L 5 RJ 421/01

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 RJ 248/00 BB
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 421/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Streitgegenstand ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der am 1955 geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war zuletzt bis 1997 als Werkhelfer bei der Bundesbahn beschäftigt und entlohnt. Seine Tätigkeiten waren ab 1989 Hilfstätigkeiten im Werkbereich, überwiegend Reinigungsarbeiten.

Nach einem Reha-Verfahren Anfang 1998, aus dem er als arbeitsfähig für mittelschwere Arbeiten entlassen worden ist, erhielt er vom 29.05.1998 bis 25.11.1999 Krankengeld. Seither bezieht er Arbeitslosen- bzw. Sozialhilfe.

Im Zusammenhang mit dem am 09.10.1998 gestellten Rentenantrag wurden Entlassungsberichte stationärer Aufenthalte und Befundberichte behandelnder Ärzte beigezogen. Die von der Beklagten daraufhin veranlasste Untersuchung durch den Internisten und Arbeitsmediziner Dr.H. ergab, dass die körperliche Belastbarkeit nicht wesentlich eingeschränkt sei, so dass leichte Arbeiten mit qualitativen Einschränkungen vollschichtig zumutbar seien. Als Reiniger im Gleisbereich sei er nicht mehr, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt hingegen vollschichtig einsatzfähig. Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag am 09.02.1999 ab.

Nach einem weiteren stationären Aufenthalt Anfang 1999 wurde im Widerspruchsverfahren am 22.09.1999 ein nervenfachärztliches Gutachten im Auftrag der Beklagten erstellt. Dr.M. diagnostizierte ein depressives Syndrom bei depressiver Primärpersönlichkeit mit Neigung zu Aggressionsstau und Somatisierung, funktionell stark überlagert durch einen Rentenwunsch, zum Teil cervikogene und wohl auch psychosomatisch verursachte Kopfschmerzen, z. T. vertegrabenen Schwindel und Nervenwurzelreizerscheinungen. Ihres Erachtens sind leichte Tätigkeiten zu ebener Erde und ohne Stress vollschichtig zumutbar. Im arbeitsmedizinischen Attest des Betriebsarztes Dr.W. vom 27.10.1999 heißt es, ausgehend von zusätzlichen Leistungseinschränkungen wie dauerndes Gehen und Stehen, Arbeiten in Gruben und Schächten, Überkopfarbeiten und nur zu ebener Erde seien weitere Tätigkeiten der gewerblichen Reinigung nicht mehr möglich.

Nach Erhalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2000 hat der Kläger am 17.02.2000 mit der Begründung Klage erhoben, wenn er der einfachen Tätigkeit des Reinigers nicht mehr gewachsen sei, könne er auch keine andere Tätigkeit mehr ausüben.

Im Auftrag des Gerichts hat der Orthopäde Dr.K. am 10.05.2000 ein Gutachten erstellt. Nach ambulanter Untersuchung hat er qualitative Leistungseinschränkungen und die Unzumutbarkeit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit bejaht. Im Übrigen sei der Kläger aber vollschichtig leistungsfähig. Gestützt hierauf hat das Sozialgericht die Klage am 11.05.2001 abgewiesen.

Gegen das am 25.06.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.07.2001 Berufung eingelegt. Der Senat hat Befundberichte der behandelnden Ärzte eingeholt und drei Fachärzte mit einer Begutachtung beauftragt. Laut nervenärztlichem Gutachten Dr.K. vom 05.12.2002 bestehen keine Hinweise für eine depressive Symptomatik, vielmehr eine unverkennbare verfahrensbezogene Überlagerung. Ebenso wie anschließend der Orthopäde Dr.L. in seinem Gutachten vom 06.12.2002 hat er nur qualitative Leistungseinschränkungen für notwendig gehalten. Der Internist Dr.E. hat in seinem Gutachten vom 19.01.2003 ein Bluthochdruckleiden in Verbindung mit einer ausgeprägten Adipositas und einem metabolischen Syndrom im Vordergrund des Beschwerdebilds gesehen. Unter Berücksichtigung aller drei Fachgebiete hat er zusammenfassend die Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt für mittelgradig beeinträchtigt erachtet. Zumutbar seien leichte Arbeiten im Gehen, Stehen und Sitzen, wobei jedoch ein Wechsel der einzelnen Positionen mit gewisser Regelmäßigkeit gefordert werde. Zu vermeiden seien das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 kg, häufiges Bücken, Zwangshaltungen, häufiges Treppensteigen, Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten und an gefährdenden Maschinen. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschweges lägen nicht vor und zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Die beruflichen Tätigkeiten könnten noch acht Stunden täglich ausgeübt werden.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts München vom 11.05.2001 sowie des Bescheides vom 09.02.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2000 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund des Antrags vom 09.10.1998 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.

Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.05.2001 zurückzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Beklagtenakten, der Klageakten sowie der von den Beteiligten im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.05.2001 ist ebenso wenig zu beanstanden wie der Bescheid der Beklagten vom 09.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.01.2000. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er ist weder berufsunfähig noch erwerbsunfähig bzw. erwerbsgemindert im Sinne des ab 01.01.2001 geltenden Rechts.

Berufsunfähig ist ein Versicherter, dessen Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (§ 43 Abs.2 Satz 1 und 2 in der bis 31.12.2000 geltenden und gemäß § 300 Abs.2 SGB VI wegen der Rentenantragstellung bereits im Oktober 1998 maßgebenden Fassung). Zwar ist das Leistungsvermögen des Klägers soweit beeinträchtigt, dass er den zuletzt und überwiegend ausgeübten Beruf eines Reinigungsarbeiters bei der Deutschen Bundesbahn nicht mehr ausüben kann. Dies haben die Sachverständigen übereinstimmend festgestellt. Der Kläger kann jedoch keinen Berufsschutz in Anspruch nehmen. Ihm ist die Ausübung anderer Arbeit zumutbar.

Die soziale Zumutbarkeit der Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Ausschlaggebend ist hierbei die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Dem Versicherten ist die Verweisung auf die im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf nächst niedrigere Gruppe zumutbar (ständige Rechtsprechung u.a. in BSG in SozR 3-220 § 1246 RVO Nr.5).

Ausgangspunkt für die Prüfung der Berufsunfähigkeit des Klägers ist die zuletzt und überwiegend ausgeübte Beschäftigung als Werkhelfer bei der Bundesbahn. Nachdem der Kläger keinerlei Berufsausbildung absolviert hat und die Tätigkeiten von seinem Arbeitgeber als Hilfstätigkeiten im Werkbereich (überwiegend Reinigungsarbeiten) beschrieben werden, ist der Kläger der Berufsgruppe der Ungelernten zuzuordnen. Er ist daher auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar.

Das beim Kläger vorhandene Restleistungsvermögen reicht auch aus, derartige Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten. Mit dieser Beurteilung stützt sich der Senat auf die überzeugenden und ausführlichen Darlegungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen Dres. K. , E. und L. , die den Kläger persönlich untersucht, die vorhandenen Vorbefunde sorgfältig gewürdigt und ihre Beurteilung schlüssig begründet haben. Mit ihrer Würdigung befinden sie sich in Übereinstimmung mit Dr.K. , der den Kläger ebenfalls als unabhängiger und neutraler Sachverständiger im Laufe des Klageverfahrens untersucht hat. Er bestätigte die Ansicht der von der Beklagten gehörten Ärzte Dres. M. und H. sowie die Beurteilung der Ärzte der Reha-Klinik, in der sich der Kläger vom 04.02. bis 04.03. 1998 aufgehalten hat. Entgegenstehende Atteste behandelnder Ärzte liegen nicht vor. Der Betriebsarzt Dr.W. hat lediglich attestiert, dass der Kläger in der gewerblichen Reinigung nicht weiter beschäftigt werden könne. Dies ist unstreitig, für den Ausgang des Verfahrens aber ohne Belang.

Das Leistungsvermögen des Klägers wird im Wesentlichen durch die Kombination eines ausgeprägten Übergewichts (Gewicht von 132 kg bei einer Größe von 171 cm) und eines seit Jahren bekannten Hochdruckleidens beeinträchtigt. Das Hochdruckleiden hat bereits zu Organschädigungen, nämlich einer deutlich hypertensiven Herzerkrankung geführt. Aufgrund der klinischen Angaben und des röntgenologischen Befundes besteht der Verdacht auf eine Belastungsinsuffizienz. Bei der ergometrischen Belastung bis 75 Watt trat jedoch noch keine Belastungsdyspnoe auf.

Die sozialmedizinische Bewertung eines Hochdruckleidens richtet sich nach den vorhandenen Organkomplikationen und der Einstellbarkeit des Blutdrucks. Wenngleich seit Jahren eine Optimierung der Therapie erstrebt wird, ist unter stationären Bedingungen mit engmaschiger Überwachung, z.B. im Rahmen eines Heilverfahrens, eine bessere Einstellung des Blutdrucks zu erwarten. Weil unter der Belastung bis 75 Watt keine zwingenden Abbruchkriterien zu erkennen waren, lässt sich eine erhebliche Leistungseinschränkung im Sinne einer quantitativen Begrenzung nicht begründen. Die zum metabolischen Syndrom gehörenden Erkrankungen wie Diabetes mellitus und Hypercholesterinämie haben noch zu keinen Organschädigungen geführt und bedingen daher keine zusätzlichen Leistungseinschränkungen.

Auf orthopädischem Fachgebiet liegen degenerative Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule mit leichter bzw. leichter bis mittelschwerer Prägung vor. Schwerwiegende Veränderungen mit neurogenen Defiziten ließen sich auch bei den nervenärztlichen Untersuchungen nicht nachweisen. Der neu hinzugekommene Verdacht auf eine beginnende Gelenkschädigung im Kniebereich hat keine funktionelle Bedeutung. Die Kniegelenke sind frei beweglich, ergussfrei und bandstabil. Auffällig war im Übrigen ein muskelkräftiger Habitus.

Im Hinblick auf die degenerativen Veränderungen an der Hals- und Lendenwirbelsäule ist bei einem achtstündigen Leistungsvolumen ein gelegentlicher Wechsel der Körperposition von Gehen, Stehen und Sitzen zu fordern. Nicht zumutbar sind häufiges Bücken, das Heben und Tragen von Lasten über 12,5 kg sowie Arbeiten, welche eine Zwangshaltung des Achsenorgans mit sich bringen. Übergewicht und Senk-Spreizfüße verhindern häufigstes Treppensteigen, häufiges Hocken und Knien und das Arbeiten auf Leitern und Gerüsten.

Auf nervenärztlichem Gebiet hat sich im Laufe des Rentenverfahrens eine Besserung ergeben. Während 1999 nach einem stationären Aufenthalt in einer psychiatrischen Klinik ein depressives Syndrom diagnostiziert worden war, fanden sich jetzt keine verwertbaren Hinweise mehr für eine depressive Symptomatik. Wenngleich Dr.A. in seinem Befundbericht vom 06.12.2001 von einer Intensivierung der Depressionen berichtete, findet keine psychiatrische Behandlung statt. Verblieben ist das seit 1998 geklagte Spannungskopfschmerzsyndrom bei dringendem Verdacht auf Medikamentenmissbrauch mit einem zumindest partiell begleitenden analgetikainduzierten Kopfschmerz. Für die vom Kläger wiederholt angegebenen Missempfindungen im Bereich beider Arme war ebenso wenig wie bei den vorangegangenen Untersuchungen ein organisches Korrelat feststellbar. Diese Missempfindungen waren neben anderen Beschwerden am ehesten Ausdruck des bereits vielfach geäußerten Rentenwunsches. Leichte, fallweise auch mittelschwere körperliche Arbeiten sind durch das Spannungskopfschmerzsyndrom nicht ausgeschlossen.

Nebenbefundlich waren eine Fettleber und geringe Hörminderung links feststellbar. Ausweislich des augenärztlichen Befundberichts vom 19.11.2001 waren Visus und Gesichtsfelduntersuchung mit Brillenkorrektur unauffällig.

Zusammenfassend sind dem Kläger noch leichte Arbeiten in wechselnder Körperhaltung und zu ebener Erde vollschichtig zumutbar. Ausgeschlossen sind häufiges Bücken, häufiges Treppensteigen und Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an gefährdenden Maschinen. Mit diesem Restleistungsvermögen ist der Kläger in der Lage, eine Vielzahl von Tätigkeiten zu verrichten, wie sie üblicherweise von ungelernten Arbeitern gefordert werden. Mangels eingeschränkten Gehvermögens und angesichts ausreichendem Seh- und Hörvermögen sowie erhaltener Funktionsfähigkeit der Arme und Hände erscheinen Verrichtungen wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Verpacken, Aufsicht und Kontrolle möglich. Die Prüfung einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen erübrigt sich daher ebenso wie die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit (BSG, Urteil vom 11.05.1999 in NZS 2000, S.96).

Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, weil er zumutbare Verweisungstätigkeiten verrichten kann, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs.1 SGB VI a.F., weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des 2. Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Das vorhandene Restleistungsvermögen gestattet es ihm, mittels einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit mehr als geringfügige Einkünfte zu erzielen. Weil davon auszugehen ist, dass der Kläger noch acht Stunden vollschichtig tätig sein kann, scheidet auch ein Anspruch nach dem ab 01.01.2001 geltenden § 43 SGB VI aus, der eine Rente wegen Erwerbsminderung erst vorsieht, wenn der Versicherte außerstande ist, mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

Ob dem Kläger ein Arbeitsplatz tatsächlich vermittelt werden kann, ist rechtlich unerheblich, weil vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt offen steht und das Risiko der Arbeitsplatzvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist (vgl. u.a. BSG in SozR 3-2200 § 1246 Nr.50). Entscheidend ist, dass der Kläger die vollschichtige Tätigkeit unter betriebsüblichen Bedingungen erbringen kann, weil zusätzliche Pausen nicht erforderlich sind, und dass die Anmarschwege zur Arbeit problemlos zurückgelegt werden können. Dies ist von den Sachverständigen ausdrücklich bejaht worden. Der Kläger kann sich auch noch auf eine andere als die zuletzt ausgeübte Tätigkeit umstellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich.
Rechtskraft
Aus
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