterbrechungen) sowie vom 01.01.1984 bis 30.10.1988 als unständig beschäftigter Metzger in einem Zerlege- und Verladebetrieb versicherungspflichtig beschäftigt (Arbeitgeberauskünfte vom 12.10.1998, 22.11.1999 und 29.05.2000).
Ab 01.11.1988 war der Kläger als Omnibusfahrer (bis 10.12.1993) und Straßenbahn-Wagenführer (bis zur Arbeitsunfähigkeit am 10.11.1997) eines städtischen Verkehrsbetriebes tätig (Arbeitgeberauskünfte vom 25.03.1998 und 11.04.2000). Seit 01.07.2000 übt der Kläger dort nach einer aus gesundheitlichen Gründen erfolgten Umsetzung eine Tätigkeit als Rangierfahrer und Disponent aus (Arbeitgeberauskünfte vom 13.03.2001 und 31.07.2002), die im Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II der Lohngruppe 3 zugeordnet ist (Arbeitgeberauskunft vom 25.02.2003 mit Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G in der ab 30.10.2001 geltenden Fassung).
Am 12.03.1998 beantragte der Kläger bei der Beklagten wegen eines Bandscheibenleidens die Gewährung einer Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit.
Die Beklagte zog einen Befundbericht des Orthopäden Dr. L. und ein für das Amtsgericht - Familiengericht - A. nach ambulanter Untersuchung vom 12.01.1998 erstelltes Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Dr. K. vom 10.02.1998 bei. Dieser hielt den Kläger nicht mehr für fähig, weiterhin als Metzger oder mindestens halbschichtig als Omnibusfahrer tätig zu sein. Leichte Arbeiten, möglichst im Wechselrhythmus, ohne mittelschweres und schweres Heben und Tragen, Pressen, Stemmen, Ziehen und Drücken, Nässe, Kälte oder Zugluft, häufiges Bücken oder Absturzgefahr könne er aber noch vollschichtig verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin den Rentenantrag vom 12.03.1998 wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (Bescheid vom 27.05.1998).
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, er könne auf Grund seiner Bandscheibenschäden keine sitzende oder zu lange stehende Tätigkeit ausüben und bat, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen (Schreiben vom 26.06.1998). Er genieße Berufsschutz als Metzger, da er diese Tätigkeit gesundheitsbedingt aufgegeben habe (Schreiben vom 10.09.1998).
Die Beklagte zog einen Befundbericht des damals behandelnden Orthopäden Dr. L. bei. Anfragen bei den weiteren vom Kläger benannten Ärzten blieben erfolglos. Die Krankenkasse des Klägers teilte mit, aus der Zeit von 1980 bis 1990 lägen keine Gutachten vor. Anschließend holte die Beklagte ein Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. G. vom 22.06.1999 ein. Dieser kam nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom selben Tage zu dem Ergebnis, der Kläger könne eine Tätigkeit als Metzger, Straßenbahn- oder Omnibusfahrer noch vollschichtig ausüben. Heben und Tragen bis 20 kg, Rumpfbeugehaltung, das Besteigen von Leitern und Gerüsten und starke Temperaturschwankungen seien noch zumutbar. Die Geh- und Stehfähigkeit sei bei freier Beweglichkeit der unteren Extremitäten nicht behindert.
Auf Empfehlung des Sachverständigen Dr. G. wurde der Kläger noch von der Psychiaterin und Sozialmedizinerin Dr. W. begutachtet. Diese stellte in ihrem Gutachten vom 19.08.1999 nach Untersuchung des Klägers vom 11.08.1999 keine neurologischen Funktionsbeeinträchtigungen oder Hinweise für psychiatrische Gesundheitsstörungen fest. Sie hielt den Kläger unter Berücksichtigung der von Dr. G. erhobenen Befunde aber nicht mehr für fähig, den Beruf eines Metzgers, Fleischverladers oder Omnibus-/Straßenbahnfahrers mehr als unterhalbschichtig auszuüben. Leichte Arbeiten im Wechselrhythmus ohne schweres und mittelschweres Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, überwiegende Zwangshaltungen, Arbeiten über Kopfhöhe, häufiges Bücken, Absturzgefahr, Gefährdung durch Nässe, Kälte oder Zugluft sowie Zeitdruck könne er aber noch vollschichtig verrichten.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 08.12.1999). Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig. Er habe keinen Berufsschutz als Metzger. Es sei schon fraglich, ob er von 1985 bis 1988 überwiegend die Tätigkeiten eines Metzgers verrichtet habe. Der Arbeitgeber habe hierzu auf Nachfrage keine Angaben gemacht. Jedenfalls lägen keine objektiven Befunde vor, aus denen sich gesundheitliche Gründe für die Berufsaufgabe ergäben. Als angelernter Omnibusfahrer könne der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden, auf dem er noch vollschichtig tätig sein könne.
Dagegen hat der Kläger am 10.01.2000 zum Sozialgericht Augsburg (SG) Klage erhoben. Er habe seinen Beruf als Metzger 1988 gesundheitsbedingt aufgegeben und genieße auch Berufsschutz als Omnibusfahrer. Dieser Beruf erfordere den Führerschein Klasse 2, eine Zusatzausbildung für die Personenbeförderungsberechtigung und eine dreimonatige Ausbildung und sei daher ein Facharbeiterberuf. Im Übrigen sei der Kläger nicht mehr fähig, vollschichtig erwerbstätig zu sein, insbesondere weil er sich wegen der Wirbelsäulenschmerzen häufig hinlegen müsse.
Das SG hat Befundberichte der behandelnden Ärzte, Arbeitgeberauskünfte für die Zeit ab 1985 und ein Gutachten des Orthopäden Dr. S. vom 14.08.2000 mit ergänzenden Stellungnahmen vom 16.11.2000 und 07.08.2001 eingeholt. Dr. S. hat den Kläger nach ambulanter Untersuchung vom 09.08.2000 und Feststellung einer Befundverschlechterung noch für fähig erachtet, leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, überwiegend in geschlossenen Räumen, ohne Zeitdruck, Akkord, Fließband- und taktgebundene Arbeiten, überwiegendes Stehen oder Sitzen, ständiges Gehen, Zwangshaltung, insbesondere Überkopfarbeit, häufiges Heben und Tragen von Lasten, häufiges Bücken, ständiges Treppen- und Leitersteigen und ohne Einwirkung von Kälte, Hitze, starken Temperaturschwankungen, Zugluft und Nässe zu verrichten. Seit ca. Juli 1999 könne der Kläger solche Tätigkeiten aber nur noch untervollschichtig verrichten. Bis November 1997 habe beim Kläger noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen im Beruf des Metzgers - z.B. als Verkaufsmetzger - vorgelegen. Lediglich schweres Heben und Tragen sei damals ausgeschlossen gewesen.
Nach erfolglosen Vergleichsverhandlungen der Beteiligten hat das SG die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Zeit vom 01.08.1999 bis 31.01.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit, vom 01.02. bis 30.06.2000 Rente wegen "arbeitsmarktbedingter Erwerbsunfähigkeit" und ab 01.07.2000 Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer zu gewähren (Urteil vom 25.01.2002). Der Kläger habe sich vom erlernten Beruf des Metzgers 1988 aus gesundheitlichen Gründen gelöst. Anamnestisch habe er bereits 1987 erhebliche Bandscheibenbeschwerden gehabt. Deshalb habe er seine damalige Tätigkeit in einem Zerlege- und Verladebetrieb aufgegeben. Dies werde durch die seit 1985 bescheinigten Arbeitsunfähigkeits-Zeiten und die Angaben des Sachverständigen Dr. S. bestätigt. Ein vollschichtiges Leistungsvermögen als Metzger habe nur bis November 1997 bestanden. Die seit 01.07.2000 ausgeübte Tätigkeit als Rangierer sei keine zumutbare Verweisungstätigkeit für einen Facharbeiter, da es sich hierbei um eine ungelernte Tätigkeit handle. Andere Tätigkeiten habe die Beklagte nicht benannt. Der Kläger könne seinen Beruf als Metzger und Tätigkeiten als Omnibus- und Straßenbahnfahrer seit Juli 1999 nicht mehr ausüben, leichte Tätigkeiten seien ihm seit dieser Zeit nur noch untervollschichtig möglich. Er habe daher ab 01.08.1999 Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit auf Dauer und ab 01.02.2000 bis zur Aufnahme der vollschichtigen Rangierertätigkeit am 01.07.2000 darüber hinaus Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Zeit.
Gegen das ihr am 13.02.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2002 - beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 19.02.2002 - Berufung eingelegt. Der Kläger habe sich 1988 nur von seiner damaligen, körperlich schweren Tätigkeit als Metzger im Schlachthof aus gesundheitlichen Gründen gelöst, hätte aber nach den Feststellungen des SG noch bis 1997 als Metzger tätig sein können. Dass er in der seit 01.11.1988 ausgeübten Beschäftigung als Omnibus- und Straßenbahnfahrer verblieben sei, lasse den Schluss zu, dass er sich mit dieser Tätigkeit auch hinsichtlich ihrer sozialen Wertigkeit abgefunden habe. Zudem übe der Kläger seit 01.07.2000 eine tariflich als Anlerntätigkeit eingestufte (und dem Kläger auch bei Zuerkennung eines Facharbeiter-Berufsschutzes sozial zumutbare) Tätigkeit aus (Berufungsbegründung vom 27.03.2002).
Der Senat hat ergänzende Auskünfte des derzeitigen Arbeitgebers vom 31.07.2002 und 25.02.2003 (mit dem Bezirkstarifvertrag Nr. 2 zum BMT-G II in der ab 30.10.2001 geltenden Fassung) eingeholt und ein Aktenlagegutachten des Orthopäden Dr. Z. zur Frage des zwischen März 1998 und 30.06.2000 beim Kläger bestehenden Leistungsvermögens sowie des Zeitpunkts einer evtl. Befundverschlechterung angefordert.
In seinem nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 03.12. 2002 erstellten Gutachten vom 20.12.2002 kommt Dr. Z. zu dem Ergebnis, der Kläger könne eine mit vollschichtigem Sitzen verbundene Tätigkeit als Bus- oder Straßenbahnfahrer nicht mehr ausüben. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und in der vom Kläger beschriebenen derzeitigen Tätigkeit könne er aber noch vollschichtig erwerbstätig sein. Bezüglich des Anmarschweges solle eine Strecke von 500 Metern nicht überschritten werden. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel und eines Pkws sei möglich.
In einem Ergänzungsgutachten vom 04.02.2003 führt der Sachverständige weiter aus, der Kläger könne in seiner derzeitigen Tätigkeit nach eigenen Angaben seine Arbeitshaltung fast immer selbst wählen. Die Aufgabe des Metzgerberufes sei - wobei Dr. Z. nur auf die letzte Tätigkeit im Schlachthof eingeht - wohl aus gesundheitlichen Gründen erfolgt. Wann die von Dr. S. festgestellte Verschlechterung eingetreten sei, sei nicht dokumentiert und im Nachhinein nicht sicher zu bestimmen.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 25.01.2002 auf- zuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 27.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 abzu- weisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Akten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Augsburg beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) und begründet.
Das SG Augsburg hat die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.05.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.12.1999 zu Unrecht verurteilt, dem Kläger ab 01.08.1999 Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren. Beim Kläger liegt weder eine Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit noch eine Erwerbsminderung vor.
Streitgegenstand ist ein Anspruch des Klägers auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit nur für die Zeit ab 01.08.1999. Den weitergehenden Antrag auf Gewährung einer Rente für die Zeit ab 12.03.1998 hat der Kläger vor dem SG nicht mehr weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2002 hat er seinen Antrag ausdrücklich auf eine Rente für die Zeit ab 01.08.1999 beschränkt und damit die weitergehende Klage konkludent zurückgenommen.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Rentenantrag am 12.03.1998 gestellt wurde und Rente ab diesem Zeitpunkt begehrt wird (§ 300 Abs. 2 SGB VI). Soweit die Entstehung eines Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31.12.2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).
Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie 1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Voraussetzungen sind beim Kläger nicht gegeben. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 SGB VI) erfüllt. Beim Kläger liegt jedoch keine Berufsunfähigkeit vor.
Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 2 SGB VI a.F.).
Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 01.04.1999 630,00 DM) übersteigt (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).
Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des BSG der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung so wie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 27, 33).
Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
Ob der Kläger auf Grund der ab 01.01.1984 bis 30.10.1988 in einem Zerlege- und Verladebetrieb ausgeübte Tätigkeit, die er nachvollziehbar auf Grund bestehender Wirbelsäulenbeschwerden aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben hat, den Berufsschutz eines Facharbeiters im Beruf des Metzgers genießt, kann dahinstehen. Zwar hat der damalige Arbeitgeber in den vorliegenden Arbeitgeberauskünften stets angegeben, der Kläger sei als Metzger mit abgeschlossener Facharbeiterausbildung tätig geworden, doch liegen keine Angaben über die tatsächlich verrichtete Tätigkeit, insbesondere über den Anteil der einer Facharbeitertätigkeit entsprechenden Einzelverrichtungen an der auch mit Verladearbeiten verbundenen Gesamttätigkeit des Klägers vor. Selbst wenn die Tätigkeit der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist, hat sich der Kläger mit dem Ausscheiden aus dieser Tätigkeit nicht im rechtlichen Sinne vom erlernten Beruf des Metzgers gelöst.
Der vom SG gehörte Sachverständige Dr. S. hat in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 07.08.2001 hierzu ausgeführt, der Kläger habe aus medizinischer Sicht noch bis November 1997 vollschichtig im Beruf des Metzgers tätig sein können. Er weist zutreffend darauf hin, dass für die Jahre 1985 bis 1988 eine wiederkehrende Arbeitsunfähigkeit wegen Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden beschrieben ist und die Lendenwirbelsäulenbeschwerden letztlich zur Aufgabe der in der Arbeitsplatzbeschreibung des damaligen Arbeitgebers als körperlich schwer beschriebenen Tätigkeit geführt haben. Da der Kläger bei der ersten Begutachtung durch Dr. K. am 12.01.1998 selbst angegeben hat, mit Ausnahme der Brust- und Lendenwirbelsäulenbeschwerden bestünden keine weiteren ernsthaften Erkrankungen, ist davon auszugehen, dass für das damalige Leistungsvermögen des Klägers allein diese Beschwerden ausschlaggebend waren. Dr. S. stellt weiter dar, dass die Rückenbeschwerden erneut im Dezember 1992 aufgetreten und nach einer Bandscheibenoperation 1993 noch Missempfindungen an der Lendenwirbelsäule beim Sitzen mit Ziehen ins rechte Gesäß verblieben sind. 1994 traten durch starke körperliche Belastung und Verdrehbewegungen wieder akute Lendenwirbelsäulenbeschwerden auf, ebenso im Dezember 1995 und Januar 1996. Erst ab Juni 1997 bestanden zunehmende Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Kribbelparästhesien an den Fußsohlen und Druckgefühl bis in die Unterschenkel bei 1998 computertomographisch erhobenem Befund eines Rezidivprolapses. Seiner Einschätzung nach wurde das Leistungsvermögen als Metzger ab November 1997 durch die erneut aufgetretenen Lendenwirbelsäulenbeschwerden eingeschränkt. Allerdings waren dem Kläger auf Grund der bereits langjährig bekannten Wirbelsäulenveränderungen auch über den Oktober 1988 hinaus Arbeiten mit schwerem Heben und Tragen nicht möglich. Dr. S. hielt jedoch eine Tätigkeit als Verkaufsmetzger für vollschichtig zumutbar. Diese Leistungseinschätzung erscheint überzeugend. Entgegenstehende ärztliche Unterlagen liegen aus dem fraglichen Zeitraum von 1988 bis 1997 nicht vor.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger sich nach Aufgabe der körperlich schweren Tätigkeit im Schlachthof um eine anderweitige Beschäftigung im erlernten Beruf als Metzger bemüht hat. Er war vielmehr ab 01.11.1988 bis zum Eintritt der länger dauernden Arbeitsunfähigkeit im Dezember 1997 durchgehend bei einem städtischen Verkehrsbetrieb als Omnibus- und Straßenbahnfahrer tätig.
Ob der Kläger in diesen Tätigkeiten der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters zuzuordnen ist, kann ebenfalls dahinstehen. Die Entlohnung der im Fahrdienst beschäftigten Omnibus- und Straßenbahnfahrer erfolgt gemäß § 2 Abs. 2 BTV nach dem Lohngruppenschema F. Dieses umfasst in
- Lohngruppe F 1 Schaffner, Kontroll- und Bahnhofsschaffner so wie Stellwerksschaffner der U-Bahn
- Lohngruppe F 2 Arbeiter im Fahrdienst (Besitzstand)
- Lohngruppe F 3 Straßenbahn-, U-Bahn- und Omnibusfahrer, so- weit nicht höher eingruppiert
- Lohngruppe F 4 und F 4 a Straßenbahn-, U-Bahn- und Omnibus fahrer nach Ablauf einer dreijährigen Beschäftigung bei dem selben Arbeitgeber bzw. einer vierjährigen Tätigkeit als Fah rer in Lohngruppe F 4.
Danach ist die Fahrertätigkeit zwar bei Außerachtlassung der auf Bewährungsaufstieg beruhenden Lohngruppen F 4 und F 4 a der höchsten Lohngruppe zugeordnet, doch ist die Einteilung des Lohngruppenschemas nicht an der Ausbildungsdauer orientiert, so dass sich hieraus keine Gleichstellung des Omnibus- oder Straßenbahnfahrers mit qualifiziert angelernten Arbeitern oder Facharbeitern ableiten lässt.
Dass die Tätigkeit des Omnibusfahrers in der Lohngruppeneinteilung für nicht im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben beschäftigte Arbeiter nach § 2 Abs. 1 BTV der Lohngruppe 4 zugeordnet ist (siehe dort Nr. 4.8), nach der Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren entlohnt werden, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, erlaubt keine Rückschlüsse auf die Lohngruppeneinteilung nach § 2 Abs. 2 BTV. Die Lohngruppeneinteilung nach § 2 Abs. 1 BTV erfolgt erkennbar qualifikationsbezogen (Lohngruppe 1: Arbeiter mit Tätigkeiten, die keiner bzw. keiner eingehenden Einarbeitung bedürfen, Lohngruppe 2: Arbeiter mit Tätigkeiten, für die eine eingehende fachliche Einarbeitung erforderlich ist, Lohngruppe 3: Arbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden, Arbeiter, die eine Betriebsprüfung abgelegt haben und Arbeiter der Lohngruppe 2, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen die über Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann), zu der die Lohngruppeneinteilung nach § 2 Abs. 2 BTV keine Entsprechung enthält.
Selbst wenn dem Kläger als Omnibus- oder Straßenbahnfahrer Berufsschutz als Facharbeiter zuzuerkennen wäre, liegt eine Berufsunfähigkeit nicht vor, denn der Kläger war und ist in der Lage, eine seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechende qualifizierte Anlerntätigkeit zu verrichten, auf die er auch als Facharbeiter sozial zumutbar verwiesen werden kann.
Der Kläger ist seit 01.07.2000 im Betriebshof seines bisherigen Arbeitgebers als Rangierer und Disponent beschäftigt. Eingangslohngruppe für diese Tätigkeit ist nach Auskunft des Arbeitgebers die Lohngruppe 3 für Arbeiter, die nicht im Fahrdienst bei Nahverkehrsbetrieben beschäftigt werden (§ 2 Abs. 1 BTV). Diese Lohngruppe umfasst u.a. Arbeiter der Lohngruppe 2, die Arbeiten verrichten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick des Arbeiters Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von solchen Arbeitern üblicherweise verlangt werden kann, z.B. (3.57) Rangierer in Versorgungsbetrieben und auf Lagerplätzen. Auf Grund der von den Tarifvertragsparteien vorgenommenen Zuordnung des Rangierers zu Lohngruppe 3 ist diese Tätigkeit unter Berücksichtigung des dargestellten qualifikationsbezogenen Aufbaus der Lohngruppen innerhalb des vom BSG entwickelten Mehrstufenschemas unabhängig von der tatsächlichen Einarbeitungszeit des Klägers der Gruppe mit dem Leitberuf des Angelernten im oberen Bereich (Anlern- oder Ausbildungszeit von 12 bis 24 Monaten) zuzuordnen.
Der Kläger kann diese Tätigkeit aus medizinischer Sicht noch vollschichtig verrichten. Dies ergibt sich aus den Gutachten des Sachverständigen Dr. Z. vom 20.12.2002 und 04.02.2003. Der Sachverständige stellte beim Kläger zuletzt folgende Gesundheitsstörungen fest:
1. Lumboischialgie nach Nukleotomie L 4/5 mit mäßiger Segmentlockerung ohne neurologische Ausfälle und mit schmerzhaftem Postnukleotomie-Syndrom rechts, Bandscheibenrezidivvorfall im Segment L 4/5, Thorakalkyphose mit paravertebralem Hartspann und erheblicher funktioneller Fehlhaltung.
2. Initiale Coxarthrose 1. Grades beidseits, links etwas ausge- prägter als rechts.
3. Cervikalsyndrom mit intermittierenden Wurzelreizerscheinungen beidseits bei erheblichen degenerativen Veränderungen C 4 bis C 7.
4. Impingement der rechten Schulter ohne Schultergelenksarthro- se bei Verschmälerung des Subacromialraumes.
5. Meniskopathie rechtes Kniegelenk.
6. Ganglion rechtes Handgelenk bei initialer Radiokarpalarthrose.
Das Leistungsvermögen des Klägers wird in erster Linie durch krankhafte Veränderungen der Lendenwirbelsäule und ergänzend durch degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule, der rechten Schulter, der Hüften, des rechten Knies und des rechten Handgelenks eingeschränkt. Insbesondere sind Tätigkeiten mit einer länger dauernden Sitz- oder Stehbelastung nicht mehr durchführbar, so dass der Kläger seinen letzten Beruf als Omnibus- oder Straßenbahnfahrer nicht mehr ausüben kann. Leichte Arbeiten sind dem Kläger jedoch nach Ansicht des Sachverständigen im Wechsel von Sitzen, Stehen und Gehen vollschichtig möglich. Zu vermeiden sind ununterbrochenes Sitzen über eine Stunde, Überkopfarbeiten, Arbeiten mit häufigem Kopfrotieren, das Heben und Tragen von Lasten, kniende und hockende Tätigkeiten, krafterfordernde Arbeiten mit der rechten Hand und Arbeiten in Nässe und Zugluft. Diesen Leistungseinschränkungen entspricht - wie bereits Dr. Z. in Kenntnis der ihm vom Kläger beschriebenen Arbeitsbedingungen ausführt - die derzeitige Tätigkeit des Klägers. Insbesondere kann der Kläger nach eigenen Angaben seine Haltung weitestgehend frei wählen. Witterungseinflüssen ist er auf Grund der nur gelegentlich anfallenden Rangierfahrten kaum ausgesetzt. Körperliche Belastungen, die mit den vom Sachverständigen genannten Einschränkungen unvereinbar wären, treten bei der vom Kläger als Jourdienst beschriebenen Tätigkeit, in der er überwiegend telefonische Dispositionen treffen, jedoch keine körperlich belastenden Arbeiten verrichten muss, nicht auf.
Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. und der Tatsache, dass der Kläger tatsächlich seit 01.07.2000 diese Tätigkeit vollschichtig ausübt, ist der abweichenden Leistungsbeurteilung des Sachverständigen Dr. S. in dessen Gutachten vom 14.08.2000 nicht zu folgen. Dr. S. stellte beim Kläger folgende Diagnosen:
1. Rezidivierende LWS-Beschwerden mit Schmerzausstrahlung ins linke, aber auch ins rechte Bein mit sensiblen Störungen, diskrete Fußheberschwäche links, Muskelhartspann bei ope- rierter Bandscheibe L 4/5 und hochgradigem Verdacht auf Rezidivprolaps L 4/5.
2. Bewegungseinschränkung mit Schmerzausstrahlung in die Schul- tern von der HWS bei Fehlhaltung, Bandscheibenschaden der letzten beiden Bandscheiben mit Einengung des Nervenaustrittsloches zwischen dem 6. und 7. Halswirbel, temporärer Nervenwurzelreiz, Skoliose.
3. Belastungsbeschwerden linke Hüfte bei beginnender Hüftar- throse, Belastungsbeschwerden beider Knie bei Innenmeniskus- schaden rechts und Knorpelschaden linke Kniescheibe.
Gegenüber den Vorgutachten habe sich der Befund verschlechtert. Festzustellen sei eine schlechtere Beweglichkeit der LWS, ein sensibler Nervenwurzelreiz L 5 und S 1, eine schlechtere Funktionsfähigkeit der linken Hüfte und eine diskrete Fußheberschwäche links sowie ein positiver Lasegue beidseits. Tätigkeiten als Metzger oder Fleischverlader hielt der Sachverständige unterhalbschichtig, Tätigkeiten als Omnibus- oder Straßenbahnfahrer weniger als zwei Stunden für zumutbar. Leichte, gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten könne der Kläger wegen der Lendenwirbelsäulenbeschwerden und der Vorfußheberschwäche links nur noch sechs Stunden täglich ausüben.
Nervenwurzelreizerscheinungen waren, wie Dr. S. selbst ausführt, bereits früher beschrieben worden, ebenso eine Beschränkung der Innenrotation der linken Hüfte (Gutachten Dr. K.). Verstärkte Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule und belastungsabhängige Beschwerden an Hüften und Knien sind sicherlich geeignet, qualitative Leistungseinschränkungen zu begründen, Gründe für auch zeitliche Leistungseinschränkungen sind indes weder bezüglich der Einzelbefunde noch der von Dr. S. insgesamt beschriebenen Befundverschlechterung erkennbar. Seiner Leistungseinschätzung widerspricht auch die Tatsache, dass der Kläger schon zum Untersuchungszeitpunkt (09.08.2000) seine bis heute ausgeübte Tätigkeit als Rangierer und Disponent vollschichtig ausgeübt hat. Dass diese Tätigkeit auf Kosten der Gesundheit ausgeübt wurde oder ausgeübt wird, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
Auf Grund der Entfernung zwischen dem Wohnort des Klägers (F.) und der Arbeitsstätte (A.) steht zudem fest, dass der Kläger tatsächlich in der Lage ist, übliche Arbeitswege zurückzulegen. Auf die von Dr. Z. erwähnte Beschränkung des Anmarschweges auf 500 Meter ist deshalb nicht näher einzugehen.
Die Tätigkeit eines Rangierers nach § 2 Abs. 1 Lohngruppe 3 BTV war dem Kläger als tariflich erfasste Tätigkeit auch vor dem 01.07.2000 zugänglich. Für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liegen keine Anhaltspunkte vor. Die tarifliche Erfassung der Rangierertätigkeit lässt auf das Vorliegen einer nennenswerten Anzahl von Arbeitsplätzen schließen, zumal viele deutsche Städte über ein Straßenbahnnetz mit entsprechenden Betriebshöfen verfügen. Dass es sich dabei durchweg um Schonarbeitsplätze handelt, die leistungsgeminderten Betriebsangehörigen vorbehalten sind, ist nicht ersichtlich.
Liegt seit 01.08.1999 keine Berufsunfähigkeit nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. vor, so ist auch keine Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. und keine teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 Abs. 2 SGB VI n.F. oder Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI n.F. (die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzen würden) eingetreten.
Einer Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente bedarf es bei dieser Sachlage nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
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