Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 11 U 523/00
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 17 U 203/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 284/03 B
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 27.02.2002 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin für den Beigeladenen zu 2) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit vom 30.10.1997 bis 31.12.1998 zu leisten hat.
Die Klägerin - eine seit 1991 bestehende GmbH - betreibt als Gewerbe das Ausbeinen und Zerlegen von Fleisch. Zur Erfüllung ihrer Werkverträge mit der Firma E. GmbH & Co KG setzte die Klägerin Arbeitnehmer und die Beigeladene zu 1) ein. Das Ausbeinen und Zerlegen erfolgte in gepachteten Räumen der Firma E. , wobei die Ausstattung der Räume im Eigentum der Klägerin stand. Bis zum 29.10.1997 war der Beigeladene zu 2) als Einzelunternehmer für die Klägerin tätig. Nachdem das Problem der Scheinselbstständigkeit bekannt wurde, meldete die Klägerin die Ausbeiner und Zerleger überwiegend als Arbeitnehmer an. Der Beigeladene zu 2) gründete am 30.10.1997 die Beigeladene zu 1). An dieser ist der Beigeladene zu 2) zu 99 % beteiligt, 1 % der Anteile wird von A. H. gehalten. Geschäftsführer der GmbH ist der Beigeladene zu 2). Die Beigeladene zu 1) beschäftigt keine weiteren Arbeitnehmer. Bei einer Betriebsprüfung ermittelte die Beklagte, dass der Beigeladene zu 2) Aufträge im Namen seiner GmbH immer persönlich ausgeführt hat. Wenn ein Einsatz des Beigeladenen zu 2) geplant sei, würden die Bedingungen eines Einsatzes mündlich abgesprochen. Schriftliche Vereinbarungen bestünden nicht. Bei dieser Absprache würden dem Beigeladenen zu 2) die Art, Menge und Vergütung sowie der zeitliche Rahmen zur Erledigung im Hause E. angeboten. Der Beigeladene zu 2) entscheide dann, ob er die angebotene Tätigkeit annehme. Er sei dann an diese Vorgaben gebunden, es sei denn es würden sich bei Bereitstellung des Materials noch Korrekturen ergeben. Alle Arbeitsmittel, wie Messer, Handsäge, Arbeitskleidung würde der Beigeladene zu 2) selbst stellen. Während der Tätigkeit arbeite der Beigeladene zu 2) an einem eigenen Tisch an dem "Zukaufware" der Firma E. bearbeitet würde. Material, welches die Arbeitnehmer der Klägerin bearbeiten, würde vom Beigeladenen zu 2) nicht weiter bearbeitet. Der Beigeladene zu 2) könne nach eigenem Einschätzen während der Zugangszeiten und dem vorgegebenen Zeitrahmen tätig werden. Die erbrachten Leistungen würden von der Klägerin hinsichtlich Qualität und Menge kontrolliert. Die Vergütung erfolge nach Gewicht, Stück oder auf Stundenlohnbasis. Eine Vergütung auf Stundenlohnbasis erfolge zB bei der Verarbeitung von "Fließfleisch" oder bei ähnlichen Tätigkeiten. die sich nicht nach Gewicht oder Stück erfassen ließen. Die Rechnung werde durch die Klägerin an die Beigeladene zu 1) einschließlich Mehrwertsteuer gestellt.
Seit 01.08.2002 ist der Beigeladene zu 2) Arbeitnehmer der Klägerin.
Da die Klägerin die Nettoumsätze der Beigeladenen zu 1) nicht bekannt gab, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1999 von der Klägerin für die Jahre 1997 und 1998 insgesamt 8.034,00 DM im Wege der Schätzung als Beitrag für den Beigeladenen zu 2) nach. Sie ging davon aus, dass mit der Gründung der Beigeladenen zu 1) ein Umgehungstatbestand zur Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie bestritt die Prüfberechtigung der Beklagten bei der Versicherungspflicht natürlicher Personen und monierte das Fehlen eines Beitragsbescheides über die Sozialversicherungspflicht. Alleiniger Vertragspartner der Klägerin sei die Beigeladene zu 1).
Diese führe die Aufträge der Klägerin aus und rechne mit ihr ab. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) sei dabei nur ausführendes Organ der Gesellschaft. Seine Versicherungspflicht könne nur in Bezug auf die GmbH, für die er tätig sei, beurteilt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2000 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten die Tätigkeit des eingesetzten Subunternehmers dadurch gekennzeichnet sei, dass er hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsausführung weitestgehend den Weisungen der Klägerin untergeordnet gewesen sei. Grundsätzlich wäre zwar die Möglichkeit gegeben gewesen, die jeweiligen Aufträge durch die Beigeladene zu 1) auf eine andere Person zu übertragen, bisher habe der Beigeladene zu 2) jedoch sämtliche Aufträge immer persönlich ausgeführt. Ein wesentliches Unternehmerrisiko habe dieser nicht zu tragen. Er verfüge auch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Zwar habe er zur Arbeitsleistung eigene Geräte und Arbeitskleidung benutzt, dies sei aber auch bei anderen abhängig Beschäftigten nicht unüblich. Die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) sprächen, würden deutlich überwiegen. Die Gründung der GmbH führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese sei zwar als juristische Person zwischengeschaltet worden, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich hierdurch jedoch nicht geändert.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 05.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 aufzuheben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Sozialversicherungspflicht allein auf die Beigeladene zu 1) abzustellen sei. Die Beigeladene zu 1) könne keine Arbeitnehmerin sein. Zwar führe sie die Aufträge der Klägerin aus, aber die Auftragsannahme- oder ablehnung könne sie frei wählen. Teilweise habe die Beigeladene zu 1) über mehrere Wochen hinweg keine Aufträge von der Klägerin angenommen. Die Beigeladene zu 1) dürfe auch von anderen Auftraggebern als der Klägerin Aufträge annehmen, habe ihr Arbeitsmaterial selbst zu stellen, dürfe am Markt frei auftreten und unterliege von Seiten der Klägerin keinerlei Beschränkungen. Die Klägerin bediene sich nicht der Person des Beigeladenen zu 2) zur Erfüllung ihrer Werkverträge. Der Beigeladene zu 2) unterliege keinem Weisungsrecht durch die Klägerin. Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) könne nur im Bezug auf die GmbH, für die er tätig sei, beurteilt werden.
Die Beklagte hat eingewandt, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) beschränke sich auf Verwaltungstätigkeiten. Nach Annahme eines Auftrages füge sich der Beigeladene zu 2) in den Betriebsablauf der Klägerin ein und unterliege den Weisungen der Klägerin. Er habe bisher sämtliche Tätigkeiten persönlich ausgeführt.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 27.02.2002 stattgegeben und den Bescheid vom 05.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 aufgehoben. Es hat eine Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen zu 2) verneint und die Auffassung vertreten, die Beigeladene zu 1) sei zur Ausführung der Verträge verpflichtet gewesen. Die Vereinbarung der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 20.12.1999 trage dem Rechnung, wenn festgestellt werde, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber ausgeschlossen sei, wenn der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer GmbH sei. Auch wenn die Beklagte nicht zu diesen Sozialversicherungsträgern gehöre, habe die Klägerin dennoch einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch alle Sozialversicherungsträger.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien nicht die rechtlichen, sondern die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Beschäftigten und seinem Arbeitgeber maßgebend. Das zwischengeschaltete Unternehmen (hier Beigeladene zu 1)) könne in diesem Dreiecksverhältnis nicht eine Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen zu 2) gegenüber der Klägerin verhindern. Bei der Beigeladenen zu 1) handele es sich lediglich um ein Scheinunternehmen. Die Klägerin habe zwischenzeitlich die ehemaligen "Subunternehmer"-Arbeitsverhältnisse übernommen. Da auch der Beigeladene zu 2) ehemals als "Subunternehmer" ein Einzelunternehmen geführt habe, sei davon auszugehen, dass die Gründung der Beigeladenen zu 1) lediglich dem Zweck habe dienen sollen, die Sozialversicherungspflicht des ehemals eingesetzten "Subunternehmers" zu umgehen. Mit der Zwischenschaltung der GmbH dürfe jedoch der Arbeitnehmerstatus, der im Fall des Fortbestehens des Einzelunternehmens ohne Zweifel im Hinblick auf die herrschende Rechtsprechung gegeben wäre, nicht umgangen werden, zumal weiterhin Weisungsgebundenheit gegenüber der Klägerin bestehe. Eine Beteiligung der gesetzlichen Unfallversicherung an der Vereinbarung der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 20.12.1999 sei nicht erfolgt.
Die Klägerin hat das Urteil des SG für zutreffend erachtet und an ihrem bisherigen Vorbringen festgehalten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 27.02.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 27.02.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat von der Klägerin zu Recht die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 30.10.1997 bis 31.12.1998 gefordert. Der Beigeladene zu 2) war in dieser Zeit als Fleischzerleger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden.
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten (§ 150 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII) und gem § 136 SGB VII beitragspflichtig. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind ua die Arbeitsentgelte der Versicherten (vgl § 153 Abs 1 SGB VII). Arbeitsentgelte sind gem § 14 SGB SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 SGB IV idF vom 23.12.1976, gültig ab 01.07.1977 bis 31.12.1997 und idF vom 21.12.2000, gültig ab Januar 1998 bis 31.12.1998).
Die Beklagte ist berechtigt, den Versichertenstatus des Beigeladenen zu 2) festzustellen. Die Arbeitsentgelte der Versicherten sind die Grundlage für die Beitragsberechnung. Die Beklagte muss daher bereits im Vorfeld einer Beitragsfestsetzung abklären, ob jemand Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig ist. Mithin muss zwangsläufig der Versichertenstatus festgestellt werden (vgl § 192 Abs 3 iVm § 199 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VII). Die Beklagte durfte die Beiträge gem § 165 Abs 3 SGB VII schätzen, da die Klägerin eine Meldung der Entgelte unterließ.
Der Beigeladene zu 2) ist in der streitigen Zeit einer "Beschäftigung" im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV nachgegangen.
Das BSG hat die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbstständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, in einer umfangreichen Rechtsprechung entwickelt. Danach setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag. An diesen Beurteilungsmerkmalen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bisher festgehalten (so BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 = Breithaupt 1999, 363 mwN). Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß des § 7 SGB IV gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verneint und die Kennzeichnung einer Beschäftigung nach den in Rechtsprechung und Literatur festgestellten Merkmalen sowie dem Gesamtbild des Sachverhalts im Einzelfall gebilligt (Nichtannahme-Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.05.1996, SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
Die Bewertung der Arbeit der Ausbeiner als Beschäftigung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit. Soweit Lohn- und Kopfschlächter ebenso wie Ausbeiner und Zerleger von Schlachttieren in einer sogenannten Eigenkolonne oder als "Einzelgänger" auf Schlachthöfen oder in fleischverarbeitenden Unternehmen für verschiedene oder nur einen Auftraggeber Vieh schlachten oder weiterverarbeiten, sind sowohl der Obmann der Kolonne als auch die einzelnen Kolonnenmitglieder bzw die "Einzelgänger" als Beschäftigte angesehen worden, und zwar überwiegend als Arbeitnehmer der Auftraggeber (BSG aaO mwN). Die Arbeit der Schlachter oder Ausbeiner ist auch dann als Beschäftigung bewertet worden, wenn wie hier eine dritte Person als Auftragnehmer zwischen die Auftraggeber und die Schlachter oder Ausbeiner getreten ist. Die Instanzgerichte haben die Beschäftigung bei solchen Sachverhalten ganz überwiegend bejaht (aaO mwN).
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, die der Senat für zutreffend hält, spricht mehr für als gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 2) zur Klägerin. Das Gesamtbild der tatsächlichen Arbeitsleistung spricht für eine abhängige Beschäftigung. Die vom Beigeladenen zu 2) gewählte Rechtsform einer GmbH ändert daran nichts. Es spielt auch keine Rolle, dass für einen GmbH-Gesellschafter, der über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzt, die Rechtsprechung grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr 18 mwN). Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein.
Der Beigeladene zu 2) erfüllt die vom BSG genannten Merkmale für eine Beschäftigung. So hat er kein die selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko getragen. Die Entlohnung hat sich vielmehr nach dem Gewicht des bearbeiteten Fleisches und dem von der Klägerin vorgegebenen Kilo-Preis gerichtet. Demnach wurde er, wie für Arbeitnehmer bei Leistungs- und Akkordentlohnung üblich, für die von ihm geleistete Arbeit entlohnt, und zwar ohne Abzüge für etwaige Schlechtleistungen. Selbst wenn eine Haftung für eine fehlerhafte Arbeitsausführung vereinbart gewesen sein sollte, oder die Klägerin eine Haftung gegenüber ihrem Auftraggeber tatsächlich durch Kürzung des an die Ausbeiner gezahlten Entgelts auf diese abgewälzt haben sollte, würde sich allein hieraus kein Unternehmerrisiko des Ausbeiners ergeben. Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten trifft, wenn auch in der Regel eingeschränkt, auch Arbeitnehmer (BSG SozR 2400 § 7 Nr 13 mwN). Außerdem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Anhalt für einen dem Beigeladenen zu 2) im Zusammenhang mit einer weitergehenden Haftung eingeräumten unternehmerischen Gestaltungsspielraum. Die Tatsache, dass dieser außerhalb der Erledigung der Einzelaufträge frei über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen konnte, hatte keinen Bezug zu der Vergütungsregelung für die geleistete Arbeit. Schließlich begründet auch das hieraus folgende Risiko, zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko w ä h r e n d der Arbeitseinsätze (ebenso aaO). Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist auch nicht schlechthin entscheidend, sondern nur im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten (BSG aaO). Die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Dagegen vermag die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken keine Selbstständigkeit zu begründen (aaO). Außer dem in diesem Beruf traditionell selbst gestellten Werkzeug und der eigenen Arbeitskleidung haben weder der Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) über Mitarbeiter und über wesentliche sachliche Betriebsmittel verfügt. Sie haben kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes bei der Arbeitsleistung investieren müssen. Der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel war also nicht ungewiss. Dies aber wäre Voraussetzung, um ein Unternehmerrisiko anzunehmen (vgl BSG SozR 2200 § 165 Nr 45, Nr 51 und Nr 63).
Der Beigeladene zu 2) war auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Es ist davon auszugehen, dass sich die persönliche Abhängigkeit als Voraussetzung der Beschäftigung "regelmäßig" in der Eingliederung des Arbeitenden in einen fremden Betrieb äußert (vgl BSG SozR 2200 § 1227 Nr 34). Die persönliche Abhängigkeit kann in Grenzfällen (beim Fehlen eines Betriebes) auch allein durch die Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sein, die sich bei Diensten höherer Art zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern kann (aaO). Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (vgl zB BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8). Der Eingliederung des Beigeladenen zu 2) in den Betrieb der Klägerin stand nicht entgegen, dass dieser das Recht hatte, das einzelne Arbeitsangebot der Klägerin abzulehnen. Die Beklagte ist nicht gehalten, Versicherungspflicht und Beitragspflicht für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis ab Unterzeichnung einer "Vereinbarung" festzustellen, sondern für Beschäftigungsverhältnisse jeweils während des konkreten Einsatzes zur Erledigung der Einzelaufträge (so auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13).
Der Beigeladene zu 2) konnte auch nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten oder seine Arbeitszeit bestimmen, sondern unterlag einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Seine Arbeit erhielt das Gepräge von der Ordnung des Betriebes.
Nach alledem ist daher von einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2) im streitigen Zeitraum auszugehen. Die Zwischenschaltung einer Gesellschaft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist vorliegend irrelevant (ebenso Brand, Arbeits-/Sozialrecht 1999, S 1168). Da sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 2) die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit darstellen wollten, sind die auf dieses Ziel gerichteten Maßnahmen wie Gewerbeanmeldung, Abführung der Mehrwertsteuer, fehlender Urlaubsanspruch, fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unbeachtlich, da die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind.
Eine Bindung der Beklagten und Sozialgerichte an die Vereinbarung der Spitzenverbände der Renten- und Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit betreffend das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit (BGBl I 2000, 2) besteht nicht. Zum Einen findet dieses am 01.01.1999 in Kraft getretene Gesetz vorliegend noch keine Anwendung, zum Anderen ist die Beklagte bei der Gesetzesauslegung und -anwendung nicht gehalten, diese Vereinbarung anzuwenden, weil sie dieser Vereinbarung nicht beigetreten ist. Eine Selbstbindung der Beklagten besteht daher nicht. Unabhängig davon verletzt der Beitragsbescheid der Beklagten Artikel 3 Grundgesetz nicht. Die Nichtanwendung der Vereinbarung in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht nicht auf sachfremden Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen das in Artikel 3 GG verankerte Willkürverbot (vgl BVerfG ZFSH/SGB 2003, 234 bis 235). Zur Entscheidung über den Versichertenstatus in der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Beklagte berufen, wohingegen über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung die Einzugsstelle (Krankenkasse) entscheidet (§ 28 h Abs 2 Satz 1 SGB IV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Klägerin für den Beigeladenen zu 2) Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit vom 30.10.1997 bis 31.12.1998 zu leisten hat.
Die Klägerin - eine seit 1991 bestehende GmbH - betreibt als Gewerbe das Ausbeinen und Zerlegen von Fleisch. Zur Erfüllung ihrer Werkverträge mit der Firma E. GmbH & Co KG setzte die Klägerin Arbeitnehmer und die Beigeladene zu 1) ein. Das Ausbeinen und Zerlegen erfolgte in gepachteten Räumen der Firma E. , wobei die Ausstattung der Räume im Eigentum der Klägerin stand. Bis zum 29.10.1997 war der Beigeladene zu 2) als Einzelunternehmer für die Klägerin tätig. Nachdem das Problem der Scheinselbstständigkeit bekannt wurde, meldete die Klägerin die Ausbeiner und Zerleger überwiegend als Arbeitnehmer an. Der Beigeladene zu 2) gründete am 30.10.1997 die Beigeladene zu 1). An dieser ist der Beigeladene zu 2) zu 99 % beteiligt, 1 % der Anteile wird von A. H. gehalten. Geschäftsführer der GmbH ist der Beigeladene zu 2). Die Beigeladene zu 1) beschäftigt keine weiteren Arbeitnehmer. Bei einer Betriebsprüfung ermittelte die Beklagte, dass der Beigeladene zu 2) Aufträge im Namen seiner GmbH immer persönlich ausgeführt hat. Wenn ein Einsatz des Beigeladenen zu 2) geplant sei, würden die Bedingungen eines Einsatzes mündlich abgesprochen. Schriftliche Vereinbarungen bestünden nicht. Bei dieser Absprache würden dem Beigeladenen zu 2) die Art, Menge und Vergütung sowie der zeitliche Rahmen zur Erledigung im Hause E. angeboten. Der Beigeladene zu 2) entscheide dann, ob er die angebotene Tätigkeit annehme. Er sei dann an diese Vorgaben gebunden, es sei denn es würden sich bei Bereitstellung des Materials noch Korrekturen ergeben. Alle Arbeitsmittel, wie Messer, Handsäge, Arbeitskleidung würde der Beigeladene zu 2) selbst stellen. Während der Tätigkeit arbeite der Beigeladene zu 2) an einem eigenen Tisch an dem "Zukaufware" der Firma E. bearbeitet würde. Material, welches die Arbeitnehmer der Klägerin bearbeiten, würde vom Beigeladenen zu 2) nicht weiter bearbeitet. Der Beigeladene zu 2) könne nach eigenem Einschätzen während der Zugangszeiten und dem vorgegebenen Zeitrahmen tätig werden. Die erbrachten Leistungen würden von der Klägerin hinsichtlich Qualität und Menge kontrolliert. Die Vergütung erfolge nach Gewicht, Stück oder auf Stundenlohnbasis. Eine Vergütung auf Stundenlohnbasis erfolge zB bei der Verarbeitung von "Fließfleisch" oder bei ähnlichen Tätigkeiten. die sich nicht nach Gewicht oder Stück erfassen ließen. Die Rechnung werde durch die Klägerin an die Beigeladene zu 1) einschließlich Mehrwertsteuer gestellt.
Seit 01.08.2002 ist der Beigeladene zu 2) Arbeitnehmer der Klägerin.
Da die Klägerin die Nettoumsätze der Beigeladenen zu 1) nicht bekannt gab, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 05.11.1999 von der Klägerin für die Jahre 1997 und 1998 insgesamt 8.034,00 DM im Wege der Schätzung als Beitrag für den Beigeladenen zu 2) nach. Sie ging davon aus, dass mit der Gründung der Beigeladenen zu 1) ein Umgehungstatbestand zur Vermeidung einer Sozialversicherungspflicht vorliege.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch. Sie bestritt die Prüfberechtigung der Beklagten bei der Versicherungspflicht natürlicher Personen und monierte das Fehlen eines Beitragsbescheides über die Sozialversicherungspflicht. Alleiniger Vertragspartner der Klägerin sei die Beigeladene zu 1).
Diese führe die Aufträge der Klägerin aus und rechne mit ihr ab. Der Geschäftsführer der Beigeladenen zu 1) sei dabei nur ausführendes Organ der Gesellschaft. Seine Versicherungspflicht könne nur in Bezug auf die GmbH, für die er tätig sei, beurteilt werden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2000 zurück. Sie führte im Wesentlichen aus, dass nach den tatsächlichen Gegebenheiten die Tätigkeit des eingesetzten Subunternehmers dadurch gekennzeichnet sei, dass er hinsichtlich Ort, Zeit und Dauer der Arbeitsausführung weitestgehend den Weisungen der Klägerin untergeordnet gewesen sei. Grundsätzlich wäre zwar die Möglichkeit gegeben gewesen, die jeweiligen Aufträge durch die Beigeladene zu 1) auf eine andere Person zu übertragen, bisher habe der Beigeladene zu 2) jedoch sämtliche Aufträge immer persönlich ausgeführt. Ein wesentliches Unternehmerrisiko habe dieser nicht zu tragen. Er verfüge auch nicht über eine eigene Betriebsstätte. Zwar habe er zur Arbeitsleistung eigene Geräte und Arbeitskleidung benutzt, dies sei aber auch bei anderen abhängig Beschäftigten nicht unüblich. Die Merkmale, die für eine abhängige Beschäftigung des Beigeladenen zu 2) sprächen, würden deutlich überwiegen. Die Gründung der GmbH führe zu keinem anderen Ergebnis. Diese sei zwar als juristische Person zwischengeschaltet worden, die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich hierdurch jedoch nicht geändert.
Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klägerin beantragt, den Bescheid vom 05.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 aufzuheben. Sie hat die Auffassung vertreten, dass für die Frage der Sozialversicherungspflicht allein auf die Beigeladene zu 1) abzustellen sei. Die Beigeladene zu 1) könne keine Arbeitnehmerin sein. Zwar führe sie die Aufträge der Klägerin aus, aber die Auftragsannahme- oder ablehnung könne sie frei wählen. Teilweise habe die Beigeladene zu 1) über mehrere Wochen hinweg keine Aufträge von der Klägerin angenommen. Die Beigeladene zu 1) dürfe auch von anderen Auftraggebern als der Klägerin Aufträge annehmen, habe ihr Arbeitsmaterial selbst zu stellen, dürfe am Markt frei auftreten und unterliege von Seiten der Klägerin keinerlei Beschränkungen. Die Klägerin bediene sich nicht der Person des Beigeladenen zu 2) zur Erfüllung ihrer Werkverträge. Der Beigeladene zu 2) unterliege keinem Weisungsrecht durch die Klägerin. Die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 2) könne nur im Bezug auf die GmbH, für die er tätig sei, beurteilt werden.
Die Beklagte hat eingewandt, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) beschränke sich auf Verwaltungstätigkeiten. Nach Annahme eines Auftrages füge sich der Beigeladene zu 2) in den Betriebsablauf der Klägerin ein und unterliege den Weisungen der Klägerin. Er habe bisher sämtliche Tätigkeiten persönlich ausgeführt.
Das SG hat der Klage mit Urteil vom 27.02.2002 stattgegeben und den Bescheid vom 05.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2000 aufgehoben. Es hat eine Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen zu 2) verneint und die Auffassung vertreten, die Beigeladene zu 1) sei zur Ausführung der Verträge verpflichtet gewesen. Die Vereinbarung der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 20.12.1999 trage dem Rechnung, wenn festgestellt werde, dass ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber ausgeschlossen sei, wenn der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer GmbH sei. Auch wenn die Beklagte nicht zu diesen Sozialversicherungsträgern gehöre, habe die Klägerin dennoch einen Anspruch auf Gleichbehandlung durch alle Sozialversicherungsträger.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und im Wesentlichen vorgetragen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien nicht die rechtlichen, sondern die tatsächlichen Beziehungen zwischen dem Beschäftigten und seinem Arbeitgeber maßgebend. Das zwischengeschaltete Unternehmen (hier Beigeladene zu 1)) könne in diesem Dreiecksverhältnis nicht eine Arbeitnehmereigenschaft des Beigeladenen zu 2) gegenüber der Klägerin verhindern. Bei der Beigeladenen zu 1) handele es sich lediglich um ein Scheinunternehmen. Die Klägerin habe zwischenzeitlich die ehemaligen "Subunternehmer"-Arbeitsverhältnisse übernommen. Da auch der Beigeladene zu 2) ehemals als "Subunternehmer" ein Einzelunternehmen geführt habe, sei davon auszugehen, dass die Gründung der Beigeladenen zu 1) lediglich dem Zweck habe dienen sollen, die Sozialversicherungspflicht des ehemals eingesetzten "Subunternehmers" zu umgehen. Mit der Zwischenschaltung der GmbH dürfe jedoch der Arbeitnehmerstatus, der im Fall des Fortbestehens des Einzelunternehmens ohne Zweifel im Hinblick auf die herrschende Rechtsprechung gegeben wäre, nicht umgangen werden, zumal weiterhin Weisungsgebundenheit gegenüber der Klägerin bestehe. Eine Beteiligung der gesetzlichen Unfallversicherung an der Vereinbarung der Krankenkassen, Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit vom 20.12.1999 sei nicht erfolgt.
Die Klägerin hat das Urteil des SG für zutreffend erachtet und an ihrem bisherigen Vorbringen festgehalten.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des SG Würzburg vom 27.02.2002 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 05.11.1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung gegen das Urteil des SG Würzburg vom 27.02.2002 zurückzuweisen.
Ergänzend zum Sachverhalt wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Urteil des SG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat von der Klägerin zu Recht die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Unfallversicherung für den Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 30.10.1997 bis 31.12.1998 gefordert. Der Beigeladene zu 2) war in dieser Zeit als Fleischzerleger in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis zur Klägerin gestanden.
Die Klägerin ist Mitglied der Beklagten (§ 150 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - SGB VII) und gem § 136 SGB VII beitragspflichtig. Berechnungsgrundlagen für die Beiträge sind ua die Arbeitsentgelte der Versicherten (vgl § 153 Abs 1 SGB VII). Arbeitsentgelte sind gem § 14 SGB SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Beschäftigung ist die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 SGB IV idF vom 23.12.1976, gültig ab 01.07.1977 bis 31.12.1997 und idF vom 21.12.2000, gültig ab Januar 1998 bis 31.12.1998).
Die Beklagte ist berechtigt, den Versichertenstatus des Beigeladenen zu 2) festzustellen. Die Arbeitsentgelte der Versicherten sind die Grundlage für die Beitragsberechnung. Die Beklagte muss daher bereits im Vorfeld einer Beitragsfestsetzung abklären, ob jemand Beschäftigter und damit sozialversicherungspflichtig ist. Mithin muss zwangsläufig der Versichertenstatus festgestellt werden (vgl § 192 Abs 3 iVm § 199 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB VII). Die Beklagte durfte die Beiträge gem § 165 Abs 3 SGB VII schätzen, da die Klägerin eine Meldung der Entgelte unterließ.
Der Beigeladene zu 2) ist in der streitigen Zeit einer "Beschäftigung" im Sinne des § 7 Abs 1 SGB IV nachgegangen.
Das BSG hat die Merkmale einer Beschäftigung und diejenigen einer selbstständigen Tätigkeit sowie die Grundsätze, nach denen die festgestellten Tatsachen gegeneinander abzuwägen sind, in einer umfangreichen Rechtsprechung entwickelt. Danach setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Verhältnissen ab, geben diese den Ausschlag. An diesen Beurteilungsmerkmalen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung bisher festgehalten (so BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13 = Breithaupt 1999, 363 mwN). Das Bundesverfassungsgericht hat einen Verstoß des § 7 SGB IV gegen das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot verneint und die Kennzeichnung einer Beschäftigung nach den in Rechtsprechung und Literatur festgestellten Merkmalen sowie dem Gesamtbild des Sachverhalts im Einzelfall gebilligt (Nichtannahme-Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20.05.1996, SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
Die Bewertung der Arbeit der Ausbeiner als Beschäftigung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit. Soweit Lohn- und Kopfschlächter ebenso wie Ausbeiner und Zerleger von Schlachttieren in einer sogenannten Eigenkolonne oder als "Einzelgänger" auf Schlachthöfen oder in fleischverarbeitenden Unternehmen für verschiedene oder nur einen Auftraggeber Vieh schlachten oder weiterverarbeiten, sind sowohl der Obmann der Kolonne als auch die einzelnen Kolonnenmitglieder bzw die "Einzelgänger" als Beschäftigte angesehen worden, und zwar überwiegend als Arbeitnehmer der Auftraggeber (BSG aaO mwN). Die Arbeit der Schlachter oder Ausbeiner ist auch dann als Beschäftigung bewertet worden, wenn wie hier eine dritte Person als Auftragnehmer zwischen die Auftraggeber und die Schlachter oder Ausbeiner getreten ist. Die Instanzgerichte haben die Beschäftigung bei solchen Sachverhalten ganz überwiegend bejaht (aaO mwN).
Bei Zugrundelegung dieser Rechtsprechung, die der Senat für zutreffend hält, spricht mehr für als gegen die Annahme eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses des Beigeladenen zu 2) zur Klägerin. Das Gesamtbild der tatsächlichen Arbeitsleistung spricht für eine abhängige Beschäftigung. Die vom Beigeladenen zu 2) gewählte Rechtsform einer GmbH ändert daran nichts. Es spielt auch keine Rolle, dass für einen GmbH-Gesellschafter, der über mindestens die Hälfte des Stammkapitals der Gesellschaft verfügt und damit einen maßgebenden Einfluss auf deren Entscheidungen besitzt, die Rechtsprechung grundsätzlich ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zur GmbH verneint (BSG SozR 3-4100 § 168 Nr 18 mwN). Denn auch wer Arbeitgeberfunktionen ausübt, kann seinerseits bei einem Dritten persönlich abhängig beschäftigt sein.
Der Beigeladene zu 2) erfüllt die vom BSG genannten Merkmale für eine Beschäftigung. So hat er kein die selbstständige Tätigkeit kennzeichnendes Unternehmerrisiko getragen. Die Entlohnung hat sich vielmehr nach dem Gewicht des bearbeiteten Fleisches und dem von der Klägerin vorgegebenen Kilo-Preis gerichtet. Demnach wurde er, wie für Arbeitnehmer bei Leistungs- und Akkordentlohnung üblich, für die von ihm geleistete Arbeit entlohnt, und zwar ohne Abzüge für etwaige Schlechtleistungen. Selbst wenn eine Haftung für eine fehlerhafte Arbeitsausführung vereinbart gewesen sein sollte, oder die Klägerin eine Haftung gegenüber ihrem Auftraggeber tatsächlich durch Kürzung des an die Ausbeiner gezahlten Entgelts auf diese abgewälzt haben sollte, würde sich allein hieraus kein Unternehmerrisiko des Ausbeiners ergeben. Eine Haftung für schuldhaftes Verhalten trifft, wenn auch in der Regel eingeschränkt, auch Arbeitnehmer (BSG SozR 2400 § 7 Nr 13 mwN). Außerdem ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt kein Anhalt für einen dem Beigeladenen zu 2) im Zusammenhang mit einer weitergehenden Haftung eingeräumten unternehmerischen Gestaltungsspielraum. Die Tatsache, dass dieser außerhalb der Erledigung der Einzelaufträge frei über seine Arbeitszeit und Arbeitskraft verfügen konnte, hatte keinen Bezug zu der Vergütungsregelung für die geleistete Arbeit. Schließlich begründet auch das hieraus folgende Risiko, zeitweise die eigene Arbeitskraft nicht verwerten zu können, kein Unternehmerrisiko w ä h r e n d der Arbeitseinsätze (ebenso aaO). Das Bestehen eines Unternehmerrisikos ist auch nicht schlechthin entscheidend, sondern nur im Rahmen der Würdigung des Gesamtbildes zu beachten (BSG aaO). Die Belastung mit Risiken im Zusammenhang mit der Verwertung der Arbeitskraft spricht nur dann für Selbstständigkeit, wenn ihr eine größere Freiheit bei der Gestaltung und Bestimmung des Umfangs des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft gegenübersteht. Dagegen vermag die Belastung eines Erwerbstätigen, der im Übrigen nach der Gestaltung des gegenseitigen Verhältnisses als Arbeitnehmer anzusehen ist, mit zusätzlichen Risiken keine Selbstständigkeit zu begründen (aaO). Außer dem in diesem Beruf traditionell selbst gestellten Werkzeug und der eigenen Arbeitskleidung haben weder der Beigeladene zu 2) noch die Beigeladene zu 1) über Mitarbeiter und über wesentliche sachliche Betriebsmittel verfügt. Sie haben kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Verlustes bei der Arbeitsleistung investieren müssen. Der Erfolg des Einsatzes der sächlichen und persönlichen Mittel war also nicht ungewiss. Dies aber wäre Voraussetzung, um ein Unternehmerrisiko anzunehmen (vgl BSG SozR 2200 § 165 Nr 45, Nr 51 und Nr 63).
Der Beigeladene zu 2) war auch in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Es ist davon auszugehen, dass sich die persönliche Abhängigkeit als Voraussetzung der Beschäftigung "regelmäßig" in der Eingliederung des Arbeitenden in einen fremden Betrieb äußert (vgl BSG SozR 2200 § 1227 Nr 34). Die persönliche Abhängigkeit kann in Grenzfällen (beim Fehlen eines Betriebes) auch allein durch die Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sein, die sich bei Diensten höherer Art zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern kann (aaO). Voraussetzung einer Beschäftigung ist die Einordnung in eine von anderer Seite vorgegebene Ordnung, in der fremdbestimmte Arbeit geleistet werden kann (vgl zB BSG SozR 3-4100 § 104 Nr 8). Der Eingliederung des Beigeladenen zu 2) in den Betrieb der Klägerin stand nicht entgegen, dass dieser das Recht hatte, das einzelne Arbeitsangebot der Klägerin abzulehnen. Die Beklagte ist nicht gehalten, Versicherungspflicht und Beitragspflicht für ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis ab Unterzeichnung einer "Vereinbarung" festzustellen, sondern für Beschäftigungsverhältnisse jeweils während des konkreten Einsatzes zur Erledigung der Einzelaufträge (so auch BSG SozR 3-2400 § 7 Nr 13).
Der Beigeladene zu 2) konnte auch nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten oder seine Arbeitszeit bestimmen, sondern unterlag einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Klägerin. Seine Arbeit erhielt das Gepräge von der Ordnung des Betriebes.
Nach alledem ist daher von einem sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis des Beigeladenen zu 2) im streitigen Zeitraum auszugehen. Die Zwischenschaltung einer Gesellschaft zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer ist vorliegend irrelevant (ebenso Brand, Arbeits-/Sozialrecht 1999, S 1168). Da sowohl die Klägerin als auch der Beigeladene zu 2) die Tätigkeit als selbstständige Tätigkeit darstellen wollten, sind die auf dieses Ziel gerichteten Maßnahmen wie Gewerbeanmeldung, Abführung der Mehrwertsteuer, fehlender Urlaubsanspruch, fehlende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall unbeachtlich, da die tatsächlichen Verhältnisse ausschlaggebend sind.
Eine Bindung der Beklagten und Sozialgerichte an die Vereinbarung der Spitzenverbände der Renten- und Krankenversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit betreffend das Gesetz zur Förderung der Selbstständigkeit (BGBl I 2000, 2) besteht nicht. Zum Einen findet dieses am 01.01.1999 in Kraft getretene Gesetz vorliegend noch keine Anwendung, zum Anderen ist die Beklagte bei der Gesetzesauslegung und -anwendung nicht gehalten, diese Vereinbarung anzuwenden, weil sie dieser Vereinbarung nicht beigetreten ist. Eine Selbstbindung der Beklagten besteht daher nicht. Unabhängig davon verletzt der Beitragsbescheid der Beklagten Artikel 3 Grundgesetz nicht. Die Nichtanwendung der Vereinbarung in der gesetzlichen Unfallversicherung beruht nicht auf sachfremden Erwägungen und verstößt deshalb nicht gegen das in Artikel 3 GG verankerte Willkürverbot (vgl BVerfG ZFSH/SGB 2003, 234 bis 235). Zur Entscheidung über den Versichertenstatus in der gesetzlichen Unfallversicherung ist die Beklagte berufen, wohingegen über die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung die Einzugsstelle (Krankenkasse) entscheidet (§ 28 h Abs 2 Satz 1 SGB IV).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 sind nicht ersichtlich.
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