L 20 RJ 631/99

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nürnberg (FSB)
Aktenzeichen
S 5 RJ 1092/97
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 20 RJ 631/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 05.10.1999 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Der am ...1951 in Afghanistan geborene Kläger hat keinen Beruf erlernt und war in Deutschland vom 22.04.1991 bis zu einem am 28.11.1992 erlittenen Unfall versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend war er durchgehend arbeitsunfähig und arbeitslos. Bei dem Unfall erlitt er eine per- und supracondyläre Oberschenkeltrümmerfraktur rechts, eine Ulnafraktur links sowie Frakturen im Bereich des rechten Mittelfußes und der linken Großzehe. Wegen der Folgen dieses Unfalls bezieht der Kläger eine private Rente in Höhe von 2.200,00 DM.

Den Rentenantrag vom 02.12.1993 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08.06.1994 ab, weil der Kläger leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes noch vollschichtig verrichten könne. Grundlage für die Entscheidung der Beklagten waren der Entlassungsbericht der Klinik P ... in Bad G ... (Aufenthalt vom 16.02. bis 13.04.1993), ein Gutachten des Chefarztes dieser Klinik, Dr.S ..., vom 21.06.1993, die Unterlagen des Kreiskrankenhauses Sch ... (Aufenthalt vom 28.11.1992 bis 16.02.1993) und das Gutachten des Chirurgen Dr.P ... vom 18.05.1994. Für die Zeit vom 01.05. bis 29.05.1996 bewilligte die Beklagte als Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation ein stationäres Heilverfahren. Nach dem Entlassungsbericht der Klinik B ... wurde der Kläger arbeitsunfähig entlassen.

Wegen der Folgen des "unverschuldeten Autounfalls" stellte der Kläger am 14.11.1996 erneut Rentenantrag. Die Beklagte ließ ihn durch die Neurologin und Psychiaterin Dr.B ... (Gutachten vom 27.08.1997), den Chirurgen Dr.L ... (Gutachten vom 01.09.1997) und den Arbeitsmediziner Dr.H ... (Gutachten vom 07.10.1997) untersuchen. Nachdem die ärztlichen Sachverständigen übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangten, dem Kläger seien vollschichtig zumindest leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen noch ganztags zumutbar, lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 02.01.1997 und Widerspruchsbescheid vom 10.11.1997 ab.

Im anschließenden Klageverfahren hat das Sozialgericht Nürnberg (SG) die Befundberichte und Unterlagen des Neurologen Dr.W ..., des Orthopäden Dr.M ..., des Neurologen Dr.K ..., der Allgemeinmediziner Dr.Mu ... und Dr.Ma ... sowie Kopien aus der Schwerbehindertenakte des AVF Nürnberg zum Verfahren beigenommen. Die zu ärztlichen Sachverständigen ernannten Orthopäden Dr.D ... (Gutachten vom 22.07.1998) und Prof.Dr.Z ... (Gutachten vom 24.02.1999) gelangten übereinstimmend zu dem Ergebnis, dem Kläger seien leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus mit funktionellen Einschränkungen vollschichtig zumutbar.

Dieser Leistungsbeurteilung hat sich das SG angeschlossen und die Klage mit Urteil vom 05.10.1999 abgewiesen. Durch die von den ärztlichen Sachverständigen aufgeführten Gesundheitsstörungen werde die Erwerbsfähigkeit des Klägers im Wesentlichen dahin eingeschränkt, dass er Schwerarbeit, ständig mittelschwere Arbeiten sowie Tätigkeiten, die mit besonderer nervlicher Belastung wie Akkord- und Fließbandarbeiten oder Wirbelsäulenbelastungen einhergehen, nicht mehr verrichten könne. Dagegen seien ihm leichte und gelegentlich mittelschwere Arbeiten überwiegend im Sitzen mit der Gelegenheit zu kurzzeitigem Gehen und Stehen weiterhin zumutbar. Aus orthopädischer Sicht müssten Tätigkeiten mit Absturzgefahr, häufigem Bücken, Heben und Tragen von Lasten ebenso wie besondere Kniebelastungen und Hockstellungen vermieden werden. Ortsübliche Anmarschwege seien dem Kläger auch über größere Strecken als 500 Meter möglich. Die behandelnden Ärzte hätten gegenüber den Gutachtern im Verwaltungs- bzw Gerichtsverfahren ebenfalls keine zusätzlichen Erkrankungen hervorgehoben, welche die Zubilligung einer Rente und damit eine von den gutachtlichen Feststellungen abweichende Entscheidung rechtfertigen könnten.

Mit der dagegen eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, er könne keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen. Die vom SG eingeholten Gutachten entsprächen nicht den nach seiner Einschätzung falsch bzw unzureichend ermittelten Tatsachen. Er sei auf die Verwendung von Krücken angewiesen; ohne diese Hilfsmittel könne er nicht mehr gehen. Zur weiteren Begründung seines Antrags weist er auf das Attest des Arztes für Psychiatrie-Psychotherapie Dr.W ... vom 04.05.1999 hin, der ihn für erwerbsunfähig halte.

Der Senat hat Befundberichte und Unterlagen des Arztes für Psychiatrie-Psychotherapie Dr.W ... und des praktischen Arztes Dr.O ... zum Verfahren beigezogen. Zur Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit hat der Senat den Neurologen und Psychiater Dr.B ... zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Im Gutachten vom 11.12.00 gelangte dieser zu der Beurteilung, dass bei dem Krankheitsbild des Klägers (Depressive Anpassungsstörung nach Polytrauma) kein erheblicher hirnorganischer Hintergrund beteiligt sei. Insgesamt gesehen könne der Kläger aus neurologisch-psychiatrischer Sicht leichte (gelegentlich auch mittelschwere) Arbeiten, überwiegend im Sitzen, noch ganztags verrichten. Zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich; aus neurologischer Sicht sei die Gehfähigkeit des Klägers nicht beeinträchtigt. Einschränkungen in dieser Richtung ergäben sich nur auf orthopädischem Fachgebiet. Der vom SG als Sachverständiger gehörte Orthopäde Dr.D ... hat dem Senat in einer ergänzenden Stellungnahme vom 10.01.2001 mitgeteilt, der Kläger sei bei Berücksichtigung der bisher erhobenen Befunde in der Lage, vier mal täglich eine Wegstrecke von mehr als 500 Metern in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des SG Nürnberg vom 05.10.1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 02.01.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10.11.1997 aufzuheben und ihm ab 01.11.1996 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, hilfsweise wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Ausführungen der erstgerichtlichen Entscheidung, die Berufung zurückzuweisen.

Dem Senat haben neben den Streitakten erster und zweiter Instanz die Verwaltungsakte der Beklagten und die Unterlagen des Klägers vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-) und auch im Übrigen zulässig.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das SG hat vielmehr zu Recht festgestellt, dass dem Kläger eine Rente wegen Erwerbs- bzw Berufsunfähigkeit nicht zusteht.

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erhält der Versicherte, der die Wartezeit und die sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Gesetzes ist. Nach dem aktenkundigen Versicherungsverlauf und den Feststellungen der Beklagten sind zwar die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente erfüllt, beim Kläger liegt aber schon Berufsunfähigkeit (BU) nach § 43 Abs 2 Satz 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht vor. Danach sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist. Diese Voraussetzungen einer Rente wegen Berufsunfähigkeit erfüllt der Kläger nicht, da die festgestellten Gesundheitsstörungen nicht so ausgeprägt sind, dass ihm nicht noch vollschichtig zumindest leichte Tätigkeiten möglich wären, zumal weder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen noch eine schwere spezifische Leistungbehinderung vorliegt und deshalb die Arbeitsmarktlage bei der Beurteilung der BU außer Betracht zu bleiben hat (vgl BSG in SozR 3-2200 § 1247 Nr 20).

Die beim Kläger vorliegenden Gesundheitsstörungen schränken seine Einsatzfähigkeit weder für sich allein noch in der Gesamtschau in rentenrechtlich erheblichem Umfang ein. Nach den Befunderhebungen und Untersuchungsergebnissen im Klage- und Berufungsverfahren leidet der Kläger in erster Linie an den Folgen des Verkehrsunfalles vom 28.11.1992. Dessen Auswirkungen auf orthopädischem Fachgebiet sind zur Überzeugung des Senats in den Gutachten der vom SG gehörten Sachverständigen Dr.D ... und Prof.Dr.Z ... hinreichend behandelt und beschrieben, ebenso die daraus resultierenden Folgen für die Einsatzfähigkeit des Klägers im allgemeinen Erwerbsleben. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise hat das SG festgestellt, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Leistungsvermögen nicht wenigstens berufsunfähig iS des Gesetzes, sondern durchaus noch in der Lage ist, beispielsweise eine Tätigkeit als Pförtner auszuführen. Denn diese Tätigkeit wird zwar überwiegend im Sitzen ausgeübt, erlaubt aber, den von den ärztlichen Sachverständigen empfohlenen kurzzeitigen Haltungswechsel. Der Senat sieht daher gem § 153 Abs 2 SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe insoweit ab.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist dessen Gehfähigkeit nicht in einem rentenerheblichen Maße beeinträchtigt. Insoweit haben die vom SG gehörten ärztlichen Sachverständigen Dr.D ... und Prof.Dr.Z ... ausgeführt, dass der Kläger in der Lage ist, mehr als 500 Meter mit Krücken zurückzulegen. Zwar hat der vom Senat hierzu nochmals befragte Dr.D ... in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.01.2001 nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass durch orthopädie-mechanische Maßnahmen (Ausgleich der funktionellen Beinverkürzung rechts durch Absatzerhöhung links) und im Hinblick auf die (zwischen 1994 und 1999 eingetretene) Zunahme arthrotischer Veränderungen an der rechten Kniescheibe von einer durchaus glaubhaften Schmerzhaftigkeit im rechten Knie bei Belastung in optimaler Streckstellung auszugehen ist, die sich bei Beanspruchungen in Beugestellung (zB Treppensteigen) in gleicher Weise ausdrückt. Ebenso unmissverständlich weist Dr.D ... aber darauf hin, dass die Versorgung des Klägers mit einer Orthese zur Vermeidung der Außenrotationsstellung des linken Beines objektiv nicht erforderlich und für ihn nicht verständlich ist. Lokale Beschwerden am linken Fuß könnten vielmehr durch passende Einlagen mit ausreichender Erhöhung des mittleren Längsgewölbeanteils versorgt werden. Insgesamt liegt damit beim Kläger zwar eine gewisse Gehbehinderung vor, die jedoch bei weitem nicht das von ihm behauptete Ausmaß erreicht. Der Senat weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass im Rahmen der Feststellungen von Behinderungen nach dem Schwerbehindertengesetz das AVF Nürnberg eine wesentliche Gehbehinderung verneint hat. Nach den überzeugenden Ausführungen Dr.D ...s ist der Kläger vielmehr in der Lage, vier mal täglich eine Wegstrecke von etwas mehr als 500 Metern in zumutbarer Zeit - dh in weniger als 20 Minuten - sowie in einer ihm zumutbaren Art und Weise - dh unter (mitzurechnenden) Erholungspausen und gegebenenfalls unter Verwendung von Hilfsmitteln - zurückzulegen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr 10). Eine rentenerhebliche Einschränkung der Gehfähigkeit des Klägers liegt daher nicht vor. Im Übrigen ist der Kläger nach wie vor im Besitz einer Fahrerlaubnis und Halter eines eigenen Pkw. Den Ausführungen aller bisher gehörten ärztlichen Sachverständigen lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Kläger gehindert wäre, als Führer eines Kraftfahrzeugs zumindest kürzere Strecken zur Erreichung eines Arbeitsplatzes zurückzulegen.

Außerhalb des orthopädischen Fachgebietes liegen beim Kläger ebenfalls keine Gesundheitsstörungen vor, die seine Erwerbsfähigkeit in rentenrechtlich bedeutsamer Weise einschränken. Zwar liegen psychische Veränderungen vor; diese führen aber nicht zur Annahme des Leistungsfalles der BU oder gar der Erwerbsunfähigkeit (EU). Insoweit folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen des nervenärztlichen Sachverständigen Dr.B ... Die psychischen Veränderungen bewirken beim Kläger eine Neigung zu depressiven Verstimmungszuständen, ohne dass von einer ausgeprägten psychiatrischen Sypmpomatik oder von der Notwendigkeit einer intensiven psychiatrischen Behandlung gesprochen werden müsste. Bei der Untersuchung durch Dr.B ... vermittelte der Kläger nicht den Eindruck, sehr schmerzgeplagt zu sein. Der Sachverständige war vielmehr mit der Mehrzahl aller im Renten-, Klage- und Berufungsverfahren gehörten Gutachter der Auffassung, dass dem Kläger eine seinen Lebensunterhalt sichernde (ganztätige) Erwerbstätigkeit zumutbar sei, zumal sich (nach dem Unfall) gezeigt habe, dass er durchaus im Stande sei, sein Leben aktiv zu gestalten und sich mit verschiedenen Dingen, auch geistiger Art, zu beschäftigen. Dr.B ... hat in diesem Zusammenhang auch darauf hingewiesen, dass im Falle einer Rentengewährung der jetzt schon vorhandene sekundäre Krankheitsgewinn beim Kläger weiter verstärkt und dass es zu einem völligen Rückzug aus dem aktiven Berufsleben kommen würde. Im Übrigen hat Dr.B ... im Rahmen seiner Untersuchung eine deutliche Diskrepanz zwischen dem klinischen Eindruck, der keinesfalls für eine hirnorganische Beeinträchtigung sprach, und den Leistungen des Klägers bei den testpsychologischen Untersuchungen festgestellt. Deshalb ist nach seiner überzeugenden Beurteilung davon auszugehen, dass dem Verhalten des Klägers ein psychogener Mechanismus zugrunde liegt. Zu dieser Einschätzung gelangte Dr.B ..., weil sich der Kläger auf anderen Gebieten als durchaus kooperativ erwies. Ein erheblicher hirnorganischer Befund ist bei dem Krankheitsbild des Klägers auszuschließen. Die geringe Ausprägung der psychiatrischen Symptomatik geht auch daraus hervor, dass bisher keine konsequente psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung stattgefunden hat.

Die Auffassung des behandelnden Psychiaters Dr.W ..., der den Kläger für erwerbsunfähig hält, ist für den Senat in Übereinstimmung mit Dr.B ... nicht nachvollziehbar: Dr.W ... hat bisher lediglich ein pflanzliches Beruhigungsmittel verschrieben; in Anbetracht dessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die eventuell erforderlichen Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Zusammenfassend ist der Senat deshalb nach dem Ergebnis der im Berufungsverfahren ergänzend durchgeführten Beweisaufnahme, wie bereits das SG Nürnberg, zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger auch im Hinblick auf eine gewisse psychische Alteration Arbeitsplätze, die seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entsprechen, noch vollschichtig ausfüllen kann. Einschränkungen ergeben sich von dieser Seite lediglich dahingehend, dass Arbeiten mit besonderer Anforderung an das Konzentrations- und Reaktionsvermögen sowie Tätigkeiten in Wechsel- und Nachtschicht möglichst vermieden werden sollten.

Beim Kläger liegen somit die Voraussetzungen des Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen BU nicht vor. Er erfüllt damit erst recht nicht die weitergehenden Voraussetzungen für eine Rente wegen EU (§ 44 Abs 2 Satz 1 SGB VI). Seine Berufung gegen das Urteil des SG Nürnberg vom 05.10.1999 war deshalb zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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