Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 12 RJ 845/95 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 5 RJ 623/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21. Januar 1998 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1939 geborene Kläger war von 1967 bis 1976 in Deutschland 110 Monate beitragspflichtig als angelernter Arbeiter bei der Fa. W. in Göppingen beschäftigt.
Nach seiner Rückkehr arbeitete er als Verkäufer in Jugoslawien und erwarb wegen der Folgen einer im Dezember 1991 erlittenen Beinvenentrombose Rente ab 12.11.1992 als Invalide der I. Kathegorie.
Die Beklagte gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.03.1994.
Den Weitergewährungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.1995/Widerspruchsbescheid vom 07.08.1995 ab, gestützt auf die Beurteilungen des Beratungsarztes Dr.D. , der sich wiederum auf Untersuchungen des jugoslawischen Versicherungsträgers im Gutachten vom 10.08.1994 stützte.
Mit seiner hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger auf einen seit 1991 unveränderten Gesundheitszustand berufen.
Das SG hat Gutachten des Internisten Dr.P. sowie der Ärztin für Psychiatrie Dr.M. vom 19. bzw. 20.01.1998 eingeholt, wonach ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit diversen qualitativen Einschränkungen bestehe.
Durch Urteil vom 21.01.1998 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger noch fähig sei, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.
Mit seiner hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger Arztberichte aus S. vorgelegt, wonach er an einem Unterschenkelgeschwür am rechten Bein als Folge der durchgemachten Thrombose und Lungenembolie leide.
Der Senat hat Gutachten des Orthopäden Dr.L. (20.02.2001) und des Internisten Dr.P. (06.03.2001) eingeholt. Danach bestehen folgende Gesundheitsstörungen:
1. Ausgeprägtes postthrombotisches Syndrom mit abgeheiltem Ulcus cruris am rechten Unterschenkel bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts mit Lungenembolie beidseits und Lungeninfarkt rechts 02/1992; persistierende sekundäre Varicosis der Vena saphena parva rechts, geringer auch links.
2. Neu festgestellte leichtgradige chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit mittelgradiger teilreversibler obstruktiver Ventilationsstörung und normalem Gasauschtausch.
3. Seit 10/1992 bekanntes Nierensteinleiden mit multiplen Konkrementen beiseits ohne Nachweis einer eingeschränkten Nierenfunktion.
4. Ausgeprägte Adipositas (BROCA 15 %, Body Mass Index = 28,6 kg/m²), vorbekannte kombinierte Hyperlipoproteinämie; neu festgestellter diätpflichtiger Diabetes mellitus Typ II B.
5. Leichtgradiges Hals- sowie Lendenwirbelsäulensyndrom bei ausreichend guter Funktion ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes.
6. Unbedeutende kleine Leistenbrüche beidseits.
7. Senk-Spreizfüße mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel.
Das Leistungsbild betreffend habe sich ein guter Ausheilungszustand ergeben, es sei jedoch mehrfach zu Venenentzündungen und - thrombosen am rechten Unterschenkel gekommen. Verblieben sei noch eine ständige Schwellung am rechten Bein. Die Herz- und Lungenfunktion sei aber weitgehend normalisiert. Damit könne der Kläger weiterhin leichte vollschichtige Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen und mit der Notwendigkeit des Tragens von Kompressionsstrümpfen ausüben.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.1998 sowie des Bescheides vom 04.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.1995 zu verurteilen, ihm Rente auf Dauer über den 31.03.1994 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.1998 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß binnen drei Monaten eingelegt (§ 151 Abs.1 SGG).
Nach §§ 44 Abs.2, 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI sind trotz erfüllter Wartezeit und Versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sogennannte 3/5-Belegung) Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Solche können ab dem 01.03.1994 nicht aus dem Bescheid vom 27.02.1993 hergeleitet werden. Dieser Verwaltungsakt blieb nur wirksam, bis er durch Zeitablauf erledigt war (vgl. § 39 Abs.2 SGB X).
Die erneute Prüfung des Gesundheitszustands des Klägers unter sozialmedizinischer Betrachtung ergab ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Alle Sachverständigen, sowohl diejenigen in erster Instanz (Dres.P. und M.) als auch die vom Senat gehörten Gutachter (Dr.L. und Dr.P.) gelangten zu der Feststellung, dass der Kläger noch acht Stunden täglich Arbeiten verrichten kann. Damit entspricht er aber nicht den Anforderungen des § 44 Abs.2 SGB VI, wonach nur erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.05.1999 DM 630,00) übersteigt. Damit ist dem Kläger aber auch nicht der Arbeitsmarkt "praktisch verschlossen" (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSG 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente ist nicht nur das im Gesetz allein genannte gesundheitlich bedingte Leistungsvermögen ausschlaggebend, sondern auch die Fähigkeit, reell auf dem Arbeitsmarkt einen Erwerb erzielen zu können, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten nicht der Fall ist. Nach dem dargelegten Beweisergebnis besitzt der Kläger jedoch ein vollschichtiges Erwerbsvermögen und ist damit erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art.82 Abs.2 GG, § 302 a SGB VI in der Fassung des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.1827) des § 43 Abs.2 Satz 1 und 2 teilweise erwerbsgemindert (Arbeitsvermögen von unter sechs Stunden).
Angesichts des beim Kläger vorhandenen vollschichtigen Erwerbsvermögens zumindest für leichte körperliche Tätigkeiten - auch wenn ihm Arbeiten verbunden mit Heben und Tragen schwerer Lasten, körperlicher Zwangshaltung und Akkord und Schicht nicht mehr zumutbar sind - ist ihm der Arbeitsmarkt nicht aus praktischen Gründen verschlossen. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor für die Annahme eines vom BSG entwickelten sogenannten Katalogfalls, noch für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Behinderung, welche die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Der vor dem 01.01.1961 geborene Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI (letzteres in der Neufassung des Sozialgesetzbuchs ab 01.01.2001), da er während seines Aufenthalts in Deutschland als ungelernter Arbeiter (Schleifer für Messer und Gabeln) keinen Berufsschutz erworben hat und es somit nicht erheblich ist, ob er in dieser Tätigkeit weniger als die Lohnhälfte (vier bzw. drei Stunden ab 01.01.2001) arbeiten kann.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG).
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Der am 1939 geborene Kläger war von 1967 bis 1976 in Deutschland 110 Monate beitragspflichtig als angelernter Arbeiter bei der Fa. W. in Göppingen beschäftigt.
Nach seiner Rückkehr arbeitete er als Verkäufer in Jugoslawien und erwarb wegen der Folgen einer im Dezember 1991 erlittenen Beinvenentrombose Rente ab 12.11.1992 als Invalide der I. Kathegorie.
Die Beklagte gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bis zum 31.03.1994.
Den Weitergewährungsantrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.01.1995/Widerspruchsbescheid vom 07.08.1995 ab, gestützt auf die Beurteilungen des Beratungsarztes Dr.D. , der sich wiederum auf Untersuchungen des jugoslawischen Versicherungsträgers im Gutachten vom 10.08.1994 stützte.
Mit seiner hiergegen zum Sozialgericht Landshut (SG) erhobenen Klage hat sich der Kläger auf einen seit 1991 unveränderten Gesundheitszustand berufen.
Das SG hat Gutachten des Internisten Dr.P. sowie der Ärztin für Psychiatrie Dr.M. vom 19. bzw. 20.01.1998 eingeholt, wonach ein vollschichtiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit diversen qualitativen Einschränkungen bestehe.
Durch Urteil vom 21.01.1998 hat das SG die Klage abgewiesen, weil der Kläger noch fähig sei, vollschichtig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu arbeiten.
Mit seiner hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegten Berufung hat der Kläger Arztberichte aus S. vorgelegt, wonach er an einem Unterschenkelgeschwür am rechten Bein als Folge der durchgemachten Thrombose und Lungenembolie leide.
Der Senat hat Gutachten des Orthopäden Dr.L. (20.02.2001) und des Internisten Dr.P. (06.03.2001) eingeholt. Danach bestehen folgende Gesundheitsstörungen:
1. Ausgeprägtes postthrombotisches Syndrom mit abgeheiltem Ulcus cruris am rechten Unterschenkel bei Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose rechts mit Lungenembolie beidseits und Lungeninfarkt rechts 02/1992; persistierende sekundäre Varicosis der Vena saphena parva rechts, geringer auch links.
2. Neu festgestellte leichtgradige chronisch-obstruktive Lungenerkrankung mit mittelgradiger teilreversibler obstruktiver Ventilationsstörung und normalem Gasauschtausch.
3. Seit 10/1992 bekanntes Nierensteinleiden mit multiplen Konkrementen beiseits ohne Nachweis einer eingeschränkten Nierenfunktion.
4. Ausgeprägte Adipositas (BROCA 15 %, Body Mass Index = 28,6 kg/m²), vorbekannte kombinierte Hyperlipoproteinämie; neu festgestellter diätpflichtiger Diabetes mellitus Typ II B.
5. Leichtgradiges Hals- sowie Lendenwirbelsäulensyndrom bei ausreichend guter Funktion ohne Zeichen eines peripher-neurogenen Defektes.
6. Unbedeutende kleine Leistenbrüche beidseits.
7. Senk-Spreizfüße mit der Notwendigkeit des Tragens orthopädischer Hilfsmittel.
Das Leistungsbild betreffend habe sich ein guter Ausheilungszustand ergeben, es sei jedoch mehrfach zu Venenentzündungen und - thrombosen am rechten Unterschenkel gekommen. Verblieben sei noch eine ständige Schwellung am rechten Bein. Die Herz- und Lungenfunktion sei aber weitgehend normalisiert. Damit könne der Kläger weiterhin leichte vollschichtige Arbeiten im Wechsel von Sitzen, Gehen und Stehen und mit der Notwendigkeit des Tragens von Kompressionsstrümpfen ausüben.
Der Kläger stellt sinngemäß den Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.1998 sowie des Bescheides vom 04.01.1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.08.1995 zu verurteilen, ihm Rente auf Dauer über den 31.03.1994 hinaus zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 21.01.1998 zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie der Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die auf Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeitsrente gerichtete Berufung ist statthaft und zulässig (§ 144 Abs.1 Satz 2 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 01.03.1993). Sie ist auch fristgemäß binnen drei Monaten eingelegt (§ 151 Abs.1 SGG).
Nach §§ 44 Abs.2, 43 Abs.2 Satz 1 und 2 SGB VI sind trotz erfüllter Wartezeit und Versicherungsfallnaher Belegungsdichte (sogennannte 3/5-Belegung) Ansprüche nur gegeben, wenn Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit besteht. Solche können ab dem 01.03.1994 nicht aus dem Bescheid vom 27.02.1993 hergeleitet werden. Dieser Verwaltungsakt blieb nur wirksam, bis er durch Zeitablauf erledigt war (vgl. § 39 Abs.2 SGB X).
Die erneute Prüfung des Gesundheitszustands des Klägers unter sozialmedizinischer Betrachtung ergab ein vollschichtiges Leistungsvermögen. Alle Sachverständigen, sowohl diejenigen in erster Instanz (Dres.P. und M.) als auch die vom Senat gehörten Gutachter (Dr.L. und Dr.P.) gelangten zu der Feststellung, dass der Kläger noch acht Stunden täglich Arbeiten verrichten kann. Damit entspricht er aber nicht den Anforderungen des § 44 Abs.2 SGB VI, wonach nur erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande ist, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (bzw. nach dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 ab 01.05.1999 DM 630,00) übersteigt. Damit ist dem Kläger aber auch nicht der Arbeitsmarkt "praktisch verschlossen" (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 10.12.1996, BSG 43, 75 = SozR 2200 § 1246 Nr.13). Bei dieser sogenannten Arbeitsmarktrente ist nicht nur das im Gesetz allein genannte gesundheitlich bedingte Leistungsvermögen ausschlaggebend, sondern auch die Fähigkeit, reell auf dem Arbeitsmarkt einen Erwerb erzielen zu können, was bei einem lediglich zur Teilzeitarbeit fähigen Versicherten nicht der Fall ist. Nach dem dargelegten Beweisergebnis besitzt der Kläger jedoch ein vollschichtiges Erwerbsvermögen und ist damit erst recht nicht nach der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (vgl. Art.82 Abs.2 GG, § 302 a SGB VI in der Fassung des Reformgesetzes der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20.12.2000, BGBl.1827) des § 43 Abs.2 Satz 1 und 2 teilweise erwerbsgemindert (Arbeitsvermögen von unter sechs Stunden).
Angesichts des beim Kläger vorhandenen vollschichtigen Erwerbsvermögens zumindest für leichte körperliche Tätigkeiten - auch wenn ihm Arbeiten verbunden mit Heben und Tragen schwerer Lasten, körperlicher Zwangshaltung und Akkord und Schicht nicht mehr zumutbar sind - ist ihm der Arbeitsmarkt nicht aus praktischen Gründen verschlossen. Es liegen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vor für die Annahme eines vom BSG entwickelten sogenannten Katalogfalls, noch für eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine spezifische Behinderung, welche die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit erforderlich machen würde. Der vor dem 01.01.1961 geborene Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nach §§ 43, 240 SGB VI (letzteres in der Neufassung des Sozialgesetzbuchs ab 01.01.2001), da er während seines Aufenthalts in Deutschland als ungelernter Arbeiter (Schleifer für Messer und Gabeln) keinen Berufsschutz erworben hat und es somit nicht erheblich ist, ob er in dieser Tätigkeit weniger als die Lohnhälfte (vier bzw. drei Stunden ab 01.01.2001) arbeiten kann.
Nach alledem war die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe zur Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich (§ 160 Abs.1 Nrn.1 und 2 SGG).
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