L 16 RJ 249/02

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
16
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 182/00 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 16 RJ 249/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 7. März 2002 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit/Erwerbsminderung.

Der 1938 geborene Kläger ist slowenischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Slowenien und bezieht dort seit 31.03.1992 eine Invalidenrente (JU 206 vom 08.12.1992).

Er hat nach eigenen Angaben im ehemaligen Jugoslawien den Beruf des Maurers erlernt und dort vom 17.08.1957 bis 08.06.1971 sowie vom 09.04.1973 bis 30.03.1992 (mit Unterbrechungen) 27 Jahre und 21 Tage an Versicherungszeiten zurückgelegt (SI-D 205 vom 16.03.1999).

In Deutschland war der Kläger vom 11.06.1971 bis 06.04.1973 sowie vom 13.06.1973 bis 03.03.1974 als Bauhelfer versicherungspflichtig beschäftigt (Mitgliedskarte Nr.1 der AOK Hessen, Versicherungsverlauf vom 22.07.1999).

Einen Rentenantrag des Klägers vom 26.10.1990 lehnte die Beklagte nach ambulanter Begutachtung des Klägers wegen fehlender Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ab (bestandskräftiger Bescheid vom 02.08.1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.1995). Einen weiteren Rentenantrag vom 01.04.1998 lehnte die Beklagte wegen fehlender versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab (bestandskräftiger Bescheid vom 23.09.1998).

Am 28.10.1998 stellte der Kläger über den slowenischen Versicherungsträger erneut Antrag auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (SI-D 201 vom 16.03.1999).

Die Beklagte lehnte diesen Antrag nach Auswertung eines Gutachtens der slowenischen Invalidenkommission vom 16.12.1998 ab (Bescheid vom 05.07.1999). Trotz Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit durch Schuppenflechte, Herzleistungsminderung bei Herzmuskelschwäche, neurotische Störung und Übergewicht bei Fettstoffwechselstörung könne der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Einwirkung von atemwegsreizenden Stoffen und ohne Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten verrichten und sei daher weder berufs- noch erwerbsunfähig.

Den unter Hinweis auf seine slowenische Invalidenrente erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.10.1999). Ein Berufsschutz als Facharbeiter bestehe nicht. Eine entsprechend qualifizierte Tätigkeit sei nicht nachgewiesen. Als angelernter Arbeiter könne der noch vollschichtig einsatzfähige Kläger auf nicht nur allereinfachste Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.

Gegen diesen am 26.10.1999 zur Post gegebenen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 11.11.1999 - beim Sozialgericht Landshut (SG) eingegangen am 21.02.2000 - Klage erhoben. Er habe in Deutschland als gelernter Maurer gearbeitet. Eine Untersuchung in Deutschland hat der Kläger abgelehnt.

Das SG hat ein Gutachten nach Aktenlage des Allgemeinarztes Dr. Z. vom 22.01.2002 eingeholt. Dieser hat folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:

- Multiple Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden - Schuppenflechte - Depressives Syndrom.

Er hielt den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte bis mittelschwere Arbeiten im Gehen, Stehen und überwiegend im Sitzen, ohne schweres Heben und Tragen, größere Anforderung an die nervliche Belastbarkeit und Kontakt mit hautbelastenden Substanzen zu verrichten. Umstellungs- und Wegefähigkeit seien nicht beeinträchtigt.

Das SG hat sich dieser Leistungseinschätzung angeschlossen und die Klage vom 21.02.2000 abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 07.03.2002). Mangels objektivierbarer Erkenntnisse über die tatsächliche Berufstätigkeit des Klägers in Deutschland sei von einer Maurerhilfsarbeitertätigkeit auszugehen. Der Kläger sei damit auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar.

Gegen den am 20.03.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 30.04.2002 - beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingegangen am 16.05.2002 - Berufung eingelegt. Er leide an multiplen Wirbelsäulen- und Gelenkbeschwerden, Schuppenflechte, depressivem Syndrom und anderen Beschwerden. Die Erkrankungen seien weiter fortgeschritten. In Deutschland sei er als Maurer (Facharbeiter) tätig gewesen.

Zum Nachweis hat der Kläger (u.a.) Kopien diverser medizinischer Unterlagen aus Slowenien aus den Jahren 1999 bis 2002, seines deutschen Rentenversicherungsausweises, eines Schreibens des slowenischen Arbeitgebers vom 18.07.1974 betreffend Unterlagen über seine Beschäftigung in Deutschland, einer handschriftlichen Aufstellung seiner Beschäftigungszeiten ab 1957 vom 02.02.1978, seines Gewerkschaftsausweises mit der Berufsangabe "Maurer" und der Rentenversicherungskarte Nr.1 mit Anlagen vorgelegt.

Der Senat hat die Krankenversicherungsmitgliedskarte Nr.1 des Klägers beigezogen und ein Gutachten des Internisten Dr. E. vom 06.01.2003 eingeholt. Der Sachverständige hat nach ambulanter Untersuchung des Klägers vom 12.12.2002 folgende Diagnosen gestellt:

- Schuppenflechte, z.Z. nur ganz geringe Aktivität, Ausschluss einer Psoriasisarthritis. - degenerative Wirbelsäulenveränderungen, degenerative arthro tische Veränderungen an den Fingergelenken. - Diabetes mellitus Typ 2b mit nicht proliferativer diabeti scher Retinopathie - Adipositas Grad 1 bis 2 - Hyperlipidämie, Hyperurikämie - Verdacht auf nicht alkoholbedingte Fettleber - leichte normochrome Anämie - nebenbefundlich: Zustand nach Nephrotomie rechts, Verdacht auf Konkrement rechte Niere, diskrete Unterschenkelvarikosis rechts, rezidivierende Lipome.

Er hält den Kläger noch für fähig, vollschichtig leichte körperliche Tätigkeiten mit einigen qualitativen Leistungseinschränkungen zu verrichten.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 04.07.2003 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend gemacht und einen Röntgenbefund ohne Datum vorgelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß, den Gerichtsbescheid des SG Landshut vom 07.03.2002 und den Bescheid der Beklagten vom 05.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund seines Antrags vom 28.10.1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Akten der Beklagten und die Prozessakte des Sozialgerichts Landshut beigezogen. Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Akten und die Berufungsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 05.07.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.10.1999 mit Gerichtsbescheid vom 07.03.2002 zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder Erwerbsminderung.

Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente richtet sich nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.), da der Rentenantrag am 28.10.1998 gestellt wurde und Rente ab diesem Zeitpunkt begehrt wird (§ 300 Abs.2 SGB VI). Soweit die Entstehung eines Rentenanspruchs für die Zeit nach dem 31.12. 2000 in Betracht kommt, richtet sich der Anspruch des Klägers nach den Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.).

Nach § 43 SGB VI (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähig keit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Be schäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Voraussetzungen sind beim Kläger nicht erfüllt. Zwar hat er unter Berücksichtigung der nach § 25 Abs.1 des (im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Slowenien laut Bekanntmachung vom 13.07.1993 - BGBl.II 1993 S.1261 - bis zum 31.08.1999 weiterhin anwendbaren) deutsch-jugoslawischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 12.10.1968 (BGBl.II 1969 S.1438) in der Fassung des Änderungsabkommens vom 30.09.1974 (BGBl.II 1975 S.390) sowie dem insoweit inhaltsgleichen Art.26 Abs.1 des ab 01.09.1999 geltenden deutsch-slowenischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 24.09.1997 (BGBl. II 1998 S.1987) anrechenbaren, vom slowenischen Sozialversicherungsträger bestätigten Versicherungszeiten im ehemaligen Jugoslawien die allgemeine Wartezeit (§§ 50 Abs.1 Satz 1, 51 Abs.1 SGB VI) erfüllt. Beim Kläger liegt jedoch weder Berufs- noch Erwerbsunfähigkeit vor.

Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs.2 SGB VI a.F.).

Dagegen besteht Erwerbsunfähigkeit bei solchen Versicherten, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (ab 01.04.1999 630,00 DM) übersteigt (§ 44 Abs.2 Satz 1 SGB VI a.F.). Da der Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit an strengere Voraussetzungen geknüpft ist, als derjenige der Berufsunfähigkeit, folgt aus der Verneinung von Berufsunfähigkeit ohne weiteres das Fehlen von Erwerbsunfähigkeit (vgl. BSG Urteil vom 05.04.2001 - B 13 RJ 61/00 R -).

Ausgangspunkt für die Prüfung von Berufsunfähigkeit ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesssozialgerichts (BSG) der "bisherige Beruf", den der Versicherte ausgeübt hat. In der Regel ist dies die letzte, nicht nur vorübergehende versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit, von der auch bei nur kurzfristiger Ausübung auszugehen ist, wenn sie zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.130, 164). Kann ein Versicherter seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, liegt Berufsunfähigkeit aber nur dann vor, wenn es nicht zumindest eine andere berufliche Tätigkeit gibt, die sozial zumutbar und für ihn sowohl gesundheitlich als auch fachlich geeignet ist. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich nach der Wertigkeit des bisherigen Berufes. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, in Gruppen eingeteilt, die durch die Leitberufe des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn.132, 138, 140). Die Einordnung eines Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten, förmlichen Berufsausbildung. Ausschlaggebend ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung so wie des bisherigen Berufs und besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.27, 33).

Maßgebend für die Bestimmung des bisherigen Berufs des Versicherten sind nur die in der deutschen Rentenversicherung versicherungspflichtig ausgeübten Beschäftigungen oder Tätigkeiten (BSGE 50, 165), sofern nicht ein zwischenstaatliches Abkommen oder überstaatliches Recht (insbesondere das europäische koordinierende Sozialrecht, vgl. BSGE 64, 85) im Einzelfall die Berücksichtigung einer im Abkommens- bzw. Mitgliedsstaat ausgeübten Beschäftigung oder Tätigkeit vorsieht. Das deutsch-jugoslawische und das deutsch-slowenische Abkommen über Soziale Sicherheit enthalten hierzu keine Regelungen.

Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).

Nach den vom BSG entwickelten Kriterien ist der Kläger allenfalls der Gruppe mit dem Leitberuf des einfach angelernten Arbeiters (Anlern- oder Ausbildungszeit von drei bis zwölf Monaten) zuzuordnen. Zwar hat er ohne Vorlage entsprechender Nachweise angegeben, im ehemaligen Jugoslawien den Beruf des Maurers erlernt zu haben, doch war der Kläger in Deutschland nach der dem Senat in Kopie vorliegenden Original-Mitgliedskarte Nr.1 der Krankenversicherung und den darauf befindlichen Eintragungen lediglich als Bauhelfer und somit als ungelernter, allenfalls aber einfach angelernter Arbeiter versicherungspflichtig beschäftigt. Eine Befragung des damaligen Arbeitgebers war nicht möglich, da keine Anschrift ermittelt werden konnte. Anhaltspunkte für eine vom Kläger behauptete (Schreiben vom 31.01.2003) Unrichtigkeit der damaligen Arbeitgeberangaben oder eine Personenverwechslung liegen aber nicht vor. Die vom deutschen Arbeitgeber gegenüber der Krankenversicherung angegebenen Beschäftigungszeiten stimmen mit den im Versicherungsverlauf der Beklagten enthaltenen Angaben überein. In den vom Kläger vorgelegten Unterlagen ist lediglich im Gewerkschaftsausweis eine Berufsangabe ("Maurer") enthalten, die jedoch gerichtsbekannt ohne Prüfung der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit allein aufgrund der eigenen Angaben des Mitglieds erfolgt.

Als einfach angelernter Arbeiter ist der Kläger sozial auch auf ungelernte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar. Der Kläger kann dort nach dem Ergebnis der Begutachtung durch Dr. E. noch vollschichtig leichte körperliche Arbeiten bei gelegentlichem Positionswechsel verrichten. Zu vermeiden sind Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten, mit dauerhaftem Stehen, mit schwerem Heben und Tragen von Lasten, mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen, mit Nachtschicht sowie Tätigkeiten dauerhaft im Freien mit dem Einfluss von Kälte und Nässe. Die Wegefähigkeit des Klägers liegt über 500 m. Eine Einschränkung der Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit hat Dr. E. nicht festgestellt.

Nach seinen Ausführungen liegen beim Kläger keine schwerwiegenden degenerativen Veränderungen oder Funktionsstörungen an den Gelenken vor. Über das Altersmaß hinausgehende arthrotische Veränderungen bestehen lediglich an der Wirbelsäule, bedingen jedoch keine wesentliche Funktionsbehinderung. Hinweise für ein Wurzelreizsyndrom fanden sich bei der Untersuchung nicht. An der rechten Hand liegt eine beginnende Verhärtung im Sinne eines Dupuytren sowie eine Streckbehinderung des kleinen Fingers vor. Im Übrigen sind an den Gelenken bei unauffälliger Funktion keine Veränderungen im Sinne einer Gelenkentzündung nachweisbar. Nach den klinischen und röntgenologischen Befunden liegt keine Arthritis vor. Die von der Invalidenkommission gestellte Diagnose einer psoriatischen Artropathie kann Dr. E. aufgrund der von ihm erhobenen Befunde nicht bestätigen. Die seit 1977 bekannte Schuppenflechte war zum Untersuchungszeitpunkt nur gering aktiv (minimale Plaque im Ellenbogenbereich und am behaarten Kopf) und bedingt keine sozialmedizinischen Leistungseinschränkungen. Der seit 1995/1996 bekannte Diabetes mellitus ist gut eingestellt. An Organkomplikationen liegt nur eine nicht proliferative Rethinopatia diabetika ohne Visusbeeinträchtigung vor. Anzeichen für eine diabetische Nephropathie oder Polyneuropathie bestehen nicht. Aufgrund der Diabeteserkrankung sind aber Arbeiten in Nachtschicht und wegen der Absturzgefahr bei Unterzuckerung auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten zu vermeiden. Beim Kläger bestehen darüber hinaus Gefäßrisikofaktoren (deutliches Übergewicht, Hyperurikämie, Hyperlipidämie). Aufgrund der Übergewichtigkeit ist die kardio-pulmonale Leistungsfähigkeit geringgradig eingeschränkt. Hinweise für eine Gefäßschädigung im Sinne einer koronaren Herzerkrankung oder einer arteriellen Verschlusskrankheit sowie für eine von der Invalidenkommission genannte chronische Kardiomyopathie liegen dagegen nicht vor. Die weiteren Gesundheitsstörungen (Lebervergrößerung bei unauffälligen leberspezifischen Laborwerten, diagnostisch klärungsbedürftige normochrome Anämie, Verdacht auf Konkrement in der rechten Niere, diskrete Unterschenkelvarikosis und rezidivierende Lipome) bedingen keine wesentliche Leistungseinschränkung.

Dr. E. hat die von ihm getroffene Leistungseinschätzung unter Berücksichtigung der Vorbefunde eingehend und überzeugend begründet. Anhaltspunkte für eine weitergehende Beschränkung des Leistungsvermögens liegen nicht vor. Dem vom Kläger übersandten Röntgenbefund ohne Datum ist lediglich zu entnehmen, dass an der Lendenwirbelsäule leichte spondylotische Veränderungen und eine Verminderung des i.v.-Zwischenraumes bei L5/S1 sowie an den Hüftgelenken beginnende Veränderungen in den sakroilikalen Gelenken beidseits (bei erhaltenem Gelenkzwischenraum) bestehen. Im weichen Gewebe unterhalb der Hüftgelenke werden Verkalkungen beschrieben mit dem Zusatz, diese gehörten vermutlich zum Adersystem. Daraus ergeben sich keine Rückschlüsse auf eventuelle Funktionsdefizite. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und lumbosakrale Schmerzen sind bereits von Dr. E. beschrieben und bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt worden. Der nun vorgelegte Befund enthält keine Angaben über weitergehende Beschwerden oder Beeinträchtigungen des Klägers, die zu weiteren Ermittlungen Anlass geben würden.

Bei einer vollschichtigen Leistungsfähigkeit für leichte Arbeiten ist der Kläger ohne Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Schwere spezifische Leistungsbehinderungen oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würden (vgl. BSGE 80, 24), liegen nicht vor. Für ungelernte Tätigkeiten typische Verrichtungen wie das Zureichen, Abnehmen, Sortieren, Verpacken oder Montieren sind dem weder hinsichtlich der Konzentrations- und Umstellungsfähigkeit noch der Feinmotorik wesentlich eingeschränkten Kläger ohne weiteres möglich.

Ist der Kläger nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs.2 SGB VI a.F., so liegt auch keine Erwerbsunfähigkeit nach § 44 SGB VI a.F. oder Erwerbsminderung nach §§ 43, 240 SGB VI n.F. (die ein unter sechsstündiges Leistungsvermögen voraussetzen würde) vor.

Einer Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente bedarf es bei dieser Sachlage nicht.

Da der Kläger in Kürze das 65. Lebensjahr vollendet, steht ihm die Möglichkeit offen, bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung der Regelaltersrente (§ 35 SGB VI) zu stellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs.2 Nr.1 und 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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