Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 9 U 431/01
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 115/03
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Beklagte wird entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, als weitere Unfallfolge "endgradige Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk" anzuerkennen. Im Übrigen wird die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.02.2003 zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 07.09.1999 über den 30.09.2000 hinaus Verletztenrente zu gewähren.
Die 1943 geborene Klägerin, selbständige Krankengymnastin, war am 07.09.1999 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zu einer Patientin, die sie im Rahmen eines Hausbesuchs behandeln sollte. Beim Absteigen vom Fahrrad knickte sie mit dem linken Knöchel um. Noch am Unfalltag begab sie sich in das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität M. , wo Prof.Dr. G. eine Sprunggelenksfraktur vom Typ Weber C links feststellte. Die Fraktur wurde operativ versorgt. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis 13.09.1999. In mehreren Nachschauberichten der Klinik wurde die Fraktur als Weber-B-Fraktur bezeichnet. Die Beklagte zog den Operationsbericht bei und veranlasste eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr.G ... Dieser ging am 25.02.2000 von einer Weber-C-Fraktur des linken Sprunggelenks mit Syndesmose- und Innenbandverletzung aus. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er bis 30.09.2000 mit 20 vH und danach mit 10 vH ein. Mit Bescheid vom 15.03.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2000 auf der Grundlage einer MdE um 20 vH. Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, es habe sich bei ihr um die schwerere Variante der Sprunggelenksfraktur nach Weber-C und nicht nach Weber-B gehandelt, weshalb eine höhere MdE gerechtfertigt sei, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten von Prof.Dr.B. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. ein. Er bezeichnete die Unfallverletzung als Weber-C-Fraktur, hielt jedoch in Anbetracht des guten Operationsergebnisses eine MdE um 20 vH nur bis zum 30.04.2000 für gerechtfertigt und danach eine solche um 10 vH. Mit Bescheid vom 21.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Infolge des Unfalls sei es zwar zu einer Weber-C-Fraktur gekommen. Zurückgeblieben sei hiervon aber lediglich eine Muskel- und Kraftminderung am linken Bein, eine Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, eine mäßige Schwellneigung am linken Sprunggelenk und eine mäßige Geh- und Stehbehimderung links. Dies rechtfertige keine höhere MdE als um 20 vH.
Am 14.09.2000 wurden bei der Klägerin die Metallimplantate entfernt. Am 28.09.2000 beantragte sie, ihr die Rente weiter zu zahlen und zudem nach einer höheren MdE. Nach Ablauf der vorläufigen Entschädigung sei es zu Folgebeschwerden infolge des Unfalls gekommen. Mit Bescheid vom 01.12.2000 stellte die Beklagte wegen der Metallentfernungsoperation und der nachfolgenden Rekonvaleszenz Arbeitsunfähigkeit vom 13.09. bis 22.10.2000 fest und gewährte für diesen Zeitraum Verletztengeld. Sie holte ein Gutachten des Orthopäden Dr.K. ein, der am 29.11.2000 die unfallbedingte MdE bis 30.09.2000, wie im Bescheid zugestanden, mit 20 vH und danach mit 10 vH bewertete. Auch er ging von einer Weber-C-Fraktur aus. Mit Bescheid vom 09.01.2001 lehnte die Beklagte einen Rentenanspruch nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes ab, weil danach keine rentenberechtigende MdE zurückgeblieben sei. Als noch bestehende Unfallfolgen bezeichnete sie eine leichte Verschmächtigung des linken Unterschenkels, eine leichte Schwellneigung der linken Knöchelregion und eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk. Den Widerspruch wies die Beklagte am 22.05.2001 zurück, nachdem sie sich durch eine Rückfrage an Dr.K. hinsichtich der Einwendungen der Klägerin vergewisserte. Dr.K. führte am 23.04.2001 aus, an Hand der Röntgenbilder und der klinischen Untersuchung sei entgegen der Meinung der Klägerin keine bedeutsame Arthrose anzunehmen.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und verschiedene Anträge, insbesondere Antrag auf Rentenzahlung nach einer MdE um 20 vH auf Dauer gestellt. Das Sozialgericht hat die einschlägigen medizinischen Unterlagen beigezogen und den Chirurgen Dr.L. zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 18.01.2002 die Meinung der im Verwaltungsverfahren beteiligten Mediziner bestätigt. Er vertrat insbesondere die Auffassung, die Klägerin habe sich eine Schrägfraktur des körperfernen Wadenbeins in Höhe der Syndesmose zugezogen, was eine Klassifizierung nach dem Frakturtyp Weber-B rechtfertige. Im Übrigen komme es bei der MdE-Bewertung nicht darauf an, ob die Fraktur als Weber-B oder Weber-C-Fraktur zu bezeichnen sei, sondern darauf, welche Funktionsstörungen zurückgeblieben seien. Sowohl hinsichtlich der Geometrie des oberen Sprunggelenks als auch der Bandrekonstruktion sei eine perfekte Wiederherstellung ohne jede Gelenkflächeninkongruenz oder Bandinstabilität gelungen. Auch die ruptierte Syndesmose sei bandstabil ausgeheilt. Verblieben sei nur eine geringe Verdickung der Knöchelregion und eine gerinfügige Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk. Mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2003 hat das Sozialgericht nach Anhörung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf das Ergebnis seiner Beweisaufnahme gestützt, wonach keine Unfallfolgen mehr zurückgeblieben seien, welche ein rentenberechtigendes Ausmaß erreichen würden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung erneut vorgetragen, die Sachlage sei ungenügend aufgeklärt. Die Anfangsdiagnose Weber-C sei richtig. Später sei diese Diagnose verwechselt worden mit der leichteren Verletzung nach Weber-B. Es hätten massive Bandverletzungen vorgelegen. Das Sozialgericht habe medizinische Berichte, welche in ihrer Krankenakte fehlten oder unvollständig seien, nicht beibringen können. Das Gutachten von Dr.L. sei nicht ausreichend. Das Sozialgericht habe nicht aufgeklärt, dass die von Anfang an gestellte Diagnose Weber-C-Fraktur richtig gewesen sei und nicht wie später die Diagnose einer Weber-B-Fraktur.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2003 hat die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, in dem sie sich verpflichtet hat, zu der bereits im angefochtenen Bescheid anerkannten Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelnk auch eine solche im linken oberen Sprunggelenk als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Die Klägerin hat das Anerkenntnis nicht angenommen, auch nicht als Teilanerkenntnis.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 10.02.2003 und des Bescheids vom 09.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2001 zu verurteilen, ihr über den 30.09.2000 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.02.2003 zurückzuweisen,
da die Feststellungen des Sozialgerichts München zutreffend und nicht zu beanstanden seien.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (Az.: 08-10-V 498860 D) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, soweit ihr Begehren über das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 abgegebene, von der Klägerin nicht angenommene, Anerkenntnis hinaus geht und sich auf die Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als um 20 vH über den 30.09.2000 richtet.
Ihrem Anerkenntnis entsprechend war demnach die Beklagte zu verurteilen, als weitere Unfallfolge eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk anzuerkennen, ohne dass sich hieraus eine höhere MdE und ein Rentenanspruch über den 30.09.2000 ergibt. Dieser Unfallfolgezustand wurde bereits von dem im sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr.L. beschrieben. Eine länger andauernde oder höhere MdE hielt er dadurch nicht für gerechtfertigt. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an; er hat die Beklagte demnach ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt.
Zutreffend hat das Sozialgericht im Übrigen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente über den 30.09.2000 hinaus hat, weil ihre Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Unfalls vom 07.09.1999 nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert wird. Ein Anspruch gemäß der §§ 8, 56 Abs.1 des 7.Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ist nicht zu begründen. Eingehend hat das Sozialgericht bereits die Art der Unfallverletzung und der ab dem 30.09.2000 noch verbliebenen Folgen aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Sachverständigen Dr.L. beschrieben. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung gemäß § 153 Abs.2 SGG ab. Zur Verdeutlichung weist er, worauf auch das Sozialgericht bereits abgestellt hat, daraufhin, dass es auf die Klassifizierung der Fraktur bei der Bemessung der MdE nicht entscheidend ankommt. Von Bedeutung sind insoweit lediglich die auf Dauer verbliebenen Funktionseinschränkungen. Solche liegen im Falle der Klägerin nur in geringem Ausmaß vor und rechtfertigen keine MdE in rentenberechtigendem Grade. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur eine Einteilung der Knochenbrüche nach Weber bewährt hat. Danach sind A-, B- und C-Frakturen zu unterscheiden und zwar je nach Höhe der Wadenbeinfrakturen im Verhältnis zur Syndesmose. A bedeutet unterhalb, B in Höhe und C oberhalb der Syndesmose. Bei der A-Fraktur ist die Syndesmose nie, bei der B-Fraktur manchmal und bei der C-Fraktur immer verletzt. Dabei kommt es bei diesen Grundtypen zu zahlreichen Varianten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Seite 688). Es mag sein, dass die Frakturlinie im Falle der Klägerin im Grenzbereich liegt und daher unterschiedlich von den behandelnden und begutachtenden Medizinern bezeichnet wurde. Im Ergebnis ist dies unerheblich, weil bei der Klägerin ein gutes Operationsergebnis erzielt werden konnte und die verbliebenen Funktionseinschränkungen geringfügig sind. Dies hat das Sozialgericht bereits eingehend dargestellt. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Er kommt daher zum Ergebnis, dass ein Rentenanspruch der Klägerin über den 30.09.2000 hinaus nicht zu begründen ist. Ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.02.2003 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin wegen der Folgen ihres Unfalls vom 07.09.1999 über den 30.09.2000 hinaus Verletztenrente zu gewähren.
Die 1943 geborene Klägerin, selbständige Krankengymnastin, war am 07.09.1999 mit ihrem Fahrrad auf dem Weg zu einer Patientin, die sie im Rahmen eines Hausbesuchs behandeln sollte. Beim Absteigen vom Fahrrad knickte sie mit dem linken Knöchel um. Noch am Unfalltag begab sie sich in das Klinikum rechts der Isar der Technischen Universität M. , wo Prof.Dr. G. eine Sprunggelenksfraktur vom Typ Weber C links feststellte. Die Fraktur wurde operativ versorgt. Der stationäre Aufenthalt dauerte bis 13.09.1999. In mehreren Nachschauberichten der Klinik wurde die Fraktur als Weber-B-Fraktur bezeichnet. Die Beklagte zog den Operationsbericht bei und veranlasste eine Begutachtung durch den Chirurgen Dr.G ... Dieser ging am 25.02.2000 von einer Weber-C-Fraktur des linken Sprunggelenks mit Syndesmose- und Innenbandverletzung aus. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er bis 30.09.2000 mit 20 vH und danach mit 10 vH ein. Mit Bescheid vom 15.03.2000 gewährte die Beklagte der Klägerin nach dem Ende der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Gesamtvergütung für den Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2000 auf der Grundlage einer MdE um 20 vH. Auf den Widerspruch der Klägerin, mit dem sie geltend machte, es habe sich bei ihr um die schwerere Variante der Sprunggelenksfraktur nach Weber-C und nicht nach Weber-B gehandelt, weshalb eine höhere MdE gerechtfertigt sei, holte die Beklagte ein weiteres Gutachten von Prof.Dr.B. , Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik M. ein. Er bezeichnete die Unfallverletzung als Weber-C-Fraktur, hielt jedoch in Anbetracht des guten Operationsergebnisses eine MdE um 20 vH nur bis zum 30.04.2000 für gerechtfertigt und danach eine solche um 10 vH. Mit Bescheid vom 21.06.2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Infolge des Unfalls sei es zwar zu einer Weber-C-Fraktur gekommen. Zurückgeblieben sei hiervon aber lediglich eine Muskel- und Kraftminderung am linken Bein, eine Bewegungseinschränkung im linken oberen und unteren Sprunggelenk, eine mäßige Schwellneigung am linken Sprunggelenk und eine mäßige Geh- und Stehbehimderung links. Dies rechtfertige keine höhere MdE als um 20 vH.
Am 14.09.2000 wurden bei der Klägerin die Metallimplantate entfernt. Am 28.09.2000 beantragte sie, ihr die Rente weiter zu zahlen und zudem nach einer höheren MdE. Nach Ablauf der vorläufigen Entschädigung sei es zu Folgebeschwerden infolge des Unfalls gekommen. Mit Bescheid vom 01.12.2000 stellte die Beklagte wegen der Metallentfernungsoperation und der nachfolgenden Rekonvaleszenz Arbeitsunfähigkeit vom 13.09. bis 22.10.2000 fest und gewährte für diesen Zeitraum Verletztengeld. Sie holte ein Gutachten des Orthopäden Dr.K. ein, der am 29.11.2000 die unfallbedingte MdE bis 30.09.2000, wie im Bescheid zugestanden, mit 20 vH und danach mit 10 vH bewertete. Auch er ging von einer Weber-C-Fraktur aus. Mit Bescheid vom 09.01.2001 lehnte die Beklagte einen Rentenanspruch nach Ablauf des Gesamtvergütungszeitraumes ab, weil danach keine rentenberechtigende MdE zurückgeblieben sei. Als noch bestehende Unfallfolgen bezeichnete sie eine leichte Verschmächtigung des linken Unterschenkels, eine leichte Schwellneigung der linken Knöchelregion und eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken oberen Sprunggelenk. Den Widerspruch wies die Beklagte am 22.05.2001 zurück, nachdem sie sich durch eine Rückfrage an Dr.K. hinsichtich der Einwendungen der Klägerin vergewisserte. Dr.K. führte am 23.04.2001 aus, an Hand der Röntgenbilder und der klinischen Untersuchung sei entgegen der Meinung der Klägerin keine bedeutsame Arthrose anzunehmen.
Dagegen hat die Klägerin beim Sozialgericht München Klage erhoben und verschiedene Anträge, insbesondere Antrag auf Rentenzahlung nach einer MdE um 20 vH auf Dauer gestellt. Das Sozialgericht hat die einschlägigen medizinischen Unterlagen beigezogen und den Chirurgen Dr.L. zum Sachverständigen ernannt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 18.01.2002 die Meinung der im Verwaltungsverfahren beteiligten Mediziner bestätigt. Er vertrat insbesondere die Auffassung, die Klägerin habe sich eine Schrägfraktur des körperfernen Wadenbeins in Höhe der Syndesmose zugezogen, was eine Klassifizierung nach dem Frakturtyp Weber-B rechtfertige. Im Übrigen komme es bei der MdE-Bewertung nicht darauf an, ob die Fraktur als Weber-B oder Weber-C-Fraktur zu bezeichnen sei, sondern darauf, welche Funktionsstörungen zurückgeblieben seien. Sowohl hinsichtlich der Geometrie des oberen Sprunggelenks als auch der Bandrekonstruktion sei eine perfekte Wiederherstellung ohne jede Gelenkflächeninkongruenz oder Bandinstabilität gelungen. Auch die ruptierte Syndesmose sei bandstabil ausgeheilt. Verblieben sei nur eine geringe Verdickung der Knöchelregion und eine gerinfügige Bewegungseinschränkung im oberen und unteren Sprunggelenk. Mit Gerichtsbescheid vom 10.02.2003 hat das Sozialgericht nach Anhörung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sich auf das Ergebnis seiner Beweisaufnahme gestützt, wonach keine Unfallfolgen mehr zurückgeblieben seien, welche ein rentenberechtigendes Ausmaß erreichen würden.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und zur Begründung erneut vorgetragen, die Sachlage sei ungenügend aufgeklärt. Die Anfangsdiagnose Weber-C sei richtig. Später sei diese Diagnose verwechselt worden mit der leichteren Verletzung nach Weber-B. Es hätten massive Bandverletzungen vorgelegen. Das Sozialgericht habe medizinische Berichte, welche in ihrer Krankenakte fehlten oder unvollständig seien, nicht beibringen können. Das Gutachten von Dr.L. sei nicht ausreichend. Das Sozialgericht habe nicht aufgeklärt, dass die von Anfang an gestellte Diagnose Weber-C-Fraktur richtig gewesen sei und nicht wie später die Diagnose einer Weber-B-Fraktur.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.06.2003 hat die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, in dem sie sich verpflichtet hat, zu der bereits im angefochtenen Bescheid anerkannten Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelnk auch eine solche im linken oberen Sprunggelenk als weitere Unfallfolge anzuerkennen. Die Klägerin hat das Anerkenntnis nicht angenommen, auch nicht als Teilanerkenntnis.
Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts München vom 10.02.2003 und des Bescheids vom 09.01.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.05.2001 zu verurteilen, ihr über den 30.09.2000 Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.02.2003 zurückzuweisen,
da die Feststellungen des Sozialgerichts München zutreffend und nicht zu beanstanden seien.
Im Übrigen wird gemäß § 136 Abs.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten (Az.: 08-10-V 498860 D) sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin ist zulässig (§§ 143, 151 SGG), aber unbegründet, soweit ihr Begehren über das von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2003 abgegebene, von der Klägerin nicht angenommene, Anerkenntnis hinaus geht und sich auf die Gewährung einer Verletztenrente nach einer höheren MdE als um 20 vH über den 30.09.2000 richtet.
Ihrem Anerkenntnis entsprechend war demnach die Beklagte zu verurteilen, als weitere Unfallfolge eine endgradige Bewegungseinschränkung im linken unteren Sprunggelenk anzuerkennen, ohne dass sich hieraus eine höhere MdE und ein Rentenanspruch über den 30.09.2000 ergibt. Dieser Unfallfolgezustand wurde bereits von dem im sozialgerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen Dr.L. beschrieben. Eine länger andauernde oder höhere MdE hielt er dadurch nicht für gerechtfertigt. Der Senat schließt sich dieser Beurteilung an; er hat die Beklagte demnach ihrem Anerkenntnis entsprechend verurteilt.
Zutreffend hat das Sozialgericht im Übrigen entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente über den 30.09.2000 hinaus hat, weil ihre Erwerbsfähigkeit durch Folgen des Unfalls vom 07.09.1999 nicht um wenigstens 20 v.H. gemindert wird. Ein Anspruch gemäß der §§ 8, 56 Abs.1 des 7.Sozialgesetzbuchs (SGB VII) ist nicht zu begründen. Eingehend hat das Sozialgericht bereits die Art der Unfallverletzung und der ab dem 30.09.2000 noch verbliebenen Folgen aufgrund des Untersuchungsergebnisses des Sachverständigen Dr.L. beschrieben. Der Senat nimmt insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung gemäß § 153 Abs.2 SGG ab. Zur Verdeutlichung weist er, worauf auch das Sozialgericht bereits abgestellt hat, daraufhin, dass es auf die Klassifizierung der Fraktur bei der Bemessung der MdE nicht entscheidend ankommt. Von Bedeutung sind insoweit lediglich die auf Dauer verbliebenen Funktionseinschränkungen. Solche liegen im Falle der Klägerin nur in geringem Ausmaß vor und rechtfertigen keine MdE in rentenberechtigendem Grade. Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich in der medizinisch-wissenschaftlichen Literatur eine Einteilung der Knochenbrüche nach Weber bewährt hat. Danach sind A-, B- und C-Frakturen zu unterscheiden und zwar je nach Höhe der Wadenbeinfrakturen im Verhältnis zur Syndesmose. A bedeutet unterhalb, B in Höhe und C oberhalb der Syndesmose. Bei der A-Fraktur ist die Syndesmose nie, bei der B-Fraktur manchmal und bei der C-Fraktur immer verletzt. Dabei kommt es bei diesen Grundtypen zu zahlreichen Varianten (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Seite 688). Es mag sein, dass die Frakturlinie im Falle der Klägerin im Grenzbereich liegt und daher unterschiedlich von den behandelnden und begutachtenden Medizinern bezeichnet wurde. Im Ergebnis ist dies unerheblich, weil bei der Klägerin ein gutes Operationsergebnis erzielt werden konnte und die verbliebenen Funktionseinschränkungen geringfügig sind. Dies hat das Sozialgericht bereits eingehend dargestellt. Der Senat nimmt hierauf Bezug. Er kommt daher zum Ergebnis, dass ein Rentenanspruch der Klägerin über den 30.09.2000 hinaus nicht zu begründen ist. Ihre Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 10.02.2003 war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Gründe im Sinne des § 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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