Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Landshut (FSB)
Aktenzeichen
S 14 RJ 1789/98 A
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 RJ 624/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 25. August 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1945 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat in seinem Herkunftsland (u.a.) vom 02.11.1976 bis 07.10.1996 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt; seit 08.10.1996 bezieht er kroatische Invalidenrente. In der Bundesrepublik Deutschland weist er (mit Unterbrechungen) Pflichtbeitragszeiten vom 11.07.1966 bis 13.12.1975 auf.
Der Kläger hat in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Beruf eines Maurers erlernt (Bestätigung vom 21.09.1963). In Deutschland ist er nach seinen Angaben zunächst in seinem erlernten Beruf, dann als Fließbandarbeiter und zuletzt - ab 20.05.1974 - als Kraftfahrer (mit schwerer Ladetätigkeit) und angelernter Maschinenarbeiter bei der (inzwischen umbenannten) Firma K. mbH, B. Straße , K. (Fa. K.) beschäftigt gewesen; es hat sich, wie der Kläger angibt, bei letzterer Berufstätigkeit nicht um eine Facharbeit gehandelt. Die Fa. K. hat aus der Zeit bis 1975 keine Unterlagen mehr (telefonische Auskunft an die Beklagte am 12.08.1998; schriftliche Auskunft an das Sozialgericht Landshut - SG - vom 18.08.2000).
Mit Bescheid vom 21.8.1998 und Widerspruchsbescheid vom 16.11. 1998 lehnte die Beklagte den am 22.08.1996 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsver- Rentengutachten vom 23.10.1997 (und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers). Der Kläger wird darin als nicht fähig für die Arbeiten eines Maurers bezeichnet.
Mit der am 29.12.1998 zum SG Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit vom frühestmöglichen Zeitpunkt an. Zur Begründung legte er medizinische Unterlagen vor.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei, erholte die bereits erwähnte Auskunft von der Fa. K. und holte sodann medizinische Sachverständigengutachten ein von den Dres. Arzt für Neurologie Dr. P./Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (Gutachten vom 23.08.2000) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom selben Tag). In beiden Gutachten wurde der Kläger für leichte Arbeiten als vollschichtig leistungsfähig beurteilt.
Mit Urteil vom 25.08.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er angesichts seines vollschichtigen Leistungsvermögens und seiner Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. -) noch erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.
Am 06.11.2000 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 29.09.2000 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Unter Vorlage nervenärztlicher Atteste trug er zur Begründung vor, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich laufend; er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwendbar. Weiterhin machte der Kläger Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichen Fachgebiet geltend.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut und die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte zur Feststellung des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers medizinische Sachverständigengutachten von dem Orthopäden Dr. T. (Gutachten vom 28.05.2001), von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. M. (Gutachten vom 05.07.2001) und von dem Internisten Dr. S. (Gutachten vom 16.07.2001 mit einer Zusammenfassung des Begutachtungsergebnisses vom 03.09.2001).
Dr. T. stellte orthopädischerseits beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Leichtgradiges fehlstatisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom (geringe Skoliose, Hohlrundrücken) ohne wesentliche radikuläre sensible oder motorische Defizite. 2. Leichtgradige Chondropathia-patellae-Symptomatik beider Kniegelenke. 3. Initiale Arthrosehinweise des rechten oberen Sprunggelenks, deutliche Knick-Spreiz-Füße mit initialer Arthrose der Großzehengrundgelenke. 4. Leichtgradige degenerative Veränderungen des Mittelfingerendgelenks und des Daumensattelgelenks rechts ohne wesentliche funktionelle Relevanz. 5. Leichtgradige Varikosis des rechten distalen Beines ohne Dekompensationszeichen. 6. Geringgradige Periarthropathie beider Schultergelenke. 7. Verdacht auf leichtgradige Polyneuropathie beider Füße.
Auf nervenärztlichem Fachgebiet erhob Dr. M. beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch bei gegenwärtiger Abstinenz. 2. Anhaltende ängstliche Depression (Dysthymie). 3. Vorwiegend sensible Polyneuropathie mit distaler Betonung an den oberen und unteren Extremitäten, vermutlich nutritiv-toxischer Genese bei Zustand nach Alkoholabhängigkeit.
Dr. S. konnte auf internistischem Fachgebiet beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen feststellen: 1. Zustand nach Zwei-Drittel-Resektion des Magens (Billroth II) wegen Ulcus duodeni; Neigung zur Stumpfgastritis. 2. Zustand nach Cholezystektomie wegen Steinleidens, Mehrfacheingriff. 3. Allgemeiner Erschöpfungszustand. 4. Leichtgradige hypotone Regulationsstörung.
Der Kläger wurde von den medizinischen Sachverständigen für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten; hierbei seien Akkord- oder Zeitdruckarbeiten ebensowenig zumutbar wie Nachtschichtarbeit, Tätigkeiten in oder über der Horizontalen, Heben oder Tragen schwererer Lasten, Arbeiten in Kniebeuge- oder Hockstellung, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten unter Kälte- oder Nässeexposition sowie Tätigkeiten in feuchter oder reizgashaltiger Luft. Der Kläger sei in der Lage, vor Arbeitsbeginn mehr als 500 Meter Fußweg zum öffentlichen Verkehrsmittel und sodann von diesem mehr als 500 Meter zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen, und dies auch nach Arbeitsende in umgekehrter Reihenfolge. Er könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Im Hinblick auf neue medizinische Befunde, die beim Kläger im Allgemeinen Krankenhaus Zadar erhoben worden waren (drei vom 20.09.2001 und einer vom 03.10.2001) erholte der Senat von Dr. S. eine ergänzende Stellungnahme (vom 21.11.2001), in der dieser ausführte, daß sich aus den fraglichen Befunden keine neuen Gesichtspunkte für das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergäben.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 25.08.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.1998 aufzuheben und die Be- 22.08.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 25.08.2000 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 22.08.1996 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten; hierbei sind Akkord- oder Zeitdruckarbeiten ebensowenig zumutbar wie Nachtschichtarbeit, Tätigkeiten in oder über der Horizontalen, Heben oder Tragen schwererer Lasten, Arbeiten in Kniebeuge- oder Hockstellung, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten unter Kälte- oder Nässeexposition sowie Tätigkeiten in feuchter oder reizgashaltiger Luft. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Der Kläger kann sich noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. T. , des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. M. und des Internisten Dr. S. , durch die im Übrigen die im erstinstanzlichen Verfahren erholten Gutachten in ihren wesentlichen Ergebnissen bestätigt worden sind.
Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:
- auf orthopädischem Fachgebiet:
1. Leichtgradiges fehlstatisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom (geringe Skoliose, Hohlrundrücken) ohne wesentliche radikuläre sensible oder motorische Defizite.
2. Leichtgradige Chondropathia-patellae-Symptomatik beider Kniegelenke.
3. Initiale Arthrosehinweise des rechten oberen Sprunggelenks, deutliche Knick-Spreiz-Füße mit initialer Arthrose der Großzehengrundgelenke.
4. Leichtgradige degenerative Veränderungen des Mittelfingerendgelenks und des Daumensattelgelenks rechts ohne wesentliche funktionelle Relevanz.
5. Leichtgradige Varikosis des rechten distalen Beines ohne Dekompensationszeichen.
6. Geringgradige Periarthropathie beider Schultergelenke.
- auf nervenärztlichem Fachgebiet:
1. Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch bei gegenwärtiger Abstinenz.
2. Anhaltende ängstliche Depression (Dysthymie).
3. Vorwiegend sensible Polyneuropathie mit distaler Betonung an den oberen und unteren Extremitäten, vermutlich nutritiv-toxischer Genese bei Zustand nach Alkoholabhängigkeit.
- auf internistischem Fachgebiet:
1. Zustand nach Zwei-Drittel-Resektion des Magens (Billroth II) wegen Ulcus duodeni; Neigung zur Stumpfgastritis.
2. Zustand nach Cholezystektomie wegen Steinleidens, Mehrfacheingriff.
3. Allgemeiner Erschöpfungszustand.
4. Leichtgradige hypotone Regulationsstörung.
Diese Gesundheitsstörungen, von denen die das nervenärztliche Fachgebiet betreffenden die schwerwiegensten sind, führen noch zu keiner Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens; eine vollschichtige Leistungsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der oben aufgeführten qualitativen Einschränkungen durchaus noch vorhanden.
Neben dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend demnach die Berufstätigkeit des Klägers als Kraftfahrer mit schwerer Ladetätigkeit und als angelernter Maschinenarbeiter bei der Fa. K ... Diesen Beruf kann der Kläger schon deshalb nicht mehr ausüben, weil ihm schweres Heben oder Tragen nicht mehr zumutbar ist.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind Versicherte - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger höchstens der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Eine höhere berufliche Qualifikation ist nicht mehr beweisbar, was nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast für den Kläger ungünstig ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch der Kläger jedenfalls keine Facharbeitertätigkeit geltend macht.
Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Jedenfalls könnte der Kläger noch leichte Verpackungs-, Sortier- und Überwachungstätigkeiten ausführen. Ob dem Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte (maßgeblich ist ausschließlich der deutsche Arbeitsmarkt), ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Daß der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 25.08.2000 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Der Kläger, der am 1945 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kroatien ist, hat in seinem Herkunftsland (u.a.) vom 02.11.1976 bis 07.10.1996 ohne Unterbrechungen Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt; seit 08.10.1996 bezieht er kroatische Invalidenrente. In der Bundesrepublik Deutschland weist er (mit Unterbrechungen) Pflichtbeitragszeiten vom 11.07.1966 bis 13.12.1975 auf.
Der Kläger hat in der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien den Beruf eines Maurers erlernt (Bestätigung vom 21.09.1963). In Deutschland ist er nach seinen Angaben zunächst in seinem erlernten Beruf, dann als Fließbandarbeiter und zuletzt - ab 20.05.1974 - als Kraftfahrer (mit schwerer Ladetätigkeit) und angelernter Maschinenarbeiter bei der (inzwischen umbenannten) Firma K. mbH, B. Straße , K. (Fa. K.) beschäftigt gewesen; es hat sich, wie der Kläger angibt, bei letzterer Berufstätigkeit nicht um eine Facharbeit gehandelt. Die Fa. K. hat aus der Zeit bis 1975 keine Unterlagen mehr (telefonische Auskunft an die Beklagte am 12.08.1998; schriftliche Auskunft an das Sozialgericht Landshut - SG - vom 18.08.2000).
Mit Bescheid vom 21.8.1998 und Widerspruchsbescheid vom 16.11. 1998 lehnte die Beklagte den am 22.08.1996 gestellten Antrag des Klägers auf Zahlung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit ab. Gesundheitszustand und berufliches Leistungsver- Rentengutachten vom 23.10.1997 (und weiteren medizinischen Unterlagen aus der Heimat des Klägers). Der Kläger wird darin als nicht fähig für die Arbeiten eines Maurers bezeichnet.
Mit der am 29.12.1998 zum SG Landshut erhobenen Klage verfolgte der Kläger seinen Rentenanspruch weiter. Er begehre Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit vom frühestmöglichen Zeitpunkt an. Zur Begründung legte er medizinische Unterlagen vor.
Das SG zog die Verwaltungsakten der Beklagten bei, erholte die bereits erwähnte Auskunft von der Fa. K. und holte sodann medizinische Sachverständigengutachten ein von den Dres. Arzt für Neurologie Dr. P./Ärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. (Gutachten vom 23.08.2000) und von dem Facharzt für Allgemeinmedizin Dr. Z. (Gutachten vom selben Tag). In beiden Gutachten wurde der Kläger für leichte Arbeiten als vollschichtig leistungsfähig beurteilt.
Mit Urteil vom 25.08.2000 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Rente, da er angesichts seines vollschichtigen Leistungsvermögens und seiner Verweisbarkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt weder berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VI (in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung - a.F. -) noch erwerbsunfähig im Sinne der noch strengeren Vorschrift des § 44 Abs. 2 SGB VI sei.
Am 06.11.2000 ging die Berufung des Klägers gegen dieses ihm am 29.09.2000 in seiner Heimat zugestellte Urteil beim Bayer. Landessozialgericht ein. Unter Vorlage nervenärztlicher Atteste trug er zur Begründung vor, sein Gesundheitszustand verschlechtere sich laufend; er sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr verwendbar. Weiterhin machte der Kläger Gesundheitsstörungen auf orthopädischem und nervenärztlichen Fachgebiet geltend.
Der Senat zog die Klageakten des SG Landshut und die Verwaltungsakten der Beklagten bei und erholte zur Feststellung des Gesundheitszustands und des beruflichen Leistungsvermögens des Klägers medizinische Sachverständigengutachten von dem Orthopäden Dr. T. (Gutachten vom 28.05.2001), von dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. M. (Gutachten vom 05.07.2001) und von dem Internisten Dr. S. (Gutachten vom 16.07.2001 mit einer Zusammenfassung des Begutachtungsergebnisses vom 03.09.2001).
Dr. T. stellte orthopädischerseits beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen fest: 1. Leichtgradiges fehlstatisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom (geringe Skoliose, Hohlrundrücken) ohne wesentliche radikuläre sensible oder motorische Defizite. 2. Leichtgradige Chondropathia-patellae-Symptomatik beider Kniegelenke. 3. Initiale Arthrosehinweise des rechten oberen Sprunggelenks, deutliche Knick-Spreiz-Füße mit initialer Arthrose der Großzehengrundgelenke. 4. Leichtgradige degenerative Veränderungen des Mittelfingerendgelenks und des Daumensattelgelenks rechts ohne wesentliche funktionelle Relevanz. 5. Leichtgradige Varikosis des rechten distalen Beines ohne Dekompensationszeichen. 6. Geringgradige Periarthropathie beider Schultergelenke. 7. Verdacht auf leichtgradige Polyneuropathie beider Füße.
Auf nervenärztlichem Fachgebiet erhob Dr. M. beim Kläger folgende Diagnosen: 1. Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch bei gegenwärtiger Abstinenz. 2. Anhaltende ängstliche Depression (Dysthymie). 3. Vorwiegend sensible Polyneuropathie mit distaler Betonung an den oberen und unteren Extremitäten, vermutlich nutritiv-toxischer Genese bei Zustand nach Alkoholabhängigkeit.
Dr. S. konnte auf internistischem Fachgebiet beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen feststellen: 1. Zustand nach Zwei-Drittel-Resektion des Magens (Billroth II) wegen Ulcus duodeni; Neigung zur Stumpfgastritis. 2. Zustand nach Cholezystektomie wegen Steinleidens, Mehrfacheingriff. 3. Allgemeiner Erschöpfungszustand. 4. Leichtgradige hypotone Regulationsstörung.
Der Kläger wurde von den medizinischen Sachverständigen für fähig erachtet, unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig zu verrichten; hierbei seien Akkord- oder Zeitdruckarbeiten ebensowenig zumutbar wie Nachtschichtarbeit, Tätigkeiten in oder über der Horizontalen, Heben oder Tragen schwererer Lasten, Arbeiten in Kniebeuge- oder Hockstellung, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten unter Kälte- oder Nässeexposition sowie Tätigkeiten in feuchter oder reizgashaltiger Luft. Der Kläger sei in der Lage, vor Arbeitsbeginn mehr als 500 Meter Fußweg zum öffentlichen Verkehrsmittel und sodann von diesem mehr als 500 Meter zum Arbeitsplatz in angemessener Geschwindigkeit zurückzulegen, und dies auch nach Arbeitsende in umgekehrter Reihenfolge. Er könne sich auch noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Im Hinblick auf neue medizinische Befunde, die beim Kläger im Allgemeinen Krankenhaus Zadar erhoben worden waren (drei vom 20.09.2001 und einer vom 03.10.2001) erholte der Senat von Dr. S. eine ergänzende Stellungnahme (vom 21.11.2001), in der dieser ausführte, daß sich aus den fraglichen Befunden keine neuen Gesichtspunkte für das berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergäben.
Der in der mündlichen Verhandlung nicht anwesende und auch nicht vertretene Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des SG Landshut vom 25.08.2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.08.1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.11.1998 aufzuheben und die Be- 22.08.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, hilfsweise eine Rente wegen Erwerbsminderung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestands wird im übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten und der Akte des Bayer. Landessozialgerichts sowie auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Urteil des SG Landshut vom 25.08.2000 ist nicht zu beanstanden, da der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit und auch keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der Anspruch des Klägers auf Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit ist wegen der Antragstellung vor dem 31.03.2001 an den Vorschriften des SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) zu messen, da geltend gemacht ist, daß dieser Anspruch bereits seit einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2001 besteht, vgl. § 300 Abs. 2 SGB VI. Für den Anspruch des Klägers sind aber auch die Vorschriften des SGB VI in der ab 01.01.2001 geltenden Fassung (n.F.) maßgebend, soweit sinngemäß auch (hilfsweise) vorgetragen ist, daß jedenfalls ein Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung seit einem Zeitpunkt nach dem 31.12.2000 gegeben sei, vgl. § 300 Abs. 1 SGB VI.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI in der bis 31.12.2000 geltenden alten Fassung (a.F.), da er ab dem Zeitpunkt des Rentenantrags vom 22.08.1996 bis jetzt nicht im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift berufsunfähig ist. Nach § 43 Abs. 2 SGB VI a.F. sind nämlich nur solche Versicherte berufsunfähig, deren Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen auf weniger als die Hälfte derjenigen von gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist (Satz 1). Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfaßt hierbei alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2). Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (Satz 4). Die hier genannten Tatbestandsmerkmale der Berufsunfähigkeit liegen beim Kläger nicht vor.
Das nach Satz 1 dieser Vorschrift zunächst festzustellende berufliche Leistungsvermögen des Klägers ist bereits eingeschränkt. Er kann aber unter den üblichen Bedingungen eines Arbeitsverhältnisses leichte, teilweise auch mittelschwere Arbeiten in geschlossenen Räumen vollschichtig verrichten; hierbei sind Akkord- oder Zeitdruckarbeiten ebensowenig zumutbar wie Nachtschichtarbeit, Tätigkeiten in oder über der Horizontalen, Heben oder Tragen schwererer Lasten, Arbeiten in Kniebeuge- oder Hockstellung, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten, Tätigkeiten unter Kälte- oder Nässeexposition sowie Tätigkeiten in feuchter oder reizgashaltiger Luft. Beschränkungen des Anmarschweges zur Arbeitsstätte liegen nicht vor, da der Kläger die durchschnittlich erforderlichen Fußwege zurücklegen kann (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 RVO Nr. 10). Der Kläger kann sich noch auf eine neue Berufstätigkeit umstellen.
Dieses berufliche Leistungsvermögen des Klägers ergibt sich vor allem aus den im Berufungsverfahren eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. T. , des Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. M. und des Internisten Dr. S. , durch die im Übrigen die im erstinstanzlichen Verfahren erholten Gutachten in ihren wesentlichen Ergebnissen bestätigt worden sind.
Beim Kläger liegen folgende wesentlichen Gesundheitsstörungen vor:
- auf orthopädischem Fachgebiet:
1. Leichtgradiges fehlstatisches Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäulensyndrom (geringe Skoliose, Hohlrundrücken) ohne wesentliche radikuläre sensible oder motorische Defizite.
2. Leichtgradige Chondropathia-patellae-Symptomatik beider Kniegelenke.
3. Initiale Arthrosehinweise des rechten oberen Sprunggelenks, deutliche Knick-Spreiz-Füße mit initialer Arthrose der Großzehengrundgelenke.
4. Leichtgradige degenerative Veränderungen des Mittelfingerendgelenks und des Daumensattelgelenks rechts ohne wesentliche funktionelle Relevanz.
5. Leichtgradige Varikosis des rechten distalen Beines ohne Dekompensationszeichen.
6. Geringgradige Periarthropathie beider Schultergelenke.
- auf nervenärztlichem Fachgebiet:
1. Zustand nach Alkoholabhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch bei gegenwärtiger Abstinenz.
2. Anhaltende ängstliche Depression (Dysthymie).
3. Vorwiegend sensible Polyneuropathie mit distaler Betonung an den oberen und unteren Extremitäten, vermutlich nutritiv-toxischer Genese bei Zustand nach Alkoholabhängigkeit.
- auf internistischem Fachgebiet:
1. Zustand nach Zwei-Drittel-Resektion des Magens (Billroth II) wegen Ulcus duodeni; Neigung zur Stumpfgastritis.
2. Zustand nach Cholezystektomie wegen Steinleidens, Mehrfacheingriff.
3. Allgemeiner Erschöpfungszustand.
4. Leichtgradige hypotone Regulationsstörung.
Diese Gesundheitsstörungen, von denen die das nervenärztliche Fachgebiet betreffenden die schwerwiegensten sind, führen noch zu keiner Aufhebung des beruflichen Leistungsvermögens; eine vollschichtige Leistungsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der oben aufgeführten qualitativen Einschränkungen durchaus noch vorhanden.
Neben dem beruflichen Leistungsvermögen ist weiterer Ausgangspunkt für die Feststellung der Berufsunfähigkeit der Hauptberuf des Versicherten. Bei dessen Bestimmung ist grundsätzlich von der zuletzt in Deutschland ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen (vgl. KassKomm-Niesel § 43 SGB VI Rdnr. 21 ff. mit weiteren Nachweisen). Maßgeblicher Hauptberuf ist vorliegend demnach die Berufstätigkeit des Klägers als Kraftfahrer mit schwerer Ladetätigkeit und als angelernter Maschinenarbeiter bei der Fa. K ... Diesen Beruf kann der Kläger schon deshalb nicht mehr ausüben, weil ihm schweres Heben oder Tragen nicht mehr zumutbar ist.
Obwohl der Kläger seinen maßgeblichen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist er aber dennoch nicht berufsunfähig. Für die Annahme von Berufsunfähigkeit reicht es nämlich nicht aus, wenn Versicherte ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann; vielmehr sind Versicherte - wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI a.F. ergibt - nur dann berufsunfähig, wenn ihnen auch die Verweisung auf andere Berufstätigkeiten aus gesundheitlichen Gründen oder sozial nicht mehr zumutbar ist (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. u.a. SozR 2200 § 1246 Nr.138).
Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit beurteilt sich nach der sozialen Wertigkeit des bisherigen Berufs. Um diese zu beurteilen, hat das BSG die Berufe der Versicherten in Gruppen eingeteilt. Diese Berufsgruppen sind ausgehend von der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufes haben, gebildet worden. Dementsprechend werden die Gruppen durch den Leitberuf des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbi1dungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als 2 Jahren), des ange1ernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von bis zu 2 Jahren) und des ungelernten Arbeiters charakterisiert (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 138 und 140). Die Einordnung eines bestimmten Berufs in dieses Mehrstufenschema erfolgt aber nicht auschließ1ich nach der Dauer der absolvierten förmlichen Berufsausbi1dung. Ausschlaggebend hierfür ist vielmehr allein die Qualität der verrichteten Arbeit, d.h. der aus einer Mehrzahl von Faktoren zu ermittelnde Wert der Arbeit für den Betrieb. Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs.2 Satz 2 SGB VI a.F. am Ende genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl. z.B. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr.27 und 33). Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr.143 m.w.N.; SozR 3-2200 § 1246 Nr.5).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist der Kläger höchstens der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters, und zwar des unteren Bereichs (Ausbildungs- oder Anlernzeit von 3 Monaten bis zu einem Jahr, vgl. BSG-Urteil vom 29.03.1994 - 13 RJ 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 45), zuzuordnen. Eine höhere berufliche Qualifikation ist nicht mehr beweisbar, was nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der objektiven Beweislast für den Kläger ungünstig ist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß auch der Kläger jedenfalls keine Facharbeitertätigkeit geltend macht.
Als angelerntem Arbeiter des unteren Bereichs ist dem Kläger die Verweisung auf praktisch alle - auch ungelernte - Berufstätigkeiten sozial zumutbar, denen er körperlich, geistig und seelisch gewachsen ist. Der Benennung eines konkreten Verweisungsberufs bedarf es grundsätzlich nicht. Auch liegt beim Kläger weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vor, die ausnahmsweise die Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit auch bei einem Versicherten erforderlich machen würde, der der Gruppe mit dem Leitberuf des angelernten Arbeiters des unteren Bereichs zuzuordnen ist. Jedenfalls könnte der Kläger noch leichte Verpackungs-, Sortier- und Überwachungstätigkeiten ausführen. Ob dem Kläger ein entsprechender Arbeitsplatz auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich vermittelt werden könnte (maßgeblich ist ausschließlich der deutsche Arbeitsmarkt), ist rechtlich unerheblich, da bei vollschichtig einsatzfähigen Versicherten der Arbeitsmarkt als offen anzusehen ist und das Risiko der Arbeitsvermittlung von der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung und nicht von der gesetzlichen Rentenversicherung zu tragen ist; dementsprechend bestimmt § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VI a.F., daß nicht berufsunfähig ist, wer eine zumutbare Tätigkeit vollschichtig ausüben kann, und daß hierbei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist (vgl. zum Vorstehenden zusammenfassend den Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 2/95 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).
Der Kläger, der keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit hat, hat erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI, weil er die noch strengeren Voraussetzungen des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit im Sinne des zweiten Absatzes dieser Vorschrift nicht erfüllt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VI sind solche Versicherte nicht erwerbsunfähig, die - wie der Kläger - (irgend)eine Berufstätigkeit noch vollschichtig ausüben können; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach den §§ 43, 240 SGB VI n.F. hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung, da hiernach - wie bisher - ein Rentenanspruch jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn ein Versicherter - wie der Kläger - einen zumutbaren anderen Beruf als den bisherigen vollschichtig ausüben kann.
Daß der Kläger nach dem Recht seines Herkunftslandes Anspruch auf Invalidenrente hat, führt nicht zwingend dazu, daß er auch in der Bundesrepublik Deutschland Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Rente wegen Erwerbsminderung beanspruchen könnte. Der Anspruch auf eine deutsche Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsminderung ist nämlich unabhängig davon allein nach den deutschen Rechtsvorschriften und entsprechend den hiesigen sozialmedizinischen Grundsätzen festzustellen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem zwischenstaatlichen Sozialversicherungsabkommen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG Landshut vom 25.08.2000 war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.
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