Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1334/98
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 435/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1948 geborene Kläger absolvierte von 1964 bis 1967 eine Lehre als Kfz-Mechaniker und übte diesen Beruf anschließend bis 1979 aus. 1980 nahm er eine Tätigkeit in der Bremsenproduktion der Firma K. GmbH in E. auf. 1995 erkrankte der Kläger wirbelsäulenbedingt arbeitsunfähig und nahm nach Auslauf des Krankengeldes zum 25.05.1996 ab 30.09.1996 an einem beruflichen Rehabilitationslehrgang zum CNC-Fräser teil. Diesen brach er nach drei Tagen Vorpraktikum am 07.11.1996 wegen Wirbelsäulenbeschwerden ab. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma K. GmbH endete durch gesundheitsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 31.12.1996. Anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Auf den Rentenantrag vom 20.11.1997 erstellte der Orthopäde Dr. F. unter Berücksichtigung beigezogener Befundberichte sowie der Entlassungsberichte der vom Kläger durchlaufenen Heilverfahren in B. 1987, B. 1993 und B. 1995 ein Sachverständigengutachten (03.04.1997). Aufgrund der wesentlichen Diagnose eines chronisch persistierenden Schmerzsyndroms der HWS bei Bandscheibenprotrusion zwischen den Halswirbelkörpern 4/5 und 5/6 mit Kribbelparästhesien in beiden Armen sowie wegen rezidivierender Dorsalgien und Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen und Epicondylopathien hielt er den Kläger als nicht mehr einsatzfähig für Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker und Dreher, im Übrigen für halb- bis untervollschichtig. Ein weiteres Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.D. (02.03.1998) ergab bei der wesentlichen Diagnose eines chronischen Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndroms eine unterhalbschichtige Einsatzfähigkeit für die Berufe des Drehers oder Kfz-Mechanikers. Leichte Arbeiten hielt der Sachverständige unter nur qualitativer Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Dieser Einschätzung schloss sich die Beklagte an und lehnte mit Bescheid vom 13.03.1998 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08.05.1998 - die Gewährung einer Rente ab, weil der Kläger trotz der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen er sich zumutbar verweisen lassen müsse, leichte Arbeiten noch vollschichtig mit lediglich qualitativen Einschränkungen ausüben könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) zu verurteilen. In einer vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft der Firma K. GmbH hat diese seine Tätigkeit als Automateneinleger bei einer Berufsausbildung bis zu zwei Jahren oder einer Anlernzeit von mindestens drei Monaten bezeichnet unter Entlohnung nach der Facharbeitern zugewiesenen Tarifgruppe 7. Das SG hat weitere Befund- und Behandlungsberichte beigezogen und ein internistisches Sachverständigengutachten des Dr.D. (19.07. 1999) und ein orthopädisches des Dr.G. (17.09.1999) eingeholt. Dr.D. hat die wesentliche gesundheitliche Einschränkung des Klägers auf orthopädischem Gebiet mit einem Halswirbelsäulensyndrom angesehen und zusätzlich Fettstoffwechselstörung, Hyperurikämie, arteriellen Bluthochdruck I sowie chronische Leberschädigung im Sinne Fettleber diagnostiziert. Er hat den Kläger als Dreher oder Maschinenbauer für nicht mehr einsetzbar gehalten, jedoch leichte Arbeiten vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen als zumutbar angesehen. Die Wegefähigkeit des Klägers hat er ohne nähere Begründung mit bis zu 500 m festgelegt. Die orthopädischen Diagnosen des Dr.G. (degenerativer Verschleiß im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Neigung zu chronisch rezidivierenden Nervenwurzelreizerscheinungen, ausstrahlend in den Hinterkopf und zeitweilig in die Beine, Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule wegen zum Teil spangenförmiger Verbindungen der unteren Brustwirbelsäule, beginnender Hüftgelenksschaden und mediale Kniegelenksarthrosen) haben nach dessen Einschätzung ebenfalls Tätigkeiten als Dreher oder Maschinenbauer ausgeschlossen, während leichte Arbeiten vollschichtig unter qualitativen Einschränkungen zumutbar seien. Daraufhin hat der Kläger eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach er als Maschinenbauer beschäftigt gewesen sei, vorgelegt und Berufsschutz geltend gemacht.
Mit Urteil vom 24.05.2000 hat das SG die Klage mit im Wesentlichen der Begründung abgewiesen, mangels Berufsschutzes könne der Kläger zumutbar auf ihm mögliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, welche er vollschichtig ausüben könne. Denn nach den Feststellungen der Sachverständigen Dres.D. und G. leide der Kläger zwar an wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen der Wirbelsäule, die ihn jedoch nicht daran hindern könnten, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig auszuüben. Der Kläger könne zwar seinen letzten Beruf nicht mehr verrichten. Die Gewährung der begehrten Rente scheitere jedoch daran, dass er zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Die maßgebliche letzte Tätigkeit bei der Firma K. sei zwar tariflich als Facharbeitertätigkeit entlohnt gewesen, jedoch sei das Entgelt auch wegen der vom Kläger ausgeübten Nachtarbeit gezahlt worden. Entsprechend den Angaben des Arbeitgebers habe für die Tätigkeit des Klägers eine Ausbildungsdauer von einem Jahr ausgereicht, die Einstellungslohngruppe sei die nicht mit Facharbeiterlohn vergütete Gruppe 6 gewesen. Der Kläger könne deshalb nicht als Facharbeiter eingestuft werden. Der Einschätzung einer Wegefähigkeit von nur bis zu 500 m habe sich das SG nicht anschließen können, da diese internistischerseits erfolgt sei, auf welchem Gebiete der Kläger nur Einschränkungen aufweise, die hinter den orthopädischen zurückträten.
Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger hauptsächlich damit begründet, dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, weil er Berufsschutz genieße. Seine letzte Tätigkeit habe er im Wesentlichen deshalb ausüben können, weil er die Kenntnisse und Fertigkeiten seines Lehrberufs habe nutzen können. Er habe zuletzt qualifizierte eigenverantwortliche Tätigkeiten ausgeübt, der Lohn nach Entgeltgruppe 7 sei entsprechend den spezifischen Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages gezahlt worden. Er habe seine Tätigkeit eigenständig auch ohne Anwesenheit von Aufsichtspersonen ausgeübt. Deshalb müsse er als Facharbeiter angesehen werden. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Arbeitgeberauskünfte die eigenständigen Tätigkeiten des Klägers auf dessen speziellen Arbeitsbereich bezogen hätten.
Der Senat hat den vormals für den Arbeitsbereich des Klägers mitverantwortlichen Arbeitnehmer der Firma K. GmbH G. K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 zur Qualität der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Zeugen einvernommen. Zum Inhalt der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG München vom 24.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrages vom 20.11.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 24.05.2000 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.1998 ist ebenso wenig wie das Urteil des Sozialgerichts vom 24.05.2000 zu beanstanden.
Der geltend gemachte Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da er auch Zeiten vor diesem Datum erfasst. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung (n.F.) durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20. Dezember 2000 - BGBl I Seite 1827) ist heranzuziehen, falls ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestanden hätte, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht käme (vgl. § 300 Abs.1, Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 SGB VI n.F. haben Versicherte, die wie der Kläger vor dem 2.Januar 1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Definition der Berufsunfähigkeit weicht vom früheren Recht nur insoweit ab, als nach § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F. berufsunfähig nicht ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. ebenso wie die volle Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F. eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
Vollschichtiges Leistungsvermögen in einer zumutbaren Tätigkeit schließt somit nach alter und neuer Rechtslage einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelmäßig aus.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.158; SozR 3-2200 § 1246 Nrn.55 und 61; Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R).
Die letzte vom Kläger bis zum Bezug von Sozialleistungen ausgeübte und durch gesundheitsbedingte Arbeitgeberkündigung beendete Tätigkeit war die in der Bremsenproduktion der Firma K. GmbH.
Dort war der Kläger damit beschäftigt, aus Metall gefertigte Teile in eine aus drei Maschinen bestehende Fertigungsgruppe einzulegen, die Maschinen zu bedienen und dadurch die Werkstücke zu bearbeiten und nach Ende des Arbeitsvorganges die Werkstücke wieder wegzupacken. Diese Tätigkeit, die mit Bücken, Tragen, Heben und Einspannen von mittelschweren bis schweren, im Wesentlichen aus Gußmetall bestehenden Teilen verbunden war, kann der Kläger nach den übereinstimmenden Feststellungen der in beiden gerichtlichen Instanzen sowie im Verwaltungsverfahren gehörten medizinischen Sachverständigen infolge der Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr ausüben. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Damit hängt der Rentenanspruch des Klägers davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die diesem sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach dem bisherigen Beruf. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden.
Entsprechend einem Stufenschema werden die Arbeiterberufe durch die Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungzeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.55, 61 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigen Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45 m.w.N.). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu benennen ist (vgl. BSG a.a.O.).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufes erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen an die bisherige berufliche Tätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27). Auch falls in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (vgl. BSG SozR 2200 1246 Nr.116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theroretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.13).
Als bisheriger Beruf in diesem Sinne ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der Firma K. GmbH heranzuziehen. Der Kläger kann sich nicht mehr auf Berufsschutz als Kfz-Mechaniker berufen. Er hat zwar die entsprechende Berufsausbildung erfolgreich absolviert und war in dieser Tätigkeit auch langjährig beschäftigt gewesen. Er hat sie jedoch Ende 1979 ohne äußeren Grund, insbesondere nicht aus gesundheitlichen Gründen, aufgegeben und aufgrund eigenständiger Entscheidung die Tätigkeit bei der Firma K. GmbH zum 02.01.1980 aufgenommen. Gegen eine gesundheitsbedingte Berufsaufgabe spricht vor allem die eigene Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers, wonach er bei der Fa. K. GmbH insgesamt "1.000 bis 3000 kg Gußmetall am Tag ..." hatte tragen, heben und einspannen müssen. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der Kläger jedenfalls durch die Berufsausübung über mehr als 15 Jahre mit dem Wechsel abgefunden hatte (vgl. BSG SozR 2600 § 45 Nr.22 m.w. N.). Damit liegt eine freiwillige Lösung vom Ausbildungsberuf vor, maßgeblich ist damit die Eingruppierung der bei der Firma K. GmbH ausgeübten Tätigkeit.
Nach dem eigenen Bekunden des Klägers, der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft sowie nach den Angaben des Arbeitgebers von 21.05.1997 war der Kläger nicht wie anderweitig angegeben als gelernter Maschinenbauer bzw. ausgebildeter Maschinenbaumechaniker beschäftigt. Er war vielmehr als Automateneinleger in der Bremsenproduktion tätig und benötigte hierfür eine Anlernzeit von einem Jahr. Dem entspricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats in Form der Einvernahme des Zeugen G. K ... Dieser hat glaubwürdig und detailreich geschildert, dass der Kläger eine Gruppe von drei Fertigungsautomaten zu bedienen und zu beaufsichtigen hatte. Seine Tätigkeit bestand darin, die Werkstücke zu bearbeiten, wobei er auch in der Lage war, auftretende Störungen eigenständig zu beseitigen und fertigungsbedingt stumpf gewordene Schneidestähle auszuwechseln sowie neu zu justieren. Er übte dabei eine in ihrem Bereich eigenständige Tätigkeit aus, da in den vom Kläger gefahrenen Nachtschichten Aufsichts- oder übergeordnete Personen nicht vorhanden waren. Seine Tätigkeit ging deshalb über die einer Anlerntätigkeit des unteren Bereiches hinaus, weil er in begrenztem Umfange Überwachungs- und Kontrollaufgaben und Einrichtertätigkeiten ausgeübt hat.
Die Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit waren jedoch nicht so ausgestaltet, dass sie denen von Facharbeitern, also gelernten Maschinenbauern bzw. Maschinenbaumechanikern, hätten gleichgesetzt werden können. Die Fähigkeiten des Klägers bezogen sich nach den glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen K. nur auf die vom Kläger bediente Automatengruppe, die aus drei Maschinen bestand. Eine Einsatzmöglichkeit des Klägers in anderen Fertigungsbereichen oder -maschinen der Firma K. GmbH war nicht möglich; dies war gelernten Maschinenbauern/Maschinenbaumechanikern vorbehalten. Dem entspricht auch, dass die beim vormaligen Arbeitgeber beschäftigten Facharbeiter nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K. eine über der des Klägers liegende Vergütung erhalten hatten.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger zuletzt nach der Facharbeitern zugewiesenen Tarifgruppe 7 bezahlt wurde. Hierzu haben der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zeugen K. angegeben, dass die unter den Kollegen nicht beliebte, aber vom Kläger häufig übernommene Nacht- atarbeit mit ausschlaggebend für die Entlohnung war. Dieses fachfremde Entgeltkriterium kann deshalb nicht für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs herangezogen werden.
Der Kläger ist somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats als angelernter Arbeiter des oberen Bereiches einzustufen. Als solcher kann er auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen werden. Diese auszuüben ist der Kläger gesundheitlich noch in der Lage. Nach der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 erörterten berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern vom 18.05.2000 besteht das Anforderungsprofil des Pförtners in körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen der Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich ist. Heben und Tragen von mehr als leichten Gegenständen sind dabei nicht erforderlich. Dieses gesundheitliche Anforderungsprofil entspricht den Einschätzungen der vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.D. und Dr.G. , wonach der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten in wechselnder Haltung, nicht im Freien, ohne Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken sowie ohne Arbeiten an Maschinen und am Fließband ausüben kann, den Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und Zugluft aber vermeiden muss.
Nach der berufskundlichen Stellungnahme ist die Tätigkeit des Pförtners nicht als ungelernte Tätigkeit zu bezeichnen, auf die der Kläger nicht verwiesen werden dürfte. Vielmehr bedarf es einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten, zumal Aufgaben wie die Erteilung von Auskünften sowie Kontroll- und Sicherheitsaufgaben zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in ausreichender Zahl auf dem Arbeitsmarkt, sie werden nicht nur als Schonarbeitsplätze zur Verfügung gestellt.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des streitigen Rentenanspruches auch nicht deshalb, weil einer der Ausnahmefälle einer Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Diese sind den Sachverständigengutachten beider gerichtlicher Instanzen sowie des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht relevant eingeschränkt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Die entsprechende Einschätzung des Internisten Dr.D. ist nicht nachvollziehbar und im Gutachten nicht begründet. Zudem liegen, wie von Dr.D. selbst angegeben, die wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht auf internem Fachgebiet, sondern auf orthopädischem. Dort hat Dr.G. aber keine Einschränkungen der Wegefähigkeit feststellen können.
Das vollschichtige Leistungsvermögen in einem zumutbaren Verweisungsberuf steht somit einem Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung entgegen. Die Berufung musste in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der am 1948 geborene Kläger absolvierte von 1964 bis 1967 eine Lehre als Kfz-Mechaniker und übte diesen Beruf anschließend bis 1979 aus. 1980 nahm er eine Tätigkeit in der Bremsenproduktion der Firma K. GmbH in E. auf. 1995 erkrankte der Kläger wirbelsäulenbedingt arbeitsunfähig und nahm nach Auslauf des Krankengeldes zum 25.05.1996 ab 30.09.1996 an einem beruflichen Rehabilitationslehrgang zum CNC-Fräser teil. Diesen brach er nach drei Tagen Vorpraktikum am 07.11.1996 wegen Wirbelsäulenbeschwerden ab. Das Arbeitsverhältnis mit der Firma K. GmbH endete durch gesundheitsbedingte Arbeitgeberkündigung zum 31.12.1996. Anschließend bezog der Kläger Arbeitslosengeld.
Auf den Rentenantrag vom 20.11.1997 erstellte der Orthopäde Dr. F. unter Berücksichtigung beigezogener Befundberichte sowie der Entlassungsberichte der vom Kläger durchlaufenen Heilverfahren in B. 1987, B. 1993 und B. 1995 ein Sachverständigengutachten (03.04.1997). Aufgrund der wesentlichen Diagnose eines chronisch persistierenden Schmerzsyndroms der HWS bei Bandscheibenprotrusion zwischen den Halswirbelkörpern 4/5 und 5/6 mit Kribbelparästhesien in beiden Armen sowie wegen rezidivierender Dorsalgien und Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen und Epicondylopathien hielt er den Kläger als nicht mehr einsatzfähig für Tätigkeiten als Kfz-Mechaniker und Dreher, im Übrigen für halb- bis untervollschichtig. Ein weiteres Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr.D. (02.03.1998) ergab bei der wesentlichen Diagnose eines chronischen Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndroms eine unterhalbschichtige Einsatzfähigkeit für die Berufe des Drehers oder Kfz-Mechanikers. Leichte Arbeiten hielt der Sachverständige unter nur qualitativer Einschränkungen vollschichtig zumutbar. Dieser Einschätzung schloss sich die Beklagte an und lehnte mit Bescheid vom 13.03.1998 - bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 08.05.1998 - die Gewährung einer Rente ab, weil der Kläger trotz der festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, auf welchen er sich zumutbar verweisen lassen müsse, leichte Arbeiten noch vollschichtig mit lediglich qualitativen Einschränkungen ausüben könne.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit (BU/EU) zu verurteilen. In einer vom SG eingeholten Arbeitgeberauskunft der Firma K. GmbH hat diese seine Tätigkeit als Automateneinleger bei einer Berufsausbildung bis zu zwei Jahren oder einer Anlernzeit von mindestens drei Monaten bezeichnet unter Entlohnung nach der Facharbeitern zugewiesenen Tarifgruppe 7. Das SG hat weitere Befund- und Behandlungsberichte beigezogen und ein internistisches Sachverständigengutachten des Dr.D. (19.07. 1999) und ein orthopädisches des Dr.G. (17.09.1999) eingeholt. Dr.D. hat die wesentliche gesundheitliche Einschränkung des Klägers auf orthopädischem Gebiet mit einem Halswirbelsäulensyndrom angesehen und zusätzlich Fettstoffwechselstörung, Hyperurikämie, arteriellen Bluthochdruck I sowie chronische Leberschädigung im Sinne Fettleber diagnostiziert. Er hat den Kläger als Dreher oder Maschinenbauer für nicht mehr einsetzbar gehalten, jedoch leichte Arbeiten vollschichtig unter nur qualitativen Einschränkungen als zumutbar angesehen. Die Wegefähigkeit des Klägers hat er ohne nähere Begründung mit bis zu 500 m festgelegt. Die orthopädischen Diagnosen des Dr.G. (degenerativer Verschleiß im Bereich der Hals- und Lendenwirbelsäule mit Neigung zu chronisch rezidivierenden Nervenwurzelreizerscheinungen, ausstrahlend in den Hinterkopf und zeitweilig in die Beine, Bewegungseinschränkung der Brustwirbelsäule wegen zum Teil spangenförmiger Verbindungen der unteren Brustwirbelsäule, beginnender Hüftgelenksschaden und mediale Kniegelenksarthrosen) haben nach dessen Einschätzung ebenfalls Tätigkeiten als Dreher oder Maschinenbauer ausgeschlossen, während leichte Arbeiten vollschichtig unter qualitativen Einschränkungen zumutbar seien. Daraufhin hat der Kläger eine Bestätigung des Arbeitgebers, wonach er als Maschinenbauer beschäftigt gewesen sei, vorgelegt und Berufsschutz geltend gemacht.
Mit Urteil vom 24.05.2000 hat das SG die Klage mit im Wesentlichen der Begründung abgewiesen, mangels Berufsschutzes könne der Kläger zumutbar auf ihm mögliche leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden, welche er vollschichtig ausüben könne. Denn nach den Feststellungen der Sachverständigen Dres.D. und G. leide der Kläger zwar an wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen der Wirbelsäule, die ihn jedoch nicht daran hindern könnten, leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes im Wechsel von Gehen, Stehen und Sitzen vollschichtig auszuüben. Der Kläger könne zwar seinen letzten Beruf nicht mehr verrichten. Die Gewährung der begehrten Rente scheitere jedoch daran, dass er zumutbar auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne. Die maßgebliche letzte Tätigkeit bei der Firma K. sei zwar tariflich als Facharbeitertätigkeit entlohnt gewesen, jedoch sei das Entgelt auch wegen der vom Kläger ausgeübten Nachtarbeit gezahlt worden. Entsprechend den Angaben des Arbeitgebers habe für die Tätigkeit des Klägers eine Ausbildungsdauer von einem Jahr ausgereicht, die Einstellungslohngruppe sei die nicht mit Facharbeiterlohn vergütete Gruppe 6 gewesen. Der Kläger könne deshalb nicht als Facharbeiter eingestuft werden. Der Einschätzung einer Wegefähigkeit von nur bis zu 500 m habe sich das SG nicht anschließen können, da diese internistischerseits erfolgt sei, auf welchem Gebiete der Kläger nur Einschränkungen aufweise, die hinter den orthopädischen zurückträten.
Die dagegen eingelegte Berufung hat der Kläger hauptsächlich damit begründet, dass er nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden könne, weil er Berufsschutz genieße. Seine letzte Tätigkeit habe er im Wesentlichen deshalb ausüben können, weil er die Kenntnisse und Fertigkeiten seines Lehrberufs habe nutzen können. Er habe zuletzt qualifizierte eigenverantwortliche Tätigkeiten ausgeübt, der Lohn nach Entgeltgruppe 7 sei entsprechend den spezifischen Tätigkeitsmerkmalen des Tarifvertrages gezahlt worden. Er habe seine Tätigkeit eigenständig auch ohne Anwesenheit von Aufsichtspersonen ausgeübt. Deshalb müsse er als Facharbeiter angesehen werden. Demgegenüber hat die Beklagte geltend gemacht, dass die Arbeitgeberauskünfte die eigenständigen Tätigkeiten des Klägers auf dessen speziellen Arbeitsbereich bezogen hätten.
Der Senat hat den vormals für den Arbeitsbereich des Klägers mitverantwortlichen Arbeitnehmer der Firma K. GmbH G. K. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 zur Qualität der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit als Zeugen einvernommen. Zum Inhalt der Aussage wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Der Kläger beantragt, das Urteil des SG München vom 24.05.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 13.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm aufgrund des Antrages vom 20.11.1997 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG München vom 24.05.2000 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der streitgegenständliche Bescheid vom 13.03.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.1998 ist ebenso wenig wie das Urteil des Sozialgerichts vom 24.05.2000 zu beanstanden.
Der geltend gemachte Rentenanspruch des Klägers richtet sich nach §§ 43, 44 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VI - in der bis 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (a.F.), da er auch Zeiten vor diesem Datum erfasst. Die ab 1. Januar 2001 geltende Neuregelung (n.F.) durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (vom 20. Dezember 2000 - BGBl I Seite 1827) ist heranzuziehen, falls ein Rentenanspruch am 31. Dezember 2000 nicht bestanden hätte, aber für die nachfolgende Zeit in Betracht käme (vgl. § 300 Abs.1, Abs.2 SGB VI).
Nach § 43 Abs.2 SGB VI a.F. sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die den Kräften und Fähigkeiten der Versicherten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach § 240 SGB VI n.F. haben Versicherte, die wie der Kläger vor dem 2.Januar 1961 geboren sind, bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit einen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Die Definition der Berufsunfähigkeit weicht vom früheren Recht nur insoweit ab, als nach § 240 Abs.2 Satz 4 SGB VI n.F. berufsunfähig nicht ist, wer - ungeachtet der jeweiligen Arbeitsmarktlage - eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann.
Erwerbsunfähigkeit setzt nach § 44 Abs.2 SGB VI a.F. ebenso wie die volle Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI n.F. eine gegenüber der Berufsunfähigkeit noch weiter herabgesetzte Erwerbsfähigkeit voraus.
Vollschichtiges Leistungsvermögen in einer zumutbaren Tätigkeit schließt somit nach alter und neuer Rechtslage einen Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit regelmäßig aus.
Ausgangspunkt bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der bisherige Beruf des Versicherten. Darunter ist im allgemeinen diejenige der Versicherungspflicht unterliegende Tätigkeit zu verstehen, die zuletzt auf Dauer, d.h. mit dem Ziel verrichtet wurde, sie bis zum Eintritt der gesundheitlichen Unfähigkeit oder bis zum Erreichen der Altersgrenze auszuüben; in der Regel ist das die letzte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.158; SozR 3-2200 § 1246 Nrn.55 und 61; Urteil vom 09.04.2003 - B 5 RJ 38/02 R).
Die letzte vom Kläger bis zum Bezug von Sozialleistungen ausgeübte und durch gesundheitsbedingte Arbeitgeberkündigung beendete Tätigkeit war die in der Bremsenproduktion der Firma K. GmbH.
Dort war der Kläger damit beschäftigt, aus Metall gefertigte Teile in eine aus drei Maschinen bestehende Fertigungsgruppe einzulegen, die Maschinen zu bedienen und dadurch die Werkstücke zu bearbeiten und nach Ende des Arbeitsvorganges die Werkstücke wieder wegzupacken. Diese Tätigkeit, die mit Bücken, Tragen, Heben und Einspannen von mittelschweren bis schweren, im Wesentlichen aus Gußmetall bestehenden Teilen verbunden war, kann der Kläger nach den übereinstimmenden Feststellungen der in beiden gerichtlichen Instanzen sowie im Verwaltungsverfahren gehörten medizinischen Sachverständigen infolge der Wirbelsäulenerkrankung nicht mehr ausüben. Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht streitig.
Damit hängt der Rentenanspruch des Klägers davon ab, ob es zumindest eine Tätigkeit gibt, die diesem sozial zumutbar ist und die er gesundheitlich wie fachlich noch bewältigen kann. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit richtet sich dabei nach dem bisherigen Beruf. Zur Erleichterung dieser Beurteilung hat die Rechtsprechung des BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und der Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden.
Entsprechend einem Stufenschema werden die Arbeiterberufe durch die Gruppen mit dem Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungzeit von mehr als zwei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren mit Unterscheidung in einen oberen und unteren Bereich) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn.55, 61 jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im Rahmen der sozialen Zumutbarkeit kann auf eine Tätigkeit der jeweils nächstniedrigen Gruppe verwiesen werden. Für die Verweisbarkeit eines angelernten Arbeiters ist es zudem von Bedeutung, ob er dem oberen oder dem unteren Bereich dieser Gruppe angehört (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.45 m.w.N.). Während den Angehörigen des unteren Bereiches grundsätzlich alle Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sozial zuzumuten sind, müssen sich Verweisungstätigkeiten für die Angehörigen des oberen Bereichs durch Qualitätsmerkmale auszeichnen, z.B. das Erfordernis einer Einweisung und Einarbeitung oder die Notwendigkeit beruflicher und betrieblicher Vorkenntnisse. Aus der eingeschränkten Verweisbarkeit folgt, dass mindestens eine zumutbar in Betracht kommende Tätigkeit konkret zu benennen ist (vgl. BSG a.a.O.).
Die nach diesem Schema vorzunehmende Einordnung des bisherigen Berufes erfolgt nicht ausschließlich nach der Dauer der absolvierten oder der erforderlichen förmlichen Ausbildung. Entscheidend ist die Qualität der verrichteten oder zu verrichtenden Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren ermittelte Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen an die bisherige berufliche Tätigkeit) umschrieben wird (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27). Auch falls in einem Beruf der herkömmliche Ausbildungsweg nicht durchlaufen wurde, besteht ein entsprechender Berufsschutz, wenn der Beruf nicht nur vorübergehend vollwertig ausgeübt wurde (vgl. BSG SozR 2200 1246 Nr.116), der Versicherte über die für die Wettbewerbsfähigkeit erforderlichen theroretischen Kenntnisse und praktischen Fertigkeiten verfügt (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.168) und sich dies auch in einer entsprechenden Bezahlung bzw. tariflichen oder tarifvertraglichen Einstufung widerspiegelt (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.13).
Als bisheriger Beruf in diesem Sinne ist die zuletzt ausgeübte Tätigkeit des Klägers bei der Firma K. GmbH heranzuziehen. Der Kläger kann sich nicht mehr auf Berufsschutz als Kfz-Mechaniker berufen. Er hat zwar die entsprechende Berufsausbildung erfolgreich absolviert und war in dieser Tätigkeit auch langjährig beschäftigt gewesen. Er hat sie jedoch Ende 1979 ohne äußeren Grund, insbesondere nicht aus gesundheitlichen Gründen, aufgegeben und aufgrund eigenständiger Entscheidung die Tätigkeit bei der Firma K. GmbH zum 02.01.1980 aufgenommen. Gegen eine gesundheitsbedingte Berufsaufgabe spricht vor allem die eigene Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers, wonach er bei der Fa. K. GmbH insgesamt "1.000 bis 3000 kg Gußmetall am Tag ..." hatte tragen, heben und einspannen müssen. Im Übrigen ist festzustellen, dass sich der Kläger jedenfalls durch die Berufsausübung über mehr als 15 Jahre mit dem Wechsel abgefunden hatte (vgl. BSG SozR 2600 § 45 Nr.22 m.w. N.). Damit liegt eine freiwillige Lösung vom Ausbildungsberuf vor, maßgeblich ist damit die Eingruppierung der bei der Firma K. GmbH ausgeübten Tätigkeit.
Nach dem eigenen Bekunden des Klägers, der im sozialgerichtlichen Verfahren eingeholten Arbeitgeberauskunft sowie nach den Angaben des Arbeitgebers von 21.05.1997 war der Kläger nicht wie anderweitig angegeben als gelernter Maschinenbauer bzw. ausgebildeter Maschinenbaumechaniker beschäftigt. Er war vielmehr als Automateneinleger in der Bremsenproduktion tätig und benötigte hierfür eine Anlernzeit von einem Jahr. Dem entspricht auch das Ergebnis der Beweisaufnahme des Senats in Form der Einvernahme des Zeugen G. K ... Dieser hat glaubwürdig und detailreich geschildert, dass der Kläger eine Gruppe von drei Fertigungsautomaten zu bedienen und zu beaufsichtigen hatte. Seine Tätigkeit bestand darin, die Werkstücke zu bearbeiten, wobei er auch in der Lage war, auftretende Störungen eigenständig zu beseitigen und fertigungsbedingt stumpf gewordene Schneidestähle auszuwechseln sowie neu zu justieren. Er übte dabei eine in ihrem Bereich eigenständige Tätigkeit aus, da in den vom Kläger gefahrenen Nachtschichten Aufsichts- oder übergeordnete Personen nicht vorhanden waren. Seine Tätigkeit ging deshalb über die einer Anlerntätigkeit des unteren Bereiches hinaus, weil er in begrenztem Umfange Überwachungs- und Kontrollaufgaben und Einrichtertätigkeiten ausgeübt hat.
Die Kenntnisse und Fertigkeiten im Rahmen der vom Kläger ausgeübten Tätigkeit waren jedoch nicht so ausgestaltet, dass sie denen von Facharbeitern, also gelernten Maschinenbauern bzw. Maschinenbaumechanikern, hätten gleichgesetzt werden können. Die Fähigkeiten des Klägers bezogen sich nach den glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen K. nur auf die vom Kläger bediente Automatengruppe, die aus drei Maschinen bestand. Eine Einsatzmöglichkeit des Klägers in anderen Fertigungsbereichen oder -maschinen der Firma K. GmbH war nicht möglich; dies war gelernten Maschinenbauern/Maschinenbaumechanikern vorbehalten. Dem entspricht auch, dass die beim vormaligen Arbeitgeber beschäftigten Facharbeiter nach den glaubhaften Angaben des Zeugen K. eine über der des Klägers liegende Vergütung erhalten hatten.
Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Kläger zuletzt nach der Facharbeitern zugewiesenen Tarifgruppe 7 bezahlt wurde. Hierzu haben der Arbeitgeber in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Zeugen K. angegeben, dass die unter den Kollegen nicht beliebte, aber vom Kläger häufig übernommene Nacht- atarbeit mit ausschlaggebend für die Entlohnung war. Dieses fachfremde Entgeltkriterium kann deshalb nicht für die Beurteilung der Wertigkeit des bisherigen Berufs herangezogen werden.
Der Kläger ist somit nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats als angelernter Arbeiter des oberen Bereiches einzustufen. Als solcher kann er auf die Tätigkeit eines einfachen Pförtners verwiesen werden. Diese auszuüben ist der Kläger gesundheitlich noch in der Lage. Nach der mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 erörterten berufskundlichen Stellungnahme des Landesarbeitsamtes Bayern vom 18.05.2000 besteht das Anforderungsprofil des Pförtners in körperlich leichten Tätigkeiten, bei denen der Wechsel zwischen Gehen, Stehen und Sitzen möglich ist. Heben und Tragen von mehr als leichten Gegenständen sind dabei nicht erforderlich. Dieses gesundheitliche Anforderungsprofil entspricht den Einschätzungen der vom Senat gehörten Sachverständigen Dr.D. und Dr.G. , wonach der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Arbeiten in wechselnder Haltung, nicht im Freien, ohne Heben und Tragen von Lasten und häufiges Bücken sowie ohne Arbeiten an Maschinen und am Fließband ausüben kann, den Einfluss von Hitze, Kälte, Staub, Feuchtigkeit und Zugluft aber vermeiden muss.
Nach der berufskundlichen Stellungnahme ist die Tätigkeit des Pförtners nicht als ungelernte Tätigkeit zu bezeichnen, auf die der Kläger nicht verwiesen werden dürfte. Vielmehr bedarf es einer Einarbeitungszeit von bis zu drei Monaten, zumal Aufgaben wie die Erteilung von Auskünften sowie Kontroll- und Sicherheitsaufgaben zu erfüllen sind. Derartige Arbeitsplätze existieren in ausreichender Zahl auf dem Arbeitsmarkt, sie werden nicht nur als Schonarbeitsplätze zur Verfügung gestellt.
Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des streitigen Rentenanspruches auch nicht deshalb, weil einer der Ausnahmefälle einer Summierung außergewöhnlicher Leistungseinschränkungen vorliegt. Diese sind den Sachverständigengutachten beider gerichtlicher Instanzen sowie des Verwaltungsverfahrens nicht zu entnehmen. Die Wegefähigkeit des Klägers ist nicht relevant eingeschränkt, wie das SG zutreffend ausgeführt hat. Die entsprechende Einschätzung des Internisten Dr.D. ist nicht nachvollziehbar und im Gutachten nicht begründet. Zudem liegen, wie von Dr.D. selbst angegeben, die wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers nicht auf internem Fachgebiet, sondern auf orthopädischem. Dort hat Dr.G. aber keine Einschränkungen der Wegefähigkeit feststellen können.
Das vollschichtige Leistungsvermögen in einem zumutbaren Verweisungsberuf steht somit einem Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung entgegen. Die Berufung musste in vollem Umfange ohne Erfolg bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz - SGG -.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.2 Nrn.2 und 3 SGG).
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